Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03.06.2015, Az. 1 Ca 1775/14, teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 09.12.2010 begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung vom 16.11.2012 am 15.01.2015 geendet hat.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu den Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrags vom 16.11.2012 als Lehrkoordinator am Dekanat der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums Würzburg weiter zu beschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier befristeter Teilzeitarbeitsverträge des Klägers mit dem Beklagten nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz in der vom 18.04.2007 - 16.03.2016 geltenden Fassung (künftig nur WissZeitVG).

Der am ... 1975 geborene Kläger war an der Universitätsklinik W… vom 16.01.2010 bis 15.01.2015 als Lehrkoordinator für die Fächer Chirurgie/ interdisziplinäre Onkologie (50%, künftig Chirurgie) und parallel vom 16.10.2010 bis 15.10.2015 für das Fach Innere Medizin (50%) beschäftigt. Der Kläger ist Diplomtheologe (evangelisch) und seit 2007 Mitglied der Gesellschaft für medizinische Ausbildung (GMA). Er hat 2007 das Blockseminar „Ärzte an Grenzen“ für die Universitätsklinik E… konzipiert. Eine medizinische Ausbildung hat der Kläger nicht. Wegen der Einzelheiten des Werdegangs des Klägers wird auf den Lebenslauf vom 11.11.2009 verwiesen (Blatt 472 d.A.) Dem Arbeitsverhältnis liegen mehrfach befristete Teilzeitarbeitsverträge zu Grunde. Auf die Arbeitsverträge findet jeweils der TV-L Anwendung. Der Kläger ist eingruppiert in die Entgeltgruppe E 13 und bezog zuletzt berechnet auf Vollzeitbasis ein Bruttoentgelt von 3.937,21 € monatlich.

Im Sommer 2009 schrieb die Universität W… die Stelle einer Lehrkoordinatorin/-koordinators für das Fach Chirurgie (halbtags) aus (Blatt 146 d.A.). Die Stellenausschreibung lautet auszugsweise wie folgt:

„Die Tätigkeit umfasst die Organisation und Koordination sämtlicher Lehrveranstaltungen der drei chirurgischen Lehrstühle (Allgemein-, Visceral-, Gefäß- und Kinderchirurgie; Unfall-, Hand, Plastische und Wiederherstellungschirurgie; Herz-Thorax-Chirurgie), die Evaluation und Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Inhalte sowie die Durchführung von Seminaren für studierende im chirurgischen Blockpraktikum.

Die Anforderungen an die Stelleninhaberinnen/-Inhaber beinhalten die klinische Erfahrung - möglichst Facharztanerkennung, Lehrerfahrung, Durchsetzungsvermögen, hohe Kommunikationsfähigkeit, Freude an der Lehre und am Umgang mit Studierenden. Die Stelle ist zunächst auf zwei Jahre befristet. …“

Auf diese Stelle - von Dr. D…, dem Lehrverantwortlichen Oberarzt der Chirurgie, aufmerksam gemacht - bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 11.11.2009 (Blatt 13 d.A.). Am 01.12.2009 fand das Vorstellungsgespräch mit dem damaligen Studiendekan der medizinischen Fakultät, Herrn Professor De…, statt. Daraufhin wurde der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 15.12.2009 für die Zeit vom 16.01.2010 bis 15.01.2011 als „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ im Sinne von § 22 Abs. 1 und 2 des bayerischen Hochschulgesetzes eingestellt. Der Vertrag wurde nach dem WissZeitVG befristet. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (Blatt 9, 10 d.A.).

Im September 2010 schrieb die Universität W… eine Lehrkoordinatorenstelle für den Bereich Innere Medizin (halbtags) aus (Blatt 14 d.A.). Die Stellenausschreibung lautet auszugsweise wie folgt:

„Ihre Aufgaben: Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen, Entwicklung und Umsetzung innovativer Lehrangebote, Curriculumsentwicklung, Konzeption von Lehrveranstaltungen und deren Betreuung, Ansprechpartner für Studierende.“

Ihr Profil: abgeschlossenes Studium der Humanmedizin, möglichst Facharzt für Innere Medizin, Promotion, praktische Erfahrung in der universitären Lehre, Konfliktlösungskompetenz, sichere Kenntnisse in der S-Office-Anwendungen, schnelle Einarbeitung in neue Problemstellungen, Einsatzbereitschaft, Teamfähigkeit, Durchsetzungsvermögen.

Wir bieten Ihnen: vielseitige interessante Aufgaben, eigenständiges Arbeiten, bis 03/2011 befristetes Arbeitsverhältnis mit der Option zur jährlichen Verlängerung.…“

Mit Arbeitsvertrag vom 08.10.2010 (Blatt 11 d.A.) wurde der Kläger unter Aufhebung des Arbeitsvertrags vom 15.12.2009 nach dem WissZeitVG befristet vom 16.11.2010 bis 15.10.2011 zunächst in Vollzeit bis 16.01.2011 (Lehrkoordinator Chirurgie und Innere Medizin je zur Hälfte) und danach in Teilzeit (50%) für die Innere Medizin beschäftigt.

Unter dem Datum 12.10.2010 erstellte Oberarzt Dr. S…, der Lehrbeauftragte für das Fach Innere Medizin, einen Vermerk unter der Überschrift „Zur Arbeitsplatzbeschreibung einer Lehrkoordinatorin/ eines Lehrkoordinators der Medizinischen Kliniken“ (Blatt 15 d.A.). Dieser lautet:

1. Erstellen eines durchgängigen Lehrkonzeptes vom 5. bis 12. Semester zusammen mit der AG Lehre. Wir brauchen einen strukturierten Plan zu den Lehrinhalten und zu den Methoden für die Kurse/Praktika. Ein Curriculum ist das Ziel.

1. Optimierung der Organisationsstruktur der Kurse/Praktika. Die Organisation der Kurse kann bei steigenden Studentenzahlen nicht mehr wie bisher von den Dozenten und Schwerpunkts-Sekretärinnen übernommen werden. Ein besonderes Problem ist das Auffinden demonstrabler Patienten. Kreative neue Ideen sind gefragt.

2. Koordination und Organisation der Veranstaltungen zusammen mit der Sekretärin Frau M…. Im 5. Semester wird das Praktikum Klinische Untersuchungsmethoden vom Dekanat teilweise organisiert, den klinischen Teil organisiert Prof. J…. Im 6. und 7. Semester findet das Klinische Praktikum mit Seminar statt; hier brauchen wir eine Hilfe bei der Patientensuche. Das Blockpraktikum des 10. Semesters organisierte bisher schon der Lehrkoordinator. Das praktische Jahr in 11. und 12. Semester organisiert das Dekanat. Aber auch in der PJ-Ausbildung gibt es Arbeitsfelder für den Lehrkoordinator: z.B. Ausbildungsplan, Nachmittagsunterricht, Einsatz in den Ambulanzen.

3. Von den Studenten dringend gewünscht ist der Ausbau des E-Learning. Das Sammeln und Aufarbeiten von Fällen ist aufwendig.

4. Ansprechpartner für die Studenten zusammen mit der Sekretärin Frau M…. Wir brauchen die schnelle Rückmeldung zu Pannen und Organisationsfehlern.

5. Schulung der Dozenten: dazu gibt es an der Fakultät schon Bemühungen, an die wir uns anschließen können.

6. Organisation und Auswertung der Klausur: die Klausur soll mittelfristig am Bildschirm stattfinden. Bis dahin haben wir Papierversionen. Die Erstellung der Klausurblätter soll der Lehrkoordinator übernehmen.

Auf der Internetseite der Universität W… sind die Aufgaben für die Lehrkoordination an der medizinischen Fakultät wie folgt beschrieben:

„Zur strukturellen und inhaltlichen Verbesserung der Lehre wurden an der medizinischen Fakultät Teilzeitstellen für Lehrkoordinatoren geschaffen. Die Lehrkoordinatoren stellen das Bindeglied dar zwischen den Lehrenden und den Studierenden und fördern deren kontinuierlichen Austausch.

Ihre Tätigkeit umfasst die Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen sowie die Anregung von innovativen Lehrangeboten. Ihr Tätigkeitsbereich ist je nach medizinischem Fachbereich unterschiedlich und umfasst u.a. folgende Bereiche:

– bei Fragen und Problemen bezüglich der studentischen Ausbildung sind sie erste Ansprechpartner für die Studierenden in den entsprechenden Kliniken und Instituten. Auch die Information über psychologische Beratungsmöglichkeiten ist ein Aspekt, den die Lehrkoordination vertrauensvoll behandelt.

– Sie arbeiten mit an der Curriculumsentwicklung und der Konzeption von Lehrveranstaltungen und klinischen Praktika und betreuen diese. Lernziele und Lerninhalte stimmen sie mit den Dozenten ab und verbessern die Abstimmung der Inhalte unter den Dozenten. Wo es sinnvoll ist, stellen Sie Lernmaterialien und Skripte für die Studierenden.

– Die Ausbildungsmodule werden fortlaufend von den Lehrkoordinatoren analysiert und evaluiert, der mit Verbesserungen gezielt implementiert werden können. Sie evaluieren auch vorhandene Lehrmedien und suchen nach neuem, interessantem Lehrmaterial.

– Sie bilden sich weiter im Hinblick auf neueste Entwicklungen der medizinischen Didaktik und Verbesserung der Prüfungsqualität von schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen. In ihrer Multiplikatorenfunktion tragen sie dieses Wissen weiter an die Lehrenden der jeweiligen medizinischen Abteilungen.

– Teilweise sind sie selbst aktiv mit in der Lehre tätig, um neuestes didaktisches Wissen auch in die Praxis einzuführen. So führen Sie unter anderem Untersuchungskurse und klinische Praktikumseinheiten in den entsprechenden Fachbereichen durch und beteiligen sich an der praktischen Studentenausbildung im SkillsLab.

– Sie organisieren und koordinieren die Zusammenstellung und Auswertung von Klausuren. Sie beraten hinsichtlich guter Fragenformate. Auch die Verbesserung des Klausurauswertemodus und die Einführung von automatisierten Klausurauswertesystemen gehört mit zu ihrem Tätigkeitsbereich.

– Der Aufbau des E-Learning-Angebots in den entsprechenden medizinischen Fachbereichen liegt in Ihrer Verantwortung. Sie tragen Sorge für die Erstellung von fallbasierten E-Learning-Modulen und die curriculare Einbindung des E-Learning-Angebots in die Präsenzlehre.

– Nicht zuletzt verbessern Sie die Kommunikation und Vernetzung mit der Fachschaft, dem SkillsLab, mit anderen Fachbereichen innerhalb der medizinischen Fakultät, mit den Lehrkrankenhäusern der Universität W… und mit anderen Universitäten.“

Am 09.12.2010 wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser hob den Arbeitsvertrag vom 08.10.2010 ab 16.01.2011 auf und war nach dem WissZeitVG befristet für die Zeit vom 16.01.2011 bis 15.01.2013, davon bis 15.10.2011 in Vollzeit und danach in Teilzeit (50%). Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 18f d.A. verwiesen. Aufgrund dieses Vertrages war der Kläger bis 15.10.2011 in Vollzeit als Lehrkoordinator für die Fächer Chirurgie und Innere Medizin tätig, ab 16.10.2011 bis 15.01.2013 in Teilzeit (50%) für die Chirurgie.

Mit E-Mail vom 02.03.2011 bat der Kläger den Studiendekan De… um ein Mitarbeitergespräch (Blatt 186 d.A.). Hierauf antwortete Studiendekan De… mit E-Mail vom 03.03.2011 (Blatt 186 d.A.).

Unter dem Datum 18.03.2011 erstellte der Kläger auf Anregung von Dr. D… einen ausführlichen Tätigkeitsbericht (Blatt 117 ff d.A.), den Dr S… mit E-Mail vom gleichen Tage wie folgt charakterisierte: „…aus meiner Sicht fehlt nichts und die Fakten sind deutlich genug beschrieben.“ (Blatt 336 d.A.). Den Tätigkeitsbericht leitete der Kläger dann an den Studiendekan De… weiter.

Am 20.03.2011 fand das Mitarbeitergespräch zwischen dem Studiendekan und dem Kläger statt.

Am 30.09.2011 schlossen die Parteien zusätzlich zum Arbeitsvertrag vom 09.12.2010 einen weiteren nach dem WissZeitVG vom 16.10.2011 bis 15.10.2013 befristeten Arbeitsvertrag auf Teilzeitbasis (50%) ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 20 d.A. verwiesen. Auf Basis dieses Vertrages wurde der Kläger als Lehrkoordinator in der Inneren Medizin beschäftigt.

Der Vertrag vom 09.12.2010 (ab 16.01.2011, Teilzeit 50%, Chirurgie, s.o.) wurde mit Vertrag vom 16.11.2012 ab 16.01.2013 bis 15.01.2015 verlängert (Blatt 22 d.A.). Aufgrund dieses Vertrages wurde der Kläger weiterhin als Lehrkoordinator in der Chirurgie beschäftigt.

Mit Vertrag vom 28.05.2013 wurde der Teilzeitvertrag vom 30.09.2011 ab 16.10.2013 bis 15.10.2015 verlängert (Blatt 23 d.A.). Aufgrund dieses Vertrages wurde der Kläger weiterhin als Lehrkoordinator in der Inneren Medizin beschäftigt.

Insgesamt war der Kläger daher jeweils befristet gestützt auf § 2 WisszeitVG als Lehrkoordinator im Bereich Chirurgie/Onkologie vom 16.01.2010 bis 15.01.2015 in Teilzeit 50% beschäftigt und im Bereich Innere Medizin vom 16.10.2010 bis 15.10.2015.

Auf seine Bitte vom 10.11.2014 (Blatt 24 ff d.A.), seine Verträge zu verlängern, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass diese endgültig zum 15.01.2015 bzw. 15.10.2015 enden werden.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2014 die vorliegende Entfristungsklage, eingegangen beim Arbeitsgericht Würzburg am 04.12.2014.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die von ihm geforderte Tätigkeit nicht wissenschaftlich im Sinne des WissZeitVG geprägt sei und er auch nicht in diesem Sinne wissenschaftlich tätig sei. Stellenausschreibungen hätten sich an Mediziner gerichtet. Von ihm als Theologen hätten daher wissenschaftliche Tätigkeiten auch nicht gefordert werden können. Die Beklagte ist der Ansicht, dass vom Kläger von Anfang an wissenschaftliche Tätigkeit gefordert worden sei. Diese habe der Kläger auch ausgeführt. Im Übrigen könne er nicht selbst den Schwerpunkt seiner Tätigkeiten in den Verwaltungsbereich verlegen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und die Antragstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 03.06.2015 ab. Maßgebend sei, dass für die Beurteilung einer wissenschaftlichen Tätigkeit auf den jeweiligen Arbeitsvertrag und nicht auf die spätere Durchführung des Vertragsverhältnisses abzustellen sei. Dem Kläger habe eine so genannte Mischtätigkeit oblegen, eine Tätigkeit mit sowohl wissenschaftlichem als auch nicht wissenschaftlichem Charakter. Wesentlicher Teil der vom Kläger geforderten Aufgaben sei die Erstellung eines durchgängigen Lehrkonzepts zusammen mit der AG Lehre (Curriculums-Entwicklung) gewesen. Dies ergebe sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung (Blatt 15 d.A.). Die Erstellung eines solchen Lehrkonzeptes setze naturgemäß voraus, dass der Kläger über die Lehrinhalte vertiefte Kenntnisse habe, er sich mit den Lehrinhalten in wissenschaftlicher Art und Weise auseinandersetze und bei der Erstellung gegebenenfalls unter Gewinnung und Verarbeitung neuer Erkenntnisse den Erkenntnisstand der Lehre erweitere oder zumindest sichere, und dass Lernziele und Lern-inhalte mit den Dozenten abgestimmt würden. Es gehe nicht nur darum, eine zeitliche Abstimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen vorzunehmen, sondern eine sinnvolle Koordination der Abfolge/Reihenfolge der einzelnen Lehrveranstaltungen. Dies setze geradezu zwingend eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Inhalten der Lehrveranstaltungen, die wissenschaftlichen Charakter aufwiesen, voraus. Soweit der Kläger seinen diesbezüglichen Anteil „kleinzureden“ versuche, ändere dies an der Einstufung als wissenschaftlich ausgerichtete Tätigkeit nichts. Entscheidend sei allein, dass der Kläger an der kontinuierlichen Entwicklung der einzelnen Lehrkonzepte mitgewirkt habe.

Nichts anderes gelte für die vom Kläger geforderte Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen. Die Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Inhalten der Lehre sowie mit den neuesten medizindidaktischen Erkenntnissen und Entwicklungen sei unabdingbare Voraussetzung hierfür. Dieselben Erwägungen würden auch für den vom Kläger geforderten Ausbau des E-Learning gelten. Der Einwand des Klägers, diese Tätigkeit habe nur am Rande eine Rolle gespielt und sei für das Arbeitsverhältnis nicht prägend gewesen, ändere nichts am Charakter der wissenschaftlichen Ausrichtung seiner Tätigkeit insoweit.

Auch die vom Kläger geforderte eigene Fortbildung im Hinblick auf neueste Entwicklungen der medizinischen Didaktik und Verbesserung der Prüfungsqualität von schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen lasse sich problemlos dem Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung zuordnen. Unstreitig habe der Kläger an Tagungen und Workshops teilgenommen. Sein Einwand, er habe insoweit lediglich Kontakte aufgebaut, verfange nicht. Denn bei dem Knüpfen von Kontakten mit anderen akademischen Einrichtungen handle es sich um eine klassische Zusammenhangstätigkeit zur Vorbereitung für einen wissenschaftlichen Gedankenaustausch. Aus den gleichen Gründen sei auch die von der Aufgabenstellung für den Kläger vorgesehene Weiterbildung der Dozenten als wissenschaftlich ausgerichtet anzusehen.

Nicht recht nachvollziehbar erscheine, warum der Kläger die von ihm selbst durchgeführte Lehrveranstaltung („Anamneseschnipsel“), die nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten im Blockpraktikum der Inneren Medizin als Pflichtseminar durchgeführt worden sei und 3 Semesterwochenstunden umfasst habe, nicht als wissenschaftliche Dienstleistung einstufen wolle. Das Seminar sei unstreitig vom Kläger eigenständig konzipiert und durchgeführt worden.

Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 06.07.2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2015, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 24.07.2015, legte er hiergegen Berufung ein und begründete diese gleichzeitig.

Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts für falsch. Von ihm seien nie wissenschaftliche Tätigkeiten gefordert worden. Entscheidend sei jeweils der Abschluss der Arbeitsverträge.

Die Stellenausschreibung Lehrkoordination Chirurgie stelle in erster Linie auf Organisations- und Koordinationsaufgaben ab. Diese seien an erster Stelle genannt. Soweit in der Stellenausschreibung überhaupt eine wissenschaftliche Tätigkeit genannt sei, könne dies nicht für den Kläger als Theologen und Nichtmediziner gemeint gewesen sein. Für den Bereich Chirurgie habe es überhaupt keine gültige Arbeitsplatzbeschreibung gegeben. Auch im Vorstellungsgespräch vom 01.12.2009 sei allen klar gewesen, dass der Kläger nicht an medizinischer Forschung und Lehre mitwirken könne. Wissenschaftliche Erwartungen seien seitens des Beklagten weder konkretisiert noch begründet worden. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei er nur deshalb bezeichnet worden, um eine Befristung nach dem WissZeitVG möglich zu machen. Denn die Mittel seien aus Studienbeiträgen finanziert worden, die nicht für Forschungszwecke zur Verfügung gestanden hätten. Die Stellen der Lehrkoordinatoren seien beim Studiendekan angesiedelt gewesen, die Ausgestaltung im Detail sei aber den Kliniken überlassen worden. Der Kläger als Theologe habe auch nicht wissenschaftlich auf dem Gebiet der Medizindidaktik tätig werden können. Die Ausbildungsforschung sei damals an der Universität W… noch nicht institutionalisiert gewesen.

Auch die Stellenausschreibung für die Lehrkoordination Innere Medizin sei auf Mediziner zugeschnitten gewesen. Auch soweit hier überhaupt wissenschaftliche Tätigkeiten gefordert worden sein sollten, habe dies für den Kläger als Theologen nicht gelten können. Die Arbeitsplatzbeschreibung von Dr. S… vom 12.10.2010 (Blatt 15 d.A.) sei nur ein Entwurf gewesen, zugeschnitten auf Frau Dr. A…, die neue Lehrkoordinatorin und Fachärztin für die Innere Medizin.

Bezogen auf die Stellenbeschreibung im Internet habe er ausschließlich diese Tätigkeiten als „Bindeglied zwischen Lehrenden und Studierenden“ durchgeführt und sich vorrangig mit Organisationsfragen beschäftigt.

Der Tätigkeitsbericht vom 18.03.2011 habe seine Tätigkeiten richtig zusammengefasst und zeige, dass er hauptsächlich organisatorische, informierende, vermittelnde und beratende Tätigkeiten durchzuführen hatte, die nicht als wissenschaftlich angesehen werden könnten. Der Tätigkeitsbericht sei dem Studiendekan zum Mitarbeitergespräch vom 22.03.2011 vorgelegt worden in der Erwartung, dass er diesem zustimme. Der Studiendekan sei mit dem Tätigkeitsbericht einverstanden gewesen, ansonsten hätte irgendetwas geschehen müssen.

Jede Vertragsverlängerung sei auf Basis der bisherigen Vereinbarungen und Tätigkeiten erfolgt, so wie in seinem Tätigkeitsbericht vom 18.03.2011 beschrieben. Mit diesem sei der Beklagte einverstanden und zufrieden gewesen. Die Verlängerungen seien immer mit Zustimmung der jeweiligen Fakultäten erfolgt. Alle Tätigkeiten seien mit den jeweiligen Lehrbeauftragten abgestimmt gewesen. Er habe seine Tätigkeit nicht eigenmächtig zu mehr Verwaltungsaufgaben hin geändert.

Aus den tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten könne nicht auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der ihm zugewiesenen Aufgaben geschlossen werden.

Es sei richtig, dass er die beiden Seminare „Anamneseschnipsel“ und „Ärzte an Grenzen“ gehalten habe. Hierfür habe aber keine feste Lehrverpflichtung bestanden. Im Seminar „Anamneseschnipsel“ sei nur über die von Studenten eingebrachten Erfahrungen und Texte diskutiert worden. Das Seminar sei nie Gegenstand von Lehrforschungen gewesen und nicht Teil einer Prüfungsordnung. Es habe keinen wissenschaftlichen Charakter gehabt. Das Seminar „Ärzte an Grenzen“ behandle kommunikativ schwierige Grenzsituationen. Als Material habe er einen Beschwerdebrief Angehöriger verwendet oder von Kindern formulierte Gedanken sowie 2 Filmsequenzen, 2 Bibeltexte und Texte von Eckart von Hirschhausen. Es habe sich um ein pragmatisches Pflichtseminar gehandelt, bei dem er jeweils als Gastdozent, also mit Lehrauftrag, tätig gewesen sei. Insgesamt habe er für seine Lehrtätigkeit ca. 2 Wochenstunden aufgewendet.

Soweit er an der Curriculumsentwicklung oder der Erstellung eines durchgängigen Lehrkonzepts beteiligt gewesen sei, habe es sich nie um eine wissenschaftliche Dienstleistung gehandelt oder sei eine solche angefordert worden. Er sei nur beratend und impulsgebend beteiligt gewesen, da er selbst kein Mediziner sei. Es seien keine didaktischen Erkenntnisse gewonnen, sondern allenfalls umgesetzt worden. Er habe lediglich Vorschläge aufgrund der Korrespondenz mit Studierenden gemacht, sei aber nicht in der Lage oder befugt gewesen, verbindliche Entscheidungen für ein Lehrkonzept zu treffen. Eine eigene Reflexion der Inhalte habe nicht stattgefunden. Deshalb sei auch eine ständige Reflexion wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht notwendig gewesen. Diese Weiterentwicklung sei aus der organisatorischen Basisarbeit entstanden. Für diese Weiterentwicklung des Lehrangebots habe er etwa 5-10% seiner Arbeitszeit aufgewendet.

Hinsichtlich des Auf-/Ausbaus des E-Learning sei nie eine wissenschaftliche Aufbereitung gefordert worden. Es seien nie konkrete Erwartungen an ihn herangetragen worden. Zuständig gewesen seien die anderen Lehrkoordinatoren Mü… und Sp…. Er sei nur in der Lage, ein fertiges Konzept in die studentische Ausbildung mit einzubinden.

