Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juni 2010 - 9 K 518/10

bei uns veröffentlicht am28.06.2010

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
Der sinngemäß darauf gerichtete Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 9 K 1244/10 - gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 22.02.2010 anzuordnen, mit welchem er zum 01.07.2010 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde, hat keinen Erfolg.
Dieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil der Anfechtungsklage gegen einen Einberufungsbescheid nach § 35 Satz 1 WPflG keine aufschiebende Wirkung zukommt; gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen auch sonst keine Bedenken.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Erfüllung der durch den Einberufungsbescheid angeordneten Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes überwiegt das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers, von der Heranziehung zum Wehrdienst vorläufig - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - verschont zu bleiben, weil nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten seiner gegen den Einberufungsbescheid erhobenen Anfechtungsklage gering erscheinen.
Aller Voraussicht nach vermittelt das vom Antragsteller beabsichtigte, auf einen Bachelor-Abschluss zielende dreijährige Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg - DHBW -, das nach dem vorgelegten Ausbildungsvertrag am 01.10.2010 beginnen soll, ihm mangels Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 WPflG keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst.
Wie die Kammer mit Urteil vom 10.06.2010 - 9 K 199/10 - für das gleichgelagerte Recht des Zivildienstes (§ 11 Abs. 4 ZDG) entschieden hat, ist ein Studium an der DHBW entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zwar nicht als Hochschulstudium im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG anzusehen, bei dem erst nach Erreichen des dritten Semesters eine Zurückstellung erfolgt. Es handelt sich aber auch nicht um eine Berufsausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG, bei der es für einen Zurückstellungsanspruch genügt, dass die Einberufung die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Ausschließlich einschlägig ist vielmehr § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG, der einen Zurückstellungsanspruch vermittelt, sofern die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang, den das Gesetz als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert, unterbricht.
Wie sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 Landeshochschulgesetz ohne Weiteres ergibt, ist die vom Antragsteller beabsichtigte Ausbildung als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung und somit als dualer Bildungsgang im Sinne des Wehrpflichtrechts zu qualifizieren. Auch die weiteren Anforderungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG an einen solchen Bildungsgang sind erfüllt; denn die dreijährige Ausbildung an der DHBW überschreitet nicht eine Regelstudienzeit von acht Semestern, und das Studium wird nicht später als drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen. Voraussetzung für die Annahme eines dualen Bildungsgangs ist demgegenüber nicht, dass die Ausbildung auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist. Dies legt bereits der Wortlaut der Norm nahe, der lediglich eine studienbegleitende betriebliche Ausbildung voraussetzt, dem aber nicht zu entnehmen ist, dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums gehört. Den gegenteiligen Schluss lässt auch die Entstehungsgeschichte der Norm nicht zu (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 10.06.2010 - 9 K 199/10 -).
Bereits gesetzessystematische Gründe sprechen entscheidend dagegen, bei Vorliegen des spezielleren Tatbestands des dualen Bildungsgangs das Zurückstellungsbegehren zugleich unter den an den allgemeineren Begriff der Berufsausbildung anknüpfenden Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 (am Ende) WPflG zu subsumieren, der bereits im Vorfeld der Ausbildung Einberufungsschutz vermittelt. Vielmehr erweist sich § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG als abschließende Regelung der Zurückstellung bei Vorliegen eines dualen Bildungsgangs. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn - anders als bei der DHBW - die duale Ausbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, was nach der - durch Inkrafttreten des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG am 09.08.2008 - überholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.06.2008 - 6 C 35.07 -, juris) den dualen Studiengang kennzeichnete.
Selbst wenn man dies anders sähe, scheiterte die Einordnung des Studiums an der DHBW als Berufsausbildung im Sinne der Zurückstellungsregelung jedenfalls daran, dass die in das Studium an der DHBW integrierte praktische Ausbildung im Betrieb nicht zu einem eigenständigen Abschluss führt, der Absolvent der Ausbildung vielmehr ausschließlich den akademischen Grad eines Bachelors erwirbt. Zwar erfasst der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtrechts nicht nur anerkannte Ausbildungsberufe nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG, dass der Gesetzgeber - bereits anlässlich einer Gesetzesänderung im Jahr 1971 und erst recht im Zuge der Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG durch das Zweite Zivildienstgesetzänderungsgesetz vom 27.09.2004 (BGBl. I S. 2358) - bestrebt war, die Tatbestände der Zurückstellung wegen einer Ausbildung auszuweiten und sich dabei von der Begriffsbestimmung des Berufsbildungsgesetzes gelöst hat (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 6 C 28.06 -, NVwZ-RR 2008, 39). Essentiell für die Annahme einer Berufsausbildung im wehrpflichtrechtlichen Sinn ist aber - auch auf Grundlage der früheren Fassungen der Norm - dass die Ausbildung zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führen muss (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007, a. a. O., m. w. N.). Daran fehlt es bei der hier zu beurteilenden Ausbildung an der DHBW, einem Studium an einer Studienakademie mit integrierter praxisorientierter Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte.
Beinhaltet der vom Antragsteller ins Auge gefasste duale Bildungsgang nach alledem keine Berufsausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e und Satz 2 (am Ende) WPflG, ist er zwar nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG vor dessen Unterbrechung geschützt, nicht aber bereits vor seiner Aufnahme. Die Einberufung des Antragstellers zum 01.07.2010 unterbricht seine erst am 01.10.2010 beginnende Ausbildung an der DHBW indessen nicht. Das betriebliche Praktikum, an dem er nach der von ihm vorgelegten ergänzenden Vereinbarung zum Ausbildungsvertrag bereits ab dem 05.07.2010 teilnehmen soll, führt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil auch dieses Praktikum vom Grundwehrdienst nicht unterbrochen wird. Abgesehen davon handelt es sich dabei nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird.
