Zivilprozessordnung - ZPO | § 1081 Berichtigung und Widerruf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1081 Berichtigung und Widerruf
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.

(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.

(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 21/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 71/09 vom 21. Juli 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 319 Abs. 3, § 1081 Abs. 3; RPflG § 11 Abs. 2; EuVTVO Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 17 u
published on 16/12/2008 00:00

Eine Vorlage des Verfahrens vor den Senat ist nicht veranlasst. Das Verfahren wird an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) zur weiteren Bearbeitung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe I. 1 Gegenstand des Verfahrens ist der Antr
published on 03/06/2008 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 31. März 2008, Az. 8 O 91/07 KfH 2, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Besc
published on 24/05/2007 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 19. März 2007, Az. 7 O 21/06 KfH I, aufgehoben. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Widerruf der Bestätigung d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den...