vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 1 HKO 7762/06, 14.01.2009
Oberlandesgericht Nürnberg, 3 W 483/09, 10.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 71/09
vom
21. Juli 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Buchst. b und Abs. 2, Art. 17 und 18

a) Weist der Rechtspfleger einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer
Vollstreckungstitel zurück und weist auch der Richter die dagegen
gerichtete Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein
Rechtsmittel gegeben. Widerruft dagegen der Richter auf die Erinnerung
gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers die
Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, ist gegen die Entscheidung
des Richters die sofortige Beschwerde statthaft.

b) Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO liegt nicht
vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss
zugestellt wird.

c) Ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag keine ordnungsgemäße Unterrichtung
des Schuldners nach Art. 17 EuVTVO erfolgt, setzt eine Heilung nach
Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung
der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
noch möglich ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b
EuVTVO auch die Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung
voraus.
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 71/09 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 10. August 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.628,72 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Gläubigerin hat gegen die in den Niederlanden ansässige Schuldnerin eine ohne deren vorherige Anhörung ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth erwirkt. Durch den Beschluss sind der Schuldnerin auch die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Schuldnerin hat das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2006 die Kosten des Verfahrens in Höhe von 7.628,72 € gegen die Schuldnerin festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist der Schuldnerin zusammen mit dem Festsetzungsantrag der Gläubigerin vom - richtig - 19. September 2006 und einer Rechtsmittelbe- lehrung zugestellt worden. Ein Rechtsmittel hat die Schuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht eingelegt.
2
Die Gläubigerin hat beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Verordnung - EuVTVO) als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen und eine entsprechende Bestätigung gemäß dem Formblatt nach Anhang I der Verordnung auszustellen. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat diese Bestätigung am 10. August 2007 erteilt. Die Schuldnerin hat daraufhin beantragt, die Bestätigung zu widerrufen. Der Rechtspfleger hat den Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. November 2006 als Europäischer Vollstreckungstitel widerrufen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie die Aufrechterhaltung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben (OLG Nürnberg, Rpfleger 2010, 92).
3
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, verfolgt die Gläubigerin ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag weiter.
4
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen uneingeschränkt zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
6
Die sofortige Beschwerde sei zulässig. Der Gläubiger könne gegen die Entscheidung des Richters, die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel zu widerrufen, mit der sofortigen Beschwerde vorgehen.
7
Die Beschwerde sei jedoch nicht begründet. Entgegen Art. 12 EuVTVO seien die Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen nach Kapitel III der Verordnung nicht eingehalten. Der Kostenfestsetzungsantrag sei entgegen Art. 17 EuVTVO nicht vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zugestellt worden. Dieser Mangel sei nicht nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO geheilt. Dazu hätte der Schuldner über einen umfassenden Rechtsbehelf zur uneingeschränkten Überprüfung der Entscheidung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO belehrt werden müssen. Dies habe auch eine Belehrung über den Widerspruch nach § 924 ZPO erfordert. Eine solche Belehrung sei nicht erfolgt. Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO sei ebenfalls nicht eingetreten. Die Vorschrift setze ein Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren voraus; die bloße Passivität der Schuldnerseite genüge nicht.
8
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
a) Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig.
10
Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO allerdings auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht in der Beschlussformel enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben. Dies muss jedoch eindeutig geschehen. Danach kann vorlie- gend entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht von einer Beschränkung der Zulassung ausgegangen werden, weil die Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass es die Rechtsbeschwerde nur beschränkt zulassen und nicht nur eine die Zulassung nicht beschränkende Begründung angeben wollte. Im Übrigen wäre eine solche Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zulässig, weil die Zulassung nicht wirksam auf die Frage der Zulässigkeit des in der vorangegangenen Instanz eingelegten Rechtsmittels beschränkt werden kann (vgl. zur Wirksamkeit der Revisionszulassung beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, NJW 2007, 1466, insoweit in BGHZ 170, 180 nicht abgedruckt).
11
b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung, mit der das Landgericht die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 9. November 2006 als Europäischer Vollstreckungstitel widerrufen hat, nach § 1081 Abs. 3, § 319 Abs. 3 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist.
12