Für die eigene Fortbildung bezüglich neuester Entwicklungen der medizinischen Didaktik, der Verbesserung der Prüfungsqualität und der Schulung/Weiterbildung der Dozenten habe er nur einige Tage pro Jahr aufgebracht, im Durchschnitt etwa 1 Stunde in der Woche. Als Theologe könne er den aktuellen Forschungsstand weder im medizinischen noch im medizindidaktischen Bereich laufend aufarbeiten und präsentieren. An Tagungen und Konferenzen habe er teilgenommen nicht um eigene Forschungen zu präsentieren oder Impulse für eigene Forschungen zu erhalten, sondern nur zum Gedankenaustausch mit anderen Universitäten. Es sei nicht darum gegangen über medizindidaktische Themen nachzudenken, sie zu reflektieren oder weiterzuentwickeln, sondern neues lediglich nachzuvollziehen, aufeinander abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten. In Lehrveranstaltungen habe er hospitiert, weil er Schwerpunkte habe kennen lernen wollen. Eine Weiterqualifizierung im medizindidaktischen Bereich sei nicht Teil seiner Arbeitspflicht gewesen. Bei der Überprüfung von Prüfungsfragen sei er von der L…-Universität Mn… gut beraten worden. Insoweit habe er an einem Prüfungsworkshop teilgenommen, der für alle Habilitanden, die die Fortbildungsverpflichtung erfüllen mussten, verpflichtend gewesen sei. Hier sei es nur darum gegangen, von Experten zu lernen und zu üben, ohne kritische wissenschaftliche Reflexion. Fragen habe er sich nicht ausgedacht.

Hinsichtlich der Analyse, Evaluation und Verbesserung der Lehrveranstaltungen habe er keine Methoden selbst forschend ermittelt. Vielmehr hätten sich aus Rückmeldungen Fragestellungen ergeben, die dann abgefragt worden seien. Er habe die Auswertung der Evaluation an die Dozenten weitergegeben, dann Gespräche mit Ihnen geführt und Verbesserungsmöglichkeiten in Abstimmung mit den Dozenten umgesetzt. Hierfür habe er etwa 6 Stunden pro Woche aufgewendet. Um eine wissenschaftliche Tätigkeit habe es sich hier nicht gehandelt.

Im Übrigen habe er sich um Organisationsfragen gekümmert und sei als Ansprechpartner für Studierende zur Verfügung gestanden.

Insgesamt seien von ihm keine medizindidaktischen Dienstleistungen erwartet worden. In beiden Fakultäten (Chirurgie und Innere Medizin) sei man mit seiner Arbeit durchwegs zufrieden gewesen. Stets hätten alle Beteiligten einschließlich der Studierenden der Verlängerung seine Verträge zugestimmt. Es werde bestritten, dass es seit Jahren massive Beschwerden von Studenten über ihn gegeben habe und diverse Gespräche zur Verbesserung seiner Leistungen auf Dekanatsebene stattgefunden hätten. Es werde auch bestritten, dass er keine Einsicht gezeigt habe und dass es Streitereien mit Vorgesetzten gegeben habe.

Der Kläger stellt im Berufungsverfahren folgende Anträge:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 03.06.2015, Aktenzeichen 1 Ca 1775/14, abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 09.12.2010 begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung vom 16.11.2012 am 15.01.2015 geendet hat.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 30.09.2011 begründete Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung vom 28.05.2013 am 15.10.2015 geendet hat.

4. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Erfolgs der erhobenen Entfristungsklage bis zu ihrer rechtskräftigen Entscheidung zu unveränderten Arbeitsbedingungen nach den Arbeitsverträgen vom 09.12.2010/16.11.2012 und 30.09.2011/28.05.2013 als Lehrkoordinator beim Dekanat der medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums W… weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter weiterer Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Die Ausschreibung für die Lehrkoordinatorenstelle Chirurgie habe sich nicht zwingend an Mediziner gerichtet. Der Kläger sei aufgrund des Vorstellungsgesprächs als geeignet angesehen worden. Er habe seine wissenschaftlichen Erfahrungen, die er vorher an der Universität E… erlangt habe, betont und explizit angeboten und sich für fähig erklärt, die Lehre weiterzuentwickeln. Er habe auch Erfahrungen im Bereich der Entwicklung von Lehrveranstaltungen gehabt. Man habe sich wissenschaftliche Impulse für curriculare und medizindidaktische Weiterentwicklung versprochen. Für diese Stelle habe allerdings nicht explizit eine Arbeitsplatzbeschreibung bestanden. Es hätten aber viele Gespräche mit dem Lehrbeauftragten der chirurgischen Fakultät, Dr. D…, zur Curriculumsentwicklung, Analyse, Evaluation, Verbesserung von Lehrveranstaltungen sowie Fort- und Weiterbildung stattgefunden.

Die Stelle als Lehrkoordinator bei der inneren Medizin sei ersichtlich als wissenschaftliche Tätigkeit ausgeschrieben gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 12.10.2010. Es seien auch andere Nichtmediziner als Lehrkoordinatoren eingestellt worden, so zwei Biologinnen, eine Biochemikerin, ein Lehrer, eine Pädagogin sowie 2 Psychologinnen. Der Kläger habe sich immer selbst als Wissenschaftler gesehen und habe promovieren wollen. Auch für ihn als Nichtmediziner sei Ausbildungsforschung möglich gewesen und auch erwartet worden. Betreut worden sei der Kläger durch die Lehrverantwortlichen Dr. D… und Dr. S…. Von diesen seien die medizinischen Kenntnisse, vom Kläger die didaktischen Kenntnisse eingeflossen. Die Medizindidaktik sei ein junger Wissenschaftsbereich, der erst in den letzten 5 Jahren entstanden sei. Der Kläger sei eingestellt worden, um sich kritisch mit den Inhalten, der Reform und der Weiterentwicklung der Medizindidaktik zu beschäftigen. Dies könne auch ein Theologe.

Die Initiative zur Erstellung des Tätigkeitsberichts vom 18.03.2011 sei vom Kläger und Herrn Dr. D… zur Rechtfertigung der Stelle als Lehrkoordinator ausgegangen. Der Tätigkeitsbericht habe an der von Anfang an geforderten wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers nichts ändern sollen, auch wenn er viele Sekretariatsaufgaben enthalte. Der Tätigkeitsbericht sei jedoch nicht die Grundlage für die Vertragsverlängerungen gewesen. Er sei auch von den Adressaten nicht gutgeheißen worden, vielmehr habe es keine Reaktion gegeben. Auch wenn die im Tätigkeitsbericht genannten Tätigkeiten zahlenmäßig überwiegend administrative Tätigkeiten seien, sei doch auch ein bedeutender Anteil wissenschaftlich. Mit dem Tätigkeitsbericht habe man sich im Mitarbeitergespräch 22.03.2011 nicht beschäftigt. Eine Willenserklärung des Studiendekans zur Änderung der Anforderungen sei nicht erfolgt. Es sei vielmehr um Fragen der Promotion und Nebentätigkeiten des Klägers zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Lehrkoordinator gegangen. Die Klinikdirektoren hätten nie die Einwilligung zum Tätigkeitsbericht gegeben.

Der Kläger habe eigenmächtig seine Tätigkeit in den Verwaltungsbereich verlagert. Andere Lehrkoordinatoren seien eigeninitiativ gewesen und hätten auch ohne explizite Aufforderungen die Anforderungen erfüllt.

Die Lehrtätigkeit des Klägers für die Seminare „Anamneseschnipsel“ und „Ärzte an Grenzen“ hätte inklusive Vor- und Nachbereitung durchschnittlich 3,5 Wochenstunden und damit 9,1% seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen. Die Seminare seien vom Kläger eigenständig konzipiert worden. Er habe eigene Erkenntnisse einbeziehen und medizinethische Fragestellungen erörtern können. Es sei auch erwartet worden, aktuelle Erkenntnisse zu verarbeiten. Hinsichtlich des Seminars „Ärzte an Grenzen“ sei der Kläger auch der federführende Seminarleiter gewesen und habe diese Seminare auch überwiegend selbst gehalten.

Für die Aufgabe Curriculumsentwicklung/Erstellung eines durchgängigen Lehrkonzepts seien vom Kläger durchschnittlich 10 Wochenstunden gefordert worden, also 26% seiner Tätigkeit. Es sei zwar kein neues durchgehendes Gesamtkonzept von ihm erwartet worden, da jedes Fach neu konzipiert werden könne. Insgesamt sei seine Tätigkeit aber auf den eigenen Erkenntnisgewinn ausgerichtet gewesen. Es sei um die Erforschung des Status quo und eine verbesserte didaktische Konzeption gegangen. Die Evaluierung sei stark ausgeweitet worden. Dies sollte der Verbesserung der Lehre dienen. Dabei sei vom Kläger erwartet worden, sich mit den neuesten Entwicklungen auseinanderzusetzen, selbst geeignete Fragen zu entwickeln, neue Erkenntnisse zu untersuchen und zu bewerten und Schlussfolgerungen zu ziehen. Bei den Vorschlägen sei er völlig frei gewesen und habe deshalb auch entsprechende Kenntnisse über Lehrinhalte usw. haben müssen. Ebenso habe er sich einen Überblick über den Stand der Forschung anhand der aktuellen Ausbildungskonzepte verschaffen müssen. Ziel sei die Entwicklung neuer bzw. verbesserter Ausbildungsziele und -wege gewesen. Eine Weiterentwicklung des Lehrangebots sei nicht ohne wissenschaftliche Auseinandersetzung damit möglich.

Auch was den Auf- und Ausbau des E-Learning betreffe, sei eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Lerninhalten notwendig. Hierfür habe der Kläger durchschnittlich 4 Wochenstunden also 10,4% seiner Arbeitszeit aufwenden sollen. Der Aufbau des E-Learning sei vom Kläger in seinen Bereichen erwartet worden. Die beiden Lehrkoordinatoren Sp… und Mü… hätten das für ihre Bereiche gemacht. Auch insoweit habe sich der Kläger fragen sollen, welche Methoden es gebe, welche Methoden besser seien und wie man diese verbessern könne. Er habe Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen verfolgen und kritisch hinterfragen sollen. Es sei darum gegangen, die Präsenzlehre und das E-Learning in einem didaktischen Konzept zu verknüpfen.

Für die eigene Fortbildung bezüglich neuester Entwicklungen der medizinischen Didaktik, der Verbesserung der Prüfungsqualität und der Schulung/Weiterbildung der Dozenten habe er im Durchschnitt 4 Stunden pro Woche, also 10,4% seiner Arbeitszeit aufbringen sollen. Er habe Fachzeitschriften gelesen und Erkenntnisse weitergegeben. Auch habe er Konferenzen und Schulungen besucht und an Tagungen der GMA teilgenommen. Er hätte, wie andere Lehrkoordinatoren auch, wissenschaftlich in der Medizindidaktik arbeiten und veröffentlichen können. Erwartet worden sei vom Kläger der Erwerb von Kenntnissen über neueste Entwicklungen und deren Weitergabe. Er habe eng mit dem Kompetenzzentrum Medizinlehre der L…-Universität Mn… zusammengearbeitet. Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Prüfungsfragen sei es zwingend, dass diese auch in fachlicher Hinsicht verstanden und durchdacht würden. So habe er im Rahmen der Korrektur der Entwürfe zur so genannten Tripelklausur teilweise in Rücksprache mit Dozenten auch Fragen umformuliert.

Auf die Analyse, Evaluation und Verbesserung der Lehrveranstaltungen habe er durchschnittlich 6 Wochenstunden also 15,6% der Arbeitszeit verwenden sollen. Hier sei es um die Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Inhalten der Lehre gegangen als unabdingbare Voraussetzung für die Entwicklung neuer Konzepte. Er habe mit neuesten Erkenntnissen Fragebögen über Lehrveranstaltungen entwickeln sollen und hieraus zusammen mit eigener Kenntnis die gewonnenen Erkenntnisse untersuchen, Anregungen für Verbesserungen geben und gegebenenfalls gemeinsam mit den Dozenten umsetzen sollen.

Insgesamt habe er somit 27,5 Stunden seiner Tätigkeit mit wissenschaftlichen Arbeiten zubringen sollen, also 71,5%. Für die übrigen Aufgaben als Ansprechpartner für Studierende und die Organisation und Koordination einschließlich Zusammenstellen von Klausuren habe der Kläger insgesamt 11 Wochenstunden oder 28,6% seiner Arbeitszeit verwenden sollen.

Auch der Weiterbeschäftigungsantrag sei zurückzuweisen. Es habe seit Jahren massive Beschwerden über den Kläger gegeben. Diverse Gespräche auch mit dem Studiendekan hätten nicht gefruchtet. Der Kläger habe keine Einsicht gezeigt und sich unkollegial gegenüber seine Kollegin Frau Lo… verhalten. Die Beschäftigung als Lehrkoordinator sei arbeitsvertraglich nicht vereinbart.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23.07.2015 (Blatt 373 - 380 d.A.), vom 18.11.2015 (Blatt 438 - 450 d.A.), vom 30.11.2015 (Blatt 495 - 503 d.A.), vom 18.12.2015 (Blatt 518 - 511 d.A.), vom 29.02.2016 (Blatt 533, 534 d.A.), vom 12.05.2016 (Blatt 553 - 561 d.A.), vom 10.06.2016 (Blatt 572, 573 d.A.), vom 07.07.2016 (Blatt 582 - 584 d.A.), vom 10.10.2016 (Blatt 616 - 629 d.A.), vom 23.11.2016 (Blatt 666 - 676 d.A.), vom 07.02.2017 (Blatt 748 - 755 d.A.) und vom 07.03.2017 (Blatt 800 - 814 d.A.) sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 28.08.2015 (Blatt 418 - 424 d.A.), vom 24.11.2015 (Blatt 460 - 489 d.A.), vom 01.02.2016 (Blatt 525 - 532 d.A.), vom 28.04.2016 (Blatt 546 - 552 d.A.), vom 05.07.2016 (Blatt 577, 578 d.A.), vom 27.07.2016 (Blatt 594 - 599 d.A.), vom 12.10.2016 (Blatt 638 - 665 d.A.), vom 23.01.2017 (Blatt 696 - 736 d.A.) und vom 01.03.2017 (Blatt 778 - 784 d.A.) sowie auf die Äußerungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen vom 02.12.2015 (Blatt 504, 505 d.A.), vom 16.03.2016 (Blatt 536 - 538 d.A.), vom 10.08.2016 (Blatt 600, 601 d.A.) und vom 08.02.2017 (Blatt 756 - 767 d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Professor Dr. D… und Professor Dr. De…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.02.2017 (Blatt 756 - 767 d.A.) verwiesen.

Gründe

A.

Die Berufung der Klagepartei ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm § 520 ZPO).

B.

Die Berufung ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Befristung vom 28.05.2013 wirksam ist und das mit Arbeitsvertrag vom 30.09.2011 begründete Arbeitsverhältnis, das der Beschäftigung des Klägers als Lehrkoordinator der Fakultät Innere Medizin zu Grunde lag, mit dem 15.10.2015 beendet hat. Insoweit lagen die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung nach dem WissZeitVG in der vom 18.04.2007 - 16.03.2016 geltenden Fassung vor. Insoweit war die Berufung daher zurückzuweisen. Die Befristung vom 16.11.2012 hingegen ist unwirksam und hat das mit Arbeitsvertrag vom 09.12.2010 begründete Arbeitsverhältnis, auf Grund dessen der Kläger ab 16.10.2011 nur mehr als Lehrkoordinator an der chirurgischen Fakultät beschäftigt wurde, nicht beendet. Insoweit lagen die Voraussetzungen des WissZeitVG nicht vor.

I.

Die in den Arbeitsverträgen vom 16.12.2013 (Chirurgie) und vom 28.05.2013 (Innere Medizin) vereinbarten Befristungen zum 15.01.2015 (Chirurgie) bzw. 15.10.2015 (Innere Medizin) gelten nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristungen mit der am 03.12.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 08.12.2014 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 28.09.2016 - 7 AZR 549/14, Rn 9 mwN).

II.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der betriebliche Geltungsbereich für die Anwendung des WissZeitVG eröffnet ist, die Befristungen dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügen und dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 WissZeitVG zulässige Befristungshöchstdauer gewahrt ist.

1. Der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayHG vom 23.05.2006 ist die Ju…-Universität W… eine Hochschule des Freistaates Bayern. Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 2 WisszeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (BAG 28.09.2016 - 7 AZR 549/14, Rn 13 mwN).

2. Die vereinbarten Befristungen genügen dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die schriftlichen Arbeitsverträge vom 16.12.2012 (Chirurgie) und vom 28.05.2013 (Innere Medizin) nehmen jeweils in § 1 auf § 2 WisszeitVG Bezug. Die Angabe der einzelnen Befristungsnormen ist nicht erforderlich (BAG 29.04.2015 - 7 AZR 519/14, Rn 11 mwN).

3. Die Befristungen überschreiten nicht die Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Diese beträgt für nicht promoviertes wissenschaftliches Personal wie den Kläger sechs Jahre. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG lässt innerhalb der zulässigen Befristungsdauer Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags zu. Diese Höchstfrist ist hier eingehalten. Unter Berücksichtigung der Laufzeiten der Arbeitsverträge Chirurgie vom 16.01.2010 bis 15.01.2015 und der Arbeitsverträge Innere Medizin vom 16.10.2010 bis 15.10.2015 ergibt sich jeweils lediglich eine Gesamtbefristungsdauer von fünf Jahren. Auch wenn man auf die Laufzeit der Verträge insgesamt abstellt, beträgt die Gesamtbefristungsdauer fünf Jahre und 9 Monate und liegt damit unter der zulässigen Höchstfrist.

III.

Der persönliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist für den Kläger nur hinsichtlich des auf die Innere Medizin bezogenen Arbeitsvertrags vom 28.05.2013 eröffnet. Nur bezogen auf diesen Arbeitsvertrag gehört der Kläger zum wissenschaftlichen Personal iSv § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, nicht jedoch bezogen auf den Arbeitsvertrag vom 16.12.2012 (Chirurgie).

1. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 28.09.2016 - 7 AZR 549/14, Rn 18 mwN).

Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt. Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT-Drs. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (BAG 28.09.2016 - 7 AZR 549/14, Rn 19 mwN). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 28.09.2016 -7 AZR 549/14, Rn 20 mwN).

Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 28.09.2016 - 7 AZR 549/14, Rn 21 mwN).

2. Die Verträge Chirurgie und Innere Medizin sind jeweils getrennt zu betrachten. Die entsprechenden Lehrkoordinatorenstellen sind zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Inhalten ausgeschrieben worden. Die Verträge sind auch jeweils getrennt voneinander verlängert worden. Unschädlich ist, dass in der Zeit vom 16.10.2010 bis 15.01.2011 die ursprünglich zwei Verträge in einem Vertrag zusammengefasst wurden. Denn zum einen erfolgte ab 16.10.2011 wieder die Trennung in zwei Verträge, die dann mit Vertrag vom 16.11.2012 (Chirurgie) und Vertrag vom 28.05.2013 (Innere Medizin) auch jeweils für sich verlängert wurden. Zum anderen wurden die Arbeitszeiten in den Verträgen vom 12.10.2010 und vom 09.12.2010 von vornherein nach einem bestimmten Zeitraum halbiert, um die Befristung der jeweiligen Beschäftigung in den einzelnen Fachbereichen zu gewährleisten. Außerdem ist entscheidend für die Wirksamkeit der Befristungen der jeweilige Abschluss des jeweils letzten befristeten Vertrages. Zu diesen Zeitpunkten waren die Verträge Chirurgie und Innere Medizin getrennt und sollten auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden. Auch in der auf der Homepage veröffentlichten Tätigkeitsbeschreibung für die Lehrkoordination an der medizinischen Fakultät (Blatt 16 der Akte) findet sich der Hinweis, dass „der Tätigkeitsbereich ja nach medizinischem Fachbereich unterschiedlich“ ist und „u.a. folgende Bereiche“ umfasst. Damit korrespondiert auch die Aussage von Prof. De…, wonach die Aufgabenstellung bei den einzelnen Lehrkoordinatoren in den unterschiedlichen Fächern je nach dem, was die einzelnen Bereiche jeweils den Lehrkoordinatoren zuwiesen, unterschiedlich und in den einzelnen Fachbereichen insbesondere von den Lehrbeauftragten entschieden worden sei (Blatt 759 d.A.). Zwar hat Prof. De… übergeordnete Themen genannt, für die er als Studiendekan verantwortlich gewesen sei, z.B. Curriculumsentwicklung oder Vermittlung von Medizindidaktik-Angeboten für die Lehrenden. Ob und welche solcher Aufgaben er gerade dem Kläger zugewiesen hatte, ergibt sich hieraus jedoch nicht.

3. Ob der Kläger zum wissenschaftlichen Personal gehörte, ist für den Fachbereich Chirurgie nach den Umständen im Zeitpunkt des letzten Vertragsabschlusses am 16.11.2012 und für den Bereich Innere Medizin am 28.05.2013 zu beurteilen. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger jedenfalls nicht ausschließlich wissenschaftlich tätig sein sollte. Der Beklagte geht von einer Mischtätigkeit aus, die wissenschaftlich zwar nicht im medizinischen, aber im medizindidaktischen Bereich geprägt sei. Der Kläger geht von einer nicht-wissenschaftlichen Prägung aus.

a. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind wenig aussagekräftig. Dort sind die Dienstaufgaben in den jeweiligen § 2 der Arbeitsverträge durch Verweisung auf die Art. 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG definiert. Danach werden die wissenschaftlichen Mitarbeiter nach Anordnung und fachlicher Betreuung durch die Leitung der Organisationseinheit oder der Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, denen sie zugeordnet sind, tätig. Darüber hinaus hatte der Kläger auf Verlangen der Vorgesetzten in Forschung und Lehre mitzuwirken (§ 2 Satz 2 der Arbeitsverträge).

Unstreitig konnte sich eine wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers im Bereich der Forschung nur auf das Gebiet der Medizindidaktik beziehen, da der Kläger keine medizinische Ausbildung besitzt. Die Medizindidaktik ist ein noch sehr junger Wissenschaftsbereich, für den an der Universität W… zum Zeitpunkt der Abschlüsse der Arbeitsverträge - auch der beiden letzten vom 16.11.2012 und 28.05.2013 - ein Forschungsbereich noch nicht gebildet war. Der Lehrstuhl für Medizindidaktik wurde erst später eingerichtet. Nach Aussage von Prof. De… (Blatt 759 d.A.) hatten weder er, noch die lehrverantwortlichen Professoren D… (Chirurgie) und S… (Innere Medizin) eine medizindidaktische Ausbildung oder Fortbildung. Der Beklagte konnte somit von vorneherein eine fachliche Betreuung des Klägers durch einen Hochschullehrer oder den Studiendekan als Leiter der Organisationseinheit nicht gewährleisten, um wissenschaftlich auf dem Gebiet der Medizindidaktik tätig zu werden.

Dass der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet war, auf Verlangen an Forschung und Lehre mitzuwirken, bringt keinen Erkenntnisgewinn. Denn es ist gerade der Umfang und die Intensität der Mitwirkung an Forschung und Lehre, die die Tätigkeit des Klägers als Teil des wissenschaftlichen Personals im Sinne des WissZeitVG als wissenschaftlich erscheinen ließe. Konkrete Verlangen der Vorgesetzten bezogen auf einzelne Projekte sind auch nicht vorgetragen worden, sondern nur Tätigkeiten, die der Kläger gemacht hat, und Erwartungen.

b. Für die Zeitpunkte 16.11.2012 und 28.05.2013 sind inhaltlich keine neuen Arbeitsverträge geschlossen oder Aufgabenbeschreibungen erstellt worden. Auch sonstige zu diesen Zeitpunkten neue Umstände, die die Erwartungen an den Kläger ggf. neu definiert hätten, sind nicht erkennbar. Zwar hat der Zeuge Prof. De… erklärt, dass er am 5.2.2013 mit dem Kläger ein Kritikgespräch geführt habe. Dass hierin aber etwa die Erwartungen bezogen auf geforderte wissenschaftliche Tätigkeiten Thema gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Anlass für das Gespräch wie auch vom Beklagten behaupteter weiterer Gespräche seien vielmehr vermehrte Beschwerden insbesondere im Jahr 2013 gewesen in der Hoffnung auf Besserung. Hieraus lässt sich bezogen auf die dem Kläger obliegenden Aufgaben nichts Konkretes ableiten. Auch haben weder der Kläger noch der Beklagte behauptet, dass sich an der Aufgabenstellung anlässlich der letzten Vertragsschlüsse etwas geändert hätte.

4. Ob die Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der letzten Vertragsschlüsse wissenschaftlich im Sinne des WissZeitVG geprägt war, kann daher entscheidend nur aus der Vorgeschichte abgeleitet werden, insbesondere den Umständen bei den Einstellungen des Klägers für die jeweiligen Fachbereiche Chirurgie und Innere Medizin.

a. Im Bereich Chirurgie war die Aufgabenstellung des Klägers nicht wissenschaftlich im Sinne des WissZeitVG geprägt. Der Beklagte hat einen entsprechenden Nachweis nicht zur Überzeugung des Gerichts führen können.

(1) Aus dem am 15.12.2009 geschlossenen ersten Arbeitsvertrag kann nicht abgeleitet werden, dass der Kläger wissenschaftlich im Sinne des WissZeitVG tätig werden sollte. Der Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne des WissZeitVG ist bundesrechtlich eigenständig geregelt. Die Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 BayHSchPG ist daher unerheblich. Die Bedeutung der landesrechtlichen Vorschriften ist darauf beschränkt, den Rahmen zu bestimmen, in dem das Land einem Angestellten bestimmte Tätigkeiten übertragen darf (BAG 20.01.2016 - 7 AZR 376/14, Rn 28 mwN). Der Arbeitsvertrag selbst enthält keine konkrete Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschreibung. Dies gilt im Übrigen auch für die folgenden Arbeitsverträge. Allein die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 besagt nicht, dass der Kläger wissenschaftlich tätig werden sollte.

