Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs zweier mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge und macht in diesem Zusammenhang weitere Ansprüche (Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für Grundschuld, außergerichtliche Anwaltskosten) geltend.

Die Klägerin unterzeichnete am ... ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages über ... €, das am ... von der Beklagten mittels Gegenzeichnung angenommen wurde und im Folgenden unter der Nummer ... geführt wurde (Anlage K 1).

Am ... schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über ... € mit der Nummer ... (Anlage K 2).

Die Widerrufsbelehrung in beiden Darlehensverträgen lautet wie folgt:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung,

- eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages, jeweils einschließlich der Allgemeinen Darlehensbedingungen,

- die Informationen, zu denen die Immobilien-Bank nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 1 BGB InfoVO) verpflichtet ist,

zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an die

(...)

Widerrufsfolgen:

(...)

Finanzierte Geschäfte:

(...)“

Mit Schreiben vom ... hat die Klägerin die beiden Darlehensverträge widerrufen (Anlage K 3).

Mit Schreiben vom ... und ... (Anlagen K 4 bis K 7) wies die Beklagte den Widerruf mangels Wirksamkeit zurück.

Die Klagepartei ist der Auffassung, die jeweils erteilten Widerrufsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB a. F. nicht in Gang gesetzt worden und der Widerruf vom ... daher nicht verfristet sei. Die Widerrufsbelehrungen wichen sowohl inhaltlich (Fristbeginn) als auch in der äußeren Gestaltung (Verbindung mit Belehrung über finanzierte Geschäfte) von der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV ab, so dass sich die Beklagte auch auf keine Schutzwirkung berufen könne.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin die folgenden Darlehensverträge mit Schreiben vom ... wirksam widerrufen hat:

- Vertrag Nr. ... vom ... über ... €

- Vertrag Nr. ... vom ... über ... €

und keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen gegenüber der Beklagten seit ... bestehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine löschungsfähige Quittung nach den §§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB für die im Grundbuch von..., Blatt ... Flurstück ..., Anwesen ..., Gebäude- und Freifläche eingetragene Grundschuld über ... €, eingetragen am ..., an die Beklagte übertragen am ..., zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von ... € nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte

stellt keinen Antrag.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I und ist der Ansicht, dass der klägerische Feststellungsantrag im Hinblick auf die Vorrangigkeit der Leistungsklage nach § 256 ZPO unzulässig sei. Zudem sei die Widerrufsbelehrung ungeachtet des von der Muster-Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV jeweils ordnungsgemäß, da nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßend, erfolgt sei. Weiterhin stehe dem Widerruf der Einwand der Verwirkung, der Einwand widersprüchlichen Verhaltens und der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

Mit Beschluss vom ... wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Verhandlungstermin wurde auf ... anberaumt. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere die rechtlichen Probleme des vorliegenden Falles erörtert.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig.

I. Das Landgericht München I ist, insbesondere in örtlicher Hinsicht, zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 29 ZPO. Im Falle einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages genügt es, dass die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Hauptverpflichtung der Beklagtenpartei im Bezirk des angerufenen Gerichts zu erfüllen wäre, d. h. für die negative Feststellungsklage eines Darlehensnehmers gegen die Kredit gewährende Bank ist der Wohnsitz des Darlehensnehmers maßgeblich (Zöller/Vollkomer, ZPO, 30. Auflage, § 29, Rn. 17, 25). Der Wohnsitz der Klägerin liegt im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I.

II. Das Rechtsschutzbedürfnis wie das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO sind gegeben. Die Beklagte stellt den wirksamen Widerruf der Darlehensverträge in Abrede. Der Klägerin ist nicht zuzumuten, eine Leistungsklage Zug um Zug mit der Gefahr der Aufrechnungserklärung durch die Beklagte zu erheben, nachdem die Klägerin hinsichtlich des Rückabwicklungsverhältnisses von einer neutralen Bilanz ausgeht. Die Klägerin begehrt zudem nicht lediglich die Klärung der Vorfrage, ob der Widerruf per se wirksam erfolgt ist, sondern ob die Darlehensverträge wirksam widerrufen wurden.

B. Die zulässige Klage ist allerdings unbegründet.

I. Angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall unstreitig zwei Verbraucherdarlehensverträge vorliegen, ist das Bestehen des Widerrufsrechts als solches gemäß § 495 BGB a. F. jeweils unproblematisch.