Nach Art. 10 Abs. 2 EuVTVO gilt für den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO das Recht des Ursprungsmitgliedstaates. Daher ist vorliegend für das Verfahren § 1081 ZPO maßgeblich. Aufgrund der Verweisung in § 1081 Abs. 3 ZPO richtet sich die Anfechtung der Entscheidung über den Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 319 Abs. 3 ZPO. Danach findet gegen eine Entscheidung, durch die ein Antrag auf Widerruf zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel statt. Hat der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 11 RPflG die den Antrag zurückweisende Entscheidung getroffen, kann nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG innerhalb der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist Erinnerung eingelegt werden (vgl. OLG Zweibrücken , Rpfleger 2009, 222; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 10 VTVO Rn. 5). Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab und weist der Richter die Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 1081 Rn. 13). Dagegen ist die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach § 319 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO statthaft (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 934, 935). Dies gilt auch, wenn der Richter - wie im Streitfall - auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG die Bestätigung widerruft (aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 8 W 199/09). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 319 Abs. 3 ZPO ist gegen den Beschluss, der den Widerruf ausspricht, ohne weitere Differenzierungen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Gegenteiliges folgt - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - auch nicht aus § 11 Abs. 2 RPflG. Die Bestimmung eröffnet eine Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers durch den Richter in den Fällen, in denen nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist. Wortlaut und Systematik der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG schließen das im Gesetz ausdrücklich eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO gegen den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dagegen nicht aus.
13
c) Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen.
14
Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO wird die Bestätigung widerrufen, wenn sie im Hinblick auf die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist. Das ist vorliegend der Fall.
15
aa) Art. 12 bis 19 EuVTVO sehen zur Sicherung eines fairen Verfahrens nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Mindestvorschriften für das Verfahren über unbestrittene Forderungen vor (vgl. auch Erwägungsgrund 11 f. EuVTVO). Hierzu zählt Art. 17 EuVTVO über die ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung. Danach muss auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung und auf die Konsequenzen des Nichtbestreitens hingewiesen werden, was in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück geschehen kann (Art. 17 Buchst. a und b EuVTVO). Der das Kostenfestsetzungsverfahren einleitende Schriftsatz war der Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin vom 19. September 2006. Ihm war keine Art. 17 EuVTVO entsprechende Belehrung beigefügt. Sie ist im Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) für den Kostenfestsetzungsantrag auch nicht vorgesehen (kritisch hierzu Rauscher/Pabst, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht [2010], Art. 17 EG-VollstrTitelVO Rn. 13), obwohl der deutsche Gesetzgeber das Ziel verfolgte, eine Bestätigung für möglichst viele deutsche Titel als Europäische Vollstreckungstitel zu erreichen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz, BT-Drucks. 15/5222, S. 9 f.). Im Streitfall hätte aber selbst eine dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügte Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung bewirkt, weil der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit der Entscheidung (Kostenfestsetzungsbeschluss) selbst zugestellt worden ist.
16
bb) Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die mangelnde Unterrichtung nach Art. 17 EuVTVO nicht nach Art. 18 EuVTVO geheilt worden ist.
17
(1) Eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO ist deshalb nicht eingetreten , weil diese Bestimmung allein Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 EuVTVO, nicht dagegen Belehrungsmängel nach Art. 17 EuVTVO betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - I ZB 116/08, BGHZ 185, 124 Rn. 22).
18
(2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt vorliegend auch keine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in Betracht.
19
Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO muss der Schuldner in oder zusammen mit der Entscheidung (hier dem Kostenfestsetzungsbeschluss) ordnungsgemäß über die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für die Einlegung eines eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung belehrt werden. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss war zwar eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Diese genügte jedoch nicht den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO.
20
In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob eine Heilung einer nicht den Anforderungen des Art. 17 EuVTVO entsprechenden Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO überhaupt in Betracht kommt, weil eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeschlossen ist (verneinend Hess, Europäisches Zivilpro- zessrecht, 2010, § 10 I Rn. 13). Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegend zu beurteilenden , in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, die Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch auf den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung beziehen muss (ebenso Kropholler /von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 18 EuVTVO Rn. 6). Nur so wird die von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO angestrebte uneingeschränkte Überprüfung der Entscheidung wie hier des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch einen umfassenden Rechtsbehelf gewährleistet, wenn die Kostengrundentscheidung noch nicht bestandskräftig ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Schuldnerin konnte einen grundsätzlich zeitlich unbefristeten, allein gegen die Kostengrundentscheidung der Beschlussverfügung gerichteten Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001 - Prozessgebühr beim Kostenwiderspruch ).
21
Diesem Ergebnis steht auch nicht ein Vergleich mit der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung nach Art. 17 EuVTVO entgegen. Da die Kostengrundentscheidung bindend für das Kostenfestsetzungsverfahren ist, müssen sich die Hinweise nach Art. 17 EuVTVO auch auf die Kostengrundentscheidung und deren Bindung für das Kostenfestsetzungsverfahren beziehen.
22
cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dem Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Mit diesem Einwand ist die Gläubigerin vorliegend ausgeschlossen.

