Zivilprozessordnung - ZPO | § 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/04/2011 00:50

Rechtsberatung zum Internationalen Privatrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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