10 
Aller Voraussicht nach kann sich der Antragsteller auch nicht auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG berufen. Über den typischerweise damit verbundenen Nachteil, dass er nunmehr sein Studium nicht wie vorgesehen am 01.10.2010 beginnen kann und er deshalb voraussichtlich eine zusätzliche Wartezeit bis zu einem erneuten Ausbildungsbeginn in Kauf nehmen muss, geht seine Betroffenheit durch den Antritt des Grundwehrdienstes nicht hinaus. Derzeit kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nach Ableistung des Wehrdienstes keine gleichartige Ausbildung beginnen kann. Aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 26.05.2010 ergibt sich lediglich, dass ihm eine Einstellung zum Studienbeginn 2011 nicht zugesichert werden kann.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
13 
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Antragsbegehrens kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juni 2010 - 9 K 518/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juni 2010 - 9 K 518/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juni 2010 - 9 K 518/10 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst


(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts


Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsger

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 11 Zurückstellung vom Zivildienst


(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage


Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben kei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juni 2010 - 9 K 518/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Juni 2010 - 9 K 518/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Juni 2010 - 9 K 199/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 verpflichtet, den Kläger zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 verpflichtet, den Kläger zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bis zum 30.09.2013 vom Zivildienst zurückzustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1990 geborene Kläger begehrt seine Zurückstellung vom Zivildienst.
Er wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Karlsruhe vom 06.05.2009 als wehrdienstfähig gemustert und wegen seiner schulischen Ausbildung bis zum 30.06.2010 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 04.06.2009 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Bescheid vom 29.07.2009 vom 01.10.2010 bis 30.06.2011 zum Zivildienst mit der Aufforderung einberufen, den Dienst am 04.10.2010 bis 15 Uhr anzutreten.
Nachdem ihm in mehreren Telefonaten von einem Sachbearbeiter des Bundesamtes die Möglichkeit einer Zurückstellung bei einem Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Aussicht gestellt wurde, schloss der Kläger im Dezember 2009 mit der S. AG Karlsruhe einen Studien- und Ausbildungsvertrag für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2013 im Zusammenhang mit einem dreijährigen Studium an der DHBW, Studienakademie Karlsruhe, im Studiengang Elektrotechnik und beantragte mit Schreiben vom 16.12.2009 seine Zurückstellung vom Zivildienst während der Dauer dieser Ausbildung.
Mit Bescheid vom 28.12.2009 lehnte das Bundesamt eine Zurückstellung des Klägers vom Zivildienst ab und führte zur Begründung aus, die Heranziehung zum Zivildienst bedeute für ihn keine besondere Härte. Er habe sein Studium noch nicht begonnen und zum vorgesehenen Diensteintritt am 01.10.2010 das dritte Semester noch nicht erreicht.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.01.2010 Widerspruch ein. Er machte unter Vorlage seines Ausbildungsvertrages im Wesentlichen geltend, er habe sich im Sommer 2009 entschlossen, sich um einen Ausbildungsplatz für ein Studium an der DHBW zu bewerben, und verwies auf die ihm telefonisch gegebenen Auskünfte zur Möglichkeit einer Verschiebung des Zivildienstes. Seine Ausbildung beginne bereits am 01.09.2010 mit einem Vorpraktikum zur Vermittlung von berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnissen. Der mit seiner Heranziehung zum Zivildienst zum 01.10.2010 verbundene Verlust seines Ausbildungsplatzes stelle eine besondere Härte dar. Es sei unsicher, ob er zu einem späteren Zeitpunkt einen gleichwertigen Ausbildungsplatz finden werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2010 wies das Bundesamt den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, das vom Kläger beabsichtigte Studium erfülle nicht die Kriterien des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, da es zu einem akademischen Abschluss, nicht aber zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe. Es sei daher wie ein normales Studium an einer allgemeinen Hochschule oder Fachhochschule zu behandeln, so dass eine besondere Härte nur dann vorläge, wenn der Kläger zum vorgesehenen Dienstantritt das dritte Semester erreicht hätte. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3e ZDG seien aus den genannten Gründen ebenfalls nicht gegeben. Die vom Kläger erwähnte vorläufige Zusicherung einer Zurückstellung durch den zuständigen Sachbearbeiter habe nicht aufrechterhalten werden können, da eine eingehende Prüfung der eingereichten Ausbildungsvertragsunterlagen zu einem anderen Ergebnis geführt habe.
Mit seiner am 25.01.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG unterscheide nicht danach, ob neben dem akademischen Abschluss noch ein Berufsabschluss erworben werde. Eine solche Differenzierung sei auch den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Entscheidend sei allein die Verbindung von Theoriephasen an einer Hochschule und Praxisphasen in einem Ausbildungsbetrieb, wie sie bei seiner dualen Ausbildung vorgesehen sei. Hintergrund der Regelung sei, dass die Unterbrechung eines solchen Studiums organisatorisch wesentlich schwieriger zu gestalten sei als die eines normalen Studiums. Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 zu verpflichten, ihn zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bis zum 30.09.2013 vom Zivildienst zurückzustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Ergänzend zu den Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden macht sie geltend, die Berufsakademie Baden-Württemberg sei durch das Gesetz zur Errichtung einer Dualen Hochschule Baden-Württemberg mit Wirkung zum 01.03.2009 in eine Duale Hochschule überführt worden mit der Folge, dass deren Abschlüsse nunmehr akademische Grade seien, auch wenn die Strukturmerkmale des bisherigen Berufsakademiestudiums beibehalten worden seien. Mit dem Unternehmen, in dem die Praxisphasen abgeleistet würden, werde kein Berufsausbildungsvertrag geschlossen, der einen anerkannten Ausbildungsberuf zum Gegenstand habe. Es werde vielmehr mit dem Unternehmen ein Vertrag zur Ausbildung z.B. zum Bachelor of Engineering nach dem Studienplan der DHBW geschlossen.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zurückstellung vom Zivildienst zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
15 
Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach Satz 2 Nr. 3c der Norm in der Regel vor, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
16 
Diese Voraussetzungen sind zum hier maßgeblichen, durch den Einberufungsbescheid vorgegebenen Zeitpunkt des Diensteintritts des Klägers gegeben.
