Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Soldat zu hören.

(2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. Hat ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihm die Entscheidung zu. Bei Wegfall der Dienststelle des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.

(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen.

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(1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 11 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung oder für einen Bestpreis vorzuschlagen. (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die
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Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32

(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsi
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