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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Zuständigkeit

Zeitreise: 02.09.2019

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter erlassen die Verbote nach § 2 Absatz 2 und erteilen Ausnahmegenehmigungen nach § 3.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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