Landesarbeitsgericht München Urteil, 31. Aug. 2016 - 8 Sa 118/16

published on 31/08/2016 00:00
Landesarbeitsgericht München Urteil, 31. Aug. 2016 - 8 Sa 118/16
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Previous court decisions
Arbeitsgericht München, 23 Ca 5948/15, 17/11/2015
Subsequent court decisions
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 79/17, 19/12/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.11.2015 - 23 Ca 5948/15 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung auf der Grundlage der §§ 1, 2 WissZeitVG.

Die Klägerin war ab dem 11.05.2009 aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge für den Beklagten an der Hochschule für Fernsehen und Film A-Stadt (HFF) tätig. Der letzte Arbeitsvertrag vom 02.05.2012 hatte eine Beschäftigung als teilzeitbeschäftigte „künstlerische Mitarbeiterin“ zum Gegenstand und enthielt eine Befristung vom 11.05.2012 bis zum 10.05.2015 unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. § 5 des Arbeitsvertrages regelte eine Lehrverpflichtung der Klägerin entsprechend den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt ca. € 0,--. Zusätzlich übte die Klägerin eine Nebentätigkeit als Dozentin am Studienzentrum für Filmtechnologie (SFT) aus, einer wissenschaftlichen Einrichtung der HFF. Seit Juli 2011 war die Klägerin als gewählte Vertreterin für die Mitarbeitergruppe der künstlerisch-wissenschaftlichen Mitarbeiter Mitglied des Senats.

Das Ende der im Arbeitsvertrag genannten Befristung zum 10.05.2015 wurde vom Beklagten auf Antrag mehrfach, zuletzt bis einschließlich 29.06.2015 verlängert. Die tatsächliche Beschäftigung der Klägerin endete an diesem Tage.

Die HFF ist laut Bayer. Hochschulgesetz eine Kunsthochschule, an der Ausbildung für folgende Tätigkeitsfelder, jeweils für fiktionale und dokumentarische Formen, in Film und Fernsehen stattfindet: Regie, Produktion und Medienwirtschaft sowie Drehbuchentwicklung und Kameraführung. Sie ist in fünf Fachabteilungen und zwei GrundlagenAbteilungen gegliedert, von denen eine die Abteilung Technik (II) ist. In dieser war die Klägerin fortlaufend tätig. Das Lehrprogramm der Abteilung II Technik besteht grundsätzlich aus vier Blockseminaren: „Einführung in die Kinematografie“ (1. Semester), „Fernsehen“ (3. Semester), „Farbaufnahme analog und digital“ (5 Semester) und „Postproduktion“ (6. Semester). Die Klägerin lehrte in allen vier Seminaren als Dozentin; ab 2011 hatte sie die Leitung des Seminars „Farbaufnahme analog und digital“ inne. Hierfür konzipierte sie im Jahr 2011 mit einem weiteren Mitarbeiter einen umfassenden Vergleichstest zwischen verschiedenen Kamerasystemen („Battle of the Systems“ genannt), der seitdem Bestandteil des Seminars ist. Im Rahmen des Seminars wurden die Studierenden in fünf bis sechs Gruppen, mit jeweils unterschiedlichen Kamerasystemen ausgestattet, aufgeteilt und von einer entsprechenden Anzahl an Dozenten betreut. Die ca. 12 Beispielszenen wurden jährlich wechselnd neu mit einer Szenenbildnerin und dem Studiomeister der HFF gestaltet. Als Aufgabenstellungen gab es u.a. ein Set mit einem Zimmer für einen Kontrastumfang von 15 Blendenstufen sowie ein Set, in dem es um die Farbwiedergabe spektralreiner LED-Lichtquellen in Verbindung mit Hauttönen ging. Die Klägerin hatte hierzu einen Protokollbogen konzipiert, in den die jeweiligen technischen Parameter in tabellarischer Form einzutragen waren. Ausweislich des als Anlage B 5 vorgelegten Protokollbogens waren dies „Einstellung, Take, K/NK, Filter, Blende Graukarte, Blende Hautton, Blende hellste, Blende dunkelste, eingestellte Blende, Brennw. & Objektiv, Einstellentfernung, Clipname & -nummer, Messwerte z.B. Lichtwerte, Lichtplan Skizzen, Bemerkungen: Zeichnung auf der Rückseite“.

Die von den Studierenden über die Ergebnisse zu erstellenden Berichte enthielten neben dem technischen Protokoll weitere Beschreibungen. Der vom Beklagten exemplarisch als Anlage B 6 vorgelegte Bericht lautet auszugsweise wie folgt:

„Farbwiedergabe und Farbverläufe Hersteller:

– 6 Farbtemperatur-Presets (Tungsten 3200K, 4500K for fluorescent ligth, 5000K, 5600K, 6500K, 7500K) -2 Kontrastumfang-Presets (Folm - Log-Kurve/12 Blenden, Video - Rec709) eigentlich Farbraum, unsauber Praxis:

– Black Magic hat wenig Farben, farblos. Besonders bei UV -wenig Abstufungen zwischen Orange und Rot, schwer zu trennen. -bei Überbelichtung geht viel Farbe verloren Beobachtung im Gebrauch:

– drei Mal Systemabsturz innerhalb von zwei Drehtagen. Meist nachdem man die Kamera einem Temperaturwechsel ausgesetzt hat. -es ist nicht möglich einzelne Clips zu löschen

– es ist nicht möglich durch eine „Push-Funktion“ einen Weißabgleich zu machen."

Im Rahmen des Seminars „Postproduktion“ hielt die Klägerin eine Vorlesung zum Thema „Stereo-3D-Produktion“ sowie einen mehrtägigen Praxisworkshop. Im Sommersemester 2011 organisierte sie für das Seminar außerdem zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter einen Praxisworkshop „Unterwasseraufnahmen“.“

Im Rahmen der Praxisübungen im Seminar „Einführung in die Kinematografie“ werden von den Studierenden Filmszenen gedreht, zu denen vorwiegend technische Vorgaben gemacht werden; die Studierenden wurden u.a. von der Klägerin am Drehort, im Schneideraum sowie bei der Präsentation betreut. Im Rahmen der Übung „Bill und Jack“ wurde seit Jahrzehnten ein unverändertes Drehbuch verwendet und Kameratechnik aus den 60er und 70er Jahren eingesetzt.

Der Anteil der Lehrtätigkeit der Klägerin an ihrer Gesamttätigkeit für die HFF betrug im Wintersemester 2012/13 ca. 25%.

In ihrer am 01.06.2015 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und dem Beklagten am 11.06.2015 zugestellten Klage geht es der Klägerin um die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 02.05.2012 vereinbarten Befristung beendet worden ist.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit weder dem wissenschaftlichen noch dem künstlerischen Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 WissZeitVG zuzuordnen sei. Genauso wenig liege ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vor. Die Abteilung Technik (II), in der sie beschäftigt gewesen sei, sei keine künstlerische Abteilung. Aufgabe sei die Vermittlung der Grundlagen im Umgang mit der Kamera und rein technisch-praktischer Fertigkeiten. Die Vermittlung des technischen Wissens durch die Lehrangebote der Abteilung II und das später darauf aufbauende künstlerische Schaffen der Studierenden seien getrennt zu betrachten. Eine Auseinandersetzung mit den Studierenden über die Inhalte ihres filmischen Schaffens oder des Filmmaterials, das sie im Rahmen der von der Klägerin abgehaltenen Übungen produziert hätten, finde - schon aus zeitlichen Gründen - nicht statt. Ihre überwiegende Tätigkeit, ca. 70%, bestehe aus organisatorischen Tätigkeiten für die Abteilung; darunter fielen z.B. die auch vom Beklagten genannten Abstimmungs- und Kommunikationsprozesse, Aufbau und Pflege eines Netzwerks, Mitarbeit an Investitionsentscheidungen etc.

