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§ 36Amtlich · § 5 UrhG

KSA-Bemessungsgrundlage

Zeitreise: 06.12.2013

Die KSA-Bemessungsgrundlage für eine KSA-Position ist 1. bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition a) ihr Buchwert zuzüglich der als haftendes Eigenkapital anerkannten, den einzelnen Bilanzaktiva zuzuordnenden freien Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten aus Gebührenabgrenzung und für das Abgeld auf Darlehen, b) die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden und kein nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu berücksichtigender Restwert eines Leasinggegenstands ist, der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus einerseits allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und andererseits jeder dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietenden Kaufoption, c) bei einem nach § 16 Absatz 14 Nummer 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwerts, abzüglich des Barwerts von nach Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen, 2. bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese KSA-Position bilden, 3. bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ihre Bemessungsgrundlage nach den §§ 37 bis 43, 4. bei einer Vorleistungsrisikoposition nach § 11 Absatz 1 solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten, bei anderen Vorleistungsrisikopositionen nach § 11 Absatz 1 der Wert des Anspruchs des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird, 5. bei einer KSA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentrale Gegenpartei nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, Null.Bei einer KSA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.

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