Einschränkungen
(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung von Waren zeitlich oder mengenmäßig ein (Warenbewirtschaftung), so darf der Unternehmer solche Waren nur liefern, sie beziehen oder verwenden, soweit 1. eine Verpflichtung nach § 2 oder § 6 vorliegt, 2. eine allgemeine Zulassung nach § 8 erlassen ist, 3. eine Genehmigung im Einzelfall nach § 8 erteilt wurde oder 4. die Lieferung einer Ware gegen Bezugsberechtigung nach § 9 Abs. 1 oder 5 erfolgt.
(2) Der Unternehmer darf bewirtschaftete Waren zur eigenen Verwendung nur entnehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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