Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. März 2008 - 5 O 363/07

published on 14/03/2008 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 14. März 2008 - 5 O 363/07
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin

a) in Höhe von 75.258,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens aber 6 Prozent Zinsen p.a. seit dem 01.11.2000 sowie vor-gerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 50,00 Euro gemäß Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 06.12.06, Aktenzeichen ,

b) in Höhe von 5.182,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.07 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landge-richts Darmstadt vom 09.04.07, Aktenzeichen ,

die Zwangsvollstreckung in das Grundstück , , Hof- und  Gebäudefläche , eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts   zu dulden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000,00 Euro vorläufig voll-streckbar.

4. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf bis 125.000.- Euro.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein dem Beklagten gehörendes Grundstück nach erklärter Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz.
Die Klägerin hat unter anderem gegen Frau ... ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, wonach diese verurteilt wurde zu einer Zahlung wie im Tenor dargelegt, des Weiteren erging hierzu ein Kostenfestsetzungsbeschluss, auch insofern wird bezüglich der Zahlungsverpflichtung auf den Tenor verwiesen. Die Klägerin hat aus den vorbezeichneten Schuldtiteln die Vollstreckung gegen Frau ... durchgeführt. Diese hat am 15.08.06 die Eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben. Frau ... hat am 10.06.05 zusammen mit ihrem Ehemann ... das Grundstück ..., ... dem Beklagten schenkweise übertragen. Der Beklagte wurde im Grundbuch eingetragen. Vorbehalten wurde im Rahmen der Übertragung auf den Beklagten ein Wohnrecht für Frau ... und ihren Ehemann sowie eine Rückauflassungsvormerkung für beide. Frau ... und ihr Ehemann leben in Gütergemeinschaft aufgrund des Ehevertrages vom 06.10.1996.
Dem Titel liegt ein Darlehensvertrag aus dem Jahr 2000 zugrunde, resultierend aus Verbindlichkeiten der ... Frau ... war zusammen mit Herrn ... deren Gesellschafterin. Sie war allerdings nicht Geschäftsführerin dieser Gesellschaft. Dagegen war Frau ... im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks Gesellschafterin und Geschäftsführerin der …. Diese Gesellschaft wurde aufgrund Insolvenz am 14.10.05 aufgelöst. Diese Geschäftstätigkeit war dem Ehemann bekannt. Einspruch hat er hiergegen nicht eingelegt.
Die Klägerin ist der Auffassung,
sie habe den Grundstücksvertrag mit dem Beklagten zurecht gemäß § 4 AnfG angefochten. Im Rahmen des § 741 ZPO sei auf dem Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks abzustellen.
Frau ... habe die Geschicke der ... bestimmt. Sie sei unter der Bezeichnung Geschäftsleitung nach außen aufgetreten. Die ... sei mit Mitteln des Darlehens, welches den streitgegenständlichen Titeln zugrunde liegt, gegründet wurden.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin
a) in Höhe von 75.258,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens aber 6 Prozent Zinsen p.a. seit dem 01.11.2000 sowie vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 50,00 Euro gemäß Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 06.12.06, Aktenzeichen ...,
10 
b) in Höhe von 5.182,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.07 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 09.04.07, Aktenzeichen ...,
11 
die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Gemarkung ..., ..., Hof- und Gebäudefläche ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ...zu dulden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Der Beklagte ist der Auffassung,
15 
er müsse die Zwangsvollstreckung nicht dulden, da im jetzigen Zeitpunkt Frau ... kein Gewerbsgeschäft mehr betreibe und im jetzigen Zeitpunkt eine Vollstreckung in das Grundstück aufgrund der Gütergemeinschaft nicht möglich wäre. Dies sei bei § 741 ZPO ausschlaggebend. Auch fehle es an einer objektiven Benachteiligung der Klägerin, da aufgrund des eingetragenen Wohnrechts nicht mit einem Versteigerungserlös zu rechnen sei.
16 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
18 
Die Grundstücksübertragung durch Frau ... ist gemäß § 4 AnfG unproblematisch anfechtbar. Es handelt sich unstreitig um eine unentgeltliche Leistung. Das Grundstück konnte auch nicht ohne Handlungen von Frau ...wirksam auf den Beklagten übertragen werden. Insofern steht die Gütergemeinschaft der Anfechtung nicht entgegen. Das Vorhandensein eines Wohnrechtes steht der Anfechtung ebenfalls nicht entgegen. Insofern ist ein rechtlicher Gesichtspunkt nicht erkennbar.
19 
Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand dulden muss. Dem steht nicht entgegen, dass Frau ... nicht alleinige Eigentümerin des Grundstücks war und daher grundsätzlich, § 740 ZPO, ein Titel gegenüber beiden Ehegatten erforderlich ist. Es greift insofern die Ausnahme des § 741 ZPO. Danach ist eine Zwangsvollstreckung in Gegenstände der Gütergemeinschaft möglich, wenn der Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, ein Erwerbsgeschäft betreibt und der andere Ehegatte hiergegen keinen Widerspruch im Güterrechtsregister eingetragen hat. Im Falle der hier vorliegenden Anfechtung ist nach Auffassung des Gerichts für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäftes auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt betrieb Frau ... unstreitig die. Die Beklagte hat auch in ihrem - verspäteten Schriftsatz, § 296a ZPO, nicht vorgetragen, dass die Beklagte die GmbH im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung nicht mehr betrieb, es ist auch noch nicht einmal erkennbar, wann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Die konkrete Fallgestaltung - maßgeblicher Zeitpunkt für § 741 ZPO bei erklärter Anfechtung nach dem AnfG - ist, soweit dem Unterzeichner ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur bislang behandelt worden. Soweit in der Kommentarliteratur als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäftes der Zeitpunkt der Pfändung genannt wird, mag dies für den Normalfall zutreffend sein, wobei sich entsprechendes nicht zwingend aus dem Gesetz ergibt und auch die Kommentarliteratur insofern keine Begründung gibt, im Zusammenspiel mit dem AnfG kann dies aber nicht gelten. Nach dem Sinn und Zweck des Anfechtungsgesetzes soll der Gläubiger in die Lage versetzt werden, in der er im Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäftes befunden hätte. In diesem Zeitpunkt wäre eine Vollstreckung in das Grundstück möglich gewesen. Frau ... betrieb in diesem Zeitpunkt noch eine GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Der Schutzzweck des Anfechtungsgesetzes würde leerlaufen, wenn man hier einen späteren Zeitpunkt heranziehen würde. Ohne die Anfechtung kann der Gläubiger im aktuellen Zeitpunkt nie vollstrecken, daher kann es auf diesen Zeitpunkt nicht ankommen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
18 
Die Grundstücksübertragung durch Frau ... ist gemäß § 4 AnfG unproblematisch anfechtbar. Es handelt sich unstreitig um eine unentgeltliche Leistung. Das Grundstück konnte auch nicht ohne Handlungen von Frau ...wirksam auf den Beklagten übertragen werden. Insofern steht die Gütergemeinschaft der Anfechtung nicht entgegen. Das Vorhandensein eines Wohnrechtes steht der Anfechtung ebenfalls nicht entgegen. Insofern ist ein rechtlicher Gesichtspunkt nicht erkennbar.
19 
Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand dulden muss. Dem steht nicht entgegen, dass Frau ... nicht alleinige Eigentümerin des Grundstücks war und daher grundsätzlich, § 740 ZPO, ein Titel gegenüber beiden Ehegatten erforderlich ist. Es greift insofern die Ausnahme des § 741 ZPO. Danach ist eine Zwangsvollstreckung in Gegenstände der Gütergemeinschaft möglich, wenn der Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, ein Erwerbsgeschäft betreibt und der andere Ehegatte hiergegen keinen Widerspruch im Güterrechtsregister eingetragen hat. Im Falle der hier vorliegenden Anfechtung ist nach Auffassung des Gerichts für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäftes auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt betrieb Frau ... unstreitig die. Die Beklagte hat auch in ihrem - verspäteten Schriftsatz, § 296a ZPO, nicht vorgetragen, dass die Beklagte die GmbH im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung nicht mehr betrieb, es ist auch noch nicht einmal erkennbar, wann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Die konkrete Fallgestaltung - maßgeblicher Zeitpunkt für § 741 ZPO bei erklärter Anfechtung nach dem AnfG - ist, soweit dem Unterzeichner ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur bislang behandelt worden. Soweit in der Kommentarliteratur als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäftes der Zeitpunkt der Pfändung genannt wird, mag dies für den Normalfall zutreffend sein, wobei sich entsprechendes nicht zwingend aus dem Gesetz ergibt und auch die Kommentarliteratur insofern keine Begründung gibt, im Zusammenspiel mit dem AnfG kann dies aber nicht gelten. Nach dem Sinn und Zweck des Anfechtungsgesetzes soll der Gläubiger in die Lage versetzt werden, in der er im Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäftes befunden hätte. In diesem Zeitpunkt wäre eine Vollstreckung in das Grundstück möglich gewesen. Frau ... betrieb in diesem Zeitpunkt noch eine GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Der Schutzzweck des Anfechtungsgesetzes würde leerlaufen, wenn man hier einen späteren Zeitpunkt heranziehen würde. Ohne die Anfechtung kann der Gläubiger im aktuellen Zeitpunkt nie vollstrecken, daher kann es auf diesen Zeitpunkt nicht ankommen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gemäß § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
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published on 25/07/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger zu Recht auf Grund des Duldungsbescheides vom 08.04.2014 wegen Steuerschuld
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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.

(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Leben die Ehegatten oder Lebenspartner in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich und genügend.

(2) Verwalten die Ehegatten oder Lebenspartner das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner zur Leistung verurteilt sind.

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.