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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Geltungsbereich

Zeitreise: 02.09.2019

(1) Die Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Bundeswasserstraßen.

(2) Die Verordnung gilt nicht 1. auf den auf die Freie und Hansestadt Hamburg delegierten Stromstrecken der Elbe zwischen Oortkaten (Ortkathen) und Tinsdahl (gesamte Stromstrecke von km 607,5 bei Oortkaten bis km 633,35 bei Finkenwerder einschließlich Süderelbe und Köhlbrand von km 610,06 bis 625,68, Hauptstrom von km 633,35 bei Finkenwerder bis km 638,978 bei Tinsdahl), 2. in den Schleusenbereichen der Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau (Nord-Ostsee-Kanal), Strohbrück (Achterwehrer Schifffahrtskanal), Gieselau (Gieselau-Kanal), Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk (Eider), 3. auf den Randdünen auf der Insel Wangerooge und 4. auf den Strandschutzwerken auf der Insel Borkum im Sinne des § 1 der Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum.

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