(2) Für den Bereich Chirurgie wurde vom Beklagten keine Dienstaufgabenbeschreibung gefertigt, die die vertraglichen Pflichten insbesondere bezogen auf Arbeitsvorgänge und deren Zeitanteile näher hätte konkretisieren können. Dies hat auch Prof. De… in seiner Zeugenaussage bestätigt (Blatt 760 d.A.). Welche Zeitanteile für welche Tätigkeiten bei Vertragsschluss vom Kläger erwartet wurden, ist völlig unklar. Dies obwohl die Tätigkeit des Klägers als Lehrkoordinator auch nach Auffassung des Beklagten gerade keine rein wissenschaftliche Tätigkeit sein sollte, sondern in erheblichem Umfang auch andere Aufgaben umfassen, also eine sog. Mischtätigkeit sein sollte.

(3) Die Stellenausschreibung für das Fach Chirurgie vom September 2009 deutet ebenfalls nicht auf eine wissenschaftlich geprägte Aufgabenstellung hin.

Dort sind an erster Stelle die Organisation und Koordination sämtlicher Lehrveranstaltungen der drei chirurgischen Lehrstühle genannt. Dies sind keine Aufgabenstellungen, die auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse angelegt ist, um den Erkenntnisstand irgendeiner wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Angesichts der Nennung an erster Stelle wird man dieser Aufgabe auch eine nicht untergeordnete Bedeutung bemessen können.

Desweiteren ist in der Stellenausschreibung als Tätigkeit die „Evaluation und Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Inhalte“ angesprochen. Damit wird das Erfassen der bisherigen theoretisch (etwa in Vorlesungen und Lehrbüchern) und praktisch (etwa Übungen am Patienten oder an Leichen) vermittelten Inhalte gemeint sein, die dann auf dieser Basis zur Verbesserung der Lehre weiterentwickelt werden sollen. Hieraus wird deutlich, dass der Lehrkoordinator nicht auf medizinischem Gebiet forschen, sondern an der Verbesserung der Wissensvermittlung mitarbeiten soll. Hierin liegt ein klarer Hinweis zur Medizindidaktik. Dass hier allerdings das prägende Element der Stelle als wissenschaftliche Tätigkeit begründet liegen sollte, ist nicht eindeutig. Außerdem wird hieraus nicht deutlich, dass der Bewerber insoweit wissenschaftlich tätig sein sollte, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Auch die Bezeichnung der Stelle als Lehrkoordinator hebt die Koordination (= Verwaltungstätigkeit) hervor und eben nicht wissenschaftliches Tätigwerden.

(4) Die Beweisaufnahme hat nach Überzeugung des Gerichts letztlich nicht ergeben, dass die Tätigkeit des Klägers als Lehrkoordinator im Bereich Chirurgie wissenschaftlich geprägt sein sollte.

Vorauszuschicken ist, dass das Gericht die Aussagen der beiden Zeugen Prof. De… und Prof. D… als glaubwürdig einstuft. Sie stimmen in den wesentlichen Aussagen überein - auch wenn es überrascht, dass sich Prof. D… an die Teilnahme am Einstellungsgespräch nicht mehr erinnern konnte. Auch die Parteien haben an der Glaubwürdigkeit der Zeugen keinerlei Zweifel geäußert.

Die Zeugenaussagen haben übereinstimmend ergeben, dass der Kontakt zwischen dem Kläger und Prof. De… über Prof. D… zustande kam. Nach Aussage von Prof. D… hatte er den Kläger wegen seiner Erfahrungen im Bereich der Medizinethik und Medizindidaktik empfohlen. Er habe gewusst, dass der Kläger Mitglied der Gesellschaft für medizinische Ausbildung (GMA) sei. Kennengelernt habe er den Kläger im Rahmen einer Veranstaltung zum Thema Vermittlung von schwierigen Nachrichten an Patienten, sog. „breaking bad news“, die er in E… und W… durchgeführt habe. Empfohlen habe er den Kläger, weil man die Kooperation mit nicht-medizinischen Fakultäten brauche. Er, Prof. D…, habe es als Glücksfall angesehen, einen Theologen zu finden, der in der medizinisch-curricularen Entwicklung habe mitarbeiten können. Das Instrument der Evaluation der Studierenden, also ein Feedback für die Dozenten, sei bereits vor der Einstellung des Klägers entstanden gewesen. An neuen Konzepten und Strukturen hätten der Kläger und Prof. D… dann intensiv gearbeitet. Vor Vertragsschluss hätten beide eine gemeinsame Vision ausgearbeitet, in welche Richtung sie wollten. Der Kläger habe vor Vertragsschluss wissen können, dass sie beide die Lehre in der Chirurgie neu hätten konzeptionieren müssen. Der Kläger habe sich als Wissenschaftler gesehen. Andererseits wusste Prof. D… nicht, ob er dies vor Vertragsschluss mit dem Kläger besprochen habe. Er, Prof. D…, mache sich auch keinen Vorwurf, dass er die Dinge nicht so konkret angesprochen habe. Ein Vorstellungsgespräch mit ihm, in dem die Aufgaben des Klägers klargestellt worden seien, habe nicht stattgefunden. Aus den Aussagen von Prof. D… ergibt sich für das Gericht in Summe nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die Tätigkeit des Klägers als Lehrkoordinator Chirurgie wissenschaftlich geprägt sein sollte in dem Sinne, dass sie nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt wäre, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der Medizindidaktik zu sichern oder zu erweitern. Nicht jede konzeptionelle Arbeit ist wissenschaftliche Arbeit.

Auch die Aussage von Prof. De… hat beim erkennenden Gericht nicht zur Überzeugung geführt, dass die Tätigkeit des Klägers als Lehrkoordinator Chirurgie wissenschaftlich geprägt sein sollte. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass eine mögliche wissenschaftliche Tätigkeit nicht auf dem Gebiet der Medizin erwartet wurde. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und durch die Aussage von Prof. De… bestätigt worden. Er habe der Einstellung des Klägers zugestimmt, weil er im medizindidaktischen Bereich aus Erlangen die Vorerfahrungen gehabt habe und das Team der Lehrkoordinatoren insbesondere im Bereich der Medizinethik habe bereichern sollen (Blatt 759 d.A.). Auch habe der Kläger sich für gut geeignet gehalten, wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Medizindidaktik in die praktische Lehre zu transferieren. Andererseits waren nach Aussage von Prof. De… Zeitanteile, in denen andere Forschungsergebnisse für die eigene Tätigkeit rezipiert und umgesetzt werden sollten, nicht festgelegt und variierten im Laufe des Arbeitsverhältnisses. Auch sei in den einzelnen Fachbereichen entschieden worden, an welchen Projekten, ggf. wissenschaftlichen Projekten, die jeweiligen Lehrkoordinatoren arbeiten sollten. Hieraus lässt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht ableiten, dass im Vorstellungsgespräch eine möglicherweise gewollte wissenschaftliche Prägung der Tätigkeit des Lehrbeauftragten gerade im Bereich Chirurgie hinreichend deutlich wurde. So ist der Transfer bereits vorhandener wissenschaftlicher Erkenntnisse der Medizindidaktik in die Lehre nach Überzeugung des Gerichts nicht unbedingt eigene wissenschaftliche Arbeit. Es kann auch bloße Umsetzung des Erlernten sein. Auch wenn für Prof. De… die wissenschaftliche Tätigkeit im Vordergrund gestanden haben mag (vgl. Blatt 761 d.A.), so hat er sich nicht eindeutig festgelegt, ob die wissenschaftliche oder die nicht-wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers prägend sein sollte. Vielmehr antwortete er: „Eigentlich beides“ (Blatt 761 d.A.). Für die Prägung kommt es im Übrigen nicht auf die subjektive Sicht, sondern auf objektive Gesichtspunkte an.

(5) Die Arbeitsplatzbeschreibung von Prof. S… vom 12.10.2010 (Blatt 15 d.A.) kann für die vom Kläger im Bereich Chirurgie erwartete Tätigkeit nicht herangezogen werden. Sie ist vom Lehrbeauftragten für die Innere Medizin erstellt, und bezieht sich nach Überschrift und nach Aussage von Prof. De… auch nur auf diesen Bereich (Bl. 760 d.A.).

(6) Auch aus dem Internetauftritt der Universität W…, in dem die Lehrkoordination an der medizinischen Fakultät beschrieben ist (Blatt 16 d.A.), ergibt sich letztlich nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass gerade das Arbeitsverhältnis des Klägers im Bereich Chirurgie wissenschaftlich geprägt sein sollte. Allerdings ist diese Beschreibung durchaus relevant, denn sie war nach der Aussage von Prof. De… „eventuell von Prof. Dre… in seiner Zeit als Studiendekan in Auftrag gegeben“ (Blatt 761 d.A.). Prof. Dre… war der Vorgänger von Prof. De… als Studiendekan. Auch die Parteien gehen davon aus, dass hier auch Tätigkeitsbereiche aufgeführt sind, die zu den Aufgaben des Klägers zählten. So nennt sie als Tätigkeit „die Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen sowie die Anregung von innovativen Lehrangeboten“. Im Weiteren heißt es jedoch, dass der Tätigkeitsbereich je nach medizinischem Fachbereich unterschiedlich ist und „u.a. folgende Bereiche“ umfasst. Aus dem Hinweis auf die je nach Fachbereich unterschiedlichen Tätigkeiten wird deutlich, dass es letztlich auf die konkreten Umstände bei Vertragsschluss bezogen auf die für den einzelnen Fachbereich ausgeschriebene Stelle eines Lehrkoordinators ankommt. Auch nach dem Internetauftritt ist entscheidend, ob die konkrete Stelle in einem bestimmten Fachbereich und nicht die Stellen der Lehrkoordinatoren allgemein wissenschaftlich geprägt sein sollten.

Die Unterschiedlichkeit wird deutlich an den vorliegenden Stellenausschreibungen. So ist gleichzeitig (also im September 2009) eine Lehrkoordinatorenstelle für den Lehrbereich Allgemeinmedizin ausgeschrieben worden (Blatt 146 d.A.). Dort wurde als Aufgabenbereich genannt: Koordination der studentischen Lehre (Vorlesung, Seminare, Blockpraktikum, Evaluation) im Fach Allgemeinmedizin des Studiengangs Humanmedizin sowie Betreuung der Lehrarztpraxen, die an der praktischen Ausbildung der Studierenden beteiligt sind. Diese Stelle ist offensichtlich nicht wissenschaftlich geprägt. Die Koordinations- und Verwaltungsaufgaben überwiegen eindeutig, obwohl auch hier ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin gefordert wurde. Daran ändert nichts, dass diese Stelle nach Aussage von Prof. De… ein Sonderfall gewesen sei.

Auf der anderen Seite steht die Stellenausschreibung für eine(n) Lehrkoordinator(in) im Bereich Innere Medizin vom September 2010, also ca. ein Jahr später. Diese Ausschreibung hat einen überwiegend wissenschaftlichen Bezug (hierzu im einzelnen unten).

(7) Ob und in welchem Umfang vom Kläger wissenschaftliche Tätigkeit erwartet wurde, ist auch nicht aus dem Tätigkeitsbericht des Klägers vom 18.03.2011 (Blatt 117 d.A.) ableitbar. Der Tätigkeitsbericht ist vom Kläger auf Anregung von Prof. D… erstellt, von Prof. S… als vollständig erachtet (Blatt 336 d.A.) und vom Kläger an Prof. De… mit Hinweis auf das Mitarbeitergespräch vom 22.3.2011 weitergeleitet worden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Tätigkeitsbericht nach Auffassung des erkennenden Gerichts überwiegend nicht wissenschaftliche Tätigkeiten enthält. Das gilt sowohl für die Aufgaben, die das gesamte Lehr- und Prüfungsangebot betreffen (Blatt 119 d.A.), als auch für die Bereiche Chirurgie (Blatt 120 - 122 d.A.) und Innere Medizin (Blatt 123 f. d.A.). Dies sieht auch der Beklagte so, auch wenn er insbesondere im Schriftsatz vom 12.10.2016 (Blatt 638 ff d.A.) darauf hinweist, dass der Tätigkeitsbericht selbst auch wissenschaftliche Aufgaben enthalte, die zwar nicht quantitativ, jedoch zeitlich überwiegen würden.

Jedenfalls - dies hat die Zeugeneinvernahme von Prof. De… ergeben - hat der Tätigkeitsbericht nicht zu einer Änderung der Aufgabenstellung geführt. Der Tätigkeitsbericht und die einzelnen Tätigkeiten des Klägers seien nicht Grundlage für die Vertragsverlängerungen gewesen (Blatt 762 d.A.). Entscheidend seien allein die positiven Rückmeldungen seitens der Chirurgie und der Inneren Medizin gewesen. Der Kläger habe im Gespräch vom 22.03.2011 hören wollen, ob er, Prof. De…, mit ihm zufrieden sei. Dies habe ohnehin außer Frage gestanden. Welche Tätigkeiten er im Einzelnen habe machen sollen, habe der Kläger mit Prof. D… klären sollen (Blatt 762, 763 d.A.).

(8) Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Aufgabenstellung im Laufe der Tätigkeit als Lehrkoordinator Chirurgie geändert hätte. Ausschlaggebend für die jeweiligen Verlängerungen der Arbeitsverträge bzw. die Neuabschlüsse war für den Studiendekan die Zufriedenheit der Fachbereiche. Eine Verschiebung der Aufgabenstellung hin zu mehr wissenschaftlicher Tätigkeit oder weg von wissenschaftlicher Tätigkeit vor den jeweiligen Vertragsverlängerungen bzw. Neuabschlüssen liegt nicht vor.

(9) Soweit der Beklagte unter Angabe von Zeitanteilen vorträgt, für welche Aufgaben vom Kläger wissenschaftliches Tätigwerden erwartet worden ist, ist zunächst nicht ersichtlich, wie diese auf eine halbe Wochenstunde genauen Zeitanteile ermittelt worden sein sollen. Es ist auch nicht differenziert nach Chirurgie und Innerer Medizin.

Jedoch auch wenn man von den vom Beklagten vorgetragenen Zeitanteilen ausginge, ergibt sich für den Bereich Chirurgie keine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche Prägung. Denn insoweit wären lediglich 7 Wochenstunden an geforderter bzw. erwarteter wissenschaftlicher Tätigkeit dem Bereich Chirurgie zuzuordnen. Das ist weniger als 1/3 der auf die Chirurgie entfallenden Arbeitsstunden von 19,25 Wochenstunden.

(a) Als Aufgaben- bzw. Tätigkeitsbereiche des Klägers haben sich im Laufe des Verfahrens stichwortartig heraus kristallisiert:

– Lehrtätigkeit mit den Seminaren „Anamneseschnipsel“ und „Ärzte an Grenzen“

– Curriculumsentwicklung/Erstellung eines durchgängigen Lehrkonzepts

– Auf-/Ausbau E-Learning

– Eigene Fortbildung bezüglich neuester medizindidaktischer Entwicklungen; Verbesserung der Prüfungsqualität; Schulung und Weiterbildung der Dozenten

– Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen

– Ansprechpartner für Studierende

– Organisation und Koordination einschließlich Zusammenstellen von Klausuren Strittig ist allerdings, in welchem Umfang die jeweilige Aufgabenstellung anfiel und ob insoweit wissenschaftliche Tätigkeit gefordert bzw. erbracht wurde.

(b) Die Lehrtätigkeit wurde vom Kläger erwartet; er hat sie auch unstreitig erbracht. Der Kläger hat die Seminare selbst konzipiert und war für deren Inhalt verantwortlich. Nach dem Tätigkeitsbericht war das Seminar „Anamneseschnipsel“ Teil des Blockpraktikums Chirurgie im 10. Semester und damit Teil der wissenschaftlichen Lehre. Auch das Seminar „Ärzte an Grenzen“ war schon seit 2008 ein Angebot für PJ-Studierende und wurde lt. Tätigkeitsbericht aus der Chirurgie in die Innere Medizin verlegt. Auch hier handelt es sich eindeutig um einen Teil der wissenschaftlichen Lehre. Auch wenn der Kläger vorträgt, die Seminare freiwillig gehalten zu haben, so ist das Gericht dennoch überzeugt, dass diese Lehrtätigkeit zu seinem Aufgabenkreis gehörte und erwartet wurde. Denn auch in der Stellenausschreibung (Blatt 146 d.A.) ist die Durchführung von Seminaren für Studierende im chirurgischen Blockpraktikum als Aufgabe genannt. Die Lehrtätigkeit nahm nach Angaben des Beklagten nur 3,5 h/W in Anspruch, wobei auf die Chirurgie nur ca. die Hälfte der Zeit, also max. 2 h/W, entfallen dürfte, nach dem das Seminar „Ärzte an Grenzen“ zur Inneren Medizin hinüber wechselte. Der Kläger hat hier insgesamt sogar nur 1 h/W pro Seminar angesetzt.

(c) Die Curriculumsentwicklung und die Erstellung eines durchgängigen Lehrkonzepts als Aufgabe ist nicht in der Stellenausschreibung Chirurgie enthalten. Auch die Beweisaufnahme hat hierzu keine konkreten Hinweise erbracht. Prof. De… hat insoweit lediglich ausführen können, dass mit dem Begriff Curriculum in den Ausschreibungen in erster Linie der fachspezifische Lehrplan gemeint sei (Blatt 760 d.A.) und er als Studiendekan für die Curriculumsentwicklung verantwortlich gewesen sei (Blatt 759 d.A.). Dass dies für den Bereich Chirurgie zu den konkret erwarteten Aufgaben des Klägers gehörte, ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Beklagte auf die Mitarbeit des Klägers beim 5-Punkte-Plan Curriculumsentwicklung 2014 beruft, die auf Initiative des Klägers unter seiner profunden Mitwirkung bis zum 8. Semester auch umgesetzt worden sei, so kann er hieraus für eine geforderte wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Chirurgie nichts Entscheidendes ableiten. Zwar kann eine dem äußeren Anschein nach erfolgte bloße Stundenplanänderung (wie es der Kläger nennt) auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Medizindidaktik, die der Kläger in eigener Reflexion sich erarbeitet und mit umgesetzt hat, erfolgt sein. Allerdings wäre diese Tätigkeit erst deutlich nach der letzten Verlängerung des Arbeitsvertrags im Bereich Chirurgie (16.11.2012) erfolgt. Damit können im Bereich Chirurgie wohl keine Wochenstunden für Curriculumsentwicklung als prägende wissenschaftliche Tätigkeit in Ansatz gebracht werden.

(d) Der Auf-/Ausbau des E-Learning ist für den Bereich Chirurgie nicht in der Stellenausschreibung enthalten und war nach Aussage von Prof. De… auch nicht Thema beim Einstellungsgespräch (Blatt 760 d.A.). Zwar war die Universität W… im medizindidaktischen Bereich für das E-Learning Schwerpunkt-Universität (so Prof. De…, Blatt 758 d.A.). Hierfür sei aber eine Biologin mit speziellen Informatikkenntnissen eingestellt worden. Es ist für das Gericht daher nicht erkennbar, dass der Kläger als Lehrkoordinator Chirurgie überhaupt im Bereich des E-Learning arbeiten sollte. Auch insoweit kann hier ein Zeitanteil nicht in Ansatz gebracht werden.

(e) Zu Gunsten des Beklagten kann für die Bereiche „Eigene Fortbildung bezüglich neuester medizindidaktischer Entwicklungen; Verbesserung der Prüfungsqualität; Schulung und Weiterbildung der Dozenten“ und „Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen“ angenommen werden, dass eine geforderte wissenschaftliche Tätigkeit gefordert wurde. Der Beklagte gibt für beide Bereiche zusammen 10 Wochenstunden an; für den Bereich Chirurgie damit ca. 5 Wochenstunden.

(f) Die Tätigkeitsbereiche „Ansprechpartner für Studierende“ und „Organisation und Koordination einschließlich Zusammenstellen von Klausuren“ unterfallen unstreitig nicht dem wissenschaftlichen Bereich.

b. Im Bereich Innere Medizin war die Aufgabenstellung des Klägers hingegen wissenschaftlich im Sinne des WissZeitVG geprägt. Dies folgt insbesondere aus der Stellenausschreibung vom September 2010 (Blatt 14 d.A.) und der Arbeitsplatzbeschreibung von Prof. S… vom 12.10.2010 (Blatt 15 d.A.), dem Lehrbeauftragten des Bereiches Innere Medizin.

(1) Aus dem Arbeitsvertrag vom 08.10.2010, der der Tätigkeit des Klägers im Bereich Innere Medizin zu Grunde liegt, sowie den folgenden Arbeitsverträgen können insoweit keine Rückschlüsse gezogen werden, ob das Arbeitsverhältnis wissenschaftlich im Sinne des WissZeitVG geprägt war. Es gilt hier das Gleiche wie zu den auf den Bereich Chirurgie bezogenen Arbeitsverträgen (s.o. III.4.a.(1)).

(2) Im Gegensatz zur Stellenausschreibung Chirurgie vom September 2009 ist die Stellenausschreibung für die Lehrkoordinatorenstelle im Bereich Innere Medizin vom September 2010 deutlich wissenschaftlich geprägt.

(a) Bereits an erster Stelle ist die „Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen“ als Aufgabe genannt. Dieselbe Formulierung findet sich im Internetauftritt (Blatt 16 d.A.).

Analyse ist eine Untersuchung, bei der etwas zergliedert, ein Ganzes in seine Bestandteile zerlegt wird (Duden, Deutsches Universalwörterbuch) bzw. die ganzheitliche, systematische Untersuchung, bei der das untersuchte Objekt zergliedert und in seine Bestandteile zerlegt wird und diese anschließend geordnet, untersucht und ausgewertet werden, wobei auch die Beziehungen der einzelnen Elemente und deren Integration berücksichtigt werden (https://de.wiktionary.org/wiki/Analyse). Bereits die geforderte Analyse von Lehrveranstaltungen setzt daher wissenschaftliches Arbeiten voraus. Auch wenn sich die Stellenausschreibung an Ärzte wandte, so war ersichtlich weniger die wissenschaftliche Analyse der medizinischen Inhalte der Lehrveranstaltung gefordert, sondern eine Analyse aus medizindidaktischer Sicht. Dies umfasst sowohl die Analyse einer einzelnen Veranstaltung als auch mehrerer Lehrveranstaltungen im sinnvollen didaktischen Zusammenspiel. Das Ziel einer solchen Analyse ist regelmäßig die Feststellung eines Ist-Zustandes oder die Erforschung von Ursachen dieses Ist-Zustandes. Bereits aus der Verwendung des Begriffes Analyse ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts, dass insoweit systematisch wissenschaftliches Vorgehen verlangt war, um den Stand der Lehrveranstaltungen aus medizindidaktischer Sicht zu erfassen.

Unter Evaluation oder Evaluierung wird regelmäßig die Bewertung bzw. Begutachtung von Projekten, Prozessen und Organisationseinheiten verstanden. Dabei können Kontext, Struktur, Prozess, Aufwand und Ergebnis einbezogen werden. Im Allgemeinen lässt sich als Evaluation auch die grundsätzliche Untersuchung begreifen, ob und inwieweit etwas geeignet erscheint, einen angestrebten Zweck zu erfüllen. Im Sprachgebrauch werden auch Evaluation, Untersuchung und Analyse gleichbedeutend im Sinne einer Bestandsaufnahme ohne besondere Zweckorientierung gebraucht. Anwendungsbereiche der Evaluation sind etwa Bildung, Soziale Arbeit, Verwaltung, Wirtschaft oder Politikberatung. Für eine Evaluation werden Daten methodisch erhoben und systematisch dokumentiert, um die Untersuchung, das Vorgehen und die Ergebnisse nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Standardverfahren zur internen und externen Datenerfassung sind Befragung, Beobachtung, Monitoring, Test, Fragebogen und Materialanalyse. Die Bewertung erfolgt durch den Vergleich der ermittelten Ist-Werte mit vorher explizit festgelegten, operationalisierten und begründeten Soll-Werten anhand festgelegter Indikatoren. Evaluation muss bestimmte Gütekriterien erfüllen: neben den Grundvoraussetzungen Nützlichkeit und Objektivität sind dies Reliabilität, Validität, Ökonomie und Normierung. Evaluation dient der rückblickenden Wirkungskontrolle, der vorausschauenden Steuerung und dem Verständnis von Situationen und Prozessen. Anhand der Evaluationsdaten können untersuchte Prozesse angepasst und optimiert werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Evaluation#cite _note-1). Dass die Evaluierung von Lehrveranstaltungen damit wissenschaftlichen Charakter haben sollte, also nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt sein sollte, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der Medizindidaktik als - wenn auch junger - wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern, steht für das Gericht außer Frage.

