Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 15
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 15
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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Inhaltsverzeichnis
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 03/11/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbare
published on 27/08/2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 391 C 146/13, vom 8.1.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferl
published on 04/03/2009 00:00
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wird wegen Dringlichkeit des Falles durch den Vorsitzenden ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jede
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