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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Besteuerung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Zeitreise: 18.07.2016

Die Erhebung einer Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und Österreich als Zahlstellenstaat steht einer Besteuerung der Erträge durch Deutschland als Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.

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