1.
17 
Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Satz 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird.
18 
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der DHBW auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist.
19 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten, anerkannten Ausbildung gemäß §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263).
20 
Der Entstehungsgeschichte der Norm lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG entgegen seinem Wortlaut nur solche dualen Bildungsgänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, JURIS; zweifelnd VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, JURIS). Zwar heißt es in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, S. 6, 21, 25, 27, 44), der den dualen Bildungsgang bereits als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierte und einem sonstigen Hochschulstudium gleichstellte, die in das Studium integrierte Berufsausbildung könne für die Entscheidung über die Zurückstellung keine Bedeutung haben. Auch der Bundesrat, der sich in seiner Stellungnahme vom 11.05.2007 (BT-Drs. 16/7955, S. 46 ff.) - d.h. vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, a.a.O. - für eine Beibehaltung der damals geltenden Fassung mit der Begründung aussprach, Studierende im dualen Studium sollten wie andere Auszubildende behandelt werden, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen müssten, hatte wohl in erster Linie solche dualen Studiengänge im Blick, bei denen die Studierenden neben dem Studium eine Berufsausbildung absolvieren. Dass für duale Bildungsgänge mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG letztendlich ein eigener Zurückstellungstatbestand geschaffen wurde, beruhte jedoch auf der Erwägung, dass die Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft sind, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30.01.2008, BT-Drs. 16/7955, S. 49). Diese Erwägung betrifft mit einer Berufsausbildung verknüpfte Studiengänge gleichermaßen wie sonstige duale Studiengänge. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens waren die allgemein als duale Bildungsgänge bezeichneten Studiengänge entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet, wie sie nunmehr an der DHBW ausschließlich angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Verbindung von Studium und Berufsausbildung möglicherweise als typische Form des dualen Bildungsganges betrachtete. Dass er die durchaus bekannte Verzahnung von Studium und praxisorientierter betrieblicher, nicht aber auf einen eigenständigen Berufsabschluss gerichteter Ausbildung von der Privilegierung ausnehmen wollte, ist demgegenüber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde auch in der Beratung des Deutschen Bundestages am 10.04.2008 (Plenarprotokoll, S. 16221 ff.) der duale Bildungsgang mehrfach als Verbindung zwischen Studium und betrieblicher bzw. praktischer Ausbildung umschrieben, was ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG den Schwierigkeiten bei einer Unterbrechung von dualen Bildungsgängen unabhängig davon Rechnung tragen wollte, ob diese mit einer Berufsausbildung oder einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verknüpft sind.
21 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9/07, a.a.O.). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag die Entscheidung, ob eine Ausbildung in einem eine Berufsausbildung umfassenden dualen Studiengang unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b Alt. 1 (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) oder des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c (Berufsausbildung) des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 08.08.2008 geltenden Fassung einen Zurückstellungsgrund darstellt. Es stellte in diesem Urteil lediglich fest, dass duale Studiengänge der vom dortigen Kläger betriebenen Art durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums gekennzeichnet seien. Dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums schlechthin gehört, ist der Entscheidung als solcher indes nicht zu entnehmen (in diesem Sinne allerdings BVerwG, Urt. v. 11.06.2008 - 6 C 35/07 -, JURIS; s.a. BVerwG, Presseerklärung vom 24.10.2007). Ungeachtet dessen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum 08.08.2008 unergiebig für die Auslegung des erst mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 geschaffenen Zurückstellungstatbestandes des begonnenen, als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierten dualen Bildungsganges. Sie ist auch nicht bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranziehbar, da sie weder den bereits zuvor erstellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch die ebenfalls ältere Stellungnahme des Bundesrates veranlasste und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein bestimmtes Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Wesen eines dualen Bildungsganges nicht zugrundegelegt wurde.
2.
22 
Die erfolgte Einberufung des Klägers würde dessen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang unterbrechen.
23 
Dieser beginnt ausweislich des vorgelegten Studien- und Ausbildungsvertrages und gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der DHBW vom 15.01.2010 am 01.10.2010. Auf den tatsächlichen Ausbildungsbeginn kommt es nicht an. Das vom Kläger zu absolvierende, am 01.09.2010 beginnende Vorpraktikum ist ebenfalls unbeachtlich, denn hierbei handelt es sich nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird. Vorgesehener Diensteintritt ist der im Einberufungsbescheid bestimmte 04.10.2010 (vgl. § 19 Abs. 5 ZDG), zu dem der Bildungsgang somit bereits begonnen haben wird.
3.
24 
An einer in der Unterbrechung des dualen Bildungsgangs durch die Einberufung liegenden besonderen Härte fehlt es auch nicht deshalb, weil sich der Kläger in Kenntnis der bereits erfolgten Einberufung um den mit dieser unvereinbaren Studien- und Ausbildungsvertrag bemüht hat.
25 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einer besonderen Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungsgrunds auf ein pflichtwidriges Verhalten des Dienstpflichtigen zurückzuführen sind. Pflichtwidrig ist sein Verhalten dann, wenn es unter Umständen geschieht, die mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar sind und deshalb die Berufung auf die Zurückstellungsvorschriften als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen lassen. Im Hinblick auf eine mit der Verhinderung der Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verbundene besondere Härte sind erfolgreiche Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen Ausbildungsplatz erst dann rechtlich zu missbilligen, wenn sie nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgen (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 6 C 28/06 -, NVwZ-RR 2008, 39, zu § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG).
