Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2004 - V ZR 249/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit seiner auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2003 ergangenen Entscheidung hat das Landgericht die Berufung der Beklagten gegen ein nach Verkündungsdatum und Aktenzeichen bezeichnetes Urteil des Amtsgerichts B. zurückgewiesen. Die Entscheidung enthält außer den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO genannten Angaben den Vermerk: "Verkündet lt. Protokoll am: 4. Juli 2003. S. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle" und die Unterschriften der Richter.
In das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2003 hat das Landgericht vor der Wiedergabe der von den Parteien gestellten Anträge folgendes aufgenommen:
"Die Kammer beabsichtigt gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO am Schluß der Sitzung unter Zugrundelegung der nachfolgenden Hinweise ein Urteil zu verkünden: Die Berufung der Beklagten erscheint aussichtslos. Dabei schließt sich die Kammer der Auffassung an, daß der Anspruch auf Zurückschneiden eines Baumes nach Ablauf der 5-Jahresausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG nicht völlig entfällt , sondern noch - wenn auch nur - das Zurückschneiden des Wachstums der letzten 5 Jahre vor Klageerhebung verlangt werden kann. Das Risiko einer irreversiblen Schädigung besteht beim Zurückschneiden immer und läßt den Anspruch nicht entfallen. Der behauptete Umstand, daß die Verschattung nur geringfügig sei, spielt ebensowenig eine Rolle wie die Tatsache, daß sich auf dem Grundstück der Kläger zur Grenze ebenfalls hohe Bäume befinden".
Nach der Wiedergabe der Anträge ist in dem Protokoll vermerkt, daß die Anwälte zur Sache streitig verhandelt haben. Danach heißt es: "Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung ergeht am Schluß der Sitzung. Der Streitwert ..." Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Berufungskammer und - für die Richtigkeit der Übertragung von dem Tonträger - von einer Justizangestellten unterzeichnet.
Eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil, die Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält das Protokoll nicht.
Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, wollen die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist als sogenanntes Protokollurteil verfahrensfehlerhaft ergangen und deswegen aufzuheben.
1. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist allerdings der von dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung verkündete Beschluß, daß eine Entscheidung am Schluß der Sitzung ergehen solle. Das Protokollurteil muß zwar in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden. Dazu ist es aber nicht erforderlich, daß die Verkündung sogleich im Anschluß an die mündliche Verhandlung über die Berufung, über die in dem Protokollurteil entschieden wird, geschieht. Möglich ist auch, daß das Berufungsgericht zunächst noch andere Sachen verhandelt und erst nach Wiederaufruf der früher verhandelten Sache die Entscheidung verkündet (Hartmann, NJW 2001, 2577, 2592; Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rdn. 11). Diese Vorgehensweise erfordert allerdings, daß die mündliche Verhandlung vorher nicht geschlossen worden ist, weil anderenfalls die Verkündung nicht mehr in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, erfolgt und einen besonderen Termin zur Verkündung einer Entscheidung erfordert. Insoweit gilt für die Verkündung eines Protokollurteils nichts anderes als für die Verkündung anderer Urteile im Anschluß an die mündliche Verhandlung nach § 310 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative
ZPO (sogenanntes Stuhlurteil, vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 310 Rdn. 3). Das hat das Berufungsgericht hier jedoch nicht beachtet. Nach dem Sitzungsprotokoll, das den äußeren Hergang der mündlichen Verhandlung beweist (§ 165 ZPO), endete diese nach der Verkündung des Beschlusses über den Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung und die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz. Danach folgen lediglich noch die Unterschriften des Vorsitzenden der Berufungskammer und der Justizangestellten, die das Protokoll hergestellt hat (vgl. § 160a ZPO). Die Verkündung des Berufungsurteils (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) ist nicht festgestellt. Auch gibt es kein besonderes Verkündungsprotokoll.
2. Fehlerhaft ist auch, daß das Berufungsgericht die verkündete Entscheidung nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO). Das ist aber bei einem Urteil nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO notwendig. Aus dem Protokoll muß sich, ebenso wie bei einem Stuhlurteil, ergeben, ob das Berufungsgericht das angefochtene erstinstanzliche Urteil abgeändert, aufgehoben oder bestätigt hat. Allerdings schafft § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO neben der mit § 540 ZPO allgemein beabsichtigten weitgehenden Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743) in dem besonderen Fall des Protokollurteils eine weitere Vereinfachung. Im Unterschied zu dem Stuhlurteil, das erst später, nämlich vor Ablauf von drei Wochen nach der Verkündung, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO), braucht das Protokollurteil nach der Verkündung nicht mehr mit Gründen versehen zu werden. Sie werden bereits vorher in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Dieses muß somit - neben den übrigen Angaben nach § 160 ZPO und dem Hinweis auf die erfolgte Verkündung (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) - die Urteilsfor-
mel (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO) und die Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthalten. Das Urteil selber mit dem dann noch verbleibenden Inhalt gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO und der Unterschrift der Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) muß, weil auch die in das Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Inhalt des Urteils sind, mit dem Protokoll verbunden werden. Eines ausdrücklichen Hinweises in dem Urteil auf das Protokoll (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2003, 48) bedarf es dann nicht; ein solcher Hinweis ersetzt allerdings auch nicht die Verbindung.
