WaffRGAmtlich · § 5 UrhG
Waffenregistergesetz
Rechtsstand: 02.07.2026Fundstelle: BGBl I 2020, 166, 184Ausgefertigt: 17.02.2020
Gliederung
34 Vorschriften- Abschnitt 1Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
- Abschnitt 2Datenbestand des Waffenregisters
- Abschnitt 3Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden
- § 8 Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
- § 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
- § 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
- § 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde
- § 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung
- Abschnitt 4Datenübermittlung der Registerbehörde
- § 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
- § 14 Form des Übermittlungsersuchens
- § 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens
- § 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
- § 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
- § 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung
- § 19 Gruppenauskunft
- § 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren
- § 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
- § 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
- § 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten
- § 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke
- § 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
- § 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
- Abschnitt 5Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
- Abschnitt 6Rechte der betroffenen Person
- Abschnitt 7Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften