Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAIV | § 3a Art der Veröffentlichung von Informationen

Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAIV | § 3a Art der Veröffentlichung von Informationen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.

(2) Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass

1.
die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche gehören müssen, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aktiv verbreiten können,
2.
der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass
a)
der Absender der Information sicher identifiziert werden kann,
b)
ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist,
c)
Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können, und
3.
bei der Übersendung der Information an die Medien
a)
der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,
b)
ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
c)
der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und
d)
das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,
erkennbar ist.
Der Veröffentlichungspflichtige ist für technische Systemfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die die Information versandt wurde, nicht verantwortlich.

(3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf Anforderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der Bundesanstalt

1.
die Person, die die Information an die Medien gesandt hat,
2.
die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,
3.
den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien,
4.
das Mittel der Übersendung an die Medien und
5.
gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung
mitzuteilen.

(4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend

1.
für eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1) ergänzen, und
2.
für eine Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 ergänzen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

14/12/2011 16:01

BGH-Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG-BGH vom 13.12.11-Az:XI ZR 51/10
SubjectsWertpapiere
30/10/2011 12:38

Für sittenwidriges Handeln reicht Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation noch nicht aus-OLG Düsseldorf vom 07.04.11-Az:I-6 U 7/10
SubjectsStrafrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Der Bieter hat seine Entscheidung zur Abgabe eines Angebots unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch, wenn für die Entscheidung nach Satz 1 der Beschluss der Gesellschafterversammlung des B
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 13/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 51/10 Verkündet am: 13. Dezember 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.