26 
Diese Grundsätze sind auf den Zurückstellungstatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG übertragbar. Auch wenn ein solcher erst mit Beginn des dualen Bildungsganges entsteht, ist nicht die Aufnahme des Studiums in den Blick zu nehmen, mit der Folge, dass diese rechtlich zu missbilligen wäre, wenn sie in Kenntnis eines späteren Gestellungstermins erfolgt. Vielmehr zwingt die der Entscheidung über ein Zurückstellungsbegehren immanente Prognose dazu, auch insoweit darauf abzustellen, ob die Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen dualen Bildungsgang nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgten.
27 
Gleichwohl liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers, das seine Berufung auf den hier in Rede stehenden Zurückstellungsgrund als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen ließe, nicht vor. Er hat nach seinen unbestrittenen und überzeugenden Angaben vor Vertragsabschluss mehrfach beim zuständigen Sachbearbeiter des Bundesamtes die Auskunft eingeholt, dass eine Verschiebung des Zivildienstes im Falle der Aufnahme eines Studiums bei der DHBW möglich wäre. Damit hat das Bundesamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 ZDG einem Widerruf der Einberufung des Klägers zum Oktober 2010 auch dann nichts entgegensteht, wenn der Zurückstellungsgrund auf dessen nachträglichen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz beruht. Vor diesem Hintergrund war der Abschluss des Studien- und Ausbildungsvertrages des Klägers im Dezember 2009 nicht unvereinbar mit den Grundsätzen von Treu und Glauben.
28 
Dem Klageantrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
29 
Die Berufung ist nach § 75 Satz 1 ZDG ausgeschlossen. Die Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG handelt, in Anbetracht der Einberufungs- und Zurückstellungspraxis der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 ZDG).

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zurückstellung vom Zivildienst zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
15 
Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach Satz 2 Nr. 3c der Norm in der Regel vor, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
16 
Diese Voraussetzungen sind zum hier maßgeblichen, durch den Einberufungsbescheid vorgegebenen Zeitpunkt des Diensteintritts des Klägers gegeben.
1.
17 
Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Satz 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird.
18 
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der DHBW auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist.
19 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten, anerkannten Ausbildung gemäß §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263).
20 
Der Entstehungsgeschichte der Norm lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG entgegen seinem Wortlaut nur solche dualen Bildungsgänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, JURIS; zweifelnd VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, JURIS). Zwar heißt es in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, S. 6, 21, 25, 27, 44), der den dualen Bildungsgang bereits als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierte und einem sonstigen Hochschulstudium gleichstellte, die in das Studium integrierte Berufsausbildung könne für die Entscheidung über die Zurückstellung keine Bedeutung haben. Auch der Bundesrat, der sich in seiner Stellungnahme vom 11.05.2007 (BT-Drs. 16/7955, S. 46 ff.) - d.h. vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, a.a.O. - für eine Beibehaltung der damals geltenden Fassung mit der Begründung aussprach, Studierende im dualen Studium sollten wie andere Auszubildende behandelt werden, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen müssten, hatte wohl in erster Linie solche dualen Studiengänge im Blick, bei denen die Studierenden neben dem Studium eine Berufsausbildung absolvieren. Dass für duale Bildungsgänge mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG letztendlich ein eigener Zurückstellungstatbestand geschaffen wurde, beruhte jedoch auf der Erwägung, dass die Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft sind, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30.01.2008, BT-Drs. 16/7955, S. 49). Diese Erwägung betrifft mit einer Berufsausbildung verknüpfte Studiengänge gleichermaßen wie sonstige duale Studiengänge. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens waren die allgemein als duale Bildungsgänge bezeichneten Studiengänge entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet, wie sie nunmehr an der DHBW ausschließlich angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Verbindung von Studium und Berufsausbildung möglicherweise als typische Form des dualen Bildungsganges betrachtete. Dass er die durchaus bekannte Verzahnung von Studium und praxisorientierter betrieblicher, nicht aber auf einen eigenständigen Berufsabschluss gerichteter Ausbildung von der Privilegierung ausnehmen wollte, ist demgegenüber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde auch in der Beratung des Deutschen Bundestages am 10.04.2008 (Plenarprotokoll, S. 16221 ff.) der duale Bildungsgang mehrfach als Verbindung zwischen Studium und betrieblicher bzw. praktischer Ausbildung umschrieben, was ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG den Schwierigkeiten bei einer Unterbrechung von dualen Bildungsgängen unabhängig davon Rechnung tragen wollte, ob diese mit einer Berufsausbildung oder einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verknüpft sind.
21 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9/07, a.a.O.). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag die Entscheidung, ob eine Ausbildung in einem eine Berufsausbildung umfassenden dualen Studiengang unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b Alt. 1 (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) oder des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c (Berufsausbildung) des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 08.08.2008 geltenden Fassung einen Zurückstellungsgrund darstellt. Es stellte in diesem Urteil lediglich fest, dass duale Studiengänge der vom dortigen Kläger betriebenen Art durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums gekennzeichnet seien. Dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums schlechthin gehört, ist der Entscheidung als solcher indes nicht zu entnehmen (in diesem Sinne allerdings BVerwG, Urt. v. 11.06.2008 - 6 C 35/07 -, JURIS; s.a. BVerwG, Presseerklärung vom 24.10.2007). Ungeachtet dessen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum 08.08.2008 unergiebig für die Auslegung des erst mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 geschaffenen Zurückstellungstatbestandes des begonnenen, als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierten dualen Bildungsganges. Sie ist auch nicht bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranziehbar, da sie weder den bereits zuvor erstellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch die ebenfalls ältere Stellungnahme des Bundesrates veranlasste und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein bestimmtes Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Wesen eines dualen Bildungsganges nicht zugrundegelegt wurde.
2.
22 
Die erfolgte Einberufung des Klägers würde dessen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang unterbrechen.
23 
Dieser beginnt ausweislich des vorgelegten Studien- und Ausbildungsvertrages und gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der DHBW vom 15.01.2010 am 01.10.2010. Auf den tatsächlichen Ausbildungsbeginn kommt es nicht an. Das vom Kläger zu absolvierende, am 01.09.2010 beginnende Vorpraktikum ist ebenfalls unbeachtlich, denn hierbei handelt es sich nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird. Vorgesehener Diensteintritt ist der im Einberufungsbescheid bestimmte 04.10.2010 (vgl. § 19 Abs. 5 ZDG), zu dem der Bildungsgang somit bereits begonnen haben wird.
3.
24 
An einer in der Unterbrechung des dualen Bildungsgangs durch die Einberufung liegenden besonderen Härte fehlt es auch nicht deshalb, weil sich der Kläger in Kenntnis der bereits erfolgten Einberufung um den mit dieser unvereinbaren Studien- und Ausbildungsvertrag bemüht hat.
25 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einer besonderen Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungsgrunds auf ein pflichtwidriges Verhalten des Dienstpflichtigen zurückzuführen sind. Pflichtwidrig ist sein Verhalten dann, wenn es unter Umständen geschieht, die mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar sind und deshalb die Berufung auf die Zurückstellungsvorschriften als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen lassen. Im Hinblick auf eine mit der Verhinderung der Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verbundene besondere Härte sind erfolgreiche Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen Ausbildungsplatz erst dann rechtlich zu missbilligen, wenn sie nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgen (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 6 C 28/06 -, NVwZ-RR 2008, 39, zu § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG).
26 
Diese Grundsätze sind auf den Zurückstellungstatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG übertragbar. Auch wenn ein solcher erst mit Beginn des dualen Bildungsganges entsteht, ist nicht die Aufnahme des Studiums in den Blick zu nehmen, mit der Folge, dass diese rechtlich zu missbilligen wäre, wenn sie in Kenntnis eines späteren Gestellungstermins erfolgt. Vielmehr zwingt die der Entscheidung über ein Zurückstellungsbegehren immanente Prognose dazu, auch insoweit darauf abzustellen, ob die Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen dualen Bildungsgang nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgten.
27 
Gleichwohl liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers, das seine Berufung auf den hier in Rede stehenden Zurückstellungsgrund als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen ließe, nicht vor. Er hat nach seinen unbestrittenen und überzeugenden Angaben vor Vertragsabschluss mehrfach beim zuständigen Sachbearbeiter des Bundesamtes die Auskunft eingeholt, dass eine Verschiebung des Zivildienstes im Falle der Aufnahme eines Studiums bei der DHBW möglich wäre. Damit hat das Bundesamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 ZDG einem Widerruf der Einberufung des Klägers zum Oktober 2010 auch dann nichts entgegensteht, wenn der Zurückstellungsgrund auf dessen nachträglichen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz beruht. Vor diesem Hintergrund war der Abschluss des Studien- und Ausbildungsvertrages des Klägers im Dezember 2009 nicht unvereinbar mit den Grundsätzen von Treu und Glauben.
28 
Dem Klageantrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
29 
Die Berufung ist nach § 75 Satz 1 ZDG ausgeschlossen. Die Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG handelt, in Anbetracht der Einberufungs- und Zurückstellungspraxis der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 ZDG).

(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Zivildienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich auf das geistliche Amt vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.

(3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandates nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen des Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefährden würde.

(6) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des anerkannten Kriegsdienstverweigerers antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit dem Bundesamt anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers. Die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 verpflichtet, den Kläger zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bis zum 30.09.2013 vom Zivildienst zurückzustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am … 1990 geborene Kläger begehrt seine Zurückstellung vom Zivildienst.
Er wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Karlsruhe vom 06.05.2009 als wehrdienstfähig gemustert und wegen seiner schulischen Ausbildung bis zum 30.06.2010 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 04.06.2009 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Bescheid vom 29.07.2009 vom 01.10.2010 bis 30.06.2011 zum Zivildienst mit der Aufforderung einberufen, den Dienst am 04.10.2010 bis 15 Uhr anzutreten.
Nachdem ihm in mehreren Telefonaten von einem Sachbearbeiter des Bundesamtes die Möglichkeit einer Zurückstellung bei einem Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) in Aussicht gestellt wurde, schloss der Kläger im Dezember 2009 mit der S. AG Karlsruhe einen Studien- und Ausbildungsvertrag für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2013 im Zusammenhang mit einem dreijährigen Studium an der DHBW, Studienakademie Karlsruhe, im Studiengang Elektrotechnik und beantragte mit Schreiben vom 16.12.2009 seine Zurückstellung vom Zivildienst während der Dauer dieser Ausbildung.
Mit Bescheid vom 28.12.2009 lehnte das Bundesamt eine Zurückstellung des Klägers vom Zivildienst ab und führte zur Begründung aus, die Heranziehung zum Zivildienst bedeute für ihn keine besondere Härte. Er habe sein Studium noch nicht begonnen und zum vorgesehenen Diensteintritt am 01.10.2010 das dritte Semester noch nicht erreicht.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.01.2010 Widerspruch ein. Er machte unter Vorlage seines Ausbildungsvertrages im Wesentlichen geltend, er habe sich im Sommer 2009 entschlossen, sich um einen Ausbildungsplatz für ein Studium an der DHBW zu bewerben, und verwies auf die ihm telefonisch gegebenen Auskünfte zur Möglichkeit einer Verschiebung des Zivildienstes. Seine Ausbildung beginne bereits am 01.09.2010 mit einem Vorpraktikum zur Vermittlung von berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnissen. Der mit seiner Heranziehung zum Zivildienst zum 01.10.2010 verbundene Verlust seines Ausbildungsplatzes stelle eine besondere Härte dar. Es sei unsicher, ob er zu einem späteren Zeitpunkt einen gleichwertigen Ausbildungsplatz finden werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2010 wies das Bundesamt den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, das vom Kläger beabsichtigte Studium erfülle nicht die Kriterien des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, da es zu einem akademischen Abschluss, nicht aber zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe. Es sei daher wie ein normales Studium an einer allgemeinen Hochschule oder Fachhochschule zu behandeln, so dass eine besondere Härte nur dann vorläge, wenn der Kläger zum vorgesehenen Dienstantritt das dritte Semester erreicht hätte. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3e ZDG seien aus den genannten Gründen ebenfalls nicht gegeben. Die vom Kläger erwähnte vorläufige Zusicherung einer Zurückstellung durch den zuständigen Sachbearbeiter habe nicht aufrechterhalten werden können, da eine eingehende Prüfung der eingereichten Ausbildungsvertragsunterlagen zu einem anderen Ergebnis geführt habe.