Im Übrigen sei ihre - geringe - Unterrichtstätigkeit weder wissenschaftlich noch künstlerisch geprägt. In zwei aufeinander folgenden Jahren habe sie lediglich zwei Vorträge in einem Umfang zu je drei Stunden sowie zwei Vorträge zu je einer Stunde selbst gehalten. Die theoretischen Vorlesungen hätten grundsätzlich Herr Professor F oder auch externe Dozenten gehalten. Die praktischen Übungen habe sie mit gleichbleibenden Grundlagen repetiert; die Praxisübungen hätten sich auch aus Gründen der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen der in mehrere Gruppen bei verschiedenen Dozenten aufgeteilten Studierenden gleichförmig wiederholen müssen. Im Rahmen des Seminars „Farbaufnahme ana log und digital“ handele es sich bei dem „Battle of the Systems“ genannten Vergleich um einen Test verschiedener Geräte bei gleichen technischen Parametern. Gedreht werde nach technisch-praktischen, nicht nach künstlerischen Vorgaben; auch würden keine künstlerischen Schlüsse gezogen, vielmehr die Szenen nur bezogen auf die technischen Eigenschaften der verschiedenen Kameras begutachtet. Im Rahmen der Praxisübung „Jack und Bill“ im Seminar „Einführung in die Kinematografie“ gehe es um die rein handwerkliche Umsetzung eines seit 30 Jahren unveränderten Drehbuchs; eine künstlerische Auswertung der Filme erfolge nicht. Für die Studierenden sei die Kameratechnik aus den 60er und 70er Jahren völlig neu, so dass sie ausschließlich in technischer Hinsicht Unterstützung an den Geräten bzw. beim Filmwechsel bräuchten. Der erfolgreiche Besuch der Seminare in der Abteilung Technik (II) berechtige die Studierenden zur Ausleihe von technischen Geräten/Medientechnik; der künstlerische Bezug werde dann erst in den jeweiligen Fachabteilungen der HFF gelehrt.

Ihre Mitwirkung an Prüfungen habe sich ganz überwiegend auf praktische Prüfungen mit praktischen Fragen zu Kamera- und Tonausrüstung beschränkt. Die von der Befristungsregelung in §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 WissZeitVG vorausgesetzte Möglichkeit zur Qualifizierung habe ausweislich der über 390 Überstunden, die sie im Zeitraum Mai 2009 bis Januar 2013 aufgebaut habe, nicht bestanden.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrags vom 02.05.2012 beendet ist.

Der Beklagte hat beantragt,

Klageabweisung.

Der Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass die Klägerin sowohl wissenschaftliche als auch künstlerische Tätigkeiten erbracht habe und als künstlerische Mitarbeiterin zu qualifizieren sei. Leitbild der HFF sei es, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu künstlerischen Persönlichkeiten zu fördern; dies könne nur mit künstlerisch-wissenschaftlich tätigem Lehrpersonal erreicht werden. Die Lehre und Forschung in der Abteilung II Technik erfolge an der Schnittstelle zwischen wissenschaftlicher Film- und Fernsehtechnik und künstlerisch-gestalterischer Anwendung. Film und Fernsehen zählten zu den Medien mit umfassender technischer Basis, hier gelte ein hochgradig apparativer Kunstbegriff. Nachhaltiger künstlerischer Erfolg sei davon abhängig, dass die technischen Grundlagen der Kamera, der Lichttechnik, des Schnitts, der Tontechnik, der Tricktechnik etc. beherrscht würden. Es sei unabdingbar, dass die technischen Grundlagen nicht durch Ingenieure vermittelt würden, sondern durch „Filmemacher-Persönlichkeiten“ - wie die Klägerin es sei - mit der Erfahrung eigenen filmischen Werkschaffens. Im Zentrum des Lehrprogramms der Abteilung II Technik stehe die unlösbare Verbindung zwischen Technologie und künstlerischem Bild- und Tonergebnis. Die Klägerin sei bei weit mehr als der Hälfte ihrer Tätigkeiten wissenschaftlich bzw. künstlerisch tätig gewesen. Sie habe insbesondere die folgenden Tätigkeiten ausgeführt: Konzeption eigener Lehrveranstaltungen, Abstimmung mit dem Professor und den Dozenten, hochschulinterne Kommunikation der Lehre der Abteilung II Technik, Aufbau und Pflege eines Netzwerks von Firmen und Personen, die durch Sachleistungen die Lehre der HFF unterstützen, praktische Durchführung der Lehrveranstaltungen, praktische Durchführung der erforderlichen technischen Workflows, Mitarbeit an Investitionsentscheidungen des Lehrstuhls, z.B. bei der Beschaffung neuer Kameras, Mitwirkung an Prüfungen, auch in anderen Abteilungen, eigene Qualifikation und Vorträge. Die Betreuung der studentischen Filmproduktionen habe 25% der Regellehrverpflichtung der Klägerin abgedeckt.

Im Rahmen der Praxisübungen des Seminars „Einführung in die Kinematografie“ habe die Klägerin die Aufgabe gehabt, die Studierenden zu einer jeweils gestalterisch eigenständigen, bildästhetisch anspruchsvollen Umsetzung zu führen. Die Filme würden Unikate darstellen; damit beträten auch die Dozenten mit jedem Film künstlerisches Neuland. Durch die gemeinsame Präsentation und Diskussion der Filme erfolge eine künstlerische, technische und historische Initiation der HFF-Studierenden des ersten Semesters. Zwar bleibe die Aufgabenstellung bei den einführenden Filmübungen im Wesentlichen gleich. Dies sei jedoch durch die Notwendigkeit des Erlernens einer filmischen Grundgrammatik bedingt. Die Umsetzung erfolge jeweils individuell durch die Studierenden, wobei das Feedback der jeweiligen Dozenten entscheidend sei.

Im Rahmen der „Battle of the Systems“ würden jedes Jahr neue Kameramodelle eingesetzt und die Sets neu gestaltet. Sinn des Protokollbogens sei es, technische Angaben für jede einzelne Einstellung zu notieren, damit die Bildwirkung im Hinblick auf die technischen Parameter überprüft werden könne. Zweck der praktischen Übungen der Abteilung II Technik sei u.a., die Absolventen in die Lage zu versetzen, im Rahmen zukünftiger Tätigkeiten gestalterisch auch neue Situationen meistern zu können.

Die Klägerin habe sich immer auf dem neuesten Stand der Wissenschaft halten müssen, um die Seminare durchführen zu können. Es gebe bei den Aufnahmesystemen und Problemstellungen immer wieder technische Änderungen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich zudem auf Prüfungstätigkeiten und Qualifizierungsmöglichkeiten verwiesen, die die Klägerin wahrgenommen habe. Insoweit wird insbesondere auf den Beklagtenschriftsatz vom 24.09.2015 (Seite 15 f.) Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 17.11.2015 - 23 Ca 5948/15 - hat das Arbeitsgericht München der Klage stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund der Befristung vom 02.05.2012, ergänzt durch die Verlängerung vom 31.03.2015, beendet worden. Ein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG für die Befristung des seit 11.05.2009 bestehenden Arbeitsverhältnisses sei nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Eine Befristung des Anstellungsverhältnisses auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss-ZeitVG sei nicht möglich gewesen. Der persönliche Anwendungsbereich des WissZeitVG nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sei nicht eröffnet.

Die Klägerin sei nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG einzustufen. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ sei durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es daher nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen – hier ggf. nach dem vom Beklagten angeführten BayHSchPG oder der Lehrverpflich-tungsverordnung (LUFV) - an. Ob die übertragenen Aufgaben wissenschaftlichen (oder ggf. künstlerischen) Zuschnitt im Sinne des WissZeitVG hätten, richte sich ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG (BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 7 AZR 519/13, DB 2015, 2338).

Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimme sich inhaltlich-aufgabenbezogen (BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 7 AZR 519/13, DB 2015, 2338; BAG, Urteil vom 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, BAGE 138, 91). Anknüpfungspunkt sei die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehöre derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringe. Es komme nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Wissenschaftliche Tätigkeit sei insbesondere alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen sei (BAG, Urteil vom 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06, BAGE 126, 211). Sie sei nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 7 AZR 519/13, DB 2015, 2338).

Dass die Tätigkeit der Klägerin hier - zumindest im wesentlichen Kern bzw. nach dem Gesamtgepräge - darauf gerichtet gewesen sei, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, sei nicht ersichtlich und so auch nicht vom Beklagten vorgetragen.