II. Auch wenn die Zweiwochenfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. im vorliegenden Fall hinsichtlich beider Darlehensverträge abgelaufen und der Widerruf damit verfristet wäre, kann die Frage nach der tatsächlichen Ingangsetzung der Frist aufgrund einer ordnungsgemäß erteilten Widerrufsbelehrung letztlich offen bleiben, da das Widerrufsrecht hinsichtlich beider Darlehensverträge jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt ist.

1. Es ist fraglich, inwiefern die Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen in einer gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a. F. verstoßenden Weise erfolgt ist, so dass die Zweiwochenfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Verbraucherschutz erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Regelung, weshalb bei einer unzureichenden Belehrung die Widerrufsfrist überhaupt nicht erst zu laufen beginnt (OLG Köln, Urt. v. 25.1.2012 - 13 U 30/11).

a) Die Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen (Schutzwirkung) herleiten (vgl. BGH, Urt. v. 12.4.2007 - VII ZR 122/06).

aa) Angesichts des Datums der Vertragsschlüsse ist die Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV in der Fassung für den Geltungszeitraum 8.12.2004 bis 31.3.2008 zugrunde zu legen.

Diese Musterwiderrufsbelehrung lautet:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [...] (2) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens nach Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [...] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (3)

Widerrufsfolgen (4)

(...)

Finanzierte Geschäfte (9)

(...)“

Weiter heißt es dort unter Fußnote (9):

„Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.

Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:

(...)“

(Unterstreichungen durch das Gericht)

bb) Mag auch der Zusatz hinsichtlich der finanzierten Geschäfte aufgrund des Wortlauts „können“ in der Musterwiderrufsbelehrung entgegen der klägerischen Auffassung nicht zwingend ausschlaggebend sein, so ist jedenfalls festzustellen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns nicht der Musterwiderrufsbelehrung entspricht.

b) Ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a. F. letztlich vollständig entspricht, kann aufgrund der folgenden Erwägungen unter 2. dahingestellt bleiben.

2. Das Widerrufsrecht hinsichtlich beider Darlehensverträge ist nach § 242 BGB verwirkt.

a) Wenn man die Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV in der darauffolgenden Fassung (Geltungszeitraum 1.4.2008 bis 3.8.2009) zu Vergleichszwecken heranzieht, so fällt die Ähnlichkeit zu der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung auf.

Die genannte Musterwiderrufsbelehrung lautet:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [...] (2) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (3). Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [...] (2). Der Widerruf ist zu richten an: (4)

Widerrufsfolgen

(...)

Finanzierte Geschäfte (10)

(...)“

Weiter heißt es dort unter Fußnote (3):

„Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:

a) bei schriftlich abzuschließenden Veträgen: „‚jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde‘, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;

(...)“

(Unterstreichungen durch das Gericht)

Unter Fußnote (10) heißt es:

„Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.

Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:

(...)“

(Unterstreichungen durch das Gericht)

Hintergrund der unterschiedlichen Musterwiderrufsbelehrungen ist der - im Hinblick auf seine allgemeine Verständlichkeit problematische - Gesetzestext des § 355 BGB a. F. (vgl. etwa OLG Schleswig, NJOZ 2008, 1477).

Dieser lautet auszugsweise:

(1) (...) 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform (...) innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (...) in Textform mitgeteilt worden ist, die (...) einen Hinweis auf den Fristbeginn (...) enthält. (...) 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. (...)

(3) (...) Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Finanzverträgen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Nach dem bis zuletzt unbestrittenen Vortrag der Beklagtenpartei hatte sich diese gerade zur Vermeidung des Unwirksamkeitsrisikos entschieden, das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung nicht mehr unverändert zu verwenden, nachdem dieses in Rechtsprechung und Literatur als mängelbehaftet kritisiert worden war. In Ansehung der beiden Versionen der Musterwiderrufsbelehrung sowie des Gesetzestextes des § 355 BGB a. F. im Vergleich zu der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung erscheint dieses Motiv durchaus nachvollziehbar, zumal in den Ausführungen der Beklagtenpartei ausdrücklich auf die zu den Zeitpunkten der Vertragsschlüsse geltenden Vorschriften Bezug genommen wird. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Widerrufsbelehrung sowie des Vertragsschlusses verweist die Beklagtenpartei auf die bis zuletzt unbestrittenen Vertragsschlussmodalitäten im vorliegenden Fall entsprechend ihrer damaligen allgemeinen Praxis, indem die Klägerin zunächst ein Vertragsdokument einschließlich Widerrufsbelehrung erhielt, das jedoch von der Bank noch nicht unterschrieben war. Somit hatte die Klägerin durch Unterzeichnung dieser Urkunde ein Angebot abzugeben, das nach Eingang bei der Bank durch Gegenzeichnung und Rücksendung angenommen wurde. Hinsichtlich des Zusatzes „Finanzierte Geschäfte“ wies die Beklagtenpartei darauf hin, dass ihr regelmäßig unbekannt gewesen sei, wie der Darlehensnehmer die Darlehensmittel einsetzte und welche Verträge damit erfüllt würden, so dass dieser Passus aufgrund des tatsächlichen Vorkommens derartiger Geschäfte aufgenommen worden war.