Das Gleiche gilt für die geforderte Weiterentwicklung der Lehrveranstaltungen, die auf Basis der durch Analyse und Evaluation gewonnenen Erkenntnisse erfolgen sollte.

(b) An zweiter Stelle war in der Stellenausschreibung „Entwicklung und Umsetzung innovativer Lehrangebote“ als Aufgabe genannt. Auch hierin liegt ein eindeutiger Bezug zu wissenschaftlicher medizindidaktischer Tätigkeit. Wer Lehrangebote entwickeln soll, kann dies nur in genauer Kenntnis vorhandener Lehrangebote und deren didaktischer Vor- und Nachteile. Dabei ist diese Kenntnis gerade nicht beschränkt auf die in W… bereits vorhandenen Angebote. Dies liegt zum einen auf der Hand und wurde vom Kläger auch durch seine Zusammenarbeit und den Austausch mit anderen Universitäten so verstanden. Zum anderen ergibt sich dies auch und gerade daraus, dass die Lehrangebote innovativ, also unter Einbeziehung von Neuem, sein sollten. Dies wiederum setzt auch voraus, dass der Stelleninhaber sich selbst auf dem neuesten Stand der Medizindidaktik halten sollte, um überhaupt sinnvollerweise innovative Lehrangebote entwickeln zu können. Welche der so gewonnenen Erkenntnisse dann in die Praxis der Lehre in W… umgesetzt werden (und welche eben nicht), bedarf vorher einer kritischen Auseinandersetzung und Reflexion, also einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Jedenfalls geht aus der Stellenausschreibung hervor, dass dies vom Stelleninhaber gerade auch im medizindidaktischen Bereich erwartet wurde. Auch im Internetauftritt ist die eigene Weiterbildung im Hinblick auf neueste Entwicklungen der medizinischen Didaktik ausdrücklich erwähnt.

(c) Ähnliches gilt für die dritte in der Stellenausschreibung genannte Aufgabe, die Curriculumsentwicklung. Curriculum ist ein Lehrplan oder Lehrprogramm, das auf einer Theorie des Lehrens und Lernens (Didaktik) aufbaut. Ein Lehrplan ist in der Regel auf die Aufzählung der Unterrichtsinhalte beschränkt. Das Curriculum orientiert sich hingegen mehr an Lehrzielen und am Ablauf des Lehr- und Lernprozesses oder des Studiengangs. Insbesondere enthält es auch Aussagen über die Rahmenbedingungen des Lernens. Neben den Lehrinhalten werden auch „lern- und entwicklungspsychologische Möglichkeiten der Adressaten“ berücksichtigt (https://de.wikipedia.org/wiki/Curriculum_(P%C3%A4dagogik). Schon der Begriff des Curriculums enthält somit eine deutliche didaktische Komponente. Dass diese gerade der Lehrkoordinator einbringen soll - hierfür wurden die Stellen ja nach Aussage von Prof. De… im Jahre 2007 überhaupt geschaffen (Blatt 758 d.A.) - liegt auf der Hand. Curriculumsentwicklung ist eben nicht nur die Aufstellung eines Stundenplans. Um hier sinnvoll als Didaktiker mitarbeiten zu können, ist die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des zu vermittelnden Stoffes zwar hilfreich, aber nicht notwendig und konnte vom Kläger nicht erwartet werden. Hierfür waren die Lehrbeauftragten der jeweiligen Fakultäten (etwa Prof. D… für die Chirurgie und Prof. S… für die Innere Medizin) die Ansprechpartner. Das didaktische Wissen aber, etwa für welchen Stoff sich welche Vermittlung (Vorlesung, Übung, Praktikum, Selbststudium, E-Learning etc.) am besten eignet, sollte angesichts der Stellenausschreibung insbesondere der Lehrkoordinator einbringen. Das musste deshalb nicht zwingend ein Mediziner sein, auch wenn sich die Stellenausschreibung an Mediziner wandte. Um hier sinnvolle und fundierte Vorschläge zur Entwicklung eines Curriculums machen zu können, muss sich ein Lehrkoordinator selbst auf dem neuesten Stand der Medizindidaktik halten und sich kritisch und reflektierend, also wissenschaftlich, mit den theoretisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auseinandersetzen. Auch im Internetauftritt ist die Mitarbeit an der Curriculumsentwicklung ausdrücklich genannt.

(d) Die vierte Aufgabenstellung, die Konzeption von Lehrveranstaltungen und deren Betreuung, erfordert ebenfalls eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit medizindidaktischen Erkenntnissen. Konzeption heißt in diesem Zusammenhang, Lehrveranstaltungen neu zu entwerfen im Gegensatz zur Analyse, Evaluation und Weiterentwicklung (bestehender) Lehrveranstaltungen (= erste Aufgabe). Hier ist zwar zunächst zu klären, welcher medizinische Inhalt vermittelt werden soll. Die Art und Weise, also das didaktische Konzept, sollte aber Aufgabe des Lehrkoordinators sein. Auch um insoweit sinnvoll und fundiert zu arbeiten muss sich der Lehrkoordinator selbst auf dem neuesten Stand der Medizindidaktik halten und sich kritisch und reflektierend, also wissenschaftlich, mit den theoretisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auseinandersetzen. Ob dies auch für die Betreuung einer solchen Lehrveranstaltung zutrifft, mag zweifelhaft sein. Allerdings liegt hier nahe, dass über die Instrumente der Analyse und Evaluation (erste Aufgabenstellung) die Lehrveranstaltung verbessert, verändert oder vielleicht auch wieder eingestellt wird, wenn sich das Konzept eben nicht bewährt. Konzeption von Lehrveranstaltungen und deren Betreuung sind auch im Internetauftritt als Aufgabenstellung genannt.

(e) Somit ist lediglich die fünfte Aufgabenstellung der Stellenausschreibung „Ansprechpartner für Studierende“ nicht wissenschaftlich geprägt.

(3) Auch die Arbeitsplatzbeschreibung von Prof. S… vom 12.10.2010 (Blatt 15 d.A.) gibt deutliche Hinweise auf die wissenschaftlich ausgerichtete Aufgabenstellung. Diese Arbeitsplatzbeschreibung bezieht sich ausschließlich auf den Bereich Innere Medizin (s.o.) und ist im Zusammenhang - nämlich nur fünf Tage nach Vertragsabschluss, aber vor Beginn der Tätigkeit des Klägers als Lehrkoordinator Innere Medizin - erstellt worden.

(a) Explizit wird die Curriculumsentwicklung in der Arbeitsplatzbeschreibung an erster Stelle genannt. Notwendig sei ein strukturierter Plan zu den Lehrinhalten und zu den Methoden der Kurse/Praktika. Mit „Methoden“ ist eindeutig der didaktische Bezug hergestellt.

(b) Ebenso ist hier der Ausbau des E-Learning genannt - ein Bereich der Medizindidaktik, in dem die Universität W… innerhalb der bayerischen Universitäten nach Aussage von Prof. De… den Schwerpunkt hatte. Auch wenn der Kläger insoweit nicht federführend tätig sein musste, da hier andere Lehrkoordinatoren den Schwerpunkt hatten, so war im Bereich der Inneren Medizin doch die Mitarbeit gefordert an diesem wohl auch wissenschaftlich zu bearbeitenden Projekt. Im Internetauftritt ist die curriculare Einbindung des E-Learning Angebots in die Präsenzlehre auch als Aufgabe genannt. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger jedenfalls die didaktischen Möglichkeiten des E-Learning erkennen und dahingehend zu reflektieren hatte, wie diese aus didaktischer Sicht am besten in die Lehre integriert werden könnten. Auch insoweit war daher eine wissenschaftliche Herangehensweise gefordert.

(c) Weiterhin ist die Schulung der Dozenten genannt. Gerade die Schulung der Dozenten kann sich nach Ansicht des Gerichts nicht in der unreflektierten Vermittlung von didaktischen Methoden erschöpfen. Vielmehr ist auch hier erforderlich - gerade weil insoweit ein akademischer Überbau, etwa ein Lehrstuhl für Medizindidaktik, fehlte -, dass der Lehrkoordinator selbst entscheidet, welche Lehrmethoden er für welche Lehrveranstaltungen für sinnvoll hält ggf. unter Berücksichtigung der jeweiligen Stärken und Schwächen der Dozenten. Das Weitertragen des neuesten didaktischen Wissens an die Lehrenden ist ebenfalls als Aufgabe im Internetauftritt genannt.

(d) Die übrigen in der Arbeitsplatzbeschreibung genannten Punkte dürften eher nicht wissenschaftlichen Charakter haben. Allerdings nehmen diese Punkte der vom Kläger geforderten Lehrkoordinatorentätigkeit nicht die wissenschaftliche Prägung. So sollen beispielsweise die Aufgaben „Koordination und Organisation von Veranstaltungen“ und „Ansprechpartner für die Studenten“ zusammen mit der Sekretärin Frau M… durchgeführt werden und eben nicht vom Kläger alleine.

(4) Der Kläger kann hinsichtlich der medizindidaktischen Aufgabenstellungen nicht einwenden, dass er als Theologe nicht in der Lage gewesen wäre, auf medizindidaktischem Gebiet entsprechend wissenschaftlich zu arbeiten und dass dies bekannt gewesen sei. Zum einen genügt insoweit die Mitarbeit an einer solchen Aufgabenstellung. Zum anderen war dem Kläger klar, dass die von ihm und auch Prof. D… mit in den Vordergrund gestellten Kenntnisse und Fähigkeiten im medizindidaktischen Bereich bereits wesentlich für seine Einstellung als Lehrkoordinator Chirurgie gewesen waren, auch wenn diese Stelle nicht wissenschaftlich geprägt im Sinne des WissZeitVG war (s.o.). Dies folgt ganz eindeutig aus der Einvernahme von Prof. De… und Prof. D… So hat Prof. De… erklärt, dass sowohl Prof. D… als auch der Kläger hervorgehoben hätten, dass der Kläger schon Vorerfahrungen im Bereich der Medizindidaktik habe (Blatt 758 d.A.). Wegen dieser Vorerfahrungen sei er eingestellt worden (Blatt 759 d.A.). Die Bedenken von Prof. De… gegen die Einstellung seien genau mit dem Argument ausgeräumt worden, dass der Kläger den medizindidaktischen Bereich habe weiterentwickeln können und dies Thema im Vorstellungsgespräch gewesen sei (Blatt 761 d.A.). Der Kläger hatte sich mit diesem Argument auch beworben. Im Bewerbungsschreiben wies er ausdrücklich auf die Mitgliedschaft in der Gesellschaft für Medizinische Ausbildung (GMA) hin. Der Hinweis darauf, dass ihn ein Promotionsvorhaben im Bereich der medizinischen Ausbildungsforschung interessieren würde, zeigt mit kaum zu überbietender Deutlichkeit, dass er sich für fähig hielt, wissenschaftlich im Bereich der Medizindidaktik tätig zu werden (vgl. Bewerbungsschreiben vom 11.11.2009, Blatt 13 d.A.). Auch in seiner Bewerbung für die Lehrkoordinatorenstelle Innere Medizin vom 01.09.2010 (Blatt 339 d.A.) führte der Kläger aus, dass es spannend sei, die ärztliche Ausbildung mitgestalten zu können und er bereits seit 2007 Mitglied der GMA sei.

(5) Der Tätigkeitsbericht vom 18.03.2011 und das Mitarbeitergespräch vom 22.03.2011 haben nicht zu einer Änderung der Aufgabenstellung geführt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.4.a.(7) verwiesen.

(6) Ebenso wie im Bereich Chirurgie ist auch für den Bereich Innere Medizin nicht ersichtlich, dass sich die Aufgabenstellung im Laufe der Tätigkeit als Lehrkoordinator geändert hätte. Ausschlaggebend für die jeweiligen Verlängerungen der Arbeitsverträge bzw. die Neuabschlüsse war für den Studiendekan die Zufriedenheit der Fachbereiche. Eine Verschiebung der Aufgabenstellung hin zu mehr wissenschaftlicher Tätigkeit oder weg von wissenschaftlicher Tätigkeit vor den jeweiligen Vertragsverlängerungen bzw. Neuabschlüssen liegt nicht vor. Dass die Prof. Er… und Ei… als Leiter der Medizinischen Kliniken am 14.09.2011 (Blatt 341 d.A.) und am 08.05.2013 (Blatt 344 d.A.) mit den jeweiligen Vertragsverlängerungen einverstanden waren, ändert hieran nichts. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich irgendwie mit einer Änderung der Aufgabenstellung des Klägers weg von der wissenschaftlichen Prägung beschäftigt hätten.

(7) Irrelevant ist, inwieweit der Kläger dann tatsächlich wissenschaftlich tätig wurde. Die Parteien haben es - wie bereits oben ausgeführt - nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt.

IV.

Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags vom 16.11.2012 als Lehrkoordinator am Dekanat der Medizinischen Fakultät des Universitätsklinikums W… weiter zu beschäftigen, also in Teilzeit mit einem Anteil von 50% einer Vollzeitkraft. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist entsprechend dem zuletzt ausgeübten Direktionsrecht zu tenorieren. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschäftigung des Klägers als Lehrkoordinator Inhalt des Arbeitsvertrags geworden ist.

Im Fall eines Kündigungsrechtsstreits besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch dann, wenn das Interesse des gekündigten Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus das Interesse des kündigenden Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung überwiegt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch ein die Instanz abschließendes Urteil festgestellt werden. Anderes gilt nur dann, wenn neben der Ungewissheit über den Prozessausgang zusätzliche, den Arbeitgeber besondere belastende Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung des Arbeitsnehmers begründen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn über die Wirksamkeit einer Befristung gestritten wird (BAG, Urteil vom 26.06.1996 - 7 AZR 674/95).

Dass es nach Vortrag des Beklagten am Ende des Arbeitsverhältnisses zu Beschwerden über den Kläger kam, kann zu Gunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden. Es führt aber nicht zu einer Unzumutbarkeit der vorläufigen Weiterbeschäftigung.

C.

Da beide Parteien in gleichem Maße obsiegt haben bzw. unterlegen sind, waren die Kosten des Rechtsstreits sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren gegeneinander aufzuheben (§ 92 ZPO).

Gründe, die Anlass zur Zulassung der Revision geben könnten, liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Das Gericht hat in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum WissZeitVG einen Einzelfall entschieden.

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Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 29. März 2017 - 2 Sa 293/15 zitiert 13 §§.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung


(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder kü

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft


Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze


(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen W

Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG | § 1 Befristung von Arbeitsverträgen


(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach

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Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 03. Juni 2015 - 1 Ca 1775/14

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 11.811,63 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirks

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 AZR 549/14

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Jan. 2016 - 7 AZR 376/14

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2014 - 2 Sa 496/13 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 11.811,63 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der befristeten Arbeitsverträge des Klägers mit dem Beklagten.

Der Kläger ist als Lehrkoordinator an der Universitätsklinik A-Stadt für die Fächer Chirurgie (25 %), Interdisziplinäre Onkologie (25 %) und Innere Medizin (50 %) gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt € 3.937,21 brutto beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegen mehrfache befristete Arbeitsverträge zugrunde, beginnend mit dem Vertrag vom 15.12.2009 für die Zeit vom 16.01.2010 – 15.01.2011. Hiernach wurde der Kläger als „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ im Sinne von § 22 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes eingestellt, der Vertrag wurde nach dem WissZeitVG befristet; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines voll beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (vgl. Anlage K 1 = Bl. 9, 10 d.A.).

Während des Beschäftigungsjahres wurde das Arbeitsverhältnis „aufgestockt“. Mit Vertrag vom 08.10.2010 wurde der Kläger als Lehrkoordinator für den Bereich Innere Medizin befristet für die Zeit vom 16.10.2010 – 15.10.2011 beschäftigt (vgl. Anlage K 2 = Bl. 11, 12 d.A.). Der Kläger ist Diplom-Theologe; ein medizinisches Studium hat er nicht absolviert.

Seine Einstellung erfolgte aufgrund seines Bewerbungsschreibens vom 11.11.2009 (vgl. Anlage K 3 = Bl. 13 d.A. sowie auf den Ausschreibungstext der Universität A-Stadt (vgl. Anlage K 4 = Bl. 14 d.A.) hin.

Verwiesen wird ferner auf die Arbeitsplatzbeschreibung (vgl. Anlage K 5 = Bl. 15 d.A.) sowie die Stellenbeschreibung auf der Webseite der medizinischen Fakultät der Universität A-Stadt (vgl. Anlage K 6 = Bl. 16, 17 d.A.).

Mit Arbeitsvertrag vom 09.12.2010 wurde der Vertrag „Lehrkoordinator für Chirurgie“ verlängert bis 15.01.2013 (vgl. Anlage K 7 = Bl. 18, 19 d.A.), mit Vertrag vom 30.09.2011 wurde der Vertrag „Lehrkoordinator für Innere Medizin“ bis 15.10.2013 (vgl. Anlage K 8 = Bl. 20, 21 d.A.) verlängert.

Mit Vertrag vom 16.11.2012 erfolgte eine Verlängerung für den Bereich „Lehrkoordinator für Chirurgie“ bis 15.01.2015 (vgl. Anlage K 9 = Bl. 22), mit Vertrag vom 28.05.2013 wurde der Bereich „Lehrkoordinator für Innere Medizin“ verlängert bis 15.10.2015 (vgl. Anlage K 10 = Bl. 23 d.A.). Die Befristung stützt sich jeweils auf § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.

Auf seine Bitte, seine Verträge zu verlängern, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass diese endgültig zum 15.01.2015 bzw. 15.10.2015 enden würden.

Mit der vorliegenden Entfristungsklage macht der Kläger geltend, dass er tatsächlich nicht wissenschaftlich tätig sei. Er sei weder aktiv in der medizinisch wissenschaftlichen Lehre eingesetzt, noch könne er in der Forschung mitarbeiten. Schwerpunktmäßig übe er Organisationstätigkeiten aus, regele die Abstimmung mit den Lehrbeauftragten, sei Ansprechpartner für die Lehre und berate Studierende und Dozenten.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zur Stelle „Lehrkoordinator Chirurgie und Interdisziplinäre Onkologie“ nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 15.01.2015 endet.

  • 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zur Stelle „Lehrkoordinator Innere Medizin“ nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 15.10.2015 endet.

Demgegenüber beantragt der Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Die Befristungen der mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsverträge seien aufgrund der Bestimmungen der § 1, 2 WissZeitVG gerechtfertigt.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers unterfalle er dem Begriff des „wissenschaftlichen Personals“. Sein Arbeitsverhältnis sei durch wissenschaftliche Dienstleistungen geprägt. Schon die vom Kläger als Anlage K 4 (= Bl. 14. d.A.) vorgelegte Stellenausschreibung enthalte deutlich wissenschaftlich geprägte Aufgaben, wie beispielsweise die Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen, Entwicklung und Umsetzung innovativer Lehrangebote und Curriculumsentwicklung.

Auch in der Stellenausschreibung „Lehrkoordinatorin/-koordinator für das Fach Chirurgie (halbtags)“ wird als Aufgabe die Evaluation und Weiterentwicklung der theoretischen und praktischen Inhalte gefordert. Die Stellen des Lehrkoordinators waren danach als wissenschaftliche Tätigkeit ausgeschrieben.

Weiterhin enthalten die vom Kläger als Anlage K 5 (= Bl. 15 d.A.) vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung sowie die als Anlage K 6 vorgelegte Stellenbeschreibung (= Bl. 16 d.A.) detaillierte Vorgaben an die vom Kläger erwarteten Tätigkeiten.

In der Stellenbeschreibung (Anlage K 5) sei das Erstellen eines durchgängigen Lehrkonzepts zusammen mit der AG Lehre gefordert (Curriculumsentwicklung). Dies werde auch vom Kläger in der Klage als seine Aufgabe angesehen. Die Erstellung eines solchen Lehrkonzepts setze naturgemäß voraus, dass der Kläger über die Lehrinhalte vertiefte Kenntnisse hat, er sich mit den Lehrinhalten in wissenschaftlicher Art und Weise auseinander setzt und bei der Erstellung gegebenenfalls unter Gewinnung und Verarbeitung neuer Erkenntnisse den Erkenntnisstand der Lehre erweitert oder zumindest sichert. Lernziele und Lerninhalte werden hier mit den Dozenten abgestimmt.

Auch für die vom Kläger geforderte Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen müsse gelten, dass diese Aufgabe sich nicht in einer reinen Verwaltungstätigkeit erschöpft, sondern im Rahmen der vorzunehmenden Auswertung von Lehrveranstaltungen und deren Inhalten wissenschaftliche Elemente im Sinne der Gewinnung und Verarbeitung neuer Erkenntnisse enthält. Die Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Inhalten der Lehre sowie mit den neuesten medizindidaktischen Erkenntnissen und Entwicklungen sei unabdingbare Voraussetzung für die Analyse Evaluation und Verbesserung der Lehre.

Der Ausbau des E-Learning, auch im Sinne der curricularen Einbindung des E-Learning Angebots in die Präsenz-Lehre, als weitere Aufgabe des Klägers beinhalte ebenfalls eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Lerninhalten sowie deren Weiterentwicklung.

Dem Kläger oblag weiterhin seine eigene Fortbildung im Hinblick auf neueste Entwicklungen der medizinischen Didaktik. Der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit an diversen diesbezüglichen Fortbildungen teilgenommen. Des Weiteren habe der Kläger an der wissenschaftlichen Tagung „Tun wir zuviel am Ende des Lebens?“ in A-Stadt teilgenommen und sei dort als Referent für das Thema „Theologischer Impuls zu Möglichkeiten und Grenzen des Helfens“ tätig gewesen.

Ziel und Zweck der Teilnahme an den Fortbildungen und Kongressen sei der Erwerb von Kenntnissen über neueste Entwicklungen der medizinischen Didaktik sowie der Verbesserung der Prüfungsqualität. Vom Kläger wurde erwartet, dass er das erworbene Wissen aus den Fortbildungen auch im Hinblick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse bewerte und aufbereite und sodann seine Erkenntnisse im Sinne seiner Multiplikatorenfunktion an die Lehrenden der jeweiligen medizinischen Abteilungen weiterträgt. Im Hinblick darauf sei hierin eine wissenschaftlich geprägte Tätigkeit zu sehen.

So sei vom Kläger auch erwartet worden, dass er Dozenten im Hinblick auf seine Erkenntnisse aus den Fortbildungen weiterbilde.

Darüber hinaus sei der Kläger auch aktiv in der wissenschaftlichen Lehre tätig gewesen, so als Dozent der Lehrveranstaltung „Anamneseschnipsel“, die im Blockpraktikum der Inneren Medizin als Pflichtseminar durchgeführt wurde. Die Lehrleistung für die Veranstaltung „Anamneseschnipsel“ betrage 3 Semesterwochenstunden. Dieses Seminar sei vom Kläger eigenständig konzipiert und durchgeführt worden. Das Seminar bewege sich im Bereich zwischen Medizin und Ethik und behandele die Thematik, wie bei Gesprächen mit schwer kranken Patienten, diesen in schwierigen Situationen adäquat begegnet werden kann, sowie das eigene Umgehen hiermit. Es gehe um das Training empathischer Reaktionen in Patienten- und Angehörigengesprächen, wobei real erlebte Situationen von den Teilnehmern selbst eingebracht werden. Vom Kläger wurde über sein Seminar „Anamneseschnipsel“ ein eigener Aufsatzbeitrag verfasst, welcher den Seminarinhalt sowie das Ziel zusammenfasse (Aufsatzbeitrag = Anlage B 3 = Bl. 149 ff. d.A.). In § 1 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sei als Ziel der ärztlichen Ausbildung festgelegt, dass die Ausbildung auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung beinhalten soll. Das Seminar „Anamneschnipsel“ beruhe auf einer eigenständigen Ausarbeitung seitens des Klägers. Eine Lehrtätigkeit sei als wissenschaftliche Betätigung anzusehen, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibe, deren eigene Erkenntnisse er in seine Lehre einzubeziehen vermag. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit sei insofern von einer unterrichtenden Tätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Vorliegend habe der Kläger im Hinblick auf die genannte Lehrveranstaltung genügend Möglichkeiten zur eigenständigen Forschung und Reflexion. Er könne seine eigenen neuen Erkenntnisse in seine Lehre einbeziehen und tue dies auch.

Im Übrigen kann zur wissenschaftlichen Dienstleistung auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören.

Die Lehrtätigkeit des Klägers sei damit als wissenschaftliche Betätigung anzusehen. Sie sei auch als solche geeignet, zur Forschung und Lehre beizutragen.

Die aufgeführten Tätigkeitsfelder des Klägers prägen als wissenschaftliche Dienstleistungen das Arbeitsverhältnis. Es sei nicht notwendig, im Einzelnen zu belegen, dass jede Tätigkeit des Klägers wissenschaftliches Gepräge habe. Es genüge, dass die Tätigkeit als solche geeignet sei, zu Forschung und Lehre beizutragen, bzw. dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben auf eine wissenschaftliche Dienstleistung angelegt waren (vgl. Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 24.02.2014, 1 Sa 8/13).

