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§ 19Amtlich · § 5 UrhG

Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge

Zeitreise: 21.12.2020‹ § 18§ 20 ›

Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind: 1. Treibstoffe in den Hauptbehältern, 2. Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.

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