Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 28. Juni 2010 - 7 K 1320/10

bei uns veröffentlicht am28.06.2010

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienst auf den 01.07.2010.
Der nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 33 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 35 Satz 2 WPflG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Eine solche Anordnung ist als Ausnahme von der allgemeinen Regel dann geboten, wenn entweder schon im Aussetzungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung den Wehrpflichtigen jedoch so hart treffen würde, dass dem gegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.1994 - 8 C 1.91 -, juris). Diese Voraussetzungen sind bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben.
Dem Antragsteller wird voraussichtlich kein Zurückstellungsanspruch zur Seite stehen. Der Antragsteller beabsichtigt, zum 01.10.2010 ein Studium der Studienrichtung BWL - Steuern und Prüfungswesen - an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg aufzunehmen. Hierzu hat er einen Studien- und Ausbildungsvertrag mit der Steuerberater-Kanzlei, die (wie sich dem Schriftsatz vom 24.06.2010 entnehmen lässt) offensichtlich sein Vater zusammen mit einem Kompagnon betreibt, abgeschlossen, wonach die betriebliche Ausbildung in dieser Kanzlei erfolgen wird. Da dieser Vertrag bereits am 09.03.2010 geschlossen wurde, vertritt der Antragsteller die Rechtsauffassung, ein Zurückstellungsanspruch ergebe sich aus § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die streitentscheidende Vorschrift lautet wie folgt:
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
1. ...
2. ...
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
Dass § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, letzter Halbsatz WPflG („oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde“) vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Diese unterscheidet nämlich zwischen der „betrieblichen Ausbildung“ in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG und dem der „Berufsausbildung“ in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 e WPflG. Darin kommt eindeutig zum Ausdruck, dass sich der duale Bildungsgang zusammensetzt aus einem Studium und praktischen Ausbildungsteilen, die „betriebliche Ausbildung“ genannt werden. Damit sind diese praktischen Ausbildungselemente begrifflich streng unterschieden von der („normalen“) Berufsausbildung, die in Buchstabe e geregelt ist. Dass diese begriffliche Unterscheidung nicht etwa nur zufällig ist, ergibt sich auch aus dem Studien- und Ausbildungsvertrag, den die Duale Hochschule Baden-Württemberg als Mustervertrag auf ihrer Internethomepage zur Verfügung stellt. In diesem Vertrag ist - in klarer Anlehnung an die gesetzliche Vorschrift - zwar von einer „Ausbildung“ die Rede, der Begriff „Berufsausbildung“ taucht jedoch nicht auf. Ausgehend von der klaren begrifflichen Vorgabe ergibt sich jedoch, dass § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 letzter Halbsatz WPflG allein dem Buchstaben e zugeordnet ist, der eben - allein - die Berufsausbildung regelt und nicht auch für den hier einschlägigen Buchstaben c anwendbar ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dieser letzte Halbsatz mithin nicht „vor die Klammer“ gezogen. Der Antragsteller beruft sich auf ein Urteil des VG Ansbach vom 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875, (bei Juris). Das VG Ansbach gelangt in diesem Urteil unter Rekurs auf zahlreiche Bundestagsdrucksachen zu dem Ergebnis, nach dem gesetzgeberischen Willen und der Systematik der Vorschrift sei die Vorschrift so anzuwenden, dass der letzte Halbsatz auch auf die „Berufsausbildung“ in Buchstabe c der Vorschrift anwendbar sei. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil damit - wie ausgeführt - die begriffliche Unterscheidung zwischen der „betrieblichen Ausbildung“ in Buchstabe c und der „Berufsausbildung“ missachtet würde. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den Bundestagsdrucksachen hierzu ist lediglich zu entnehmen, dass wohl generelle Einigkeit im Bestreben bestanden hat, das duale Studium gegenüber einem Hochschulstudium zu privilegieren, indem eine Zurückstellung nicht erst nach dem 3. Semester, sondern auch ab dem Studienbeginn möglich gemacht werden sollte. Die Einzelheiten der Regelungen waren jedoch zwischen den beteiligten politischen Kräften heftig umstritten, so dass es immer wieder zu Änderungsvorschlägen kam. Maßgebend für die Auslegung der Vorschrift sind jedoch nicht die Interessen oder Intentionen der am Entscheidungsprozess Beteiligten, sondern der Wortlaut der schließlich Gesetz gewordenen Vorschrift. Dieser ist jedoch, wie ausgeführt, eindeutig. Die von dem Antragsteller vertretene Rechtsauffassung lässt sich auch nicht dadurch stützen, dass nur so eine in sich stimmige und systemgerechte Anwendung möglich wäre. In der gegenwärtigen Fassung des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG findet sich kein Systembruch, der zu einer Auslegung gegen den Wortlaut zwingen würde: Bis zur Entstehung der gegenwärtig geltenden Regelung durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2007/2008 war umstritten, ob die dualen Bildungsgänge (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), wie sie damals in Baden-Württemberg von den Berufsakademien angeboten wurden, im Hinblick auf die Zurückstellung vom Wehrdienst dem Hochschulstudium oder der beruflichen Ausbildung zuzurechnen waren. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht für die Vorgängerfassung durch sein Urteil vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 - die Zuordnung zum Hochschulstudium vorgenommen hatte, bestand für den Gesetzgeber die Notwendigkeit die Vorschrift zu ändern, da offenbar politischer Wille war, die duale Ausbildung solle gegenüber dem Hochschulstudium hinsichtlich der Zurückstellung vom Wehrdienst privilegiert sein. Dies ist durch die nunmehr geltende Regelung umgesetzt: Während nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 b WPflG ein Hochschulstudium regelmäßig einer Einberufung erst dann entgegensteht, wenn bei dem vorgesehenen Dienstantritt das 3. Semester erreicht ist, führt nach Buchstabe c der Vorschrift bei einem dualen Bildungsgang bereits der (nur) begonnene Bildungsgang zur Zurückstellung. In Buchstabe c ist somit eine abschließende Regelung für die Zurückstellung im Falle des dualen Bildungsganges getroffen. Die in Buchstabe e geregelte (normale) Berufsausbildung erlangt durch den letzten Halbsatz der Vorschrift freilich eine noch weitergehende Privilegierung, indem auch eine zwar noch nicht begonnene, aber rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Berufsausbildung privilegiert wird und vor der Einberufung schützt. Diese weitere Privilegierung schützt „normale“ Auszubildende und auch die Dispositionsmöglichkeiten der Ausbildungsbetriebe.
Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, die das Interesse des Antragstellers als überwiegend erscheinen lassen würden. Zwar ist in der eidesstattlichen Versicherung von Dipl.-Kaufmann H. und Dipl.-Agraringenieur H. W. ausgeführt, wenn der Antragsteller seine Ausbildung zum 01.10.2010 nicht aufnehmen könne, sehe die „derzeitige Planung“ vor, zu diesem Zeitpunkt einen anderen Mitarbeiter einzustellen, nach der „derzeitigen Planung“ stehe für das kommende Ausbildungs-/Studienjahr kein weiterer Ausbildungsplatz (für den Antragsteller) mehr zur Verfügung. Aus dieser Erklärung lässt sich wegen dem völlig relativierenden Abstellen auf die „derzeitigen Planungen“ kein überwiegendes Interesse des Antragstellers herleiten, da diese Planung schon morgen geändert werden kann. Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass dann, wenn Vater und Sohn darüber einig sind, dass der Sohn in der Kanzlei tätig werden soll, dies auch im Jahre 2011 noch möglich sein wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Abs. 1 WPflG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst


(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts


Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsger

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage


Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben kei

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.