23
Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat die Frage, inwieweit die Nichteinhaltung der in Art. 13 bis 17 EuVTVO festgelegten verfahrensrechtlichen Mindesterfordernisse geheilt werden kann, in Art. 18 EuVTVO einer als abschließend anzusehenden speziellen Regelung zugeführt. Dieser würde es widersprechen , wenn die Nichteinhaltung der Mindestvorschriften, die der Disposition der Parteien entzogen ist, auch nach Treu und Glauben als unbeachtlich angesehen werden könnte (vgl. BGHZ 185, 124 Rn. 25).
24
3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil sich im vorliegenden Fall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage zu Art. 4 Nr. 1 EuVTVO kommt es nicht an. Im Hinblick auf die Anforderungen an die Belehrung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO bestehen im Streitfall keine vernünftigen Zweifel, so dass auch insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.).
25
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 HKO 7762/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.08.2009 - 3 W 483/09 -

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(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.

(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.

(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 4/06 Verkündet am:
12. Dezember 2006
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Revision kann grundsätzlich nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter
gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer
Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen
der Willkür in Betracht.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06 - LG Lüneburg
AG Celle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. November 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Am 3. Juni 2003 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der PKW der Klägerin, den ihr Ehemann fuhr, und der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte PKW der Beklagten zu 1, dessen Fahrerin und Halterin sie selbst war, beschädigt wurden. Die Klägerin hat von den Beklagten vollen Ersatz ihres Schadens verlangt und Zahlung von 1.685,54 € begehrt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage von der Klägerin und deren Ehemann sowie dem Haftpflichtversicherer (als Drittwiderbeklagten) hälftigen Ersatz ihres Schadens von insgesamt 2.003,00 € verlangt und Zahlung von 1.001,50 € begehrt. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Widerklage in vollem Umfang und der Klage in Höhe von 829,27 € stattgegeben und dabei jeweils eine Haftungsquote von 50 % zugrunde gelegt. Gegen dieses Urteil hat nur die Klägerin Berufung eingelegt und ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Landgericht hat im ersten Termin als Kollegium über die Sache verhandelt und den Rechtsstreit später "im vermuteten Einverständnis der Parteien" der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Diese hat nach weiterer Beweisaufnahme eine Haftungsquote von 80 % zum Nachteil der Beklagten bejaht und diese als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 663,42 € verurteilt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit der Berufung und meint, es sei unschädlich, dass ein Rechtsmittel nur hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung , nicht aber auch hinsichtlich der stattgebenden Entscheidung über die Widerklage eingelegt worden sei, denn hierbei handele es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Zur Klärung dieser Rechtsfrage hat es die Revision zugelassen. In der Sache ist es der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall überwiegend verschuldet habe und die Klägerin sich lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit einer Quote von 20 % anrechnen lasse müsse.

II.

