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§ 24Amtlich · § 5 UrhG

Datenübermittlung für statistische Zwecke

Zeitreise: 02.07.2026

(1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag anonymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen: 1. die obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, die für das Waffenrecht zuständig sind, 2. die Waffenbehörden, 3. die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt sowie 4. die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden.

(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit.

(3) Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelauswertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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