Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Aug. 2018 - Au 6 K 18.375

bei uns veröffentlicht am29.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Errichtung eines Wintergartens an einem ihnen gehörenden Wohngebäude.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Im Jahr 2015 ließen sie eine dort gelegene Terrasse mit einem Wintergarten in der Größe von 5,01 m Breite, 4,31 m Tiefe und 2,10 m bis 2,40 m Höhe überbauen. Der Wintergarten besteht dreiseitig und nach oben aus einer Stahlrahmenkonstruktion mit eingesetzten Glaselementen. Seine Rückseite wird von der Hauswand gebildet. Er schließt seitlich und mit seiner Glasabdeckung an die Hausfassade an, reicht bis unter den Dachvorsprung und besteht aus teils festen, teils verschiebbaren Glaselementen mit Einscheibenverglasung (vgl. von den Klägern vorgelegter Konstruktionsplan mit Bildern).

Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 3 seiner Verbandssatzung (Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes... vom 1.3.2015, Amtsblatt des Landkreises ... Nr., S. 29 ff. - WBVS) ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 WVG) und hat ausweislich § 3 VS die Aufgabe, für seine Mitglieder Trink- und Brauchwasser zu beschaffen. Die Verbandssatzung enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 42 Beiträge

(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung erforderlich sind.“

(2) Die Beiträge bestehen aus einem einmaligen Beitrag und den laufenden Beiträgen. Mit dem einmaligen Beitrag wird der durch Darlehen, Zuschüsse und Sonderbeiträge nicht gedeckte Finanzbedarf für die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung der Verbandsanlagen bestritten.

...

§ 45 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

...

§ 47 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. […]

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude an allen Geschossen zu ermitteln. Dies gilt auch für Stallbauten. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung haben, oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

...

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, …

- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen […]

Mit Bescheid vom 1. März 2018 zog der Beklagte die Kläger zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage „für den Anbau eines Kaltwintergartens“ in Höhe von 122,83 Euro heran. Er setzte die Geschoßfläche des Wintergartens mit 26.133 m² und den Beitragssatz mit 4,70 Euro/m² an.

Hiergegen erhoben die Kläger am 12. März 2018 Klage und beantragen,

Der Bescheid des Beklagten vom 1. März 2018 wird aufgehoben.

Zur Begründung trugen sie vor, der Wintergarten sei lediglich eine überdachte Terrasse und habe daher nach § 47 Abs. 2 WBVS außer Betracht zu bleiben. Die Glaselemente seien verschiebbar, der Wintergarten verfüge über keinen Strom- oder Wasseranschluss und über keine Heizung. Er könne im Winter nicht genutzt werden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte entgegnet, der Wintergarten sei eine Erweiterung der Geschossfläche, denn er sei mit Zimmerpflanzen und Möbeln ausgestattet.

Auf gerichtliche Anfrage legten die Kläger Fotos und den Konstruktionsplan des Wintergartens vor und führten aus, die verschiebbaren Glasscheiben seien nicht abgedichtet, durch fingerdicke Spalten dringe im Winter Schnee auf die Terrasse ein und der Boden aus Naturstein sei auf Splitt verlegt, damit Wasser versickern könne. Die Möbel seien Gartenmöbel; die Pflanzen seien künstlich.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses beteiligte sich nicht am Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässig erhobene Klage ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 1. März 2018 über den Herstellungsbeitrag nicht rechtswidrig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Klage ist nach § 42 VwGO als Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2018 zulässig.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 1. März 2018 über den Herstellungsbeitrag nicht rechtswidrig ist, weil er den Anbau des Wintergartens zutreffend als Erweiterung der Geschossfläche eingestuft hat.

1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig; Verstöße gegen Regelungen über Zuständigkeit, Form und Verfahren sind weder geltend gemacht noch erkennbar.

2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig; die hiergegen erhobenen Rügen der Kläger greifen nicht durch.

a) Der Beklagte ist nach § 31 Abs. 1 WVG i.V.m. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WBVS zur Erhebung von Beiträgen wie dem hier streitgegenständlichen Herstellungsbeitrag befugt.

Die Kläger sind mit ihrem Grundstück unstreitig Mitglieder des Beklagten nach § 22 WVG i.V.m. § 2 Abs. 1 WBVS und daher grundsätzlich zur Beitragsleistung nach § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WBVS verpflichtet.

b) Der Beklagte hat den Beitrag nach § 31 Abs. 1 WVG i.V.m. § 47 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 4 WBVS zutreffend festgesetzt, denn der Wintergarten der Kläger stellt als Geschossflächenerweiterung eine nachträgliche Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nach § 45 Abs. 1 und § 47 Abs. 4 WBVS dar.