3
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
4
1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung beschränken wollte, da eine solche Beschrän- kung jedenfalls unzulässig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - VersR 2003, 1396, 1397; vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192, 1193 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - NJW-RR 2004, 426 f.). Auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung kann die Revision nicht wirksam beschränkt werden (BGH, Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - NJW 1987, 3264; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259 und vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - VersR 2006, 427, 428; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 543, Rn. 10; Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 543, Rn. 10; a.A.: Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 546, Rn. 28; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 543, Rn. 11). Zwar kann über die Zulässigkeit der Berufung durch Zwischenurteil nach § 303 ZPO entschieden werden; dieses ist jedoch nicht selbstständig, sondern nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar (BGHZ 102, 232, 234). Soweit es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung fehlt, ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam. Das bedeutet, dass die Revision in einem solchen Fall unbeschränkt zugelassen ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006, 931; BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - VersR 1984, 38, insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - aaO und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - z. V. b.).
5
2. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass die Einzelrichterin nicht befugt gewesen sei, anstelle des Kollegiums zu entscheiden, weil bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden sei (§ 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Nach § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine erfolgte Übertragung auf den Einzelrichter gestützt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Übertragungsbeschluss unanfechtbar sein (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 99). Die Revision kann daher nicht mit der Verfahrensrüge begründet werden, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen von § 526 Abs. 1 ZPO verkannt oder es liege ein Fehlgebrauch des Ermessens vor (Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPOReform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, § 526 ZPO, Rn. 15; Wieczorek /Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 526, Rn. 20; MünchKomm ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 526, Rn. 33; HKWöstmann , ZPO, § 526, Rn. 11; vgl. aber Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 526, Rn. 12; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 526 Rn. 9). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht , da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre (Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO). Dies wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen § 526 Abs. 1 Nr. 4 ZPO durch Rügeverzicht geheilt werden kann (vgl. BGHZ 147, 397, 400).
6
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei trotz der Beschränkung auf den Urteilsausspruch zur Klage zulässig, begegnet keinen Bedenken und wird von den Parteien im Revisionsrechtszug auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
7
a) Wie sich schon aus § 520 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ergibt, muss der Berufungskläger die ihm nachteilige erstinstanzliche Entscheidung nicht in vollem Umfang seiner Beschwer angreifen. Er kann das Rechtsmittel auf abgrenzbare Teile beschränken. So kann die Anfechtung auf einen von mehreren Streitge- genständen, aber auch auf einen quantitativ abgegrenzten Teil des Streitgegenstandes begrenzt werden (Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 520, Rn. 29). Bei einander gegenüberstehenden Ansprüchen ist eine Beschränkung der Anfechtung auf den einen oder anderen Anspruch zulässig, mag die Gegenforderung im Wege der Zurückbehaltung, der Aufrechnung oder der Widerklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - VIII ZR 294/99 - NJW-RR 2001, 1572 m.w.N.). Das gilt auch, wenn Gegenstand von Klage und Widerklage Forderungen aus demselben Lebenssachverhalt wie z.B. einem Verkehrsunfall sind. Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Teilanfechtung die Entscheidung über den nicht angegriffenen Teil in Rechtskraft erwächst, denn diese erfasst nicht den Rest der geltend gemachten Ansprüche. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (prozessualen ) Anspruch entschieden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst (Senatsurteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75 - VersR 1978, 59 f.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1975 - IV ZR 101/74 - NJW 1976, 1095 und vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032).
8
b) Erwächst ein Urteil über zwei mit Klage und Widerklage geltend gemachte gegenseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall nur hinsichtlich eines dieser Ansprüche in Rechtskraft, tritt dadurch hinsichtlich des Gegenanspruchs keine Bindungswirkung ein. Bei der Entscheidung über den noch anhängigen Anspruch kann das Gericht, wenn es zu einer anderen Bewertung des Lebenssachverhalts gelangt, eine von der Begründung des früheren Urteils abweichende Entscheidung treffen. Das gilt insbesondere für die Bemessung der Haf- tungsquote im Rahmen der gemäß §§ 254 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann nicht ergehen dürfte, wenn es eine Frage entscheiden würde, die sich im weiteren Verfahren über einen anderen Anspruch noch einmal stellt, wenn es sich dabei nur um eine Vorfrage handelt, die nicht in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 270/01 - NJW-RR 2003, 303 f. m.w.N.). § 301 Abs. 1 ZPO regelt allein die Zulässigkeit gerichtlicher Entscheidungen. Aus dieser Vorschrift lässt sich eine Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Parteien (vgl. §§ 253, 308, 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht herleiten.
9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 21.03.2005 - 11 C 677/04 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 S 40/05 -

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ein Antrag nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat. Über den Antrag entscheidet dieses Gericht. Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat. Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.

(2) Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.

(3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
2.
(weggefallen)
3.
die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten;
4.
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
a)
die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;
b)
die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
c)
die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung;
5.
das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;
6.
im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;
6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
7.
das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
9.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104;
12.
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung;
13.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
14.
die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung);
15.
die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
16.
die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält;
16a.
die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind
a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,
b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder
c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

