Zollverordnung - ZollV | § 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung

Zollverordnung - ZollV | § 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zollverordnung Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Modalitäten im Sinne der Artikel 4a, 4b, 183 und 222 bis 224 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex fest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt und handschriftliche Unterzeichnungen durch ein besonderes technisches Verfahren ersetzt werden. Die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung bedarf der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen bekanntgegebenen Stelle. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 16/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Anerkennung von Präferenznachweisen. 2 Die Klägerin betreibt den Handel, die Instandhalt
published on 16/11/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausgangsbestätigung. 2 Die Klägerin meldete am 09.09.2009 bei der Ausfuhrzollstelle - dem Zollamt A - mit ATLAS-Ausfuhrbegleitdokument Nr. DE-1 den Container XXX-1 mit 25 Tonnen gefrorenem Hüh
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.