Zur wissenschaftlichen Dienstleistung könne aber auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit sei dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Deshalb gehörten beispielsweise überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setze voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibe (BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 7 AZR 519/13, DB 2015, 2338; BAG, Urteil vom 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, BAGE 138, 91). Das bedeute allerdings nicht, dass wissenschaftliche Lehre im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlange. Für eine wissenschaftliche Lehre sei es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemühe. Es könne vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden.

Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich sei jedoch auch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG diene der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT-Drs. 15/ 4132 S. 17; BT-Drs. 16/3438 S. 11). Nach der Gesetzesbegründung beschränke sich die Abgrenzung des personellen Geltungsbereichs auf das unumgängliche Maß zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Forschung und Lehre an den Hochschulen; für andere Mitarbeiter im Hochschulbereich sei die Anwendung der allgemeinen Regelungen zur Befristung von Arbeitsverträgen hinreichend (BT-Drs. 15/4132 S. 17).

Die Befristungstatbestände des WissZeitVG seien im Lichte eines angemessenen Ausgleichs der Interessen zwischen Hochschule einerseits und dem wissenschaftlichen Personal andererseits zu verstehen (Preis, WissZeitVG, Einleitung Rn. 1 f.). Dies bedinge gleichzeitig aber auch, den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG nur auf das Personal zu erstrecken, bei dem der Gedanke der zur Sicherung der Innovationsfähigkeit notwendigen stetigen Personalfluktuation oder der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung greife. Ob dies der Fall sei, könne nur tätigkeitsbezogen festgestellt werden (BAG, Urteil vom 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, BAGE 138, 91). Verbleibe dem Lehrenden kein hinreichender Freiraum zur eigenen Forschung, weise eine bloße Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer Wiedergabe von gesicherten und damit vorgegebenen Inhalten weder den erforderlichen Qualifikationsbezug auf, noch bedürfe sie einer ständigen Fluktuation der Lehrenden zur Gewährleistung neuer Ideen, ohne den jegliche Forschung erstarren würde (BAG, Urteil vom 01.06.2011 - 7 AZR 827/09, BAGE 138, 91). Eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränke, sei nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung sei, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt würden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet werde, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfrage, sich damit auseinandersetze und diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringe (BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 7 AZR 519/13, DB 2015, 2338). Dies könne von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibe. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genüge nicht (BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 7 AZR 519/13, DB 2015, 2338).

Maßgeblich für die Differenzierung sei grundsätzlich, was nach dem vereinbarten Vertragsinhalt vom Mitarbeiter erwartet werden könne. Werde vom Mitarbeiter nach den (ausdrücklichen oder konkludenten) vertraglichen Vereinbarungen erwartet, dass er neueste Erkenntnisse Dritter kritisch reflektiere und umsetze, beschränke sich der Mitarbeiter jedoch nur auf eine fortlaufende Wiedergabe vorgegebener Inhalte, könne dies grundsätzlich nicht gegen den Wissenschaftsbezug der Tätigkeit angeführt werden. Andernfalls hätten es die Mitarbeiter einseitig in der Hand, die Zulässigkeit einer Befristung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 WissZeitVG zu beeinflussen; ob eine Befristung zulässig war oder nicht, würde immer erst im Nachhinein feststehen (LAG Hessen, Urteil vom 28.05.2014 -2 Sa 835/13, BeckRS 2015, 70417).

Für die Zuordnung zum wissenschaftlich-künstlerischen Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG müssten die wissenschaftlichen Tätigkeiten - soweit sie auch neben anderen (organisatorischen) Tätigkeiten erbracht werden - zeitlich überwiegen oder zumindest der Tätigkeit ihr Gepräge geben (BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 7 AZR 519/13, DB 2015, 2338; BAG, Urteil vom 28.01.1998 - 7 AZR 677/96, NZA 1998, 1120; Preis, WissZeitVG, § 1 Rn. 17).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der persönliche Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 WissZeitVG eröffnet sei, trage der Beklagte. Wer sich auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf berufe, trage die Beweislast für den Befristungsgrund und die Befristungsdauer (vgl. zu § 620 BGB: BAG, Urteil vom 12.10.1994 - 7 AZR 745/93, NZA 1995, 780; ErfK-Müller-Glöge: § 17 TzBfG, Rn. 13 m.w.N.).

Der Beklagte habe hier keine ausreichenden, hinreichend substantiierten Umstände vorgetragen, nach denen die Tätigkeit der Klägerin für die HFF in ihrer Gesamtheit als wissenschaftlich zu qualifizieren wäre.

Dabei könne der genaue, zwischen den Parteien streitige, Umfang der einzelnen - insbesondere der organisatorischen und der lehrenden -Tätigkeiten der Klägerin dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstelle, dass die Lehrtätigkeit die Gesamttätigkeit der Klägerin in besonderem Maße und signifikant geprägt habe, habe der Beklagte insoweit einen wissenschaftlichen Charakter nicht dargelegt.

Umstände, die dafür sprächen, dass die Klägerin nicht nur Wissen vermittelt habe - ähnlich den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genannten Fällen der Fremdsprachenlektoren -, sondern neue wissenschaftliche Erkenntnisse für ihre eigene Lehre reflektiert und verarbeitet habe bzw. dies aufgrund vertraglicher Vereinbarung erwartet worden sei, seien vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Vielmehr sprächen die vom Beklagten dargelegten Umstände dafür, dass die Klägerin im Schwerpunkt praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer Wiedergabe von gesicherten Inhalten vermittelt habe.

Dass die Klägerin sich - wie der Beklagte vorträgt - auf dem neuesten Stand der Technik habe halten und insoweit einen Überblick über technische Änderungen bei den Aufnahmesystemen haben musste, bedeute noch nicht automatisch, dass sie auch wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht habe. Dass jemand auf dem „neuesten Stand“ sein müsse, dürfte für viele Beschäftigtenverhältnisse selbstverständlich und für die jeweilige Quali tät der Arbeitsleistung entscheidend sein, ohne dass dies jedoch zur Wissenschaftlichkeit der ausgeübten Tätigkeiten führte.

Auch die Darlegungen des Beklagten zu Inhalt, Ablauf und Zweck der Seminare „Einführung in die Kinematografie“ und „Farbaufnahme analog und digital“ vermöchten einen wissenschaftlichen Charakter der (Gesamt-)Tätigkeit der Klägerin nicht zu begründen. Bei der Praxisübung „Jack und Bill“ sollte - unstreitig - die Kameratechnik aus den 60er und 70er Jahren von den Studierenden erlernt und von den Dozenten gelehrt werden; es komme ein seit Jahren unverändertes Drehbuch zum Einsatz. Aus diesem Vortrag sei nicht ersichtlich, dass von der Klägerin aufgrund vertraglicher Vereinbarung erwartet worden sei und habe erwartet werden dürfen, im Rahmen der genannten Praxisübung neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zu reflektieren und zu verarbeiten. Auch beim Praxistest „Battle of the Systems“ sei es nicht um die Reflexion, Auswertung oder Vermittlung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse Dritter gegangen, sondern um den Einsatz bestimmter Geräte unter detaillierter Vorgabe bestimmter, einheitlicher technischer Einstellungen. Im Hinblick auf den Zweck der Übung - Vergleich unterschiedlicher Kamerasysteme anhand bestimmter technischer Vorgaben - sei auch nicht ersichtlich, ob bzw. inwieweit die Klägerin in der Praxisübung einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum als Dozentin gehabt habe. Ob die vom Beklagten ebenfalls angeführte Vorlesung zum Thema „Stereo-3D-Produktion“ sowie der Praxisworkshop einen wissenschaftlichen Bezug gehabt hätten, könne dahinstehen. Alleine diese Komponenten des Seminars „Postproduktion“ seien nicht prägend für die Gesamttätigkeit der Klägerin gewesen.

Auch die vom Beklagten angeführte Nebentätigkeit der Klägerin beim Studienzentrum für Filmtechnologie (SFT) könne hier im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Tätigkeit der Klägerin an anderer Stelle, für die HFF, als wissenschaftlich zu qualifizieren wäre. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genüge nicht (BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 7 AZR 519/13, DB 2015, 2338).

