Amtsgericht München Beschluss, 16. März 2018 - 158 C 21117/17

bei uns veröffentlicht am16.03.2018

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

Der Antrag der beklagten Partei vom 12.02.2018, eingegangen bei Gericht am 13.02.2018, auf Änderung des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 07.02.2018, wird abgelehnt.

Gründe

Die Voraussetzungen einer Änderung des Hinweis- und Beweisbeschlusses nach § 360 ZPO liegen nicht vor, insbesondere hat die Klagepartei der Änderung nicht zugestimmt, § 360 Satz 2 ZPO.

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Amtsgericht München Beschluss, 16. März 2018 - 158 C 21117/17 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 360 Änderung des Beweisbeschlusses


Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung

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Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.