Mit seiner am 25.01.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG unterscheide nicht danach, ob neben dem akademischen Abschluss noch ein Berufsabschluss erworben werde. Eine solche Differenzierung sei auch den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Entscheidend sei allein die Verbindung von Theoriephasen an einer Hochschule und Praxisphasen in einem Ausbildungsbetrieb, wie sie bei seiner dualen Ausbildung vorgesehen sei. Hintergrund der Regelung sei, dass die Unterbrechung eines solchen Studiums organisatorisch wesentlich schwieriger zu gestalten sei als die eines normalen Studiums. Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11.01.2010 zu verpflichten, ihn zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bis zum 30.09.2013 vom Zivildienst zurückzustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Ergänzend zu den Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden macht sie geltend, die Berufsakademie Baden-Württemberg sei durch das Gesetz zur Errichtung einer Dualen Hochschule Baden-Württemberg mit Wirkung zum 01.03.2009 in eine Duale Hochschule überführt worden mit der Folge, dass deren Abschlüsse nunmehr akademische Grade seien, auch wenn die Strukturmerkmale des bisherigen Berufsakademiestudiums beibehalten worden seien. Mit dem Unternehmen, in dem die Praxisphasen abgeleistet würden, werde kein Berufsausbildungsvertrag geschlossen, der einen anerkannten Ausbildungsberuf zum Gegenstand habe. Es werde vielmehr mit dem Unternehmen ein Vertrag zur Ausbildung z.B. zum Bachelor of Engineering nach dem Studienplan der DHBW geschlossen.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zurückstellung vom Zivildienst zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
15 
Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach Satz 2 Nr. 3c der Norm in der Regel vor, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
16 
Diese Voraussetzungen sind zum hier maßgeblichen, durch den Einberufungsbescheid vorgegebenen Zeitpunkt des Diensteintritts des Klägers gegeben.
1.
17 
Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Satz 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird.
18 
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der DHBW auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist.
19 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten, anerkannten Ausbildung gemäß §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263).
20 
Der Entstehungsgeschichte der Norm lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG entgegen seinem Wortlaut nur solche dualen Bildungsgänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, JURIS; zweifelnd VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, JURIS). Zwar heißt es in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, S. 6, 21, 25, 27, 44), der den dualen Bildungsgang bereits als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierte und einem sonstigen Hochschulstudium gleichstellte, die in das Studium integrierte Berufsausbildung könne für die Entscheidung über die Zurückstellung keine Bedeutung haben. Auch der Bundesrat, der sich in seiner Stellungnahme vom 11.05.2007 (BT-Drs. 16/7955, S. 46 ff.) - d.h. vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, a.a.O. - für eine Beibehaltung der damals geltenden Fassung mit der Begründung aussprach, Studierende im dualen Studium sollten wie andere Auszubildende behandelt werden, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen müssten, hatte wohl in erster Linie solche dualen Studiengänge im Blick, bei denen die Studierenden neben dem Studium eine Berufsausbildung absolvieren. Dass für duale Bildungsgänge mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG letztendlich ein eigener Zurückstellungstatbestand geschaffen wurde, beruhte jedoch auf der Erwägung, dass die Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft sind, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30.01.2008, BT-Drs. 16/7955, S. 49). Diese Erwägung betrifft mit einer Berufsausbildung verknüpfte Studiengänge gleichermaßen wie sonstige duale Studiengänge. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens waren die allgemein als duale Bildungsgänge bezeichneten Studiengänge entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet, wie sie nunmehr an der DHBW ausschließlich angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Verbindung von Studium und Berufsausbildung möglicherweise als typische Form des dualen Bildungsganges betrachtete. Dass er die durchaus bekannte Verzahnung von Studium und praxisorientierter betrieblicher, nicht aber auf einen eigenständigen Berufsabschluss gerichteter Ausbildung von der Privilegierung ausnehmen wollte, ist demgegenüber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde auch in der Beratung des Deutschen Bundestages am 10.04.2008 (Plenarprotokoll, S. 16221 ff.) der duale Bildungsgang mehrfach als Verbindung zwischen Studium und betrieblicher bzw. praktischer Ausbildung umschrieben, was ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG den Schwierigkeiten bei einer Unterbrechung von dualen Bildungsgängen unabhängig davon Rechnung tragen wollte, ob diese mit einer Berufsausbildung oder einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verknüpft sind.
21 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9/07, a.a.O.). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag die Entscheidung, ob eine Ausbildung in einem eine Berufsausbildung umfassenden dualen Studiengang unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b Alt. 1 (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) oder des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c (Berufsausbildung) des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 08.08.2008 geltenden Fassung einen Zurückstellungsgrund darstellt. Es stellte in diesem Urteil lediglich fest, dass duale Studiengänge der vom dortigen Kläger betriebenen Art durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums gekennzeichnet seien. Dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums schlechthin gehört, ist der Entscheidung als solcher indes nicht zu entnehmen (in diesem Sinne allerdings BVerwG, Urt. v. 11.06.2008 - 6 C 35/07 -, JURIS; s.a. BVerwG, Presseerklärung vom 24.10.2007). Ungeachtet dessen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum 08.08.2008 unergiebig für die Auslegung des erst mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 geschaffenen Zurückstellungstatbestandes des begonnenen, als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierten dualen Bildungsganges. Sie ist auch nicht bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranziehbar, da sie weder den bereits zuvor erstellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch die ebenfalls ältere Stellungnahme des Bundesrates veranlasste und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein bestimmtes Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Wesen eines dualen Bildungsganges nicht zugrundegelegt wurde.