3. Das Protokoll enthält auch nicht die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Darlegungen.
a) Allerdings fehlt es nicht an den hierzu gehörenden Anträgen (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; Senat, Urt. v. 24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049; BGH, Urt. v. 13. Januar 2004, XI ZR 5/03, Umdruck S. 5 [zur Veröffentlichung bestimmt]). Sie ergeben sich aus dem übrigen Inhalt des Protokolls. Das genügt bei einem Protokollurteil. Daß hier die Anträge nicht verlesen oder zu Protokoll erklärt, sondern durch Bezugnahme auf nach Datum und Blattzahl der Gerichtsakten bezeichnete Schriftsätze gestellt worden sind, ändert daran nichts. Diese Verfahrensweise entspricht der nach § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren anwendbaren Vorschrift des § 297 Abs. 2 ZPO.
b) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Protokoll keine ausreichenden tatbestandlichen Feststellungen enthält. Ein Berufungsgericht kann zwar von einer eigenen Darstellung des Sach- und Streitstands absehen, wenn
das erstinstanzliche Urteil tatsächliche Feststellungen enthält. Aber nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO muß es dann darauf Bezug nehmen und etwaige Änderungen und Ergänzungen, die sich durch zweitinstanzliches Vorbringen der Parteien ergeben haben, darstellen. Das hat das Berufungsgericht hier versäumt. In seinem am Beginn des Verhandlungstermins erteilten Hinweis ist dazu lediglich die Rede davon, daß eine Partei (welche?) behauptet hat, eine Verschattung sei nur geringfügig, und daß sich auf dem Grundstück der Kläger zur Grenze ebenfalls hohe Bäume befinden. Ein Zusammenhang zu dem dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Sach- und Streitstand ergibt sich daraus nicht. Damit fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, Umdruck S. 3 [zur Veröffentlichung bestimmt ]). Der Protokollinhalt nach § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat insoweit für das Protokollurteil dieselbe Funktion wie die Bezugnahmen und Darlegungen nach Satz 1 in einem später verkündeten Urteil; an ihn sind deshalb inhaltlich keine geringeren Anforderungen zu stellen (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdn. 8; Meyer-Seitz, aaO, § 540 Rdn. 11).
c) Schließlich enthält das Berufungsurteil auch keine Begründung für die Zurückweisung des Rechtsmittels. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, daß das Berufungsgericht zwar am Beginn des Verhandlungstermins einen rechtlichen Hinweis erteilt und die Parteien darüber informiert hat, daß es aufgrund der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ein Protokollurteil erlassen wolle. Dieser Hinweis erfolgte aber, bevor die Parteien ihre Anträge gestellt hatten, und damit vor dem Eintritt in die mündliche Verhandlung (§ 137 Abs. 1 ZPO). Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, ob die ursprüngliche Auffas-
sung des Berufungsgerichts auch nach der mündlichen Verhandlung unverändert fortbestand und die Begründung für die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung war. Bei dem Erlaß eines Protokollurteils muß sich jedoch aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung - wie bei jedem Urteil - aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung gefällt hat. Das kann nur dadurch erreicht werden, daß die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO notwendige kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung in das Protokoll nach der Wiedergabe der Anträge der Parteien und dem Vermerk, daß streitig verhandelt worden ist, aufgenommen wird. Wenn das Berufungsgericht schon vor der Antragstellung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und - wie hier - ihnen seine Rechtsauffassung mitteilt, so ist das nicht zu beanstanden. Eine solche Verfahrensweise hat den Vorteil, daß sie es den Parteien ermöglicht , ihr Prozeßverhalten und ihre Anträge dementsprechend anzupassen. Bleibt das Berufungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung bei seiner Auffassung, muß es dies in dem Protokoll zum Ausdruck bringen.
4. Diesen Anforderungen an ein Protokollurteil (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO) entspricht das Berufungsurteil nicht. Der äußeren Form nach stellt es sich allenfalls als Stuhlurteil nach § 310 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative ZPO dar. Aber auch als solches kann es nicht aufrechterhalten werden, weil es entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Nach dem Inhalt des von dem Berufungsgericht am Beginn des Verhandlungstermins erteilten rechtlichen Hinweises liegt die Annahme nahe, daß es davon ausgegangen ist, daß der Anspruch auf Zurückschneiden eines Baumes nach Ablauf der 5-Jahresfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG nicht völlig entfalle, sondern das Zurückschneiden auf die Höhe verlangt werden könne, die der Baum fünf Jahre vor der Erhebung der Klage gehabt habe. Das ist jedoch nicht richtig. In seinem Urteil vom 14. November 2003 (V ZR 102/03, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - bestimmt) hat der Senat entschieden, daß der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NachbarRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, diese auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG grundsätzlich weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden muß. Das wird das Berufungsgericht zu beachten haben.
b) Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger in der Revisionserwiderung wird das Berufungsgericht auch entscheiden müssen, ob die Beklagten hier ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Zurückschneiden des Baumes auf eine den Interessen beider Parteien gerecht werdende Höhe trotz des Ablaufs der Frist des § 54 Abs. 2 Nds. NachbarRG dulden müssen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 14. November 2003 (aaO, Umdruck S. 7 f.) ausgeführt, daß das in Betracht kommen kann, wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und das Zurückschnei-
den dem Eigentümer der Bäume zumutbar ist. Solche, ein Abweichen von der landesrechtlichen Sonderregelung rechtfertigende, Beeinträchtigungen können sich auch aus der Verschattung eines Grundstücks ergeben, die von dem Höhenwachstum von Bäumen auf dem Nachbargrundstück, die den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, herrührt. Ob sie hier, anders als in dem der Senatsentscheidung vom 14. November 2003 (aaO) zugrunde liegenden Fall, gegeben sind, muß das Berufungsgericht aufklären.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.
(2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.
(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozessakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren. Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden,
- 1.
soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben; - 2.
nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.
(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.
(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.