Zivilprozessordnung - ZPO | § 160a Vorläufige Protokollaufzeichnung

(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.

(2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.

(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren. Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden,

1.
soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
2.
nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspeichereinrichtung verfügt, können die vorläufigen Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung gespeichert werden.

(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt


(1) Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. § 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Der Antrag ist unzulässig, sowei
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 161 Entbehrliche Feststellungen


(1) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, 1. wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;2. sow
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument


Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantw

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2004 - V ZR 249/03

bei uns veröffentlicht am 06.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 249/03 Verkündet am: 6. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2004 - IX ZR 350/00

bei uns veröffentlicht am 12.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 350/00 vom 12. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 12. Februar 2004 be

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2011 - X ZB 43/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 43/08 vom 22. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Schweißheizung PatG § 21 Abs. 1 Nr. 3 Das Patent ist wegen widerrechtlicher Entnahme auch dann zu wi

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Mai 2018 - X B 143/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. September 2017  1 K 286/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2016 - 9 A 4/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ... in der Gemarkung Burghausen. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums K

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Mai 2015 - I B 64/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 18. März 2014  4 K 1406/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Jan. 2013 - L 5 AS 347/12

bei uns veröffentlicht am 30.01.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs.

Bundesfinanzhof Beschluss, 01. Okt. 2012 - IX B 104/12

bei uns veröffentlicht am 01.10.2012

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 2 1

Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Juli 2010 - VIII B 90/09

bei uns veröffentlicht am 15.07.2010

Tatbestand 1 I. Im Streit ist, ob das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 im zugrundeliegenden Klageverfahren zu berichtigen ist. Der Kläger und Be

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Juni 2010 - VIII B 24/10

bei uns veröffentlicht am 07.06.2010

Gründe 1 Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 13. März 2009 - 1 W 19/09

bei uns veröffentlicht am 13.03.2009

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.01.2009 wird der angefochtene Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.01.2009 - Az.: 3 O 408/05 -, in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom

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Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden...