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§ 45Amtlich · § 5 UrhG

Risikosteuerung

Zeitreise: 09.04.2026

(1) Ein Wertpapierinstitut hat angemessene Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Risikosteuerung einzurichten. Diese müssen eine Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie deren Ursachen und Auswirkungen auf die Eigenmittel des Wertpapierinstituts gewährleisten. Dies betrifft 1. Risiken für die Kunden, 2. Risiken für den Markt, 3. Risiken für das Wertpapierinstitut, 4. Liquiditätsrisiken und 5. das Konzentrationsrisiko, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst.

(2) Bei der Beurteilung der Risiken gegenüber Kunden gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat das Wertpapierinstitut die Auswirkungen einer getrennten Verwahrung von Kundengeldern gemäß § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu berücksichtigen. Das Wertpapierinstitut hat zu prüfen, ob durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Minderung der Risiken gegenüber Kunden möglich ist.

(3) Bei der Beurteilung der Risiken nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 hat das Wertpapierinstitut Folgendes zu berücksichtigen: 1. wesentliche Veränderungen des Buchwertes von Vermögensgegenständen, 2. Forderungen von Kunden gegenüber vertraglich gebundenen Vermittlern des Wertpapierinstituts, 3. den Zahlungsausfall von Kunden oder Kontrahenten, 4. Positionen in Finanzinstrumenten, Währungen und Rohstoffen und 5. eigene Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.Bei der Beurteilung des Konzentrationsrisikos nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 hat das Wertpapierinstitut konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst.

(4) Wertpapierinstitute tragen im Falle einer Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.

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