Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 28 Stufen der Disziplinarbefugnis

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 28 Stufen der Disziplinarbefugnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhängen

1.
der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
a)
gegen Unteroffiziere und MannschaftenVerweis, strengen Verweis, Disziplinarbuße und Ausgangsbeschränkung sowie Disziplinararrest bis zu sieben Tagen,
b)
gegen OffiziereVerweis;
2.
der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
a)
gegen Unteroffiziere und Mannschaftenalle einfachen Disziplinarmaßnahmen,
b)
gegen Offizierealle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest;
3.
der Bundesminister der Verteidigung sowie die Offiziere vom Regiments- und Brigadekommandeur an aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienststellungenalle einfachen Disziplinarmaßnahmen.

Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3 sich in entsprechenden Dienststellungen befinden.

(2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu melden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32

(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis. (2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorgesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn 1. sie von

(1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil 1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,2. die Tat im Fall des § 29 Abs. 3 von einem Dienstgradgleiche
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 06/10/2010 00:00

Tatbestand Der 1966 geborene frühere Soldat trat 1986 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein und schied 1990 aus dem aktiven Dienst im Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers aus. In der Folgezeit
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.