2.
22 
Die erfolgte Einberufung des Klägers würde dessen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang unterbrechen.
23 
Dieser beginnt ausweislich des vorgelegten Studien- und Ausbildungsvertrages und gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der DHBW vom 15.01.2010 am 01.10.2010. Auf den tatsächlichen Ausbildungsbeginn kommt es nicht an. Das vom Kläger zu absolvierende, am 01.09.2010 beginnende Vorpraktikum ist ebenfalls unbeachtlich, denn hierbei handelt es sich nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird. Vorgesehener Diensteintritt ist der im Einberufungsbescheid bestimmte 04.10.2010 (vgl. § 19 Abs. 5 ZDG), zu dem der Bildungsgang somit bereits begonnen haben wird.
3.
24 
An einer in der Unterbrechung des dualen Bildungsgangs durch die Einberufung liegenden besonderen Härte fehlt es auch nicht deshalb, weil sich der Kläger in Kenntnis der bereits erfolgten Einberufung um den mit dieser unvereinbaren Studien- und Ausbildungsvertrag bemüht hat.
25 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einer besonderen Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungsgrunds auf ein pflichtwidriges Verhalten des Dienstpflichtigen zurückzuführen sind. Pflichtwidrig ist sein Verhalten dann, wenn es unter Umständen geschieht, die mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar sind und deshalb die Berufung auf die Zurückstellungsvorschriften als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen lassen. Im Hinblick auf eine mit der Verhinderung der Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verbundene besondere Härte sind erfolgreiche Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen Ausbildungsplatz erst dann rechtlich zu missbilligen, wenn sie nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgen (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 6 C 28/06 -, NVwZ-RR 2008, 39, zu § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG).
26 
Diese Grundsätze sind auf den Zurückstellungstatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG übertragbar. Auch wenn ein solcher erst mit Beginn des dualen Bildungsganges entsteht, ist nicht die Aufnahme des Studiums in den Blick zu nehmen, mit der Folge, dass diese rechtlich zu missbilligen wäre, wenn sie in Kenntnis eines späteren Gestellungstermins erfolgt. Vielmehr zwingt die der Entscheidung über ein Zurückstellungsbegehren immanente Prognose dazu, auch insoweit darauf abzustellen, ob die Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen dualen Bildungsgang nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgten.
27 
Gleichwohl liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers, das seine Berufung auf den hier in Rede stehenden Zurückstellungsgrund als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen ließe, nicht vor. Er hat nach seinen unbestrittenen und überzeugenden Angaben vor Vertragsabschluss mehrfach beim zuständigen Sachbearbeiter des Bundesamtes die Auskunft eingeholt, dass eine Verschiebung des Zivildienstes im Falle der Aufnahme eines Studiums bei der DHBW möglich wäre. Damit hat das Bundesamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 ZDG einem Widerruf der Einberufung des Klägers zum Oktober 2010 auch dann nichts entgegensteht, wenn der Zurückstellungsgrund auf dessen nachträglichen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz beruht. Vor diesem Hintergrund war der Abschluss des Studien- und Ausbildungsvertrages des Klägers im Dezember 2009 nicht unvereinbar mit den Grundsätzen von Treu und Glauben.
28 
Dem Klageantrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
29 
Die Berufung ist nach § 75 Satz 1 ZDG ausgeschlossen. Die Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG handelt, in Anbetracht der Einberufungs- und Zurückstellungspraxis der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 ZDG).

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 28.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zurückstellung vom Zivildienst zum Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg.
15 
Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach Satz 2 Nr. 3c der Norm in der Regel vor, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
16 
Diese Voraussetzungen sind zum hier maßgeblichen, durch den Einberufungsbescheid vorgegebenen Zeitpunkt des Diensteintritts des Klägers gegeben.
1.
17 
Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Satz 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird.
18 
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der DHBW auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist.
19 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten, anerkannten Ausbildung gemäß §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263).
20 
Der Entstehungsgeschichte der Norm lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG entgegen seinem Wortlaut nur solche dualen Bildungsgänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, JURIS; zweifelnd VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, JURIS). Zwar heißt es in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, S. 6, 21, 25, 27, 44), der den dualen Bildungsgang bereits als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierte und einem sonstigen Hochschulstudium gleichstellte, die in das Studium integrierte Berufsausbildung könne für die Entscheidung über die Zurückstellung keine Bedeutung haben. Auch der Bundesrat, der sich in seiner Stellungnahme vom 11.05.2007 (BT-Drs. 16/7955, S. 46 ff.) - d.h. vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, a.a.O. - für eine Beibehaltung der damals geltenden Fassung mit der Begründung aussprach, Studierende im dualen Studium sollten wie andere Auszubildende behandelt werden, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen müssten, hatte wohl in erster Linie solche dualen Studiengänge im Blick, bei denen die Studierenden neben dem Studium eine Berufsausbildung absolvieren. Dass für duale Bildungsgänge mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG letztendlich ein eigener Zurückstellungstatbestand geschaffen wurde, beruhte jedoch auf der Erwägung, dass die Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft sind, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30.01.2008, BT-Drs. 16/7955, S. 49). Diese Erwägung betrifft mit einer Berufsausbildung verknüpfte Studiengänge gleichermaßen wie sonstige duale Studiengänge. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens waren die allgemein als duale Bildungsgänge bezeichneten Studiengänge entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet, wie sie nunmehr an der DHBW ausschließlich angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Verbindung von Studium und Berufsausbildung möglicherweise als typische Form des dualen Bildungsganges betrachtete. Dass er die durchaus bekannte Verzahnung von Studium und praxisorientierter betrieblicher, nicht aber auf einen eigenständigen Berufsabschluss gerichteter Ausbildung von der Privilegierung ausnehmen wollte, ist demgegenüber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde auch in der Beratung des Deutschen Bundestages am 10.04.2008 (Plenarprotokoll, S. 16221 ff.) der duale Bildungsgang mehrfach als Verbindung zwischen Studium und betrieblicher bzw. praktischer Ausbildung umschrieben, was ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG den Schwierigkeiten bei einer Unterbrechung von dualen Bildungsgängen unabhängig davon Rechnung tragen wollte, ob diese mit einer Berufsausbildung oder einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verknüpft sind.