Unabhängig davon habe der Kläger auch die Möglichkeit für eine eigene wissenschaftliche Forschungsarbeit gehabt. Ihm stand frei, eine Promotion durchzuführen. Selbst wenn an der medizinischen Fakultät eine solche nicht möglich sein sollte, stand es dem Kläger frei, eine andere Fakultät zu wählen und ein Promotionsvorhaben beispielsweise im Bereich Medizin-Ethik durchzuführen.

Darüber hinaus stand es ihm frei, medizinische Ausbildungsforschung zu betreiben. Hierunter verstehe man die wissenschaftliche Erforschung von neuen Lehr- und Lernmethoden in der studentischen Ausbildung. Unabhängig von einer institutionellen Verankerung könne am Universitätsklinikum A-Stadt Ausbildungsforschung betrieben werden. Die Mitarbeiterin, die vor dem Kläger Lehrkoordinatorin war, habe im Rahmen ihrer Tätigkeit Ausbildungsforschung betrieben und den Aufbaustudiengang Master of Medical Education absolviert und abgeschlossen. Der Zugang zum Aufbaustudiengang Master of Medical Education sei nicht auf Mediziner beschränkt.

Die Tatsache, dass der Kläger diese bestehenden Möglichkeiten einer wissenschaftlichen Betätigung im Rahmen seiner Tätigkeit aus eigener Entscheidung nicht wahrgenommen habe, könne nicht dazu führen, dass seine Tätigkeit nunmehr als nichtwissenschaftlich anzusehen sei. Tatsächlich seien die Stellen des Klägers als Lehrkoordinator als wissenschaftliche Stellen ausgeschrieben gewesen und dementsprechend sei vom Kläger auch eine wissenschaftliche Betätigung erwartet worden. Dem Kläger habe für Forschung und Reflexion genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Er sei in seiner Zeiteinteilung diesbezüglich frei gewesen. Soweit er vortrage, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass längst nicht alle Tätigkeiten vom Kläger selbst verrichtet werden mussten. Er habe durchaus die Möglichkeit und auch die Pflicht gehabt, reine Verwaltungstätigkeiten per Anweisung an die zuständigen Sekretariate, welche ihn unterstützten, zu delegieren. Reine Sekretariatsarbeiten gehörten ohnehin nicht zu seinem Aufgabengebiet. Der Kläger hätte schlicht eine bessere Zeiteinteilung vornehmen müssen, des Weiteren werde ihm vorgeworfen, dass er entgegen den in der Arbeitsplatzbeschreibung festgehaltenen Aufgaben seine Tätigkeit eigenmächtig in den Verwaltungsbereich verlagert habe. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei aber nicht entscheidend, welche Tätigkeiten der Kläger tatsächlich ausgeübt hat, vielmehr komme es darauf an, welche Tätigkeiten von ihm gefordert wurden bzw. zu seinem Aufgabenbereich gehörten. Diese seien aber, wie ausgeführt, wissenschaftlich geprägt.

Der Kläger erwidert:

Zunächst verweise er auf seinen Tätigkeitsbericht (Anlage K 20 = 117 ff. d.A.) dessen Inhalt zum Sachvortrag gemacht werde. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite komme es doch darauf an, welche Tätigkeiten er tatsächlich ausgeübt habe bzw. wie das Arbeitsverhältnis gelebt wurde. Bestritten werde, dass er sich einer wissenschaftlichen Tätigkeit eigenmächtig verschlossen habe. Vielmehr habe er stets das getan, was er arbeitsvertraglich geschuldet habe.

Nicht richtig sei, dass er ohne medizinische Ausbildung und ohne medizindidaktische Betreuung wissenschaftlich hätte arbeiten können und sollen. Die Lehrinhalte der Fächer Chirurgie und Innere Medizin, zu deren Koordination er eingestellt wurde, kenne er aus eigener Ausbildung nicht. An der Entwicklung und Erstellung neuer Lehrangebote und Lehrkonzepte habe er daher nur beratend also impulsgebend, moderierend und organisierend mitwirken können.

E-Learning habe in seiner Tätigkeit nur am Rande eine Rolle gespielt und findet daher auch in seinem Tätigkeitsbericht (Anlage K 20 = Bl. 117 ff. d.A.) keine Erwähnung.

An den genannten Tagungen und Workshops habe er teilgenommen, aber weder um dort eigene Forschungsarbeit zu präsentieren, noch um Impulse für eigene Forschung zu gewinnen, sondern zum Austausch mit anderen Universitäten in der medizinischen Ausbildung tätigen Kollegen. Insbesondere habe er hierüber Kontakt zum Kompetenzzentrum Prüfungen der Ludwig Maximilian Universität München aufgebaut und immer wieder Würzburger Dozenten die Teilnahme an Workshops der LMU vermittelt. Durch die so entstandene Zusammenarbeit sei er bei Fragen rund um Prüfungen stets gut beraten gewesen. Ein weiteres Thema sei der Austausch im Bereich kommunikative und soziale Kompetenzen gewesen. Wissenschaftliche Poster oder Vorträge seien von ihm nicht erwartet worden.

Falsch sei, er habe durch „Gewinnung und Verarbeitung neuer Erkenntnisse“ Optimierungsaufgaben wahrgenommen. Sein inhaltlicher Input zur Lehre sei außerordentlich gering. Es liege eben keine „Gewinnung und Verarbeitung“ neuer medizinisch-wissenschaftlicher Inhalte vor, sondern allenfalls die Umsetzung neuer didaktischer Erkenntnisse, was aber auch Aufgabe eines jeden Schullehrers ist. „Verarbeitung“ oder „Umsetzung“ neuer Erkenntnisse genüge aber nicht für Wissenschaft. Wissenschaft bedeute immer, dass neue Erkenntnisse gewonnen werden. Derartiges sei bei ihm aber nie der Fall gewesen, hierzu war er auch gar nicht in der Lage.

Es komme auch nicht darauf an, wie er sich in seiner Bewerbung präsentiert habe. Entscheidend sei, welche Aufgaben er im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen hatte. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass er vertraglich keine feste Lehrverpflichtung hatte. Im Arbeitsvertrag sei diesbezüglich lediglich festgehalten, dass er auf Verlangen seiner Vorgesetzten in Forschung und Lehre mitzuwirken habe. Tatsächlich sei er auch niemals aufgefordert worden, den turnusmäßigen Nachweis der Erfüllung einer Lehrverpflichtung zu erbringen. Zum Angebot seines Seminars habe er sich vielmehr freiwillig erboten, nachdem er es vor Abschluss seines Lehrkoordinatorenvertrages bereits auf Lehrvertragsbasis angeboten hatte. Nicht zu treffend sei auch die Einstufung seines Seminars „Anamnesschnipsel“ als wissenschaftliche Lehre, da die Lehrinhalte keinen Wissenschaftsbezug haben. Auch gehe es nicht um die Vermittlung medizinisch fachlicher Kenntnisse, sondern um praktische Impulse für die ärztliche Arbeit aus ethischer und kommunikativer Sicht. Das Seminar sei, wie alle anderen Lehrveranstaltungen auch, regelmäßig evaluiert worden, sei aber nie Gegenstand von Lehrforschung gewesen.

Das Bundesarbeitsgericht definiere Lehrtätigkeit dann als wissenschaftliche Betätigung, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibe, deren eigene Erkenntnisse er in seine Lehre einzubeziehen vermag. Genau das sei bei ihm aber nicht der Fall. Im Rahmen seiner Stelle obliege ihm keine Forschungstätigkeit, durch die er sein Lehrangebot befruchten könnte. Auch blieb ihm gar keine Zeit für Forschung, deren Ergebnisse er in die Lehre hätte einfließen lassen können.

Hinsichtlich der vom Beklagten angesprochenen Möglichkeit zur Promotion verweise er lediglich auf die E-Mail des Studiendekans vom 03.03.2011 (Anlage K 23 = Bl. 186 d.A.) als Antwort auf seine diesbezügliche Anfrage. Diese enthalte eine klare Absage an eine Qualifikationsarbeit innerhalb seiner Dienstzeit.

Eine zeitintensive und kostspielige didaktische Weiterbildung „Master of Medical Education“ sei ihm weder angeboten noch von ihm erwartet worden.

Klarzustellen sei, dass ihm die Zeit für Forschung nicht deshalb fehlt, weil er – etwa wie ein Lehrbeauftragter – eine umfangreiche Lehrverpflichtung hätte, sondern weil seine Dienstaufgaben mit Schwerpunkt nichtwissenschaftliche Organisations- und Kommunikationsaufgaben sind.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zum Beklagten nicht durch Fristablauf mit dem 15.01.2015 bzw. mit dem 15.10.2015 endet.

I.

Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG eröffnet.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, des Arbeitsgerichts Würzburg folgt aus § 48 Abs. 1 a ArbGG.

II.

Die Klage ist zulässig.

Das für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt bereits aus der Präklusionsgefahr nach § 17 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG. Unstreitig findet die Klagefrist des § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz auch bei Befristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz Anwendung.

III.

Mit der vorliegenden, am 03.12.2014 per Telefaxschreiben beim Arbeitsgericht Würzburg anhängig gemachten sogenannten Entfristungsklage, welche dem Beklagten spätestens am 19.12.2014 zugestellt worden ist, hat sich der Kläger rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG gegen die zum 15.01.2015 bzw. 15.10.2015 ablaufende Befristung des Arbeitsverhältnisses gewandt, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Es ist anerkannt, dass eine Befristungskontroll-Klage bereits vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben werden kann.

IV.

In der Sache selbst erweist sich die Klage als unbegründet.

Die von dem Beklagten vorgenommenen Befristungen zum 15.01.2015 bzw. zum 15.10.2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die Befristungen nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG wirksam. Der Kläger ist bei seiner Tätigkeit als Lehrkoordinator dem „wissenschaftlichen Personal“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zuzuordnen.

1. Folgende Grundsätze waren nach Auffassung der Kammer hierfür maßgeblich.

a) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich- aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt dabei nicht auf die formelle Bezeichnung des Arbeitnehmers an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern und zu erweitern. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Im Falle einer Lehrtätigkeit wird wissenschaftliche Betätigung aber nur dann angenommen, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen (vgl. BAG vom 01.06.2011, 7 AZR 827/09, NZA 2011 S. 1280; s. auch LAG Hamburg vom 31.10.2012, 3 Sa 66/12, zitiert nach juris). Entsprechend wird bei wissenschaftlichen Hilfskräften darauf abgestellt, ob sie vertragsgemäß überwiegend mit wissenschaftsspezifischen Aufgaben betraut werden sollen (dann: Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal) oder ob sie überwiegend Sekretariats-Bibliotheksaufgaben oder sonstige reine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen sollen (dann: keine Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal möglich), wobei die Abgrenzung dem jeweiligen Einzelfall vorbehalten werden muss (vgl. auch ErfK/Müller-Glöge, 15. Auflage, § 1 WissZeitVG, Rdnr. 11 ff.; Münchner Kommentar BGB/Hesse, § 23 TzBfG Rdnr. 30).

In der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird der Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung demgegenüber zunehmend weit ausgelegt.

So hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (Entscheidung vom 31.10.2012, 3 Sa 66/12) bei einem ausschließlich in der Lehre eingesetzten Wissenschaftlichen Mitarbeiter entschieden, dass Konzeption, Vorbereitung der Lehrveranstaltungen, Korrektur der Studierendenarbeiten, Durchführung von Sprechstunden und Prüfungstätigkeit im Zusammenhang mit der das Arbeitsverhältnis prägenden Lehre stünden. Da die Lehrtätigkeit darauf angelegt gewesen sei, „neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten um den Erkenntnisstand der Disziplin (...) zu sichern und zu erweitern (...) [und] die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verblieben sei, handle es sich um wissenschaftliche Dienstleistung. Maßgeblich sei, dass der Wissenschaftliche Mitarbeiter seine Lehrveranstaltungen inhaltlich frei gestalten konnte, vorhandene Modulvorgaben stünden dem nicht entgegen. Konzeptionierung und Vorbereitung böten hinreichende Möglichkeiten zur Reflexion und Forschung. Tatsächliche Erkenntnisermittlung und neue Ideen seien nicht erforderlich. Auch die semesterweise Wiederholung der Lehrveranstaltungen sei für den Charakter der wissenschaftlichen Dienstleistung unschädlich“ (LAG Hamburg vom 31.10.2012, a.a.O.; s. insbesondere die Zusammenstellung von Kroll: Aktuelles zum Befristungsrecht an Hochschulen und Forschungseinrichtungen – Rechtsprechung und Gesetzgebung, ÖAT 2014, S. 244 ff.).

Nach der Auffassung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.07.2014, 2 Sa 224/13 sind Seminare und praktische Übungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters regelmäßig wissenschaftliche Dienstleistungen. Wissenschaftliche Gespräche in der Lehre, die wiederum von der Lehrertätigkeit abzugrenzen sei, befruchteten die Forschung. Folglich seien auch die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung in die Anwendung wissenschaftlicher Methoden wissenschaftliche Dienstleistungen (vgl. Kroll a.a.O., unter Hinweis auf LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.07.2014, 2 Sa 224/13 sowie auf LAG Baden-Württemberg vom 24.02.2014, 1 Sa/13). Da es nicht auf den tatsächlichen Erkenntnisgewinn ankommen, sondern auf die Eignung der Tätigkeit, zur Forschung und Lehre beizutragen, brauche der Arbeitgeber keinen Nachweis über einen konkreten Erkenntnisgewinn einer Tätigkeit zu führen (Kroll, a.a.O. unter Hinweis auf LAG Baden-Württemberg, a.a.O.).

b) Ausschlaggebend für die vorliegende Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer weiter der Umstand, dass für die Beurteilung einer wissenschaftlichen Tätigkeit maßgeblich auf den jeweiligen Arbeitsvertrag und nicht auf die spätere Durchführung des Vertragsverhältnisses abzustellen ist (vgl. BAG vom 06.08.2003, 7 AZR 33/03 = ).

Diese Entscheidung des BAG ist zwar noch zum Hochschulrahmengesetz ergangen. Gleichwohl erscheint es nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, hierauf auch im Zusammenhang mit dem WissZeitVG zurückzugreifen, da dem Hochschulrahmengesetz und dem WissZeitVG im wesentlichen der gleiche Normzweck zugrundeliegt. Letzlich sollten die Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung von Mitarbeitern mit wissenschaftlichen, künstlerischen und ärztlichen Aufgaben abgesichert und erweitert werden (vgl. auch ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., § 1 WissZeitVG, Rdnr. 1).

Auf die praktische Durchführung des Arbeitsverhältnisses kommt es nur insoweit an, wie hieraus Rückschlüsse auf die wahre Natur der von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen gezogen werden können. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer funktionswidrig als nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt wird und dies im Rahmen der bei Vertragsschluss anzustellenden Prognose bereits absehbar war, kann der Arbeitgeber die Befristung nicht auf das WissZeitVG stützen (vgl. APS-Schmidt, 4. Auflage, 2012, § 1 WissZeitVG, Rdnr. 17). Für einen solchen Ausnahmefall liegen vorliegend aber keinerlei Anhaltspunkte vor, so dass – wie oben ausgeführt – von dem Grundsatz auszugehen ist, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine wissenschaftliche Dienstleistung vorliegt, allein der Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Aufgabenbeschreibung maßgeblich ist.

Diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen auch den Grundsätzen des Befristungsrechts nach dem TzBfG. Auch hiernach wird für das Vorliegen eines Sachgrundes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt. Ein späterer Wegfall der Gründe wirkt sich auf eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam vorgenommene Befristung nicht aus; auch während der Vertragslaufzeit eintretende Änderungen berühren die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung nicht (vgl. ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., § 14 TzBfG, Rdnr. 16, 16 a m.w.N.). Als unklar stellt sich demgegenüber die Entscheidung des BAG vom 01.06.2011, a.a.O., Rdnr. 47 dar, wo für das WissZeitVG auf die tatsächlichen Arbeitsanteile abgestellt wird (vgl. ErfK/Müller-Glöge, a.a.O., Rdnr. 16).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer bei den vom Kläger geforderten Tätigkeiten in der Gesamtschau von der Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auszugehen.

Zugrunde zu legen ist dabei eine sogenannte Mischtätigkeit, da dem Kläger als Lehrkoordinator ein vielfältiges Aufgabengebiet oblag, welches sich längst nicht in der Abhaltung einer Lehrveranstaltung erschöpfte.

a) Wesentlicher Teil der vom Kläger geforderten Aufgaben ist die Erstellung eines durchgängigen Lehrkonzepts zusammen mit der AG Lehre (Curriculums-Entwicklung). Dies folgt klar aus der vom Kläger mit der Klage vorgelegten Anlage K 5 (Arbeitsplatzbeschreibung = Bl. 15 d.A.). Dass diese für die inhaltliche Ausgestaltung seiner Arbeitsverträge maßgeblich ist, führt der Kläger in der Klageschrift selbst an (vgl. Bl. 6 d.A.). Zutreffend führt der Beklagte hierzu aus, dass die Erstellung eines solchen Lehrkonzepts naturgemäß voraussetzt, dass der Kläger über die Lehrinhalte vertiefte Kenntnisse hat, er sich mit den Lehrinhalten in wissenschaftlicher Art und Weise auseinandersetzt und bei der Erstellung gegebenenfalls unter Gewinnung und Verarbeitung neuer Erkenntnisse den Erkenntnisstand der Lehre erweitert oder zumindest sichert und dass Lernziele und Lerninhalte hier mit den Dozenten abgestimmt werden. Vereinfacht ausgedrückt ließe sich auch sagen, dass es bei der Erstellung eines solchen Lehrkonzepts nicht nur darum geht, eine zeitliche Abstimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen vorzunehmen in dem Sinne, dass zeitliche Überschneidungen vermieden werden, sondern darüber hinaus vielmehr auch dazugehört, eine sinnvolle Koordination der Abfolge/Reihenfolge der einzelnen Lehrveranstaltungen, insbesondere soweit diese aufeinander aufbauen, vorzunehmen. Letzteres sieht geradezu zwingend eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen Inhalten der Lehrveranstaltungen, die wissenschaftlichen Charakter aufweisen, voraus, weshalb die gesamte Tätigkeit insoweit als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen ist.

Soweit der Kläger seinen diesbezüglichen Anteil „kleinzureden“ versucht, in dem er vorträgt, er sei nur beratend, also impulsgebend, moderierend und organisierend tätig gewesen, ändert dies an der Einstufung als wissenschaftlich ausgerichtete Tätigkeit nichts. Entscheidend ist allein, dass der Kläger an der kontinuierlichen Entwicklung der einzelnen Lehrkonzepte, wie er selbst einräumt (vgl. Bl. 176 d.A.) mitgewirkt hat. Auf die Intensität seiner Mitwirkung kommt es insoweit nicht an. Maßgeblich ist allein, ob die Tätigkeit insoweit in ihrer Gesamtschau als wissenschaftliche Dienstleistung gewertet werden kann. Dies ist vorliegend, wie ausgeführt, mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Lehrinhalten jedenfalls anzunehmen.

b) Nichts Anderes gilt für die vom Kläger geforderte Analyse, Evaluation und Verbesserung von Lehrveranstaltungen. Zutreffend wird von der Beklagtenseite insoweit auch angeführt, dass die Auseinandersetzung mit den wissenschaftlichen Inhalten der Lehre sowie mit den neuesten medizin-didaktischen Erkenntnissen und Entwicklungen unabdingbare Voraussetzung für eine Analyse, Evaluation und Verbesserung der Lehre darstellt.

c) Dieselben Erwägungen gelten auch für den vom Kläger geforderten Ausbau des E-Learning.

Der Einwand des Klägers, diese Tätigkeit habe nur am Rande eine Rolle gespielt und sei für das Arbeitsverhältnis nicht prägend gewesen, ändert nichts am Charakter der wissenschaftlichen Ausrichtung seiner Tätigkeit insoweit.

d) Auch die vom Kläger geforderte eigene Fortbildung (vgl. Stellenbeschreibung Anlage K 6 = Bl. 16 d.A., dort Punkt 4) im Hinblick auf neueste Entwicklungen der medizinischen Didaktik und Verbesserung der Prüfungsqualität von schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen lässt sich problemlos dem Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung zuordnen.

Unstreitig hat der Kläger an dem von dem Beklagten angeführten Tagungen und Workshops teilgenommen. Sein Einwand, er habe insoweit lediglich Kontakte aufgebaut, verfängt nicht. Denn bei dem Knüpfen von Kontakten mit anderen akademischen Einrichtungen handelt es sich um eine klassische Zusammenhangstätigkeit zur Vorbereitung für einen wissenschaftlichen Gedankenaustausch.

Der Kläger mag seinen Tätigkeitsbeitrag insoweit als gering einschätzen, entscheidend ist aber, dass wissenschaftliche Gespräche in der Lehre durchwegs dazu beitragen, die Forschung anzuregen und zu befruchten, was die Zuordnung zu einer wissenschaftlichen Dienstleistung jedenfalls rechtfertigt. Dementsprechend führt das LAG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 24.02.2014, 1 Sa 8/13 auch aus, dass es nicht auf den tatsächlichen Erkenntnisgewinn ankomme, sondern auf die Eignung der Tätigkeit zur Forschung und Lehre beizutragen. Der Arbeitgeber brauche daher auch keinen Nachweis über einen konkreten Erkenntnisgewinn seiner Tätigkeit zu führen (vgl. auch Kroll, a.a.O., ÖAT 2014, S. 244 ff.).

So werden auch nach der zutreffenden Auffassung des LAG Mecklenburg-Vorpommern in der Entscheidung vom 30.07.2014, 2 Sa 224/13, Seminare und praktische Übungen regelmäßig als wissenschaftliche Dienstleistungen eingestuft. Für Workshops gilt daher nichts Anderes.

Aus den gleichen Gründen ist auch die von der Aufgabenstellung für den Kläger vorgesehene Weiterbildung der Dozenten (vgl. Anlage K 6, dort Punkt 4 = Blatt 16 d.A.) als wissenschaftlich ausgerichtet anzusehen.

e) Nicht recht nachvollziehbar erscheint, warum der Kläger die von ihm selbst durchgeführte Lehrveranstaltung („Anamneseschnipsel“), die nach dem unstreitigen Vorbringen des Beklagten im Blockpraktikum der Inneren Medizin als Pflichtseminar durchgeführt wurde und drei Semesterwochenstunden umfasst hat, nicht als wissenschaftliche Dienstleistung einstufen will.

Das Seminar wurde, wie der Beklagte ebenfalls unstreitig vorgetragen hat, vom Kläger eigenständig konzipiert und durchgeführt. Inhaltlich bewegt es sich in dem Grenzbereich zwischen Medizin und Ethik und behandelt die Thematik, wie bei Gesprächen mit schwerkranken Patienten diesen in schwierigen Situationen adäquat begegnet werden kann sowie das eigene Umgehen hiermit (vgl. das Beklagtenvorbringen in der Klageerwiderung vom 02.03.2015 auf S. 4 = Bl. 143 d.A.).

Soweit der Kläger einwendet „sein inhaltlicher Input zur Lehre sei außerordentlich gering“, es handle sich allenfalls um die Umsetzung neuer didaktischer Erkenntnisse bzw. es habe sich nur um praktische Impulse für die ärztliche Arbeit gehandelt, kommt es hierauf nicht an. Denn eine Grenzziehung zwischen „anspruchsvollen“ (wissenschaftlichen) und „nicht so anspruchsvollen“ (nichtwissenschaftlichen) Veranstaltungen, kann in verlässlicher Weise nicht vorgenommen werden (so zutreffend LAG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; Kroll, ÖAT, 2014, S. 244 ff.). Auch kommt es, wie bereits ausgeführt, nicht auf den tatsächlichen Erkenntnisgewinn an, sondern maßgeblich auf die Eignung der Tätigkeit, zur Forschung und Lehre beizutragen.

Nicht erheblich ist auch der Einwand des Klägers, er habe sich freiwillig erboten, das Seminar abzuhalten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Durchführung von Lehrveranstaltungen ausdrücklich als Dienstaufgabe im Arbeitsvertrag vorgesehen ist (vgl. Anlage K 7, Anlage K 8 = Blatt 18 ff. d.A.) bzw. in der Stellenbeschreibung (K 6 = Blatt 16 d.A.) als Punkt 5 festgehalten ist.

Die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung in die Anwendung wissenschaftlicher Methoden sind – wie das LAG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O. zutreffend ausgeführt hat – wissenschaftliche Dienstleistungen. Dass der Kläger lediglich – ähnlich der Tätigkeit eines Lehrers – rein reproduktive oder repetierende Tätigkeit verrichtet, wird von ihm selbst nicht behauptet.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kam es daher auch nicht mehr darauf an, ob die eigene aktive Tätigkeit des Klägers in der Lehre auch nach der engeren Auslegung gemäß dem Urteil des BAG vom 01.06.2011 als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen ist. Hiernach wird für eine wissenschaftliche Betätigung gefordert, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur eigenen Forschung und Reflexion verbleibt. Nach dem Beklagtenvorbringen ist der Kläger hierzu in der Lage, wenn er von seinen Delegationsmöglichkeiten Gebrauch macht, während der Kläger pauschal darauf verweist, dass ihm angesichts seiner Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten keine Zeit hierzu verbleibe.

f) In der Gesamtschau ist nach Auffassung der Kammer angesichts der dargestellten, dem Kläger obliegenden Tätigkeiten (IV. 2. a)–e) der Gründe) von wissenschaftlicher Dienstleistung auszugehen. Die anderen Tätigkeitsbereiche, nämlich die Funktion als Ansprechpartner für die Studierenden sowie die Organisation und Koordination einschließlich der Auswertung von Klausuren treten demgegenüber in den Hintergrund. Von der Aufgabenstellung her liegt schwerpunktmäßig wissenschaftliche Dienstleistung vor.