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bb) Das deutsche Zivilprozessrecht sieht jedoch bei Antragsgegnern - anders als gemäß den durch Art. 1 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes (BGBl. 2005 I, S. 2477) den Erfordernissen der EG-Vollstreckungstitel -Verordnung angepassten § 215 Abs. 1, § 276 Abs. 2, § 338 ZPO bei Beklagten (vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO § 1080 Rdn. 38) - keine den Mindestvoraussetzungen der Art. 12 ff. EuVTVO entsprechende Belehrung vor (vgl. Hess aaO § 10 I Rdn. 13). Dementsprechend fehlte es auch im Streitfall bei der Zustellung des Ordnungsmittelantrags an der gemäß Art. 17 EuVTVO erforderlichen Unterrichtung der Schuldnerin über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung und insbesondere an der nach Art. 17 lit. b EuVTVO gebotenen Belehrung über die Folgen des Nichtbestreitens sowie die Möglichkeit einer Entscheidung und ihrer Vollstreckung gegen die Schuldnerin und deren Verpflichtung zum Kostenersatz. Dieser Verfahrensmangel konnte weder gemäß Art. 18 Abs. 2 EuVTVO, der allein für Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 EuVTVO, nicht dagegen für Belehrungsmängel gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO gilt, noch gemäß Art. 18 Abs. 1 EuVTVO geheilt werden; denn dafür hätte nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO eine - im Streitfall ebenfalls fehlende - Rechtsmittelbelehrung erteilt sein müssen (OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 934, 935 m.w.N.). Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, diese Bestimmung setze ersichtlich eine Säumnissituation voraus, die bei Entscheidungen in Beschlussform nicht in Betracht komme (Roth, IPRax 2008, 235, 237). Diese Ansicht widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO. Außerdem vernachlässigt sie, dass die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung nicht davon abhängen kann, wie die - sich im einzelnen stark unterscheidenden - nationalen Säumnisverfahren ausgestaltet sind; denn das führte letztlich dazu, dass diese Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom jeweiligen nationalen Recht her und nicht - wie zutreffend - autonom ausgelegt würden (Bittmann, Rpfleger 2009, 369, 372; Hess aaO § 10 I Rdn. 21).

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 38/02
vom
22. Mai 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1
Mit dem Kostenwiderspruch fällt auf seiten des Antragsgegners keine 5/10Prozeßgebühr
nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert
des Verfügungsverfahrens an.
BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - I ZB 38/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2003 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juli 2002 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht Berlin vom 26. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 599,49 (= 1.172,50 DM) festgesetzt.

Gründe:


I. Die Antragstellerin, die ebenso wie die Antragsgegnerin als InternetService -Provider tätig ist, hat wegen von ihr als irreführend angesehener Wer-
beangaben der Antragsgegnerin gegen diese vor dem Landgericht eine einst- weilige Verfügung erwirkt. Die Antragsgegnerin hat hiergegen unter Anerkennung der Verfügung als endgültige Regelung und unter Verzicht auf die Einlegung eines weitergehenden Widerspruchs sowie auf die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO Kostenwiderspruch eingelegt. Das Landgericht hat hierauf die einstweilige Verfügung durch Urteil im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, daß es die Kosten des Verfahrens gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt hat. Deren sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 570 DM festgesetzt. Er hat dabei eine Prozeßgebühr sowie eine Verhandlungsgebühr in nach dem Wert der Kosten (Wertstufe bis 4.000 DM) berechneter Höhe von jeweils 265 DM als erstattungsfähig angesehen.
Das Kammergericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß deren Antrag die von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 890,93 DM) festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin , mit der diese die Wiederherstellung des vom Rechtspfleger des Landgerichts erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat neben der Prozeßgebühr und der Verhandlungsgebühr für das Widerspruchsverfahren auch eine 5/10-Prozeßgebühr
nach dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens in Höhe von 100.000 DM als erstattungsfähig angesehen. Dementsprechend hat sich der Betrag der Kosten, die der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstatten sind, gegenüber der Kostenfestsetzung durch das Landgericht um 1.062,50 DM und - wegen des dadurch auch erhöhten Wertes der Kosten (Wertstufe bis 5.000 DM) - um nochmals 110 DM, insgesamt also um 1.172,50 DM auf 1.742,50 DM erhöht. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt:
Das einem Rechtsanwalt erteilte Mandat, Kostenwiderspruch einzulegen, werde im Ausgangspunkt zwar von dem Interesse des Mandanten getragen, die Kostenlast von sich abzuwälzen. Die damit angestrebte (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO könne aber nur durch die Anerkennung der ergangenen Beschlußverfügung als endgültige Regelung erreicht werden. Der Verfahrensbevollmächtigte müsse sich deshalb auch mit dem Verfügungsanspruch befassen, um eine solche prozessuale Wirkung herbeizuführen. Die abzugebende Prozeßerklärung beziehe sich auf den Verfügungsanspruch in seinem vollen Umfang, weshalb als Gegenstandswert auch der volle Wert des Verfügungsverfahrens zugrunde zu legen sei. Allerdings bedürfe es beim Kostenwiderspruch keines förmlichen prozessualen Anerkenntnisses. Auch sei, um dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO zu genügen, keine umfassende Abschlußerklärung erforderlich. Für die Anwendung dieser Bestimmung hinreichend, aber auch notwendig sei der Verzicht des Schuldners auf sein Recht auf sachlichen Widerspruch nach § 924 ZPO. Dieser Verzicht entspreche gebührenrechtlich einem prozessualen Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO, bei dem der Prozeßbevollmächtigte im Regelfall die Prozeßgebühr nach dem vollen Wert des Klageanspruchs erhalte. Dies sei bei einer Verzichtserklärung, die bei einem Kostenwiderspruch zur Erreichung der entsprechenden Anwendung des § 93 ZPO notwendig sei, ebenfalls sachgerecht. Die Ermäßigung auf die halbe Prozeßge-
bühr gemäß § 32 BRAGO trage der Beschränkung des Widerspruchsverfahrens auf den Kostenausspruch hinreichend Rechnung.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. OLG Oldenburg MDR 1977, 149; OLG Hamm JurBüro 1977, 1279 und JurBüro 1982, 267; OLG Schleswig MDR 1979, 763 = WRP 1979, 399; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 1982, 283 = WRP 1982, 226 und JurBüro 1990, 1332; OLG Hamburg JurBüro 1985, 283; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 1501; OLG Koblenz RPfleger 1986, 407; OLG München ZUM-RD 2002, 244; OLG Celle JurBüro 1988, 1499; OLG Köln JurBüro 1999, 244; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 40 Rdn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 32 BRAGO Rdn. 28; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13, Stichwort "Kostenwiderspruch"; Jelinsky, JurBüro 1988, 1499; a.A. KG MDR 1985, 770; Swolana/Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 40 Rdn. 5) ist davon auszugehen, daß mit dem Kostenwiderspruch auf seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt.
Für die Höhe der Prozeßgebühr ist der Gegenstandswert des Verfahrens entscheidend, auf das sich der dem Rechtsanwalt erteilte Prozeßauftrag bezieht. Der Auftrag an den Rechtsanwalt, gegen eine einstweilige Verfügung im Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, zielt aber ausschließlich auf die Abänderung der Kostenentscheidung ab. Daß die erstrebte Änderung den Verzicht auf eine weitergehende Anfechtung der einstweiligen Verfügung voraussetzt, ist für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang. Eine in der Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthaltene Erklärung, die Entscheidung über den Verfügungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten, betrifft allein den ursprüngli-
chen Streitgegenstand. Der Sache nach enthält eine solche Erklärung lediglich einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Schuldner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte. Die Prüfung, ob ein Widerspruch nur beschränkt auf die Kosten eingelegt werden soll, ist dem Widerspruchsverfahren vorgelagert. Sie ist, da sich der Anwalt nach dem ihm für den Kostenwiderspruch erteilten Auftrag nicht mit der Hauptsache des Verfügungsverfahrens zu befassen, sondern allein die Anfechtung der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung zu betreiben hat, im Widerspruchsverfahren nicht gesondert zu vergüten (vgl. OLG Köln JurBüro 1999, 244; vgl. weiter OLG Oldenburg MDR 1977, 149; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 1982, 283, 284; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 1501; OLG Koblenz RPfleger 1986, 407 f.).
Unerheblich ist im übrigen, ob die Antragsgegnerin ihren Verfahrensbevollmächtigten im Streitfall zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt hatte. Die den Verfahrensbevollmächtigten daraus erwachsene 5/10-Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO wäre nicht erstattungsfähig; denn die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits dient, sind nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (vgl. OLG Hamm JurBüro 1977, 1279, 1280 und JurBüro 1982, 267, 268 f.; OLG Hamburg JurBüro 1985, 283 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 1501 f.; OLG Koblenz RPfleger 1986, 407, 408; OLG Köln JurBüro 1999, 244; a.A. Gerold/ Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 32 Rdn. 15).
III. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin der Beschluß des Beschwerdegerichts aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers bei dem Landgericht wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)