21 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9/07, a.a.O.). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag die Entscheidung, ob eine Ausbildung in einem eine Berufsausbildung umfassenden dualen Studiengang unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b Alt. 1 (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) oder des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c (Berufsausbildung) des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 08.08.2008 geltenden Fassung einen Zurückstellungsgrund darstellt. Es stellte in diesem Urteil lediglich fest, dass duale Studiengänge der vom dortigen Kläger betriebenen Art durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums gekennzeichnet seien. Dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums schlechthin gehört, ist der Entscheidung als solcher indes nicht zu entnehmen (in diesem Sinne allerdings BVerwG, Urt. v. 11.06.2008 - 6 C 35/07 -, JURIS; s.a. BVerwG, Presseerklärung vom 24.10.2007). Ungeachtet dessen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum 08.08.2008 unergiebig für die Auslegung des erst mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 geschaffenen Zurückstellungstatbestandes des begonnenen, als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierten dualen Bildungsganges. Sie ist auch nicht bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranziehbar, da sie weder den bereits zuvor erstellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch die ebenfalls ältere Stellungnahme des Bundesrates veranlasste und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein bestimmtes Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Wesen eines dualen Bildungsganges nicht zugrundegelegt wurde.
2.
22 
Die erfolgte Einberufung des Klägers würde dessen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang unterbrechen.
23 
Dieser beginnt ausweislich des vorgelegten Studien- und Ausbildungsvertrages und gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der DHBW vom 15.01.2010 am 01.10.2010. Auf den tatsächlichen Ausbildungsbeginn kommt es nicht an. Das vom Kläger zu absolvierende, am 01.09.2010 beginnende Vorpraktikum ist ebenfalls unbeachtlich, denn hierbei handelt es sich nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird. Vorgesehener Diensteintritt ist der im Einberufungsbescheid bestimmte 04.10.2010 (vgl. § 19 Abs. 5 ZDG), zu dem der Bildungsgang somit bereits begonnen haben wird.
3.
24 
An einer in der Unterbrechung des dualen Bildungsgangs durch die Einberufung liegenden besonderen Härte fehlt es auch nicht deshalb, weil sich der Kläger in Kenntnis der bereits erfolgten Einberufung um den mit dieser unvereinbaren Studien- und Ausbildungsvertrag bemüht hat.
25 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einer besonderen Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungsgrunds auf ein pflichtwidriges Verhalten des Dienstpflichtigen zurückzuführen sind. Pflichtwidrig ist sein Verhalten dann, wenn es unter Umständen geschieht, die mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar sind und deshalb die Berufung auf die Zurückstellungsvorschriften als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen lassen. Im Hinblick auf eine mit der Verhinderung der Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verbundene besondere Härte sind erfolgreiche Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen Ausbildungsplatz erst dann rechtlich zu missbilligen, wenn sie nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgen (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 6 C 28/06 -, NVwZ-RR 2008, 39, zu § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG).
26 
Diese Grundsätze sind auf den Zurückstellungstatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG übertragbar. Auch wenn ein solcher erst mit Beginn des dualen Bildungsganges entsteht, ist nicht die Aufnahme des Studiums in den Blick zu nehmen, mit der Folge, dass diese rechtlich zu missbilligen wäre, wenn sie in Kenntnis eines späteren Gestellungstermins erfolgt. Vielmehr zwingt die der Entscheidung über ein Zurückstellungsbegehren immanente Prognose dazu, auch insoweit darauf abzustellen, ob die Bemühungen des Dienstpflichtigen um einen dualen Bildungsgang nach Ergehen eines Einberufungsbescheides oder dessen Ankündigung im Rahmen einer Anhörung oder Tauglichkeitsüberprüfung in Bezug auf einen konkreten Gestellungstermin erfolgten.
27 
Gleichwohl liegt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers, das seine Berufung auf den hier in Rede stehenden Zurückstellungsgrund als missbräuchliche Rechtsausübung erscheinen ließe, nicht vor. Er hat nach seinen unbestrittenen und überzeugenden Angaben vor Vertragsabschluss mehrfach beim zuständigen Sachbearbeiter des Bundesamtes die Auskunft eingeholt, dass eine Verschiebung des Zivildienstes im Falle der Aufnahme eines Studiums bei der DHBW möglich wäre. Damit hat das Bundesamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 ZDG einem Widerruf der Einberufung des Klägers zum Oktober 2010 auch dann nichts entgegensteht, wenn der Zurückstellungsgrund auf dessen nachträglichen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz beruht. Vor diesem Hintergrund war der Abschluss des Studien- und Ausbildungsvertrages des Klägers im Dezember 2009 nicht unvereinbar mit den Grundsätzen von Treu und Glauben.
28 
Dem Klageantrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
29 
Die Berufung ist nach § 75 Satz 1 ZDG ausgeschlossen. Die Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG handelt, in Anbetracht der Einberufungs- und Zurückstellungspraxis der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 ZDG).

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.