Demgegenüber stellt der Kläger erkennbar zu hohe Anforderungen an den Begriff der wissenschaftlichen Dienstleistung. Auch scheint er zu übersehen, dass es nicht darum geht, wie die ihm vertraglich obliegenden Aufgaben tatsächlich umgesetzt, bzw. von ihm durchgeführt worden sind, sondern allein darum, dass die vorgesehene Aufgabenstellung auf eine wissenschaftliche Dienstleistung ausgerichtet ist.

g) Die Befristungen sind danach nach dem WissZeitVG gerechtfertigt. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 vorgesehene Grenze von sechs Jahren ist nicht überschritten. Das im § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG vorgesehene Zitiergebot ist gewahrt.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.

V.

Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 GVG.

Dabei hat das Gericht drei Monatsbruttovergütungen á € 3.937,21 zugrunde gelegt.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2014 - 2 Sa 224/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat.

2

Der Kläger wurde von dem beklagten Land in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund von zwei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen am Historischen Institut der Universität Rostock beschäftigt. Der Kläger wurde zunächst als Lehrkraft für besondere Aufgaben befristet bis zum 31. Januar 2011 eingestellt. In der Tätigkeitsdarstellung vom 17. Juli/30. September 2010 heißt es ua.:

        

„3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers

        

Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik im Umfang von 16 SWS

        

wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten (Hausarbeiten, Staatsexamensarbeiten)

        

fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung

        

Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung

        

...     

        

5. Darstellung der Tätigkeit

        

lfd. Nr.

Aufgaben

ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte u. ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften

Anteil an gesamter AZ

        

1       

2       

3       

4       

        

1.    

Lehre zur Vermittlung von Grundlagenwissen und professioneller Handlungskompetenz im Bereich der Fachdidaktik

Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS

80 %   

Betreuung und Durchführung der in der Geschichtsdidaktik obligatorischen schulpraktischen Übungen in den Lehrämtern aller Schulstufen

Vermittlung von Gegenständen und Methoden der Fachdidaktik (Grundkenntnisse)

Organisation und Betreuung von Praktika im Rahmen der Lehramtsausbildung

        

2.    

Prüfungen

wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten

15 %   

fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung

        

3.    

Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung

Entwicklung von Studiengängen

5 %     

Kooperation mit dem ZLB der Universität Rostock

        

...“   

                          
3

Am 6./16. Dezember 2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2013. In § 1 des Arbeitsvertrags ist als Befristungsgrund „§ 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ angegeben. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und den diese jeweils ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des beklagten Landes geltenden Fassung. Die Aufgaben des Klägers blieben unverändert. Vom Lehrdeputat des Klägers entfielen durchschnittlich zwölf Semesterwochenstunden auf die sog. „Schulpraktischen Übungen“. Bei der Gestaltung dieser „Schulpraktischen Übungen“ und der von ihm durchgeführten Seminare unterlag der Kläger keinen Vorgaben. Der Kläger war in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert und wurde aus Mitteln vergütet, die im Rahmen des „Hochschulpakts 2020“ bereitgestellt worden waren.

4

Mit seiner am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Er habe nicht dem wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG angehört. Seine Lehrveranstaltungen seien auf die repetierende Vermittlung didaktischer Grundkenntnisse ausgerichtet gewesen. Er habe keinen Freiraum für eigene Forschungstätigkeit gehabt. Das beklagte Land habe den fehlenden Wissenschaftsbezug seiner Tätigkeit durch den Abzug des „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ dokumentiert. Die Befristung sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, da die Voraussetzungen der Haushaltsbefristung nicht vorlägen. Außerdem sei diese Vorschrift unionsrechtswidrig.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das mit Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land nicht wegen Fristablaufs mit dem 31. Dezember 2013 geendet hat.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt. Der Kläger habe zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört. Er habe bei seiner Lehrtätigkeit - auch soweit es um die Vermittlung von Grundlagenwissen gegangen sei - die Forschungsdiskussionen auf dem Gebiet der Fachdidaktik verfolgen, sich damit auseinandersetzen und diese Erkenntnisse in seine Lehrveranstaltungen einfließen lassen müssen. Die Lehrveranstaltungen seien ausweislich der Ankündigungen auch auf die Gewinnung von Erkenntnissen angelegt gewesen. Der Kläger habe nicht nur bei der Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen, sondern auch darüber hinaus die Möglichkeit zur Reflexion und Forschung gehabt, da er nur 1.120 Stunden pro Jahr durch die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit belastet gewesen sei, während seine Jahresarbeitszeit 1.840 Stunden betragen habe.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat. Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.

9

I. Die im Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2013 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

10

II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die im Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) oder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist.

11

1. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die Befristung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erfüllt. Das hängt davon ab, ob die vom Kläger zu erbringende Dienstleistung wissenschaftlichen Zuschnitt hatte und der Kläger deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit einer rechtsfehlerhaften Begründung bejaht.

12

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der betriebliche Geltungsbereich für die Anwendung des WissZeitVG eröffnet ist, die Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt und dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 WissZeitVG zulässige Befristungshöchstdauer gewahrt ist.

13

aa) Der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 LHG M-V idF vom 5. Juli 2002 ist die Universität Rostock eine Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 14; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91).

14

bb) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 nimmt in § 1 auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG Bezug.

15

cc) Die Befristung überschreitet nicht die Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Diese beträgt für nicht promoviertes wissenschaftliches Personal wie den Kläger sechs Jahre. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG lässt innerhalb der zulässigen Befristungsdauer Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags zu. Diese Höchstfrist ist hier eingehalten. Unter Berücksichtigung der Laufzeiten beider Arbeitsverträge vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 ergibt sich lediglich eine Gesamtbefristungsdauer von drei Jahren und drei Monaten.

16

b) Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob der Kläger wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte und er deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte.

17

aa) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger unterfalle dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen angenommen, die dem Kläger vertraglich übertragenen Tätigkeiten seien wissenschaftlich geprägt und er zähle deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.

18

(1) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 18 f.; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91).

19

(2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre(BT-Drs. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23).

20

(3) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 21; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34).

21

bb) Danach ist die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung, eine Lehrtätigkeit, die Studenten zum Abhalten von Unterricht an Schulen befähige, sei schon aufgrund des „an Hochschulen traditionell gelebten Grundsatzes der Einheit von Lehre und Forschung“ unabhängig von der Zahl der zu leistenden Stunden eine wissenschaftliche Tätigkeit, rechtsfehlerhaft. Eine Lehrtätigkeit für Lehramtsstudenten an einer Hochschule hat nur dann wissenschaftlichen Charakter, wenn die übertragene Tätigkeit eigenständige Forschungen oder Reflexionen zur Sicherung oder Erweiterung des Kenntnisstandes verlangt. Dazu fehlt es an hinreichenden Tatsachenfeststellungen.

22

(1) Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass dem Kläger nach der Nr. 3 der Tätigkeitsdarstellung die „Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik“ oblag. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger die Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen im Bereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und in seine unter Nr. 5 der Tätigkeitsdarstellung näher bezeichnete Lehrtätigkeit einfließen lassen sollte.

23

(2) Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den zur Akte gereichten Veranstaltungsankündigungen, auf die das Landesarbeitsgericht lediglich pauschal Bezug genommen hat. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob und inwieweit der Kläger zur Durchführung dieser Lehrveranstaltungen die aktuellen Forschungsergebnisse im Bereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und bei seiner Unterrichtsgestaltung berücksichtigen musste. Mit dem Inhalt der Seminarankündigungen und dem Sachvortrag der Parteien hierzu hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Im Rahmen der sog. „Schulpraktischen Übungen“, auf die der überwiegende Teil der Arbeitszeit des Klägers entfiel, oblag es dem Kläger nach der Seminarankündigung, ein Einführungsseminar durchzuführen und die von den Studierenden erteilten Unterrichtsstunden zusammen mit den anderen teilnehmenden Studierenden auszuwerten. Aus dieser Ankündigung allein erschließt sich noch nicht, ob und inwieweit der Kläger dafür die wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Fachdidaktik reflektieren und in die Lehrveranstaltung einfließen lassen musste. Auf die nicht durch konkrete Feststellungen belegte Annahme des Landesarbeitsgerichts, die „Schulpraktischen Übungen“ könnten zu Forschungstätigkeiten anregen, kommt es nicht an.

24

(3) Der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei bei der Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen nicht an Vorgaben gebunden gewesen, lässt sich nicht entnehmen, worin die prägende wissenschaftliche Zielsetzung der vom Kläger durchzuführenden Lehrveranstaltungen bestanden haben soll.

25

(4) Der vom Landesarbeitsgericht für seine Würdigung herangezogene Umstand, dass die „Schulpraktischen Übungen“ eine geringe Vor- und Nachbereitungszeit erfordern, spricht nicht für, sondern eher gegen einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Tätigkeit.

26

cc) Eine abschließende Beurteilung, ob der Kläger zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte, ist dem Senat auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf dem Gebiet der Fachdidaktik permanent verfolgen, reflektieren und hinterfragen musste, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nach den bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen seine Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Personal nicht ausgeschlossen werden.

27

(1) Der Zugehörigkeit des Klägers zum wissenschaftlichen Personal steht nicht entgegen, dass er während der Dauer des letzten befristeten Arbeitsvertrags mit denselben Aufgaben betraut war wie zuvor als Lehrkraft für besondere Aufgaben. Auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der auszuführenden Tätigkeit an. Daher gehören Lehrkräfte für besondere Aufgaben zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn die von ihnen auszuführende Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat(vgl. etwa für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einer Lehrtätigkeit am Institut für Romanistik in der Abteilung französische Literatur- und Kulturwissenschaften BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 -).

28

(2) Eine wissenschaftliche Prägung der geschuldeten Tätigkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die auf einen Arbeitszeitanteil von 80 % entfallende Lehrverpflichtung des Klägers 16 Semesterwochenstunden betrug. § 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO M-V -) vom 25. Oktober 2001 idF vom 16. Dezember 2010 lässt diesen Umfang der Lehrtätigkeit zu. Danach beträgt die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre zwölf bis 20 Lehrveranstaltungsstunden. Dieser Umfang der Lehrtätigkeit schließt es nicht aus, dass dem Kläger während seiner Arbeitszeit die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verblieb.

29

(3) Der Annahme eines wissenschaftlichen Zuschnitts der Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass das beklagte Land vom Bruttoentgelt des Klägers den „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ in Abzug gebracht hat. Dieser Abzug beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder. Danach gilt für übergeleitete und für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, die Entgelttabelle zum TV-L mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte um einen Tabellenabsenkungsbetrag vermindert werden. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Lehrkräfte am 31. Oktober 2006 eine niedrigere Zulage erhielten als vergleichbare andere Angestellte (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 Teil B 3 § 20 TVÜ-Länder Rn. 9). Mit der Einführung des TV-L wurde eine einheitliche (höhere) Zulage in die Entgelttabelle des TV-L integriert. Die Minderung der Entgelte für Lehrkräfte wurde durch den Tabellenabsenkungsbetrag fortgeschrieben (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 Teil B 3 § 20 TVÜ-Länder Rn. 11). Der Kläger gehörte, da er überwiegend in der Lehre tätig war, zu den Lehrkräften, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O fielen, sondern aufgrund einer Richtlinie der Tarifgemeinschaft der Länder in Entgeltgruppen eingruppiert waren. Diese Eingruppierung schließt einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Lehrtätigkeit nicht aus.

30

2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht - unabhängig von etwaigen Zweifeln an der Unionsrechtskonformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG(vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93) - nicht annehmen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 2 WissZeitVG eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht ausschließt und dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entgegensteht. Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen.

31

a) Die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG fallende sog. Haushaltsbefristung wird nicht durch die in § 2 WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen verdrängt.

32

Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Allerdings verdrängen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient. Wird die Befristung auf Gründe gestützt, die nicht abschließend von den im WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen erfasst werden, kann die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sein. So verhält es sich bei einer auf haushaltsrechtliche Gründe gestützten Befristung (vgl. etwa Sievers TzBfG 5. Aufl. Anh. 7 Rn. 15; KR/Treber 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 79). Das WissZeitVG enthält insoweit keine Spezialregelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen ist - anders als die Drittmittelbefristung - im WissZeitVG nicht geregelt.

33

b) Der Rechtfertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht die Verweisung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG in § 1 des Arbeitsvertrags nicht entgegen.

34

aa) Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt nicht den Willen der Parteien voraus, eine Befristung nach dieser Vorschrift zu vereinbaren. Der Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG bedarf weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist(vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 15; 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 24 mwN). Aus den nach § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen - insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - folgt nichts anderes. Diese enthalten kein sog. Zitiergebot.

35

bb) Durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG wurde die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG auch nicht vertraglich abbedungen. Der Kläger konnte die Bezugnahme nicht so verstehen, dass die Befristung ausschließlich auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden und davon abhängen sollte, dass dieser Sachgrund besteht. Mit der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG wollte die Beklagte ersichtlich nur dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG Rechnung tragen.

36

c) Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien erfüllt.

37

aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

38

(1) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sein. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind (vgl. etwa BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13, BAGE 132, 45; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42).

39

(2) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 18, BAGE 130, 313; 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, BAGE 121, 236).

40

(3) Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in einem Haushaltsgesetz Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist dagegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird(BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 19, BAGE 130, 313). Die für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ist ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden(BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 20, aaO).

41

bb) Danach rechtfertigen die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, die Befristung erfülle die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Das Landesarbeitsgericht hat bislang lediglich festgestellt, dass der Kläger aus Mitteln vergütet wurde, die im Rahmen des Hochschulpakts zur Verfügung gestellt worden waren. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Rahmen des Hochschulpakts ausgebrachten Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für Aufgaben von vorübergehender Dauer ausgebracht waren. Es fehlen ferner Feststellungen dazu, ob bei Vertragsschluss im Dezember 2010 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die künftigen, bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Haushaltspläne ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Klägers bereitstellen würden, und ob mit einem Einsatz des Klägers entsprechend der Zwecksetzung zu rechnen war.

42

III. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

43

1. Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil Zweifel bestehen könnten, ob die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93; vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 in der Rechtssache - C-313/10 - [Jansen]). Das bedarf keiner Entscheidung, da ein - erneutes - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV nur dann in Betracht kommt, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts zum Erlass des Urteils erforderlich ist(vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 27; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40, BAGE 140, 191). Das wäre nur der Fall, wenn die Befristung ausschließlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt wäre. Dies muss vorliegend noch geklärt werden.

44

2. Das Landesarbeitsgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung erneut zu prüfen haben, ob die Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt ist. Dabei wird es unter Berücksichtigung der nach der Arbeitsplatzbeschreibung übertragenen Aufgaben, der Ankündigungen für die Lehrveranstaltungen und des hierzu gehaltenen Vortrags der Parteien Tatsachenfeststellungen zu den konkreten Unterrichtsinhalten der vom Kläger durchzuführenden Veranstaltungen zu treffen und anschließend zu beurteilen haben, ob die dem Kläger übertragenen Aufgaben wissenschaftlich geprägt waren. Sollte der Kläger nicht zum wissenschaftlichen Personal gehören, wird das Landesarbeitsgericht erneut zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen. Sollte das der Fall sein, stellte sich die Frage der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Willms    

                 

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2014 - 2 Sa 224/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat.

2

Der Kläger wurde von dem beklagten Land in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund von zwei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen am Historischen Institut der Universität Rostock beschäftigt. Der Kläger wurde zunächst als Lehrkraft für besondere Aufgaben befristet bis zum 31. Januar 2011 eingestellt. In der Tätigkeitsdarstellung vom 17. Juli/30. September 2010 heißt es ua.:

        

„3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers

        

Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik im Umfang von 16 SWS

        

wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten (Hausarbeiten, Staatsexamensarbeiten)

        

fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung

        

Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung

        

...     

        

5. Darstellung der Tätigkeit

        

lfd. Nr.

Aufgaben

ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte u. ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften

Anteil an gesamter AZ

        

1       

2       

3       

4       

        

1.    

Lehre zur Vermittlung von Grundlagenwissen und professioneller Handlungskompetenz im Bereich der Fachdidaktik

Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS

80 %   

Betreuung und Durchführung der in der Geschichtsdidaktik obligatorischen schulpraktischen Übungen in den Lehrämtern aller Schulstufen

Vermittlung von Gegenständen und Methoden der Fachdidaktik (Grundkenntnisse)

Organisation und Betreuung von Praktika im Rahmen der Lehramtsausbildung

        

2.    

Prüfungen

wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten

15 %   

fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung

        

3.    

Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung

Entwicklung von Studiengängen

5 %     

Kooperation mit dem ZLB der Universität Rostock

        

...“   

                          
3

Am 6./16. Dezember 2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2013. In § 1 des Arbeitsvertrags ist als Befristungsgrund „§ 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ angegeben. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und den diese jeweils ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des beklagten Landes geltenden Fassung. Die Aufgaben des Klägers blieben unverändert. Vom Lehrdeputat des Klägers entfielen durchschnittlich zwölf Semesterwochenstunden auf die sog. „Schulpraktischen Übungen“. Bei der Gestaltung dieser „Schulpraktischen Übungen“ und der von ihm durchgeführten Seminare unterlag der Kläger keinen Vorgaben. Der Kläger war in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert und wurde aus Mitteln vergütet, die im Rahmen des „Hochschulpakts 2020“ bereitgestellt worden waren.

4

Mit seiner am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Er habe nicht dem wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG angehört. Seine Lehrveranstaltungen seien auf die repetierende Vermittlung didaktischer Grundkenntnisse ausgerichtet gewesen. Er habe keinen Freiraum für eigene Forschungstätigkeit gehabt. Das beklagte Land habe den fehlenden Wissenschaftsbezug seiner Tätigkeit durch den Abzug des „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ dokumentiert. Die Befristung sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, da die Voraussetzungen der Haushaltsbefristung nicht vorlägen. Außerdem sei diese Vorschrift unionsrechtswidrig.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das mit Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land nicht wegen Fristablaufs mit dem 31. Dezember 2013 geendet hat.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt. Der Kläger habe zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört. Er habe bei seiner Lehrtätigkeit - auch soweit es um die Vermittlung von Grundlagenwissen gegangen sei - die Forschungsdiskussionen auf dem Gebiet der Fachdidaktik verfolgen, sich damit auseinandersetzen und diese Erkenntnisse in seine Lehrveranstaltungen einfließen lassen müssen. Die Lehrveranstaltungen seien ausweislich der Ankündigungen auch auf die Gewinnung von Erkenntnissen angelegt gewesen. Der Kläger habe nicht nur bei der Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen, sondern auch darüber hinaus die Möglichkeit zur Reflexion und Forschung gehabt, da er nur 1.120 Stunden pro Jahr durch die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit belastet gewesen sei, während seine Jahresarbeitszeit 1.840 Stunden betragen habe.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat. Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.

9

I. Die im Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2013 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

10

II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die im Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) oder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist.

11

1. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die Befristung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erfüllt. Das hängt davon ab, ob die vom Kläger zu erbringende Dienstleistung wissenschaftlichen Zuschnitt hatte und der Kläger deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit einer rechtsfehlerhaften Begründung bejaht.

12

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der betriebliche Geltungsbereich für die Anwendung des WissZeitVG eröffnet ist, die Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt und dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 WissZeitVG zulässige Befristungshöchstdauer gewahrt ist.

13

aa) Der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 LHG M-V idF vom 5. Juli 2002 ist die Universität Rostock eine Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 14; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91).

14

bb) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 nimmt in § 1 auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG Bezug.

15

cc) Die Befristung überschreitet nicht die Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Diese beträgt für nicht promoviertes wissenschaftliches Personal wie den Kläger sechs Jahre. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG lässt innerhalb der zulässigen Befristungsdauer Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags zu. Diese Höchstfrist ist hier eingehalten. Unter Berücksichtigung der Laufzeiten beider Arbeitsverträge vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 ergibt sich lediglich eine Gesamtbefristungsdauer von drei Jahren und drei Monaten.

16

b) Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob der Kläger wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte und er deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte.

17

aa) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger unterfalle dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen angenommen, die dem Kläger vertraglich übertragenen Tätigkeiten seien wissenschaftlich geprägt und er zähle deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.

18

(1) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 18 f.; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91).

19

(2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre(BT-Drs. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23).

20

(3) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 21; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34).

21

bb) Danach ist die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung, eine Lehrtätigkeit, die Studenten zum Abhalten von Unterricht an Schulen befähige, sei schon aufgrund des „an Hochschulen traditionell gelebten Grundsatzes der Einheit von Lehre und Forschung“ unabhängig von der Zahl der zu leistenden Stunden eine wissenschaftliche Tätigkeit, rechtsfehlerhaft. Eine Lehrtätigkeit für Lehramtsstudenten an einer Hochschule hat nur dann wissenschaftlichen Charakter, wenn die übertragene Tätigkeit eigenständige Forschungen oder Reflexionen zur Sicherung oder Erweiterung des Kenntnisstandes verlangt. Dazu fehlt es an hinreichenden Tatsachenfeststellungen.

22

(1) Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass dem Kläger nach der Nr. 3 der Tätigkeitsdarstellung die „Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik“ oblag. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger die Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen im Bereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und in seine unter Nr. 5 der Tätigkeitsdarstellung näher bezeichnete Lehrtätigkeit einfließen lassen sollte.

23

(2) Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den zur Akte gereichten Veranstaltungsankündigungen, auf die das Landesarbeitsgericht lediglich pauschal Bezug genommen hat. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob und inwieweit der Kläger zur Durchführung dieser Lehrveranstaltungen die aktuellen Forschungsergebnisse im Bereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und bei seiner Unterrichtsgestaltung berücksichtigen musste. Mit dem Inhalt der Seminarankündigungen und dem Sachvortrag der Parteien hierzu hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Im Rahmen der sog. „Schulpraktischen Übungen“, auf die der überwiegende Teil der Arbeitszeit des Klägers entfiel, oblag es dem Kläger nach der Seminarankündigung, ein Einführungsseminar durchzuführen und die von den Studierenden erteilten Unterrichtsstunden zusammen mit den anderen teilnehmenden Studierenden auszuwerten. Aus dieser Ankündigung allein erschließt sich noch nicht, ob und inwieweit der Kläger dafür die wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Fachdidaktik reflektieren und in die Lehrveranstaltung einfließen lassen musste. Auf die nicht durch konkrete Feststellungen belegte Annahme des Landesarbeitsgerichts, die „Schulpraktischen Übungen“ könnten zu Forschungstätigkeiten anregen, kommt es nicht an.

24

(3) Der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei bei der Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen nicht an Vorgaben gebunden gewesen, lässt sich nicht entnehmen, worin die prägende wissenschaftliche Zielsetzung der vom Kläger durchzuführenden Lehrveranstaltungen bestanden haben soll.

25

(4) Der vom Landesarbeitsgericht für seine Würdigung herangezogene Umstand, dass die „Schulpraktischen Übungen“ eine geringe Vor- und Nachbereitungszeit erfordern, spricht nicht für, sondern eher gegen einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Tätigkeit.

26

cc) Eine abschließende Beurteilung, ob der Kläger zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte, ist dem Senat auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf dem Gebiet der Fachdidaktik permanent verfolgen, reflektieren und hinterfragen musste, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nach den bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen seine Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Personal nicht ausgeschlossen werden.

27

(1) Der Zugehörigkeit des Klägers zum wissenschaftlichen Personal steht nicht entgegen, dass er während der Dauer des letzten befristeten Arbeitsvertrags mit denselben Aufgaben betraut war wie zuvor als Lehrkraft für besondere Aufgaben. Auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der auszuführenden Tätigkeit an. Daher gehören Lehrkräfte für besondere Aufgaben zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn die von ihnen auszuführende Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat(vgl. etwa für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einer Lehrtätigkeit am Institut für Romanistik in der Abteilung französische Literatur- und Kulturwissenschaften BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 -).

28

(2) Eine wissenschaftliche Prägung der geschuldeten Tätigkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die auf einen Arbeitszeitanteil von 80 % entfallende Lehrverpflichtung des Klägers 16 Semesterwochenstunden betrug. § 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO M-V -) vom 25. Oktober 2001 idF vom 16. Dezember 2010 lässt diesen Umfang der Lehrtätigkeit zu. Danach beträgt die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre zwölf bis 20 Lehrveranstaltungsstunden. Dieser Umfang der Lehrtätigkeit schließt es nicht aus, dass dem Kläger während seiner Arbeitszeit die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verblieb.

