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§ 29bAmtlich · § 5 UrhG

Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Zeitreise: 21.12.2020‹ § 29a§ 30 ›

Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.

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