b) Unter Einbeziehung der Ausführungen unter a) ergibt sich jedenfalls ungeachtet der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung bzw. einer etwaigen Schutzwirkung zugunsten der Beklagten, dass der Wirksamkeit des Widerrufs die Verwirkung nach § 242 BGB entgegensteht.

aa) Die Ausführungen der Beklagtenpartei zum Einwand widersprüchlichen Verhaltens bzw. zum Einwand des Rechtsmissbrauchs erscheinen bereits mangels entsprechenden Tatsachenvortrags problematisch. Hinsichtlich des Einwands des Rechtsmissbrauchs stellt die Beklagtenpartei darauf hab, dass der Widerruf aufgrund von sachfremden Erwägungen, d. h. nicht vor dem gesetzlichen Zweck des Übereilungsschutzes, sondern aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, um die vorzeitige Darlehensrückzahlung günstiger zu gestalten bzw. die Darlehen von ihrer Hausbank zu günstigeren Zinskonditionen ablösen zu lassen. Angesichts dessen, dass als Anknüpfung für diese Erwägungen lediglich das als Anlage K 3 vorgelegte Schreiben der Klägerin genannt wird, in dem lediglich von einer Ablösung der Darlehen durch die Hausbank als solche die Rede ist, erscheint das Abstellen auf das Widerrufsmotiv der Klägerin vor dem weiteren Hintergrund problematisch, zumal der Klägervertreter im Verhandlungstermin für seine Mandantin angab, dass es dieser nicht um eine weitere Finanzierung ginge, sondern „sie die Angelegenheit selbst stemmen möchte“.

bb) Selbst wenn man im vorliegenden Fall grundsätzlich das Vorliegen aller Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Widerrufsrechts der Klägerin im Zeitpunkt der Widerrufserklärung annehmen wollte, so ist das Recht zu dessen Geltendmachung mittlerweile jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt.

aaa) Der Verwirkung unterliegen grundsätzlich alle subjektiven Rechte, Rechtsstellungen und Befugnisse, auch das - infolge einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung unbefristete - Widerrufsrecht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242, Rn. 87, 107).

(1) Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwirkung des Widerrufsrechts ist europarechtskonform (ebenso Lippe/Voigt, NZG 2010, 1258).

Auch Verbraucherrechte, die auf gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten beruhen, können regelmäßig durch nationale Regeln begrenzt werden, falls letztere entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sorgen (vgl. EuGH, NZG 2010, 501).

(2) Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend macht (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment; vgl. hierzu z. B. BGH, NJW 1982, 1999; NJW 2008, 2254; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242, Rn. 93 ff.).

bbb) Die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerrufsrechts der Klägerin sind vorliegend gegeben.

(1) Für das Vorliegen des Zeitmoments muss längere Zeit seit der Möglichkeit verstrichen sein, das Recht geltend zu machen; die erforderliche Zeitspanne richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242, Rn. 93; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749).

In Ansehung des verstrichenen Zeitraumes im vorliegenden Fall von sieben Jahren sieht das Gericht diese Voraussetzung als gegeben.

(2) Für das Vorliegen des Umstandsmoments ist erforderlich, dass der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen will, er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen braucht (vgl. etwa BGH, NJW 1957, 1358). Bei einer solchen objektiven Beurteilung kommt es nicht auf die subjektive Willensrichtung des Berechtigten an (vgl. BHG, NJW 1957, 1358). Die Kenntnis eines Rechts auf Seiten eines oder gar aller Beteiligter ist nicht Voraussetzung für dessen Verwirkung (vgl. BGH, NJW 2007, 2183; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1279).

(i) Der teilweise vertretenen, pauschalen Auffassung, bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sei die Möglichkeit einer Verwirkung mangels Vorliegens des Umstandsmoments in jedem Fall abzulehnen (vgl. hierzu die Nachweise bei Lippe/Voigt, NZG 2010, 1258), ist nicht zu folgen.