29

(3) Der Annahme eines wissenschaftlichen Zuschnitts der Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass das beklagte Land vom Bruttoentgelt des Klägers den „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ in Abzug gebracht hat. Dieser Abzug beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder. Danach gilt für übergeleitete und für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, die Entgelttabelle zum TV-L mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte um einen Tabellenabsenkungsbetrag vermindert werden. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Lehrkräfte am 31. Oktober 2006 eine niedrigere Zulage erhielten als vergleichbare andere Angestellte (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 Teil B 3 § 20 TVÜ-Länder Rn. 9). Mit der Einführung des TV-L wurde eine einheitliche (höhere) Zulage in die Entgelttabelle des TV-L integriert. Die Minderung der Entgelte für Lehrkräfte wurde durch den Tabellenabsenkungsbetrag fortgeschrieben (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 Teil B 3 § 20 TVÜ-Länder Rn. 11). Der Kläger gehörte, da er überwiegend in der Lehre tätig war, zu den Lehrkräften, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O fielen, sondern aufgrund einer Richtlinie der Tarifgemeinschaft der Länder in Entgeltgruppen eingruppiert waren. Diese Eingruppierung schließt einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Lehrtätigkeit nicht aus.

30

2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht - unabhängig von etwaigen Zweifeln an der Unionsrechtskonformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG(vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93) - nicht annehmen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 2 WissZeitVG eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht ausschließt und dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entgegensteht. Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen.

31

a) Die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG fallende sog. Haushaltsbefristung wird nicht durch die in § 2 WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen verdrängt.

32

Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Allerdings verdrängen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient. Wird die Befristung auf Gründe gestützt, die nicht abschließend von den im WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen erfasst werden, kann die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sein. So verhält es sich bei einer auf haushaltsrechtliche Gründe gestützten Befristung (vgl. etwa Sievers TzBfG 5. Aufl. Anh. 7 Rn. 15; KR/Treber 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 79). Das WissZeitVG enthält insoweit keine Spezialregelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen ist - anders als die Drittmittelbefristung - im WissZeitVG nicht geregelt.

33

b) Der Rechtfertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht die Verweisung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG in § 1 des Arbeitsvertrags nicht entgegen.

34

aa) Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt nicht den Willen der Parteien voraus, eine Befristung nach dieser Vorschrift zu vereinbaren. Der Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG bedarf weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist(vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 15; 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 24 mwN). Aus den nach § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen - insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - folgt nichts anderes. Diese enthalten kein sog. Zitiergebot.

35

bb) Durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG wurde die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG auch nicht vertraglich abbedungen. Der Kläger konnte die Bezugnahme nicht so verstehen, dass die Befristung ausschließlich auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden und davon abhängen sollte, dass dieser Sachgrund besteht. Mit der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG wollte die Beklagte ersichtlich nur dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG Rechnung tragen.

36

c) Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien erfüllt.

37

aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

38

(1) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sein. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind (vgl. etwa BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13, BAGE 132, 45; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42).

39

(2) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 18, BAGE 130, 313; 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, BAGE 121, 236).

40

(3) Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in einem Haushaltsgesetz Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist dagegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird(BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 19, BAGE 130, 313). Die für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ist ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden(BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 20, aaO).

41

bb) Danach rechtfertigen die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, die Befristung erfülle die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Das Landesarbeitsgericht hat bislang lediglich festgestellt, dass der Kläger aus Mitteln vergütet wurde, die im Rahmen des Hochschulpakts zur Verfügung gestellt worden waren. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Rahmen des Hochschulpakts ausgebrachten Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für Aufgaben von vorübergehender Dauer ausgebracht waren. Es fehlen ferner Feststellungen dazu, ob bei Vertragsschluss im Dezember 2010 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die künftigen, bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Haushaltspläne ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Klägers bereitstellen würden, und ob mit einem Einsatz des Klägers entsprechend der Zwecksetzung zu rechnen war.

42

III. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

43

1. Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil Zweifel bestehen könnten, ob die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93; vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 in der Rechtssache - C-313/10 - [Jansen]). Das bedarf keiner Entscheidung, da ein - erneutes - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV nur dann in Betracht kommt, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts zum Erlass des Urteils erforderlich ist(vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 27; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40, BAGE 140, 191). Das wäre nur der Fall, wenn die Befristung ausschließlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt wäre. Dies muss vorliegend noch geklärt werden.

44

2. Das Landesarbeitsgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung erneut zu prüfen haben, ob die Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt ist. Dabei wird es unter Berücksichtigung der nach der Arbeitsplatzbeschreibung übertragenen Aufgaben, der Ankündigungen für die Lehrveranstaltungen und des hierzu gehaltenen Vortrags der Parteien Tatsachenfeststellungen zu den konkreten Unterrichtsinhalten der vom Kläger durchzuführenden Veranstaltungen zu treffen und anschließend zu beurteilen haben, ob die dem Kläger übertragenen Aufgaben wissenschaftlich geprägt waren. Sollte der Kläger nicht zum wissenschaftlichen Personal gehören, wird das Landesarbeitsgericht erneut zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen. Sollte das der Fall sein, stellte sich die Frage der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Willms    

                 

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2014 - 2 Sa 224/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat.

2

Der Kläger wurde von dem beklagten Land in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund von zwei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen am Historischen Institut der Universität Rostock beschäftigt. Der Kläger wurde zunächst als Lehrkraft für besondere Aufgaben befristet bis zum 31. Januar 2011 eingestellt. In der Tätigkeitsdarstellung vom 17. Juli/30. September 2010 heißt es ua.:

        

„3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers

        

Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik im Umfang von 16 SWS

        

wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten (Hausarbeiten, Staatsexamensarbeiten)

        

fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung

        

Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung

        

...     

        

5. Darstellung der Tätigkeit

        

lfd. Nr.

Aufgaben

ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte u. ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften

Anteil an gesamter AZ

        

1       

2       

3       

4       

        

1.    

Lehre zur Vermittlung von Grundlagenwissen und professioneller Handlungskompetenz im Bereich der Fachdidaktik

Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS

80 %   

Betreuung und Durchführung der in der Geschichtsdidaktik obligatorischen schulpraktischen Übungen in den Lehrämtern aller Schulstufen

Vermittlung von Gegenständen und Methoden der Fachdidaktik (Grundkenntnisse)

Organisation und Betreuung von Praktika im Rahmen der Lehramtsausbildung

        

2.    

Prüfungen

wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten

15 %   

fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung

        

3.    

Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung

Entwicklung von Studiengängen

5 %     

Kooperation mit dem ZLB der Universität Rostock

        

...“   

                          
3

Am 6./16. Dezember 2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2013. In § 1 des Arbeitsvertrags ist als Befristungsgrund „§ 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ angegeben. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und den diese jeweils ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des beklagten Landes geltenden Fassung. Die Aufgaben des Klägers blieben unverändert. Vom Lehrdeputat des Klägers entfielen durchschnittlich zwölf Semesterwochenstunden auf die sog. „Schulpraktischen Übungen“. Bei der Gestaltung dieser „Schulpraktischen Übungen“ und der von ihm durchgeführten Seminare unterlag der Kläger keinen Vorgaben. Der Kläger war in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert und wurde aus Mitteln vergütet, die im Rahmen des „Hochschulpakts 2020“ bereitgestellt worden waren.

4

Mit seiner am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Er habe nicht dem wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG angehört. Seine Lehrveranstaltungen seien auf die repetierende Vermittlung didaktischer Grundkenntnisse ausgerichtet gewesen. Er habe keinen Freiraum für eigene Forschungstätigkeit gehabt. Das beklagte Land habe den fehlenden Wissenschaftsbezug seiner Tätigkeit durch den Abzug des „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ dokumentiert. Die Befristung sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, da die Voraussetzungen der Haushaltsbefristung nicht vorlägen. Außerdem sei diese Vorschrift unionsrechtswidrig.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das mit Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land nicht wegen Fristablaufs mit dem 31. Dezember 2013 geendet hat.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt. Der Kläger habe zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört. Er habe bei seiner Lehrtätigkeit - auch soweit es um die Vermittlung von Grundlagenwissen gegangen sei - die Forschungsdiskussionen auf dem Gebiet der Fachdidaktik verfolgen, sich damit auseinandersetzen und diese Erkenntnisse in seine Lehrveranstaltungen einfließen lassen müssen. Die Lehrveranstaltungen seien ausweislich der Ankündigungen auch auf die Gewinnung von Erkenntnissen angelegt gewesen. Der Kläger habe nicht nur bei der Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen, sondern auch darüber hinaus die Möglichkeit zur Reflexion und Forschung gehabt, da er nur 1.120 Stunden pro Jahr durch die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit belastet gewesen sei, während seine Jahresarbeitszeit 1.840 Stunden betragen habe.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat. Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.

9

I. Die im Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2013 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

10

II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die im Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) oder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist.

11

1. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die Befristung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erfüllt. Das hängt davon ab, ob die vom Kläger zu erbringende Dienstleistung wissenschaftlichen Zuschnitt hatte und der Kläger deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit einer rechtsfehlerhaften Begründung bejaht.

12

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der betriebliche Geltungsbereich für die Anwendung des WissZeitVG eröffnet ist, die Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt und dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 WissZeitVG zulässige Befristungshöchstdauer gewahrt ist.

13

aa) Der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 LHG M-V idF vom 5. Juli 2002 ist die Universität Rostock eine Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 14; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91).

14

bb) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 nimmt in § 1 auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG Bezug.

15

cc) Die Befristung überschreitet nicht die Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Diese beträgt für nicht promoviertes wissenschaftliches Personal wie den Kläger sechs Jahre. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG lässt innerhalb der zulässigen Befristungsdauer Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags zu. Diese Höchstfrist ist hier eingehalten. Unter Berücksichtigung der Laufzeiten beider Arbeitsverträge vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 ergibt sich lediglich eine Gesamtbefristungsdauer von drei Jahren und drei Monaten.

16

b) Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob der Kläger wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte und er deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte.

17

aa) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger unterfalle dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen angenommen, die dem Kläger vertraglich übertragenen Tätigkeiten seien wissenschaftlich geprägt und er zähle deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.

18

(1) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 18 f.; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91).

19

(2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre(BT-Drs. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23).

20

(3) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 21; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34).

21

bb) Danach ist die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung, eine Lehrtätigkeit, die Studenten zum Abhalten von Unterricht an Schulen befähige, sei schon aufgrund des „an Hochschulen traditionell gelebten Grundsatzes der Einheit von Lehre und Forschung“ unabhängig von der Zahl der zu leistenden Stunden eine wissenschaftliche Tätigkeit, rechtsfehlerhaft. Eine Lehrtätigkeit für Lehramtsstudenten an einer Hochschule hat nur dann wissenschaftlichen Charakter, wenn die übertragene Tätigkeit eigenständige Forschungen oder Reflexionen zur Sicherung oder Erweiterung des Kenntnisstandes verlangt. Dazu fehlt es an hinreichenden Tatsachenfeststellungen.

22

(1) Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass dem Kläger nach der Nr. 3 der Tätigkeitsdarstellung die „Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik“ oblag. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger die Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen im Bereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und in seine unter Nr. 5 der Tätigkeitsdarstellung näher bezeichnete Lehrtätigkeit einfließen lassen sollte.

23

(2) Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den zur Akte gereichten Veranstaltungsankündigungen, auf die das Landesarbeitsgericht lediglich pauschal Bezug genommen hat. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob und inwieweit der Kläger zur Durchführung dieser Lehrveranstaltungen die aktuellen Forschungsergebnisse im Bereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und bei seiner Unterrichtsgestaltung berücksichtigen musste. Mit dem Inhalt der Seminarankündigungen und dem Sachvortrag der Parteien hierzu hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Im Rahmen der sog. „Schulpraktischen Übungen“, auf die der überwiegende Teil der Arbeitszeit des Klägers entfiel, oblag es dem Kläger nach der Seminarankündigung, ein Einführungsseminar durchzuführen und die von den Studierenden erteilten Unterrichtsstunden zusammen mit den anderen teilnehmenden Studierenden auszuwerten. Aus dieser Ankündigung allein erschließt sich noch nicht, ob und inwieweit der Kläger dafür die wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Fachdidaktik reflektieren und in die Lehrveranstaltung einfließen lassen musste. Auf die nicht durch konkrete Feststellungen belegte Annahme des Landesarbeitsgerichts, die „Schulpraktischen Übungen“ könnten zu Forschungstätigkeiten anregen, kommt es nicht an.

24

(3) Der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei bei der Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen nicht an Vorgaben gebunden gewesen, lässt sich nicht entnehmen, worin die prägende wissenschaftliche Zielsetzung der vom Kläger durchzuführenden Lehrveranstaltungen bestanden haben soll.

25

(4) Der vom Landesarbeitsgericht für seine Würdigung herangezogene Umstand, dass die „Schulpraktischen Übungen“ eine geringe Vor- und Nachbereitungszeit erfordern, spricht nicht für, sondern eher gegen einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Tätigkeit.

26

cc) Eine abschließende Beurteilung, ob der Kläger zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte, ist dem Senat auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf dem Gebiet der Fachdidaktik permanent verfolgen, reflektieren und hinterfragen musste, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nach den bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen seine Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Personal nicht ausgeschlossen werden.

27

(1) Der Zugehörigkeit des Klägers zum wissenschaftlichen Personal steht nicht entgegen, dass er während der Dauer des letzten befristeten Arbeitsvertrags mit denselben Aufgaben betraut war wie zuvor als Lehrkraft für besondere Aufgaben. Auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der auszuführenden Tätigkeit an. Daher gehören Lehrkräfte für besondere Aufgaben zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn die von ihnen auszuführende Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat(vgl. etwa für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einer Lehrtätigkeit am Institut für Romanistik in der Abteilung französische Literatur- und Kulturwissenschaften BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 -).

28

(2) Eine wissenschaftliche Prägung der geschuldeten Tätigkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die auf einen Arbeitszeitanteil von 80 % entfallende Lehrverpflichtung des Klägers 16 Semesterwochenstunden betrug. § 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO M-V -) vom 25. Oktober 2001 idF vom 16. Dezember 2010 lässt diesen Umfang der Lehrtätigkeit zu. Danach beträgt die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre zwölf bis 20 Lehrveranstaltungsstunden. Dieser Umfang der Lehrtätigkeit schließt es nicht aus, dass dem Kläger während seiner Arbeitszeit die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verblieb.

29

(3) Der Annahme eines wissenschaftlichen Zuschnitts der Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass das beklagte Land vom Bruttoentgelt des Klägers den „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ in Abzug gebracht hat. Dieser Abzug beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder. Danach gilt für übergeleitete und für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, die Entgelttabelle zum TV-L mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte um einen Tabellenabsenkungsbetrag vermindert werden. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Lehrkräfte am 31. Oktober 2006 eine niedrigere Zulage erhielten als vergleichbare andere Angestellte (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 Teil B 3 § 20 TVÜ-Länder Rn. 9). Mit der Einführung des TV-L wurde eine einheitliche (höhere) Zulage in die Entgelttabelle des TV-L integriert. Die Minderung der Entgelte für Lehrkräfte wurde durch den Tabellenabsenkungsbetrag fortgeschrieben (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 Teil B 3 § 20 TVÜ-Länder Rn. 11). Der Kläger gehörte, da er überwiegend in der Lehre tätig war, zu den Lehrkräften, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O fielen, sondern aufgrund einer Richtlinie der Tarifgemeinschaft der Länder in Entgeltgruppen eingruppiert waren. Diese Eingruppierung schließt einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Lehrtätigkeit nicht aus.

30

2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht - unabhängig von etwaigen Zweifeln an der Unionsrechtskonformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG(vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93) - nicht annehmen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 2 WissZeitVG eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht ausschließt und dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entgegensteht. Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen.

31

a) Die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG fallende sog. Haushaltsbefristung wird nicht durch die in § 2 WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen verdrängt.

32

Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Allerdings verdrängen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient. Wird die Befristung auf Gründe gestützt, die nicht abschließend von den im WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen erfasst werden, kann die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sein. So verhält es sich bei einer auf haushaltsrechtliche Gründe gestützten Befristung (vgl. etwa Sievers TzBfG 5. Aufl. Anh. 7 Rn. 15; KR/Treber 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 79). Das WissZeitVG enthält insoweit keine Spezialregelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen ist - anders als die Drittmittelbefristung - im WissZeitVG nicht geregelt.

33

b) Der Rechtfertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht die Verweisung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG in § 1 des Arbeitsvertrags nicht entgegen.

34

aa) Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt nicht den Willen der Parteien voraus, eine Befristung nach dieser Vorschrift zu vereinbaren. Der Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG bedarf weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist(vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 15; 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 24 mwN). Aus den nach § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen - insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - folgt nichts anderes. Diese enthalten kein sog. Zitiergebot.

35

bb) Durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG wurde die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG auch nicht vertraglich abbedungen. Der Kläger konnte die Bezugnahme nicht so verstehen, dass die Befristung ausschließlich auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden und davon abhängen sollte, dass dieser Sachgrund besteht. Mit der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG wollte die Beklagte ersichtlich nur dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG Rechnung tragen.

36

c) Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien erfüllt.

37

aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

38

(1) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sein. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind (vgl. etwa BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13, BAGE 132, 45; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42).

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(2) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 18, BAGE 130, 313; 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, BAGE 121, 236).

40

(3) Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in einem Haushaltsgesetz Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist dagegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird(BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 19, BAGE 130, 313). Die für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ist ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden(BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 20, aaO).

41

bb) Danach rechtfertigen die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, die Befristung erfülle die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Das Landesarbeitsgericht hat bislang lediglich festgestellt, dass der Kläger aus Mitteln vergütet wurde, die im Rahmen des Hochschulpakts zur Verfügung gestellt worden waren. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Rahmen des Hochschulpakts ausgebrachten Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für Aufgaben von vorübergehender Dauer ausgebracht waren. Es fehlen ferner Feststellungen dazu, ob bei Vertragsschluss im Dezember 2010 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die künftigen, bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Haushaltspläne ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Klägers bereitstellen würden, und ob mit einem Einsatz des Klägers entsprechend der Zwecksetzung zu rechnen war.

42

III. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

43

1. Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil Zweifel bestehen könnten, ob die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93; vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 in der Rechtssache - C-313/10 - [Jansen]). Das bedarf keiner Entscheidung, da ein - erneutes - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV nur dann in Betracht kommt, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts zum Erlass des Urteils erforderlich ist(vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 27; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40, BAGE 140, 191). Das wäre nur der Fall, wenn die Befristung ausschließlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt wäre. Dies muss vorliegend noch geklärt werden.

44

2. Das Landesarbeitsgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung erneut zu prüfen haben, ob die Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt ist. Dabei wird es unter Berücksichtigung der nach der Arbeitsplatzbeschreibung übertragenen Aufgaben, der Ankündigungen für die Lehrveranstaltungen und des hierzu gehaltenen Vortrags der Parteien Tatsachenfeststellungen zu den konkreten Unterrichtsinhalten der vom Kläger durchzuführenden Veranstaltungen zu treffen und anschließend zu beurteilen haben, ob die dem Kläger übertragenen Aufgaben wissenschaftlich geprägt waren. Sollte der Kläger nicht zum wissenschaftlichen Personal gehören, wird das Landesarbeitsgericht erneut zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen. Sollte das der Fall sein, stellte sich die Frage der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Willms    

                 

(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.

(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.

(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.

(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.

(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind,
2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes,
5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und
6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 5 soll die Verlängerung die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 werden in dem Umfang, in dem sie zu einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führen können, nicht auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juli 2014 - 2 Sa 224/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat.

2

Der Kläger wurde von dem beklagten Land in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund von zwei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen am Historischen Institut der Universität Rostock beschäftigt. Der Kläger wurde zunächst als Lehrkraft für besondere Aufgaben befristet bis zum 31. Januar 2011 eingestellt. In der Tätigkeitsdarstellung vom 17. Juli/30. September 2010 heißt es ua.:

        

„3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers

        

Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik im Umfang von 16 SWS

        

wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten (Hausarbeiten, Staatsexamensarbeiten)

        

fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung

        

Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung

        

...     

        

5. Darstellung der Tätigkeit

        

lfd. Nr.

Aufgaben

ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte u. ggf. Angabe der anzuwendenden Vorschriften

Anteil an gesamter AZ

        

1       

2       

3       

4       

        

1.    

Lehre zur Vermittlung von Grundlagenwissen und professioneller Handlungskompetenz im Bereich der Fachdidaktik

Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS

80 %   

Betreuung und Durchführung der in der Geschichtsdidaktik obligatorischen schulpraktischen Übungen in den Lehrämtern aller Schulstufen

Vermittlung von Gegenständen und Methoden der Fachdidaktik (Grundkenntnisse)

Organisation und Betreuung von Praktika im Rahmen der Lehramtsausbildung

        

2.    

Prüfungen

wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten

15 %   

fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsordnung

        

3.    

Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung

Entwicklung von Studiengängen

5 %     

Kooperation mit dem ZLB der Universität Rostock

        

...“   

                          
3

Am 6./16. Dezember 2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2013. In § 1 des Arbeitsvertrags ist als Befristungsgrund „§ 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz“ angegeben. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und den diese jeweils ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des beklagten Landes geltenden Fassung. Die Aufgaben des Klägers blieben unverändert. Vom Lehrdeputat des Klägers entfielen durchschnittlich zwölf Semesterwochenstunden auf die sog. „Schulpraktischen Übungen“. Bei der Gestaltung dieser „Schulpraktischen Übungen“ und der von ihm durchgeführten Seminare unterlag der Kläger keinen Vorgaben. Der Kläger war in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert und wurde aus Mitteln vergütet, die im Rahmen des „Hochschulpakts 2020“ bereitgestellt worden waren.

4

Mit seiner am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Er habe nicht dem wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG angehört. Seine Lehrveranstaltungen seien auf die repetierende Vermittlung didaktischer Grundkenntnisse ausgerichtet gewesen. Er habe keinen Freiraum für eigene Forschungstätigkeit gehabt. Das beklagte Land habe den fehlenden Wissenschaftsbezug seiner Tätigkeit durch den Abzug des „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ dokumentiert. Die Befristung sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, da die Voraussetzungen der Haushaltsbefristung nicht vorlägen. Außerdem sei diese Vorschrift unionsrechtswidrig.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das mit Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land nicht wegen Fristablaufs mit dem 31. Dezember 2013 geendet hat.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt. Der Kläger habe zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört. Er habe bei seiner Lehrtätigkeit - auch soweit es um die Vermittlung von Grundlagenwissen gegangen sei - die Forschungsdiskussionen auf dem Gebiet der Fachdidaktik verfolgen, sich damit auseinandersetzen und diese Erkenntnisse in seine Lehrveranstaltungen einfließen lassen müssen. Die Lehrveranstaltungen seien ausweislich der Ankündigungen auch auf die Gewinnung von Erkenntnissen angelegt gewesen. Der Kläger habe nicht nur bei der Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen, sondern auch darüber hinaus die Möglichkeit zur Reflexion und Forschung gehabt, da er nur 1.120 Stunden pro Jahr durch die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit belastet gewesen sei, während seine Jahresarbeitszeit 1.840 Stunden betragen habe.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat. Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.

9

I. Die im Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2013 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

10

II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die im Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) oder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist.

11

1. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die Befristung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erfüllt. Das hängt davon ab, ob die vom Kläger zu erbringende Dienstleistung wissenschaftlichen Zuschnitt hatte und der Kläger deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit einer rechtsfehlerhaften Begründung bejaht.

12

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der betriebliche Geltungsbereich für die Anwendung des WissZeitVG eröffnet ist, die Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt und dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 WissZeitVG zulässige Befristungshöchstdauer gewahrt ist.

13

aa) Der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 LHG M-V idF vom 5. Juli 2002 ist die Universität Rostock eine Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 14; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91).

14

bb) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 nimmt in § 1 auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG Bezug.

15

cc) Die Befristung überschreitet nicht die Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Diese beträgt für nicht promoviertes wissenschaftliches Personal wie den Kläger sechs Jahre. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG lässt innerhalb der zulässigen Befristungsdauer Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags zu. Diese Höchstfrist ist hier eingehalten. Unter Berücksichtigung der Laufzeiten beider Arbeitsverträge vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 ergibt sich lediglich eine Gesamtbefristungsdauer von drei Jahren und drei Monaten.

16

b) Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob der Kläger wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte und er deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte.

17

aa) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger unterfalle dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landesarbeitsgericht hat ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen angenommen, die dem Kläger vertraglich übertragenen Tätigkeiten seien wissenschaftlich geprägt und er zähle deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.

18

(1) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 18 f.; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91).

19

(2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre(BT-Drs. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23).

20

(3) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wissenschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 21; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34).