Ob die Klägerin ausreichende Möglichkeiten zur Qualifizierung gehabt habe, was zwischen den Parteien streitig sei, könne hier dahinstehen. Es sei nicht konkret vorgetragen, inwieweit entsprechend neue Erkenntnisse der Klägerin dann in dem beschriebenen, je weils vorgegebenen Rahmen der genannten Lehrtätigkeiten überhaupt hätten eingesetzt werden können.

Die Klägerin sei auch nicht als künstlerische Mitarbeiterin im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG tätig geworden. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe hierzu keine Umstände vorgetragen, aus denen sich auf einen im Ergebnis prägenden künstlerischen Bezug der Dienstleistungen der Klägerin schließen lasse.

Künstlerische Mitarbeiter seien solche Mitarbeiter, denen künstlerische Dienstleistungen obliegen würden. Die Regeln über wissenschaftliches Personal gelten entsprechend (Preis, WissZeitVG, § 1 Rn. 21). Es sei daher auch hier abzugrenzen, ob im Wesentlichen vorgegebene Inhalte vermittelt oder im Rahmen der Lehre ein (künstlerischer) Gestaltungsspielraum genutzt werden könne und solle.

Der Beklagte habe insbesondere nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Klägerin sich mit künstlerischen Entwicklungen habe auseinander setzen und diese in ihre Lehre habe einbringen müssen.

Das allgemeine Leitbild der HFF, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu künstlerischen Persönlichkeiten zu fördern, sei für die Frage der konkreten Einordnung der Klägerin als etwaige künstlerische Mitarbeiterin nicht relevant. Eine Tätigkeit an der HFF sei nicht bereits „an sich“ künstlerisch. Genauso wenig könnten die im Anstellungsvertrag verankerte formale Bezeichnung als „künstlerische Mitarbeiterin“ oder die Einordnung der Klägerin als Vertreterin für die Mitarbeitergruppe des künstlerisch-wissenschaftlichen Personals im Senat der HFF ausschlaggebend sein. Denn wie beim wissenschaftlichen Personal bestimme sich die Zuordnung zum künstlerischen Personal nicht formal, sondern inhaltlich-aufgabenbezogen (vgl. die einheitliche Definition in BAG, Urteil vom 29.04.2015 - 7 AZR 519/13, DB 2015, 2338).

Insbesondere aus den beiden vom Beklagten (exemplarisch) angeführten Seminaren und deren Leitung durch die Klägerin lasse sich noch nicht folgern, dass die Klägerin künstlerisch im genannten Sinne tätig gewesen sei. Auch wenn - wie der Beklagte vortrage - die von den Studierenden mit Hilfe der Dozenten gedrehten Filme künstlerische Unikate dar stellen mögen, sei damit nicht dargelegt, dass auch die Klägerin insoweit (und für ihre Gesamttätigkeit prägend) künstlerisch tätig gewesen sei.

Bereits nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zählten Film und Fernsehen zu den Medien mit umfassender technischer Basis; Kunst und Technik seien eng miteinander verknüpft. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellte, dass die Tätigkeit der Klägerin als Lehrende in der Abteilung II an der Schnittstelle zwischen Film- und Fernsehtechnik und künstlerischer Anwendung erfolgt sei und damit zumindest auch einen künstlerischen Bezug aufgewiesen habe, sei noch nicht dargelegt, dass der künstlerische Charakter für die konkreten Lehrtätigkeiten der Klägerin dem zeitlichen Umfang oder der Bedeutung nach prägend gewesen sei. Zum Seminar „Einführung in die Kinematografie“ habe der Beklagte selbst ausgeführt, dass die Aufgabenstellung bei den einführenden Filmübungen im Wesentlichen seit Jahren gleich sei. Selbst wenn im Ergebnis jedes Mal ein Unikat entstehen sollte, vermittle die Klägerin als Dozentin damit vorgegebene Inhalte.

Auch hinsichtlich der Konzeption und Leitung der „Battle of the Systems“ werde aus dem Vortrag des Beklagten ein überwiegender, prägender künstlerischer Bezug der Tätigkeiten der Klägerin nicht deutlich. Der Protokollbogen sowie die zu erstellenden Berichte enthielten ausweislich der Anlagen B 5 und B 6 in erheblichem Umfang technische Vorgaben bzw. Daten. Auch wenn sich die technischen Eigenschaften der unterschiedlichen Kameras im Laufe der Zeit veränderten, sei die Lehrtätigkeit durch die entsprechenden Eigenschaften der Kamerasysteme und die zum Vergleich bestimmten Daten vorgegeben. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstelle, dass die Seminare die Studierenden in die Lage versetzen sollten, zukünftig auch neue Situationen künstlerischgestalterisch meistern zu können, eröffne dies nicht automatisch den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG für die Klägerin. Zum einen könne nicht in Abhängigkeit von einem späteren, möglicherweise als künstlerisch einzustufenden Tätigwerden (einzelner) der von der Klägerin unterrichteten Absolventen ohne weiteres auf einen notwendig künstlerischen Charakter der Tätigkeiten der Klägerin geschlossen werden. Zum anderen dürften die Seminare in der Grundlagenabteilung Technik (gerade) auch den Zweck verfolgen, die Studierenden in die Lage zu versetzen, später die entsprechenden Techniken um- bzw. einsetzen zu können.

Aus dem Beklagtenvortrag werde auch nicht deutlich, dass im Hinblick auf den normativen Sinn und Zweck der Sonderbefristungsregelung (Nachwuchsförderung und Innovationsfähigkeit durch Personalfluktuation) eine Zuordnung der Klägerin zum Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG geboten wäre. Vielmehr sprächen die vorgetragenen Umstände zu grundsätzlich vorgegebenen, technischen Inhalten, die den Studierenden zu vermitteln seien, dafür, dass hierfür regelmäßig kein fortlaufender Personalwechsel erforderlich und in diesem Rahmen nur bedingt eine wissenschaftliche oder künstlerische Nachwuchsförderung möglich sei.

Ergänzend wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils verwiesen.

Gegen diese Entscheidung, die ihm am 28.01.2016 zugestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am 11.02.2016 eingelegten und am 29.04.2016 innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufung.

Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt der Beklagte unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen Folgendes vor: Das Arbeitsgericht habe sachlich falsche, widersprüchliche und logisch nicht nachvollziehbare Annahmen und Thesen an die Stelle des Sachvortrags der Parteien gesetzt. Die Ausbildung an der HFF müsse stets dem technologischen Wandel Rechnung tragen. Film und Fernsehen seien technische Medien, in denen jegliche künstlerische Schöpfung eine hohe technische Souveränität im Umgang mit den Geräten voraussetze. Kein Bildgestalter werde die künstlerischen Möglichkeiten einer Kamera erkennen und erproben können, ohne sich zuvor mit den Gesetzen der geometrischen Optik, der Zentralperspektive oder der elektronischen Kontrastübertragung befasst zu haben. Die Abteilung II Technik vermittle vor diesem Hintergrund nicht nur die praktische Anwendung der Geräte, sondern darüber hinaus deren Einsatz hinsichtlich künstlerischer Gestaltung und Umsetzung. Die unlösbare Verbindung zwischen der Technologie und dem künstlerischen Bild- und Tonergebnis stehe im Zentrum des Lernprogramms der Abteilung II Technik. Der Kunstbegriff in Film und Fernsehen sei ein hochgradig apparativer. Diesem werde in der Abteilung II mit der Synthese von wissenschaftlich-technischen und künstlerisch-gestalterischen Inhalten und Methoden Rechnung getragen. Die Technikausbildung an der HFF stehe im direkten Dienst der gestalterisch-künstlerischen Anwendung. Daher sei es unabdingbar, dass nicht Ingenieure, sondern Filmemacher-Persönlichkeiten die Studierenden in die technischen Grundlagen einwiesen. Eine solche Lehrpersönlichkeit sei die Klägerin über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg gewesen.

Die Klägerin sei als wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterin an der HFF eingestellt und beschäftigt worden. Von ihr sei erwartet worden, dass sie Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf ihrem Gebiet permanent verfolge, reflektiere und kritisch hinterfrage, um diese für ihre Lehre didaktisch und methodisch zu vermitteln. Ebenso sei erwartet worden, dass sie ihre Lehrveranstaltungen unter Beachtung künstlerischer Maßstäbe, Aspekte und Entwicklungen erbringe und gerade auch die künstlerischen Aspekte vermittle. Zur Vorbereitung ihrer Lehrveranstaltungen habe die Klägerin in aktuellen wissenschaftlichen und künstlerischen Publikationen recherchieren, sich damit auseinandersetzen und ihre eigene Meinung bilden müssen, um ihre Reflexionen in die Lehrveranstaltungen einzubringen. Ihre Aufgabe habe die Vermittlung der künstlerisch-gestaltenden Aspekte und Möglichkeiten umfasst. Ihre Lehrtätigkeit habe aus einer Synthese künstlerischer und technischer Themen und Methoden bestanden, wobei das künstlerische Element überwogen habe. Dies gelte für alle Lehrveranstaltungen, die sie durchgeführt habe.

Die Klägerin habe auch als Prüferin in Vordiplomprüfungen sowie Diplomprüfungen der Abteilung II fungiert. Hierbei seien von den Studierenden Filme gedreht und bewertet worden. Alle Prüfer hätten im hohen Maße von dem vorgestellten Wissen profitiert.

Die Klägerin habe wie alle künstlerischen Mitarbeiter der Abteilung II im Rahmen ihrer Arbeitszeit Qualifizierungsvorhaben realisiert.

Insgesamt bleibe festzuhalten, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit und Aufgabenstellung umfassend sowohl wissenschaftlich als auch künstlerisch tätig gewesen sei. Die künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeiten seien prägend für ihre Arbeit gewesen. Andere Arbeiten seien nur zu 2,9% der Arbeitszeit angefallen. Organisatorische Tätigkeiten hätten nur einen sehr geringen und untergeordneten Umfang eingenommen.

Vor diesem Hintergrund hätte das Arbeitsgericht die Klage abweisen müssen. Es habe aber versäumt, sich mit dem Gesamtvorbringen des Beklagten auseinanderzusetzen und hierüber Beweis zu erheben.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts genüge der Rechtsprechung zur Wissenschaftlichkeit von Lehrtätigkeiten nicht, wenn dort ausgeführt werde, die vom Beklagten dargelegten Umstände sprächen dafür, dass die Klägerin im Schwerpunkt praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten im Sinne einer Wiedergabe gesicherter Inhalte vermittelt habe. Das Arbeitsgericht stütze sich insoweit auch auf eine bloße Vermutung. Seine Ausführungen seien nicht geeignet, den wissenschaftlichen Charakter der Lehrtätigkeit in Frage zu stellen. Richtig wäre es gewesen, den wissenschaftlichen Charakter der Tätigkeit anhand der Aufgaben der Klägerin und deren Anforderungen zu bestimmen.

Die Begründung des Arbeitsgerichts zu den Qualifizierungsmöglichkeiten der Klägerin sei ebenso knapp wie verfehlt. Die künstlerische Komponente der klägerischen Lehrtätigkeit werde bereits durch die Adressaten, die Studierenden an der Kunsthochschule, die Inhalte und die Zwecksetzung, künstlerischen Nachwuchs auszubilden, hergestellt. Im Sozialrecht zählten im Übrigen Kameraleute zu den künstlerischen Berufen; wer aber einen künftigen Kameramann unterrichte, müsse selbst künstlerische Fertigkeiten und Methoden vermitteln.

Es sei hierbei nicht erforderlich, dass durch den Lehrenden selbst Kunst in Form eines Kunstwerkes geschaffen werde. Es genüge, dass im Rahmen künstlerischer Freiheit technische und andere Methoden und Fertigkeiten vermitteln würden, die eine künstlerische Betätigung und Entfaltung erst ermöglichten. Dies bedinge sowohl ein Kunstverständnis als auch künstlerische Fähigkeiten und Fertigkeiten des Lehrenden. Hier eine Grenze qua definitionem zu ziehen, sei, anders als bei wissenschaftlicher Tätigkeit, nicht möglich und würde einen unzulässigen Eingriff in die künstlerische Freiheit bedeuten.

Allenfalls stelle sich die Frage, ob ein Mitarbeiter nur dann künstlerischer Mitarbeiter im Sinne des WissZeitVG sei, wenn von ihm erwartet werde, dass er künstlerische Entwicklungen verfolge, diese reflektiere und hinterfrage, um sie in der Lehrveranstaltung zu ver mitteln. Dies könne nach Auffassung des Beklagten letztlich aber kein entscheidendes Kriterium sein. Anders als im Bereich der Wissenschaft beruhten Kunst und die Vermittlung von Kunst nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, sondern auf autonomen künstlerischen Entscheidungen. Was Kunst sei und als Kunst vermittelt werde, bedürfe keiner Erkenntnis, sondern sei Sache des Künstlers bzw. des Dozenten, der dies selbst entscheide. Letztlich könne dies aber dahingestellt bleiben, da nach dem Vertragsinhalt von der Klägerin ohnehin erwartet worden sei, dass sie sich mit künstlerischen Entwicklungen auseinandersetze und diese in die Lehre einbringe. Das Ersturteil beruhe auf einem Fehl- oder Unverständnis von der Wechselwirkung zwischen technischen Gestaltungsmitteln und den sich hieraus ergebenden gestalterisch-künstlerischen Möglichkeiten. Diese Wechselwirkung sei prägend für die Lehrtätigkeit in der Abteilung II.

Unzutreffend sei, dass der Beklagte nicht dargelegt habe, dass der künstlerische Charakter für konkrete Lehrtätigkeiten nach seinem zeitlichen Umfang oder nach seiner Bedeutung prägend gewesen sei. Es gehe nicht darum, wieviel Kunst/Gestaltung der Lehrende in einer Veranstaltung vermittle, sondern allenfalls darum, ob der Lehrende künstlerischer Aspekte zu vermitteln habe. Die Verpflichtung zur Vermittlung künstlerischer Aspekte sei auch nicht zeitlich teilbar. Die Tätigkeit der Klägerin sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass über die Anwendung des technischen Gestaltungsmittels künstlerische Aspekte vermittelt worden seien. Im Übrigen ergebe sich aus der Anlage B 1 vorgelegten Aufstellung, dass die Klägerin in zeitlicher Hinsicht überwiegend künstlerisch und wissenschaftlich tätig gewesen sei.

Verfehlt sei schließlich der Hinweis des Arbeitsgerichts, aus dem Beklagtenvortrag werde nicht deutlich, dass im Hinblick auf den normativen Sinn und Zweck der Sonderbefristungsregelungen (Nachwuchsförderung und Innovativfähigkeit durch Personalfluktuation) eine Zuordnung der Klägerin zum Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz WissZeitVG geboten wäre.

Im Termin vor der Berufungskammer hat der Beklagte erläutert, dass der „apparative Kunstbegriff“ nicht als rechtlich determinierter Begriff gemeint sei; die entsprechenden Ausführungen dienten lediglich der Unterstreichung der Verbindung von Technikeinsatz und künstlerischer Gestaltung. Im Kern gehe es dem Beklagten darum, dass die Klägerin nach dem vertraglich definierten Aufgabenbereich die technischen Entwicklungen im Bereich der Film- und Fernsehtechnik zu verfolgen und bei Bedarf in ihre Arbeit zu übernehmen gehabt habe. Im Übrigen sei die Tätigkeit der Klägerin eine Mischtätigkeit gewesen, die aber vollständig künstlerisch geprägt gewesen sei, was sich schon aus dem Adressatenkreis, ausschließlich Kunststudenten, ergebe. In den abgehaltenen Veranstaltungen sei es insbesondere um die Umsetzung technischer Möglichkeiten zur künstlerischen Gestaltung im Bereich von Film und Fernsehen gegangen. Das Beispiel auf Seite 7 der Berufungsbegründung mache deutlich, dass die Klägerin künstlerische Aspekte mit zu lehren gehabt habe. Es bleibe dabei, dass in der Abteilung II künstlerische Aspekte eine prägende Rolle spielten; dass - etwa in der Abteilung VII - eine Vertiefung stattfinde, stehe dem nicht entgegen. Aus dem Geschäftsverteilungsplan gem. Anlage BK 3 ergebe sich, dass die Klägerin künstlerisch-praktische Fertigkeiten zu vermitteln gehabt habe. Bei Dienstantritt seien der Klägerin ihre Aufgaben entsprechend diesem Plan bekannt gegeben worden. Wann der Geschäftsverteilungsplan übergeben worden sei, könne nicht dargestellt werden. Es komme auch maßgeblich nicht auf diesen Geschäftsverteilungsplan an, sondern auf den Inhalt der Lehrveranstaltungen und auf das, was als zu verrichtende Tätigkeit von Anfang an kommuniziert worden sei.