Als Beitragsmaßstab ist nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 WBVS die Geschossfläche des vorhandenen Gebäudes der Kläger auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... anzusetzen. Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Anbau des „Kaltwintergartens“ die Geschossfläche ihres Gebäudes vergrößert.

aa) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WBVS ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude an allen Geschossen zu ermitteln. Dies trifft auf den Wintergarten zu, welcher durch eine allseitige Umhüllung der Terrasse die Außenmaße des Gebäudes und damit dessen Geschossfläche erweitert. Die Erweiterung der Außenmaße ergibt sich bereits durch die allseitige Raumbildung, weil der Wintergarten mit seiner Rückseite an das Wohnhaus der Kläger unmittelbar anschließt, seinen festen Boden auf dem Terrassenbelag findet und allseitig sowie nach oben gegen Witterung abgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2001 - 23 ZB 01.212 - juris Rn. 4). Es handelt sich um einen umschlossenen Raum im Anschluss an das Gebäude, mithin eine Erweiterung seiner Geschossfläche.

bb) Die Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 5 WBVS, wonach Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung haben, oder die nicht angeschlossen werden dürfen, nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen werden, greift vorliegend nicht ein. Der Wintergarten ist - anders als z.B. ein freistehender Gartenpavillon aus vergleichbar umschließender Glaskonstruktion - kein eigenes Gebäude oder selbständiger Gebäudeteil, denn er schließt unmittelbar an das Wohnhaus an.

cc) Die Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 6 WBVS, wonach Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz bleiben, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen, greift vorliegend ebenfalls nicht ein. Der Wintergarten hat nach seiner Gesamtgestaltung den vormals als bloße Terrasse und daher beitragsfrei einzustufenden Freisitz, welcher vor der Gebäudefluchtlinie lag, in einen Teil des Gebäudes umgewandelt und daher die Gebäudefluchtlinie an seine vordere Außenseite hin verschoben. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Wintergarten stellt als umschlossener Raum einen Teil des Erdgeschosses des Wohnhauses der Kläger dar. Als „Geschoss“ im beitragsrechtlichen Sinn wird hierbei die Ebene bezeichnet, in der sich die Räume eines Gebäudes befinden, wobei geringe Unterschiede von wenigen Ausgleichsstufen oder entsprechenden Rampen unerheblich sind (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.1999 - 23 ZB 99.96 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 4.1.2000 - 23 ZB 99.2938 - juris Rn. 7 m.w.N.). Dies ist beim hier streitgegenständlichen Wintergarten der Fall, der nahezu ebenerdig an den großflächig verglasten und zu öffnenden Zugang zum Gebäude an seiner Rückseite anschließt. Damit ist die Gebäudefluchtlinie durch den Wintergarten nach außen verschoben, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Verschiebung bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich genehmigungsbedürftig und genehmigt ist (für eine Genehmigungsbedürftigkeit Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Loseblatt, Stand: September 2017, Teil IVa, Frage 26 Nr. 5). Anderenfalls würden genehmigungsfreie oder genehmigungsbedürftig ungenehmigte Erweiterungen der Geschossfläche beitragsfrei gestellt, ordnungsgemäß genehmigte Erweiterungen hingegen beitragspflichtig behandelt, was wegen des gleichwertigen Vorteils sonst dem Prinzip der Rechtsanwendungsgleichheit im Beitragsrecht zuwiderliefe. Die Kläger haben nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nachträglich eine Genehmigung beantragt und erhalten.

dd) Die Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 6 WBVS u.a. für Terrassen greift nicht ein, weil ein Wintergarten eine andere beitragsrechtliche Aufenthaltsqualität als eine Terrasse hat.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht Regensburg ausgeführt (VG Regensburg, U.v. 22.11.2000 - RN 3 K 99.2316 - juris Rn. 46): „Bei Wintergärten handelt es sich um Räume, die nach der Art eines Gewächshauses zur Aufstellung von Zimmerpflanzen bestimmt sind, in der Regel mit der Wohnung verbunden, nach außen durch große Fenster oder eine Verglasung abgeschlossen sind und zu den Aufenthaltsräumen im Sinne des Bauordnungsrechts zählen. Die Sonderregelung für Balkone, Loggien und Terrassen sind hier nicht anwendbar […] Der Satzungsgeber hat bei der Gestaltung seiner Satzung einen gewissen Gestaltungsspielraum. Er ist nicht verpflichtet, Wintergärten gleich zu behandeln wie Balkone, Loggien und Terrassen. Denn Wintergärten sind typischerweise überdacht und sind nach außen durch große Fenster oder eine Verglasung abgeschlossen. Sie können Sommer wie Winter wie Wohnräume benutzt werden. Sie haben deshalb die gleichen Vorteile von der Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung wie Wohnräume. Dies rechtfertigt eine im Vergleich zu Balkonen, Loggien und Terrassen differenzierte Regelung in der Satzung.“ So ist es hier.

