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Amtlich · § 5 UrhG

§ 10 WertAusglG

Zeitreise: 19.06.2001

(1) In den Fällen des § 4 kann der Grundstückseigentümer von der Bundesrepublik verlangen, daß sie das Eigentum an dem Grundstück gegen Zahlung einer Entschädigung erwirbt. Das Verlangen bedarf der Schriftform und kann, sobald ein Verfahren vor der Behörde anhängig geworden ist, nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Ist ein Bescheid nach § 9 ergangen, so kann das Verlangen nur innerhalb eines Monats seit Zustellung gestellt werden.

(2) Mit dem Erwerb des Eigentums durch die Bundesrepublik entfällt die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zum Ausgleich einer Werterhöhung.

(3) Ist ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil betroffen, so ist dem Grundstückseigentümer für eine durch den Eigentumserwerb der Bundesrepublik verursachte Wertminderung des Restbesitzes eine Entschädigung zu gewähren. Kann der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, daß die Bundesrepublik auch das Eigentum an dem Restbesitz gegen Zahlung einer Entschädigung erwirbt. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

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