Der Beklagte beantragt,

  • 1.Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.11.2015 (Az.: 23 Ca 5948/15) wird aufgehoben.

  • 2.Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt das Ersturteil. Zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin weder wissenschaftlich noch künstlerisch beschäftigt gewesen sei.

Soweit sich der Beklagte auf Prüfertätigkeit „in den Vordiplomprüfungen sowie Diplomprüfungen“ beziehe, sei richtig zu stellen, dass es zum einen künstlerisch-praktische Prüfungen nach § 11 der Allgemeinen Prüfungsordnung der HFF gebe, jedoch ausschließlich in den jeweiligen Fachabteilungen, nicht jedoch in der Abteilung II. Mit diesen Prüfungen habe die Klägerin regulär nichts zu tun gehabt. Lediglich an drei solcher Prüfungen habe die Klägerin in Vertretung für Herrn Prof. F. teilgenommen.

Bei Prüfungen nach § 12 der Allgemeinen Prüfungsordnung der HFF zur Erlangung eines qualifizierten Seminarscheins habe sie als dritte Prüferin teilgenommen, der jedoch nur die Protokollführung oblegen habe. Hiervon habe es lediglich eine einmalige Ausnahme gegeben; im Jahre 2014 habe sie einmal für ca. 10 Studenten der Abteilung V eine Frage zu den „Grundlagen der Stereoskopie“ gestellt. Dasselbe gelte für die Vorprüfungen und Abschlussprüfungen der Abteilung II, wie sie in § 22 bzw. § 23 der Allgemeinen Prüfungsordnung der HFF geregelt seien.

Von diesen Prüfungen zu trennen seien die von den Dozenten zu den Praxisübungen abgenommenen Prüfungen. Diese seien keine Diplom- oder Diplomvorprüfungen; es gehe lediglich um „qualifizierte Seminarscheine“ i. S. v. § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung. Diese seien Voraussetzung dafür, dass die Studenten technische Geräte ausleihen und Schnittplätze nutzen dürften.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die Funktion der Klägerin bei den vom Beklagten „Vordiplomprüfungen“ oder „Diplomprüfungen“ genannten Prüfungen auf die Tätigkeit der Protokollantin beschränkt habe, abgesehen von einer einzigen Ausnahme im Jahre 2014. Bei den künstlerischen Prüfungen der Fachabteilungen sei sie, wie dargestellt, nur insgesamt dreimal in Vertretung von Herrn Prof. F. tätig gewesen. Dagegen sei grd. nicht in die in § 11 der Allgemeinen Prüfungsordnung der HFF geregelten künstlerischen Prüfungen der Fachabteilungen eingesetzt worden. Die seltenen Ausnahmefälle hätten die Aufgaben der Klägerin nicht geprägt.

Die Prüfungsordnung zeige auch, dass in den anderen Abteilungen künstlerischgestaltende Inhalte relevant seien, nicht jedoch in der Abteilung II.

Dass die HFF kraft Gesetzes eine Kunsthochschule sei, mache nicht jeden Dozenten zu einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Mitarbeiter. Zu Unrecht und ohne Erfolg versuche der Beklagte, einen besonderen Kunstbegriff für die Medien Film und Fernsehen zu bemühen. Es bleibe auch dabei, dass die Abteilung II nur die praktische Anwendung der Geräte vermittle, während ihr Einsatz im Hinblick auf künstlerische Gestaltung und Umsetzung sowie das künstlerische Endergebnis Gegenstand der Ausbildung in den Fachabteilungen sei. Die Beurteilung der künstlerischen Umsetzung durch die Handhabung der technischen Geräte könne, wenn überhaupt, erst in die Prüfungen der Fachabteilung VII Kamera einfließen, nicht in die Tätigkeit der Abteilung II Technik.

Völlig unsubstantiiert bezeichne der Beklagte die Film- und Fernsehtechnik als Teilgebiet der Wissenschaften. An der HFF werde jedoch neben der theoretischen wissenschaftlichen Forschung in der Abteilung I Film-Medienwissenschaft keinerlei wissenschaftliche Forschung betrieben. Nicht jeder Bereich der Film- und Fernsehtechnik zähle zu einem Teilgebiet der Wissenschaften. Unsubstantiiert seien die Ausführungen des Beklagten zu einer angeblichen „Synthese von wissenschaftlich-technischen und künstlerischgestalterischen Inhalten und Methoden“. Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten mache die Klägerin nicht zu einer künstlerischen Mitarbeiterin, ihre Unterrichtstätigkeit auch nicht zur einer künstlerischen Tätigkeit. Die Technikausbildung sei tatsächlich darauf ausgerichtet, dass ein erfolgreiches Bestehen der Prüfungen in der Abteilung II zur Ausleihe der technischen Gerätschaft und zur Nutzung der Medienräume berechtige (§ 3 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 3 der Techniknutzungsordnung der HFF). Ansonsten bestehe keinerlei künstlerischer Zusammenhang zu den studentischen Produktionen in den Fachabteilungen.

Dass „technische Grundlagen“ durch Filmemacher-Persönlichkeiten vermittelt werden müssten, werde schon dadurch widerlegt, dass Herr Prof. F. selbst Ingenieur sei, aber auch dadurch, dass zahleiche bei der HFF festangestellte Techniker gesonderte Lehraufträge erhielten, gerade um - wie die Klägerin - die technischen Grundlagen zu vermitteln und zu prüfen. Wenn der Beklagte behaupte, Lehrveranstaltungen müssten von „künstlerisch-wissenschaftlichen Lehrpersönlichkeiten“ abgehalten werden, bleibe er die Erklä rung schuldig, warum neben der Klägerin für dieselben praktischen Übungen Lehrbeauftragte eingesetzt würden, die reine Techniker seien, hauptberuflich unbefristet angestellt seien und auf der Basis von Lehraufträgen tätig würden. Die Behauptung, die Lehrkräfte müssten bereits ein eigenes künstlerisches Werk nachweisen, sei auch unvereinbar mit der in § 2 Abs. 2 WissZeitVG angesprochenen Nachwuchs- und Qualifikationsforderung.

Die Klägerin sei vertraglich ausschließlich als „künstlerische Mitarbeiterin“ bezeichnet worden. Von wissenschaftlicher Mitarbeiterin sei keine Rede gewesen. Auf den Gedanken, die Klägerin auch noch als wissenschaftliche Mitarbeiterin anzusehen, sei der Beklagte offensichtlich erst im Nachhinein gekommen. Nichts Konkretes gebe es dazu, dass von der Klägerin angeblich wissenschaftliche bzw. künstlerische Aspekte erwartet worden wären.

Im Geschäftsverteilungsplan, der ihr im Übrigen erst im Jahre 2013 auf Aufforderung hin ausgehändigt worden sei und so auch nicht den Vertragsinhalt prägen könne, seien die angeblichen Anforderungsprofile und Erwartungen gerade nicht niedergelegt worden. Soweit sich die Formulierung „künstlerisch-praktische Fertigkeiten“ finde, ändere dies nichts daran, dass tatsächlich nur praktische Fertigkeiten und Methoden vermittelt worden seien und Anderes auch nicht vermittelt werden sollte oder wurde. In der Abteilung II seien vielfach Studenten zu betreuen, die noch nie einen Kamera oder einen Scheinwerfer in der Hand gehalten hätten. Es gehe etwa um die technischen Grundlagen eines Kameraschwenks oder auch um so banale Geschichten wie den standsicheren Aufbau von Scheinwerfern und Kameras.