Soweit die Kläger einwenden, die Verglasung ihres Wintergartens sei nicht isoliert, zwischen den verschiebbaren Glaselementen klafften fingerdicke Spalte und im Sommer sei es zum Aufenthalt zu heiß, im Winter zu kalt, sie hätten daher nur Gartenmöbel und künstliche Pflanzen aufgestellt, ist dies unerheblich. Für die Beitragspflichtigkeit kommt es auf den objektiven Vorteil der möglichen Benutzung an, nicht auf die subjektive tatsächliche Benutzung, so dass es beitragsrechtlich unerheblich ist, wie ein Wintergarten im Einzelnen genutzt wird, in welcher Weise er möbliert ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2001 - 23 ZB 01.212 - juris Rn. 4) und ob er beheizt werden kann (vgl. Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Loseblatt, Stand: September 2017, Teil IVa, Frage 26 Nr. 5). Maßgeblich ist die Benutzbarkeit als solche. Es mag sein, dass die Aufenthaltsqualität des streitgegenständlichen Wintergartens bei starker Sonneneinstrahlung im Sommer oder bei tiefem Frost im Winter nicht zum Aufenthalt einlädt. Doch gerade die Konstruktion mit verschiebbaren Glaselementen zeigt, dass die Kläger die Benutzbarkeit des Wintergartens durch teilweises oder völliges Öffnen der Verglasung jahreszeitlich wesentlich über die Benutzbarkeit der vormalig vorhandenen Terrasse hinaus erweitern und temperaturmäßig auch regulieren können. Der Vorteil des Wintergartens als jahreszeitlich deutliche Erweiterung der Aufenthaltsmöglichkeit im Übergangsbereich zum Freien liegt daher auf der Hand.

Entgegen der Auffassung der Kläger liegt ein Vorteil des Wintergartens als Erweiterung der beitragspflichtigen Wohnfläche auch vor, selbst wenn dieser selbst über keinen Wasseranschluss verfügt. Unstreitig sind die bisherigen Räume im Wohnhaus der Kläger als beitragspflichtige Geschossfläche anzusehen unabhängig davon, ob alle Räume einen konkreten Anschlussbedarf haben, der z.B. für Wohn- und Schlafzimmer eher zu verneinen, für Bad und Küche aber zu bejahen wäre. Insoweit kommt es vielmehr auf eine typisierende Gesamtbetrachtung an: Für die Beurteilung des Wasserversorgungsbedarfs entsprechend der baurechtlich maßgeblichen Nutzung einer baulichen Anlage kann es nicht auf eine konkret im Einzelfall gewählte Funktionsaufteilung ankommen, sondern nur auf den objektiven Versorgungsbedarf, der bestimmend ist für den möglichen Vorteil, den eine vorhandene Bebauung aus einer Wasserversorgung ziehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2000 - 23 ZB 99.2938 - juris Rn. 9 m.w.N.). Da das Wohnhaus der Kläger, an welches sich der Wintergarten anschließt, bauplanungsrechtlich Räume enthält, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und geeignet sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2000 -23 ZB 99.2938 - juris Rn. 8 m.w.N.), ist die Beitragspflichtigkeit der Geschossfläche des Wohnhauses unstrittig. Da der Anbau des Wintergartens eine Erweiterung der Geschossfläche des Wohnhauses bedeutet (vgl. oben), bezieht er diesen ebenfalls abstrakt in die beitragspflichtige Geschossfläche ein ungeachtet dessen, dass er selbst konkret keinen Wasseranschluss hat (wie hier zur Entwässerung BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris Rn. 4).

3. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände


Wasserverbandsgesetz - WVG

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 31 Erhebung der Verbandsbeiträge


(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid. (2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird. (3) Du

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 22 Mitgliedschaft


Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Ei

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.

(2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.

(3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständigen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.

(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.

(2) Die Satzung kann zulassen, daß die Erhebung der Verbandsbeiträge Stellen außerhalb des Verbands übertragen wird.

(3) Durch die Satzung können Zuschläge zu rückständigen Verbandsbeiträgen vorgeschrieben werden.

(4) Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.