Hauptargument dieser Auffassung ist, dass der zur Belehrung Verpflichtete es in der Hand habe, den Schwebezustand durch eine ausreichende Nachbelehrung zu beenden (so z. B. OLG Oldenburg, BeckRS 2009, 23415).

Dies erscheint indes als eine den Belehrungsverpflichteten einseitig und unbillig benachteiligende Sichtweise.

Zunächst zeigen die Fülle an Gerichtsverfahren über die Frage der Ordnungsgemäßheit von Widerrufsbelehrungen ebenso wie die von der Rechtsprechung teils als unzureichend angesehene Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. i.V.m. deren Anlage 2 (vgl. z. B. OLG Schleswig, NJOZ 2008, 1477), dass eine fehlerfreie Belehrung sich - selbst für den Bundesverordnungsgeber, erst Recht aber für den einzelnen Belehrenden - oft als schwierig erweist und Fehler für den Belehrenden nicht unbedingt erkennbar sind (so auch Lippe/Voigt, NZG 2010, 1258). Weiterhin ist der Verbraucher auch bei einer fehlerhaften Belehrung über seine Rechte meist grundsätzlich im Bilde und kann frei entscheiden, ob sie sich vom zugrunde liegenden Vertrag lösen will (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2003, 30327631).

(ii) Im vorliegenden Fall liegen etliche Umstände vor, aufgrund derer sich die Beklagte darauf einrichten durfte, die Klägerin würde ihr Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen:

- Die Klägerin war im Kern zutreffend über ihr befristetes Widerrufsrecht belehrt worden, aus Sicht eines verständigen Verbrauchers litt die Widerrufsbelehrung an einem irrelevanten Mangel (vgl. Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.3.2014 - 17 W 11/14). Im vorliegenden Fall rügt die Klagepartei die erteilte Widerrufsbelehrung lediglich im Hinblick auf den Fristbeginn sowie den Zusatz „Finanzierte Geschäfte“; über das grundsätzliche Bestehen des - zweiwöchigen - Widerrufsrechts hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehensverträge konnte vernünftigerweise indes kein Zweifel bestehen. Es ist kein nachvollziehbarer Vortrag dargetan, weshalb die erteilte Belehrung geeignet gewesen sein soll, die Klägerin von einem - wenn nicht rechtzeitigen, so doch wenigstens zeitnahen - Widerruf abzuhalten.

- Die genannten Mängel sind - wie aufgezeigt - auf das Bemühen der Beklagten zurückzuführen, Unvollkommenheiten der Musterwiderrufsbelehrung zu beseitigen (vgl. Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749).

- Die Beklagte kam unstreitig ihrer Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag nach und zahlte die Darlehensvaluta an die Klageseite aus.

- Die Klägerin kam ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten monatlichen Zinsraten in den folgenden Jahren stets ohne jede Beanstandung nach (vgl. Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749).

- Die Klägerin schloss über ein halbes Jahr nach Abschluss des ersten Darlehensvertrages im ... den zweiten Darlehensvertrag zu vergleichbaren Konditionen mit der Beklagten ab, ohne dass sich die Klägerin auch nur andeutungsweise auf ein eventuelles Widerrufsrecht oder auf die Unwirksamkeit des ersten Darlehensvertrages berief.

- Auch in der Folgezeit wurden die vereinbarten monatlichen Zinsraten von der Klägerin jahrelang erbracht.

- Die beiderseitige vollständige Erfüllung der Vertragspflichten über den Vollzug des Vertrags hinaus ist nicht erforderlich (vgl. Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749).

Danach hatte die Beklagte nicht den geringsten Anlass, mit einem Widerruf durch die Klägerin zu rechnen.

Mithin ist die Klägerin an der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 242 BGB gehindert.

B. Die Klage war gemäß § 331 Abs. 2 HS 2 bereits hinsichtlich der ursprünglichen Anträge aus der Klageschrift vom... abzuweisen. Auf die Frage der Zulässigkeit und Begründetheit der klägerischen Anträge einschließlich der weiteren Annexanträge in der Form vom ... und die Nichteinhaltung der Fristen gemäß §§ 132, 274 Abs. 3 ZPO kam es daher nicht an.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO ergeht diese Entscheidung durch den Einzelrichter.

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.05.2015 (Az.: 22 O 21729/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs im Schreiben der

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(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.