21

bb) Danach ist die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung, eine Lehrtätigkeit, die Studenten zum Abhalten von Unterricht an Schulen befähige, sei schon aufgrund des „an Hochschulen traditionell gelebten Grundsatzes der Einheit von Lehre und Forschung“ unabhängig von der Zahl der zu leistenden Stunden eine wissenschaftliche Tätigkeit, rechtsfehlerhaft. Eine Lehrtätigkeit für Lehramtsstudenten an einer Hochschule hat nur dann wissenschaftlichen Charakter, wenn die übertragene Tätigkeit eigenständige Forschungen oder Reflexionen zur Sicherung oder Erweiterung des Kenntnisstandes verlangt. Dazu fehlt es an hinreichenden Tatsachenfeststellungen.

22

(1) Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass dem Kläger nach der Nr. 3 der Tätigkeitsdarstellung die „Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Fachdidaktik“ oblag. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger die Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen im Bereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und in seine unter Nr. 5 der Tätigkeitsdarstellung näher bezeichnete Lehrtätigkeit einfließen lassen sollte.

23

(2) Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den zur Akte gereichten Veranstaltungsankündigungen, auf die das Landesarbeitsgericht lediglich pauschal Bezug genommen hat. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob und inwieweit der Kläger zur Durchführung dieser Lehrveranstaltungen die aktuellen Forschungsergebnisse im Bereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und bei seiner Unterrichtsgestaltung berücksichtigen musste. Mit dem Inhalt der Seminarankündigungen und dem Sachvortrag der Parteien hierzu hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Im Rahmen der sog. „Schulpraktischen Übungen“, auf die der überwiegende Teil der Arbeitszeit des Klägers entfiel, oblag es dem Kläger nach der Seminarankündigung, ein Einführungsseminar durchzuführen und die von den Studierenden erteilten Unterrichtsstunden zusammen mit den anderen teilnehmenden Studierenden auszuwerten. Aus dieser Ankündigung allein erschließt sich noch nicht, ob und inwieweit der Kläger dafür die wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Fachdidaktik reflektieren und in die Lehrveranstaltung einfließen lassen musste. Auf die nicht durch konkrete Feststellungen belegte Annahme des Landesarbeitsgerichts, die „Schulpraktischen Übungen“ könnten zu Forschungstätigkeiten anregen, kommt es nicht an.

24

(3) Der Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei bei der Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen nicht an Vorgaben gebunden gewesen, lässt sich nicht entnehmen, worin die prägende wissenschaftliche Zielsetzung der vom Kläger durchzuführenden Lehrveranstaltungen bestanden haben soll.

25

(4) Der vom Landesarbeitsgericht für seine Würdigung herangezogene Umstand, dass die „Schulpraktischen Übungen“ eine geringe Vor- und Nachbereitungszeit erfordern, spricht nicht für, sondern eher gegen einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Tätigkeit.

26

cc) Eine abschließende Beurteilung, ob der Kläger zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte, ist dem Senat auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf dem Gebiet der Fachdidaktik permanent verfolgen, reflektieren und hinterfragen musste, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nach den bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen seine Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen Personal nicht ausgeschlossen werden.

27

(1) Der Zugehörigkeit des Klägers zum wissenschaftlichen Personal steht nicht entgegen, dass er während der Dauer des letzten befristeten Arbeitsvertrags mit denselben Aufgaben betraut war wie zuvor als Lehrkraft für besondere Aufgaben. Auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören. Es kommt nicht auf die formelle Bezeichnung, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der auszuführenden Tätigkeit an. Daher gehören Lehrkräfte für besondere Aufgaben zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn die von ihnen auszuführende Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat(vgl. etwa für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einer Lehrtätigkeit am Institut für Romanistik in der Abteilung französische Literatur- und Kulturwissenschaften BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 -).

28

(2) Eine wissenschaftliche Prägung der geschuldeten Tätigkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die auf einen Arbeitszeitanteil von 80 % entfallende Lehrverpflichtung des Klägers 16 Semesterwochenstunden betrug. § 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO M-V -) vom 25. Oktober 2001 idF vom 16. Dezember 2010 lässt diesen Umfang der Lehrtätigkeit zu. Danach beträgt die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre zwölf bis 20 Lehrveranstaltungsstunden. Dieser Umfang der Lehrtätigkeit schließt es nicht aus, dass dem Kläger während seiner Arbeitszeit die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verblieb.

29

(3) Der Annahme eines wissenschaftlichen Zuschnitts der Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass das beklagte Land vom Bruttoentgelt des Klägers den „Tabellenabsenkungsbetrag Lehrer“ in Abzug gebracht hat. Dieser Abzug beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder. Danach gilt für übergeleitete und für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltordnung zum TV-L fallen, die Entgelttabelle zum TV-L mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte um einen Tabellenabsenkungsbetrag vermindert werden. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass diese Lehrkräfte am 31. Oktober 2006 eine niedrigere Zulage erhielten als vergleichbare andere Angestellte (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 Teil B 3 § 20 TVÜ-Länder Rn. 9). Mit der Einführung des TV-L wurde eine einheitliche (höhere) Zulage in die Entgelttabelle des TV-L integriert. Die Minderung der Entgelte für Lehrkräfte wurde durch den Tabellenabsenkungsbetrag fortgeschrieben (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 Teil B 3 § 20 TVÜ-Länder Rn. 11). Der Kläger gehörte, da er überwiegend in der Lehre tätig war, zu den Lehrkräften, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT-O fielen, sondern aufgrund einer Richtlinie der Tarifgemeinschaft der Länder in Entgeltgruppen eingruppiert waren. Diese Eingruppierung schließt einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Lehrtätigkeit nicht aus.

30

2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht - unabhängig von etwaigen Zweifeln an der Unionsrechtskonformität des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG(vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93) - nicht annehmen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 2 WissZeitVG eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht ausschließt und dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entgegensteht. Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen.

31

a) Die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG fallende sog. Haushaltsbefristung wird nicht durch die in § 2 WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen verdrängt.

32

Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Allerdings verdrängen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befristete Beschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient. Wird die Befristung auf Gründe gestützt, die nicht abschließend von den im WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelungen erfasst werden, kann die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sein. So verhält es sich bei einer auf haushaltsrechtliche Gründe gestützten Befristung (vgl. etwa Sievers TzBfG 5. Aufl. Anh. 7 Rn. 15; KR/Treber 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 79). Das WissZeitVG enthält insoweit keine Spezialregelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen ist - anders als die Drittmittelbefristung - im WissZeitVG nicht geregelt.

33

b) Der Rechtfertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht die Verweisung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG in § 1 des Arbeitsvertrags nicht entgegen.

34

aa) Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt nicht den Willen der Parteien voraus, eine Befristung nach dieser Vorschrift zu vereinbaren. Der Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG bedarf weder einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorliegt. Der Arbeitgeber kann sich auf einen Sachgrund auch dann stützen, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein anderer Sachgrund oder § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist(vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 15; 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 24 mwN). Aus den nach § 2 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen - insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - folgt nichts anderes. Diese enthalten kein sog. Zitiergebot.

35

bb) Durch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG wurde die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG auch nicht vertraglich abbedungen. Der Kläger konnte die Bezugnahme nicht so verstehen, dass die Befristung ausschließlich auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden und davon abhängen sollte, dass dieser Sachgrund besteht. Mit der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG wollte die Beklagte ersichtlich nur dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG Rechnung tragen.

36

c) Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien erfüllt.

37

aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

38

(1) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sein. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind (vgl. etwa BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13, BAGE 132, 45; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42).

39

(2) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 18, BAGE 130, 313; 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, BAGE 121, 236).

40

(3) Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in einem Haushaltsgesetz Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist dagegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird(BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 19, BAGE 130, 313). Die für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ist ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden(BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 20, aaO).

41

bb) Danach rechtfertigen die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, die Befristung erfülle die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Das Landesarbeitsgericht hat bislang lediglich festgestellt, dass der Kläger aus Mitteln vergütet wurde, die im Rahmen des Hochschulpakts zur Verfügung gestellt worden waren. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die im Rahmen des Hochschulpakts ausgebrachten Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für Aufgaben von vorübergehender Dauer ausgebracht waren. Es fehlen ferner Feststellungen dazu, ob bei Vertragsschluss im Dezember 2010 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die künftigen, bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Haushaltspläne ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Klägers bereitstellen würden, und ob mit einem Einsatz des Klägers entsprechend der Zwecksetzung zu rechnen war.

42

III. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

43

1. Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil Zweifel bestehen könnten, ob die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93; vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 in der Rechtssache - C-313/10 - [Jansen]). Das bedarf keiner Entscheidung, da ein - erneutes - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV nur dann in Betracht kommt, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts zum Erlass des Urteils erforderlich ist(vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 27; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40, BAGE 140, 191). Das wäre nur der Fall, wenn die Befristung ausschließlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt wäre. Dies muss vorliegend noch geklärt werden.

44

2. Das Landesarbeitsgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung erneut zu prüfen haben, ob die Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt ist. Dabei wird es unter Berücksichtigung der nach der Arbeitsplatzbeschreibung übertragenen Aufgaben, der Ankündigungen für die Lehrveranstaltungen und des hierzu gehaltenen Vortrags der Parteien Tatsachenfeststellungen zu den konkreten Unterrichtsinhalten der vom Kläger durchzuführenden Veranstaltungen zu treffen und anschließend zu beurteilen haben, ob die dem Kläger übertragenen Aufgaben wissenschaftlich geprägt waren. Sollte der Kläger nicht zum wissenschaftlichen Personal gehören, wird das Landesarbeitsgericht erneut zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen. Sollte das der Fall sein, stellte sich die Frage der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Willms    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2014 - 2 Sa 496/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und um Weiterbeschäftigung.

2

Die Klägerin ist Germanistin. Sie wurde von dem beklagten Land zunächst für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2008 als wissenschaftliche Angestellte mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten am Institut für Germanistik der Universität Kassel eingestellt. Das Institut für Germanistik gehört zum Fachbereich 02 (Geistes- und Kulturwissenschaften).

3

Auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 28. Mai 2008 wurde die Klägerin ab dem 1. September 2008 zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen befristet bis zum 31. März 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin nach § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) weiterbeschäftigt.

4

Mit zwei Arbeitsverträgen vom 3. März 2010 vereinbarten die Parteien parallel laufende befristete Arbeitsverhältnisse für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2012. Die Klägerin wurde - jeweils auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 WissZeitVG - nach dem einen Arbeitsvertrag mit 25 vH der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten als Schulungskraft für Tutorinnen und Tutoren und nach dem anderen Arbeitsvertrag mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Fachbereich 02 weiterbeschäftigt. Diese Arbeitsverträge sahen die Anwendung ua. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vor, der in § 2 Abs. 2 Folgendes regelt:

        

„Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.“

5

Nach der „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge“ des Fachbereichsreferenten Dr. Gr vom 24. Februar 2010 oblagen der Klägerin als Schulungskraft für Tutorinnen und Tutoren aufgrund des Vertrags vom 3. März 2010 folgende Aufgaben:

        

„a)     

Arbeitsvorgang

                 

Planung und Durchführung der Schulungsseminare für angehende Tutorinnen und Tutoren mit semesterbegleitendem Coaching.

                 

Planung und Durchführung der Schulungsseminare für Beratungstutorien.

                 

Regelmäßige Evaluierung und Berichterstattung an das Dekanat.

                 

Einarbeitung neuer MultiplikatorInnen

        

b)    

Benötigte Fachkenntnisse und Fähigkeiten

                 

Abgeschlossenes wiss. Universitätsstudium im Bereich der germanistischen Literaturwissenschaften.

                 

Ausbildung zur Multiplikatorin

                 

Erfahrungen mit literaturwissenschaftlicher Lehre; Erfahrungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Tutorenschulungen; genaue Kenntnis des Tutorenkonzepts des FB 02“

6

Dieser Arbeitsvertrag als Schulungskraft für Tutorinnen und Tutoren wurde durch Änderungsvertrag vom 31. August 2011 unter Fortgeltung der übrigen Bedingungen bis zum 31. März 2014 verlängert.

7

Der Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben aufgrund des weiteren Vertrags vom 3. März 2010 lag die von Prof. Dr. G unterzeichnete „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge“ zugrunde. Diese hat folgenden Inhalt:

        

„a)     

Unterstützung des Fachgebiets im Bereich der Lehre

                 

-       

Lehrtätigkeit mit 9 Semesterwochenstunden im Bereich der Literaturwissenschaft

                 

-       

Mitarbeit bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen

                 

-       

Betreuung von Studierenden

        

b)    

                 
                 

-       

fachliche Kenntnisse im Bereich der germanistischen Literaturwissenschaft

                 

-       

Unterrichtserfahrung

                 

-       

Organisatorische Fähigkeiten;

                 

-       

Kreativität, Innovativität, Belastbarkeit;

                 

-       

EDV-Kenntnisse.“

8

Unter § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags vom 3. März 2010 ist Folgendes geregelt:

        

„Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben richten sich nach der ausgehändigten Arbeitsplatzbeschreibung. Die Festlegung der Aufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.“

9

Diesen Arbeitsvertrag verlängerten die Parteien durch Änderungsvertrag vom 18. Januar 2012 ebenfalls bis zum 31. März 2014.

10

Nach Abschluss des Änderungsvertrags wurde der Klägerin eine unter dem 1. April 2012 erstellte „Arbeitsplatzbeschreibung“ ausgehändigt, in der die der Klägerin übertragenen Aufgaben im Einzelnen bezeichnet und wie folgt zusammengefasst sind:

        

„1.     

a)    

Wissenschaftliche Dienstleistung und selbstbestimmte Forschung

19,50 

                          

…       

        

2.    

a)    

Lehre im Forschungsbereich des Fachgebiets

34,50 

                          

…       

        

3.    

a)    

Allg. Lehrveranstaltungen in der Neueren deutschen Literaturwissenschaft

46    

                          

…“    

11

Im Sommersemester 2012 hielt die Klägerin zwei Proseminare mit Tutorium sowie zwei Blockseminare. Im Wintersemester 2012/2013 führte sie ein Proseminar, zwei Proseminare mit Tutorium sowie ein Blockseminar durch. Die Lehrveranstaltungen wurden von der Klägerin im Rahmen vorgegebener Module eigenverantwortlich geplant.

12

Mit der am 15. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 30. Oktober 2012 erweiterten Befristungskontrollklage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2014 gewandt und dazu die Ansicht vertreten, die befristeten Arbeitsverträge vom 31. August 2011 und vom 18. Januar 2012 seien die Grundlage für ein einheitliches Arbeitsverhältnis iSv. § 2 Abs. 2 TV-H. Die Befristung der Arbeitsverträge zum 31. März 2014 könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden, weil die ihr übertragenen Tätigkeiten keinen wissenschaftlichen Zuschnitt aufgewiesen hätten und sie deshalb nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört habe. Ihre eigene Qualifizierung und Forschung sei nicht vorgesehen gewesen. Die Lehraufgaben hätten sich auf eine repetierende Wissensvermittlung nach den Vorgaben eines Modulhandbuchs beschränkt. Auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tutorenausbilderin sei sie nicht wissenschaftlich tätig gewesen, sondern habe lediglich gesicherte Erkenntnisse praktisch angewendet.

13

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land durch die Befristungen in den Arbeitsverträgen vom 31. August 2011 und 18. Januar 2012 nicht mit Ablauf des 31. März 2014 beendet wird;

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, sie ab dem 1. April 2014 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität im Fachbereich 02 sowie als Multiplikatorin zur Tutorenausbildung weiterzubeschäftigen.

14

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

17

I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WissZeitVG am 31. März 2014 geendet.

18

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien aufgrund der Arbeitsverträge vom 31. August 2011 und vom 18. Januar 2012 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 TV-H ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitszeitanteil von insgesamt 75 vH eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bestand.

19

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV-H dürfen mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Anderenfalls gelten sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV-H als ein Arbeitsverhältnis. Nach dem tariflichen Grundsatz sollen nicht nebeneinander mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber bestehen. Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn kein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen den übertragenen Tätigkeiten besteht.

20

b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist danach die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die mit den Arbeitsverträgen vom 31. August 2011 und vom 18. Januar 2012 vereinbarten Aufgaben der Klägerin als „studierte Germanistin“ in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, weil sie insgesamt auf die Durchführung bzw. Unterstützung der Lehre im Fachbereich 02 der Universität Kassel ausgerichtet sind. Dieser Sachzusammenhang wird nicht dadurch aufgelöst, dass die Tätigkeit einer Tutorenausbilderin zentral dem Dekanat zugeordnet ist und sich auf alle Tutorinnen und Tutoren des Fachbereichs 02 bezieht, während die Stelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben dem Institut für Germanistik zugeordnet ist. Auf den Umstand, dass die Stellen getrennt ausgeschrieben wurden und mit unterschiedlichen Arbeitnehmern hätten besetzt werden können, kommt es nach der tariflichen Vorgabe in § 2 Abs. 2 TV-H ebenfalls nicht entscheidend an. Dies ist bei Teilzeitstellen typischerweise der Fall.

21

2. Die Befristung zum 31. März 2014 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat die Klägerin rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Sie hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2012 mit ihrer am 15. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 31. August 2011 mit dem am 30. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen neugefassten Antrag zu 1. geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).

22

3. Die Befristung zum 31. März 2014 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WissZeitVG wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet.

23

a) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die schriftlichen Arbeitsverträge vom 31. August 2011 und vom 18. Januar 2012 nehmen jeweils unter § 1 ausdrücklich Bezug auf § 2 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG.

24

b) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10 , BAGE 132, 54 ). Das WissZeitVG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 31. August 2011 und am 18. Januar 2012 vereinbarten Befristungen unterfallen nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG(vgl. hierzu BAG 24. August 2011 -  7 AZR 228/10  - Rn. 19 , BAGE 139, 109 ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16  f., BAGE 138, 91 ).

25

c) Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist die Universität Kassel eine Hochschule des Landes Hessen. Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist(BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18 , BAGE 138, 91 ).

26

d) Die zulässige Höchstdauer der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 3 WissZeitVG ist nicht überschritten. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erlaubt für wissenschaftliches Personal, das - wie die Klägerin - nicht promoviert ist, eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Die Klägerin ist Mutter von zwei am 5. Mai 2000 und 7. Dezember 2003 geborenen Kindern, mit denen sie im Haushalt lebt und die von ihr betreut werden. Die danach hier zulässige Befristungshöchstdauer von zehn Jahren ist unter Anrechnung der seit 1. September 2006 geschlossenen befristeten Arbeitsverträge eingehalten. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses beträgt sieben Jahre und sieben Monate.

27

e) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler erkannt, dass die der Klägerin vertraglich übertragenen Tätigkeiten wissenschaftlich geprägt sind und sie deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt.

28

aa) Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. Die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen - hier §§ 66, 32 Abs. 3 Nr. 3 HHG - bleiben insoweit außer Betracht. Ob die dem Angestellten übertragenen Aufgaben wissenschaftlichen Zuschnitt iSd. WissZeitVG haben, richtet sich ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Bedeutung der landesrechtlichen Vorschriften ist darauf beschränkt, den Rahmen zu bestimmen, in dem das Land einem Angestellten bestimmte Tätigkeiten übertragen darf (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20).

29

(1) § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnet mit dem Ausdruck „wissenschaftliches Personal“ eine Beschäftigtengruppe, ohne diese näher zu definieren. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum „wissenschaftlichen Personal“ nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv „wissenschaftlich“ bedeutet, „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211).

30

(2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91 ). Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre( BT-Drs. 15/4132 S. 17). Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07  - Rn. 50 , BVerfGE 126, 1 ; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - aaO mwN). Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23).

31

bb) Das Landesarbeitsgericht hat danach im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die mit Vertrag vom 18. Januar 2012 übertragenen Tätigkeiten der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben, die den Umfang von 50 vH einer Vollzeitkraft einnehmen, wissenschaftlichen Zuschnitt haben. Da nach § 2 Abs. 2 TV-H von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch die mit dem Vertrag vom 31. August 2011 übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung von Tutorinnen und Tutoren wissenschaftlich geprägt sind. Diese Aufgaben nehmen bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung nur einen untergeordneten Zeitanteil von 25 vH einer Vollzeitkraft ein und sind daher für das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt prägend.

32

(1) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann allerdings für die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben nicht auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. April 2012 abgestellt werden.

33

(a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, „maßgeblich für die Annahme der klägerischen Tätigkeit als eine mit wissenschaftlichem Gepräge“ sei „die Anfang April 2012 der Klägerin ausgehändigte Arbeitsplatzbeschreibung“ vom 1. April 2012. Hierdurch habe das beklagte Land in Anwendung des ihm zustehenden Direktions- und Weisungsrechts den Rahmen für die zukünftige Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben konkretisiert, ohne dass hiergegen rechtliche Bedenken bestünden. Eine rechtlich unzulässige, einseitige Abänderung der Tätigkeit sei hiermit nicht verbunden.

34

(b) Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht uneingeschränkt stand. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der am 18. Januar 2012 abgeschlossenen Befristungsabrede und damit auch für die Frage, ob die geschuldete Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte, kommt es daher darauf an, welche Tätigkeiten der Klägerin nach den Vereinbarungen bei Abschluss des befristeten Änderungsvertrags am 18. Januar 2012 übertragen werden sollten. Danach sollte sich die Tätigkeit nach der von Prof. Dr. G unterzeichneten „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge“, die der Klägerin bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 3. März 2010 überreicht worden war und im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung galt, richten. Das beklagte Land hat es nicht in der Hand, die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit eines Mitarbeiters durch eine nachträgliche einseitige Modifizierung der Tätigkeitsbeschreibung herbeizuführen. § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags bestimmt zwar, dass sich Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben nach der ausgehändigten Arbeitsplatzbeschreibung richten und die Festlegung der Aufgaben unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen steht. Dies ermöglicht es dem beklagten Land, der Arbeitnehmerin im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts andere Aufgaben zuzuweisen. Davon umfasst ist jedoch nicht die Umgestaltung einer bisher nicht wissenschaftlichen Tätigkeit in eine Tätigkeit mit wissenschaftlichem Gepräge. Für die Zuordnung zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist es - wie das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat - ebenso unbeachtlich, ob die vorgegebene Arbeitsplatzbeschreibung von der Klägerin tatsächlich umgesetzt wurde. Anderenfalls könnte erst aufgrund der im Einzelfall erbrachten Leistungen festgestellt werden, ob ein Mitarbeiter zum „wissenschaftlichen Personal“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört oder nicht.

35

(2) Die vom Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft zugrunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. April 2012, die erstmals den Arbeitsvorgang „wissenschaftliche Dienstleistung und selbstbestimmte Forschung“ mit einem Zeitanteil von 19,5 vH vorsieht, führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die angefochtene Entscheidung ist aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Denn die Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung gegenüber der von Prof. Dr. G unterzeichneten „Beschreibung aller anfallenden Arbeitsvorgänge“ begründet nicht erst die Zuordnung der Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Bereits die der Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2012 übertragenen Lehrtätigkeiten haben wissenschaftlichen Zuschnitt.

36

Das Landesarbeitsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die Anleitung von Studierenden zur wissenschaftlichen Tätigkeit nur aufgrund wissenschaftlicher Kriterien und wissenschaftlicher Technik erfolgen könne und es schlechterdings nicht vorstellbar sei, wie die Anleitung der Studenten zur wissenschaftlichen Tätigkeit ohne eigene wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin habe erfolgen sollen. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Erfahrungssatz Gültigkeit beansprucht. Denn das Landesarbeitsgericht hat konkret festgestellt, dass die Klägerin ihre Erkenntnisquellen in die für die im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 abgehaltenen Lehrveranstaltungen einfließen lassen konnte und schon mit der Konzeption und Vorbereitung der Lehrveranstaltungen die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion und Forschung hatte. Sie habe innerhalb der von ihr zu beachtenden Modulvorgaben die Themen gewählt und Inhalte frei bestimmt. Dies gelte auch bereits für Lehrveranstaltungen in den ersten Semestern der grundständigen Studiengänge. Schon bei diesen Veranstaltungen gehe es um die Einführung der Studierenden in das wissenschaftliche Denken und Arbeiten, auch wenn hier die Vermittlung von Basiswissen im Mittelpunkt stehe. Die Klägerin hat gegen diese Feststellungen keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Soweit sie zuletzt nochmals in der mündlichen Verhandlung ihre Auffassung bekräftigt hat, sie habe nicht über ausreichende Möglichkeiten verfügt, am wissenschaftlichen Prozess zu partizipieren, so vermag dieser Vortrag die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht in Frage zu stellen. Auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Aufgaben ist nicht ersichtlich, dass ihr als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einem während der Vorlesungszeit bestehenden Lehrvolumen von neun Wochenstunden, das weniger als die Hälfte der für die Lehre vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 vH eines Vollzeitbeschäftigten ausmacht, keine angemessene Zeit eingeräumt war, um die Unterrichtseinheiten auf wissenschaftlichem Niveau vorzubereiten. Zusätzlich stand ihr hierfür die vorlesungsfreie Zeit zur Verfügung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 26).

37

4. Andere Unwirksamkeitsgründe für die Befristung sind nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Maßstäbe des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. st. Rspr. des Senats seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308) bei Befristungen im Wissenschaftsbereich nach dem WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung finden, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus den Sonderregelungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre(Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind.

38

II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag auszulegen. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

39

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Auhuber    

        

    Glock    

                 

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.