Die in diesem Plan niedergelegten organisatorischen Aufgaben erwähne der Beklagte überhaupt nicht.

Gelegenheit zur eigenen künstlerischen Tätigkeit im Rahmen ihrer Anstellung habe die Klägerin nicht gehabt.

Nach dem Vortrag des Beklagten sei nicht erkennbar, dass und warum die Tätigkeit der Klägerin überwiegend künstlerisch oder wissenschaftlich geprägt gewesen sein solle. Der Beklagte habe lediglich wahllos und umfassend allen genannten Tätigkeiten der Klägerin einen angeblich künstlerischen und wissenschaftlichen Charakter zugewiesen. Warum die Tätigkeiten und Aufgaben von der Klägerin wissenschaftlich oder künstlerisch gewesen seien, bzw. wie sich aus den Einzelaufgaben eine entsprechende Prägung ergeben habe, sei nicht nachzuvollziehen.

Nicht jedes Verfolgen technischen Fortschritts sei als Wissenschaft zu bezeichnen.

Insgesamt seien auch die rechtlichen Erwägungen des Beklagten nicht geeignet, das Ersturteil in Zweifel zu ziehen.

Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf den Schriftsatz des Beklagten vom 29.04.2016, auf den Schriftsatz der Klägerin vom 06.07.2016 und auf die Sitzungsniederschrift vom 27.07.2016 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit.c) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Die von den Parteien mit Vertrag vom 02.05.2012 vereinbarte Befristung ist nicht rechtswirksam.

1. Die Befristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 Halbsatz 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 02.05.2012 enthaltenen Befristung zum 10.05.2015 mit ihrer am Montag, den 01.06.2015, beim Ar beitsgericht München eingegangenen und dem Beklagten am 11.06.2015 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig gem. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG i. V. m. § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Denn die Klagefrist endete gem. § 222 Abs. 2 ZPO nicht mit Sonntag, den 31.05.2015, sondern erst mit Ablauf des folgenden Werktages.

2. Da eine sachgrundlose Befristung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2, Abs. 2a oder Abs. 3 TzBfG ausscheidet und das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG weder vom Beklagten behauptet noch sonst ersichtlich ist, wäre die streitgegenständliche Befristung nur wirksam, wenn § 2 Abs. 1 WissZeitVG eine sachgrundlose Befristung ermöglichen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da diese Vorschrift nicht zur Anwendung kommt. Denn die Klägerin zählt nicht zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 WissZeitVG.

2.1. Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist - in seiner ursprünglichen Fassung vom 12.04.2007 (BGBl. I S. 506) - eröffnet; denn das am 17.03.2016 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 442) hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Befristungsabrede noch keine Geltung.

2.2. § 2 Abs. 1 WissZeitVG (a. F.) ist in persönlicher Hinsicht vorliegend nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG (a. F.) setzt die sachgrundlose Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG insoweit voraus, dass der Arbeitnehmer zum wissenschaftlichen oder künstlerischen Personal (mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) zählt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

2.2.1. Die Klägerin wurde im Arbeitsvertrag vom 02.05.2012 zwar als „künstlerische Mitarbeiterin“ bezeichnet; der Beklagte hat jedoch bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass sie dieser Beschäftigtengruppe zuzuordnen ist. Es ist nicht erkennbar, dass die ihr vertraglich übertragenen Tätigkeiten künstlerisch geprägt gewesen wären.

a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Auf landeshoch-schulrechtliche Regelungen kommt es nicht an.

Der Begriff „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich -aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung an, sondern auf den Zuschnitt der vom Arbeitnehmer auszuführenden Tätigkeit. Zum „künstlerischen Personal“ im Sinne der Norm gehört derjenige Arbeitnehmer, der künstlerische Dienstleistungen erbringt. Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG, der die erkennende Berufungskammer folgt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 20.04.2016 - 7 AZR 657/14, Rdn. 18 f.).

Zur Auslegung des Adjektivs „künstlerisch“ ist die Rechtsprechung zum Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG heranzuziehen. Als wesentlich für die künstlerische Betätigung hat das Bundesverfassungsgericht (zunächst) „die freie schöpferische Gestaltung“ betont, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Danach ist jede künstlerische Tätigkeit ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 173, 189, BVerfGE 67, 213, 226; sogen. materialer Kunstbegriff, vgl. Wittreck in H. Dreier (Hrsg.), Art. 5 III GG (Kunst) Rdn. 37 ff.). Auch wenn dieses Verständnis (verfassungsrechtlich) der Ergänzung bzw. Modifikation durch den sogen. formalen oder den sogen. offenen Kunstbegriff bedarf, wonach die Erfüllung der Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps die Kunst kennzeichnet und sie so an eine von der Alltagskommunikation abgehobene Formensprache gebunden wird, bzw. an die Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts und damit an die Deutungsbedürftigkeit einer künstlerischen Äußerung angeknüpft wird (BVerfGE 67, 226 f., Dreier-Wittreck, Rdn. 38 ff.), erscheint es im hier vorliegenden Kontext der Abgrenzung künstlerisch geprägter Beschäftigung (in Hochschulen) von anderen Formen der dort auszuübenden Tätigkeit sachgerecht, in Anknüpfung an den materialen Kunstbegriff entscheidend auf den schöpferisch-gestaltenden Charakter abzustellen.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Zwecks des Sonderbefristungsrechts im WissZeitVG, der darin liegt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Hochschulen zu erhalten sowie künstlerischen (und wissenschaftlichen) Nachwuchs zu fördern, indem die dazu notwendige Fluktuation durch den erleichterten Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse ermöglicht wird (vgl. dazu APS-Schmidt, § 1 WissZeitVG, Rdn. 5 unter Hinweis auf BT-Drs.18/6489, 7), ergibt sich, dass ein Beschäftigter dann zum künstlerischen Personal zählt, wenn er zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben selbst schöpferisch-gestaltend tätig werden muss und/oder die Studierenden unmittelbar dazu anzuleiten und dabei zu unterstützen hat, ihre Befähigung zu schöpferischgestaltendem Wirken zu entwickeln. Die Vermittlung künstlerisch-praktischer Fertigkeiten oder das Unterrichten in der Anwendung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel zählt zu den künstlerischen Dienstleistungen (vgl. dazu APS-Schmidt, § 1 WissZeitVG, Rdn. 14). Eine nur im weiteren Sinn der Ausbildung von Kunststudenten förderliche Tätigkeit genügt dabei nicht; deshalb zählt technisches oder mit Verwaltungsaufgaben befasstes Personal auch dann nicht zum künstlerischen Personal, wenn es an einer oder für eine Kunsthochschule tätig ist (vgl. APS-Schmidt, § 1 WissZeitVG, Rdn. 6). Das gleiche gilt für Lehrkräfte, die nur mit der Vermittlung von Wissen betraut sind, das nur die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für die eigentliche schöpferische Tätigkeit betrifft.

Obliegen dem Beschäftigten Mischtätigkeiten, so ist es erforderlich, dass die künstlerischen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.

Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt künstlerisches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die künstlerische Qualität nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen (vgl. dazu -bezogen auf wissenschaftliches Personal - BAG, Urteil vom 20.04.2016 - 7 AZR 657/14, Juris, Rdn. 21).

b) Dass diesen Voraussetzungen im Fall der Klägerin genügt gewesen wäre, wurde vom darlegungsbelasteten Beklagten nicht hinreichend dargelegt.

aa) Nicht zu folgen ist zunächst der Erwägung des Beklagten, schon aus dem Adressatenkreis der von der Klägerin durchgeführten Lehrveranstaltungen ergebe sich, dass ihre Tätigkeit (vollständig) künstlerisch geprägt gewesen sei. Es kommt nämlich in Betracht, dass auch Kunststudenten - vorbereitend oder flankierend - Wissen oder Fertigkeiten vermittelt wird, die nicht als künstlerisch zu qualifizieren sind. Sollte sich eine Kunsthochschule etwa dazu entschließen, ihren Studierenden Lehrveranstaltungen etwa über die rechtlichen Rahmenbedingungen künstlerischer Tätigkeit (denkbar etwa: zum Kunsturhebergesetz) zu vermitteln, so wird der (juristische) Dozent keine Aufgabe erfüllen, die unter irgendeinem Gesichtspunkt als künstlerisch bezeichnet werden könnte. (Dass sein Wirken als wissenschaftlich qualifiziert werden kann, mag zutreffen, betrifft jedoch eine andere Frage).

bb) Dass es sich bei Film und Fernsehen um technische Medien handelt, in denen jegliche künstlerische Schöpfung fundierte Kenntnisse im Umgang mit den Geräten voraussetzt, wird ebenso zutreffen wie die Behauptung des Beklagten, dass kein Bildgestalter die künstlerischen Möglichkeiten einer Kamera erkennen und erproben kann, ohne sich zuvor mit den Gesetzen der geometrischen Optik, der Zentralperspektive oder der elektronischen Kontrastübertragung befasst zu haben. Damit ist aber zunächst nur gesagt, dass die Abteilung II die praktische Anwendung der Geräte und die technischnaturwissenschaftlichen Grundlagen der Bildgestaltung lehrt. Soweit auch die Lehrveranstaltungen der Klägerin diesem Zweck zu dienen hatten, handelt es sich nicht um künstlerische Aufgaben, sondern um die Vermittlung technischen und naturwissenschaftlichen Basiswissens, auf dem künstlerischer Unterricht aufbauen kann.

Wenn der Beklagte darüber hinaus behauptet hat, das Lernprogramm der Abteilung II gehe darüber hinaus und sei durch die unlösbare Verbindung zwischen der Technologie und dem künstlerischen Bild- und Tonergebnis gekennzeichnet, wissenschaftlichtechnische und künstlerisch-gestaltende Inhalte und Methoden seien in einer untrennbaren Synthese verbunden, so wird diese Einschätzung nicht von den dargelegten Fakten getragen.

aaa) Soweit der Beklagte hierbei darauf abstellt, die technischen Grundlagen (!) müssten den Studierenden von - wie immer definierten - Filmemacher - Persönlichkeiten ver mittelt werden, erschöpft sich dies zum einen in der Behauptung einer Notwendigkeit, die ihrerseits nicht begründet wird. Zum anderen überzeugt diese Erwägung nicht, weil der Beklagte die Behauptung der Klägerin unbestritten gelassen hat, dass auch technische Mitarbeiter - über die Erteilung von Lehraufträgen - dieselben Kenntnisse vermittelt hätten, wie sie die Klägerin zu lehren gehabt habe.

bbb) Auch die Ausführungen des Beklagten zu den einzelnen Lehrveranstaltungen, die von der Klägerin abgehalten wurden, trägt seine Einschätzung nicht.

Der Beklagte hat hervorgehoben, dass die (auf Seite 7 der Berufungsbegründung, Bl. 353 d. A.) beschriebene, den Studierenden gestellte Aufgabe 10 „Portrait“, die klare lichtgestalterische Absichten verlangt, den künstlerischen Charakter der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit erhelle. Die Lektüre der zwölf „Aufgaben SW-Filmaufnahme und Filmnachbearbeitung“ in Anlage BK 1 (Bl. 381 ff. d. A.), zu denen die vom Beklagten hervorgehobene Aufgabe zählt, ergibt jedoch, dass sie sich nur mit technischem Grundlagenwissen beschäftigen, nicht aber der Förderung schöpferisch-gestaltender Tätigkeit selbst.

Auch der Verweis auf das Skriptum „Stereoskopie“ gem. Anlage BK 2 (Bl. 385 ff. d. A.) führt zu keinem anderen Ergebnis.

Ähnliches gilt für die Beschreibung der Veranstaltung „Einführung in die Kinematografie“, der Praxisübung „Arbeit mit der mobilen Fernsehkamera“, des sogen. „Farbseminars“ und dem Postproduktionsseminar. Hier gilt jeweils, dass spätestens nach dem erheblichen Bestreiten der Klägerin, erstinstanzlich und erneut in der Berufungsbeantwortung (dort S. 7 ff.; Bl. 460 ff. d. A.) nach § 138 Abs. 2 ZPO vom Beklagten darzustellen gewesen wäre, dass die Lehrveranstaltungen gestalterische Aspekte von einigem Gewicht beinhalteten. Dies ist nicht geschehen.

ccc) Soweit der Beklagte auf dem Geschäftsverteilungsplan (Anlage BK 3, Bl. 433 ff. d. A.) abstellt, ist dies unbehelflich, schon weil er nicht vorzutragen vermochte, wie dieser in die vertragliche Vereinbarung eingeflossen sein soll. Der klägerischen Behauptung, den Plan erst auf ihre Aufforderung hin nach Vertragsschluss erhalten zu haben, ist er nicht beachtlich entgegengetreten. Wenn er meint, dies sei unerheblich, denn es genüge, dass der Klägerin bei Dienstantritt die zu verrichtende Tätigkeit entsprechend dem Inhalt des Planes kommuniziert worden sei, entbehrt sein Vortrag in inhaltlicher wie zeitlicher Hinsicht jeglicher Substanz.

cc) Soweit der Beklagte auf die Tätigkeit der Klägerin als Prüferin in Vordiplom- und Diplomprüfungen abheben will, hilft auch dies nicht weiter. Denn den ausführlichen Vortrag der Klägerin - zusammengefasst - des Inhalts, dass sie mit derartigen Prüfungen nur marginal befasst gewesen sei, ist er nicht entgegengetreten.

dd) Nach all dem kann nicht von einem künstlerisch-praktischen, sondern nur von einem technisch-praktischen Charakter der der Klägerin obliegenden Arbeitsaufgaben ausgegangen werden. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob die Klägerin ausreichende Gelegenheit zur eigenen Qualifizierung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehabt hat.

2.2.2. Auf die Frage, ob die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört (vgl. dazu etwa BAG, Urteil vom 20.01.2016 - 7 AZR 376/14, Juris, Rdn. 29 ff.), kommt es vorliegend mangels entsprechender vertraglicher Grundlage nicht an.

Wie vom Arbeitsgericht festgestellt und der Anlage K 1 (Bl. 9 ff. d. A.) zweifelsfrei zu entnehmen, wurde die Klägerin als „künstlerische Mitarbeiterin“ angestellt. Soweit der Beklagte von überwiegend künstlerisch-wissenschaftlicher Tätigkeit spricht und behauptet, die Klägerin sei sowohl wissenschaftlich als auch künstlerisch tätig gewesen, ist dies angesichts der vertraglichen Vereinbarung unerheblich.

Sollte diesem Vorbringen die Auffassung zugrunde liegen, dass zwischen künstlerischen und wissenschaftlichen Aufgaben nicht unterschieden werden müsse, weil künstlerischen Mitarbeitern stets auch wissenschaftliche Tätigkeit zugewiesen werden könne und umgekehrt, so fehlt hierfür jeder Anhaltspunkt im Gesetz. Das gleiche gilt für die möglicherweise vom Beklagten vertretene Auffassung, dass der Begriff der künstlerischen Aufgaben wissenschaftliche Tätigkeiten einschließen würde. Auch dem kann nicht gefolgt werden; denn das Gesetz stellt beide Begriffe nebeneinander.

Die umfangreich erörterte Frage einer als wissenschaftlich zu qualifizierenden Tätigkeit der Klägerin kann hier auf sich beruhen.

3. Nach alldem konnte das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg haben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen; der Begriff des „künstlerischen Personals“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bedarf der höchstrichterlichen Klärung.

Der Klägerin steht gleichwohl - mangels Beschwer - ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht zur Verfügung.

Der Beklagte kann Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die nachfolgende

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 20/04/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2014 - 2 Sa 1548/13 - wird zurückgewiesen.
published on 20/01/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2014 - 2 Sa 496/13 - wird zurückgewiesen.
published on 29/04/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. März 2013 - 10 Sa 856/12 - aufgehoben.
published on 01/06/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. Juli 2009 - 10 Sa 2/09 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.