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§ 22Amtlich · § 5 UrhG

Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Zeitreise: 02.07.2026‹ § 21§ 23 ›

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

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