Waffenregistergesetz - WaffRG | § 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
Gesetz über das Nationale Waffenregister Inhaltsverzeichnis
(1) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte Fachverfahren zu nutzen. Das automatisierte Fachverfahren übermittelt diese Daten im Auftrag der Waffenbehörden an die Registerbehörde.
(2) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln. Zusätzlich zur Waffen-Ordnungsnummer sind Herstellerbezeichnung, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe zu übermitteln.
(3) Soweit die örtliche Waffenbehörde den Zugang eröffnet hat, erteilt sie Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, die für sie Daten nach Absatz 1 übermitteln, auf Antrag Auskunft zu den zu deren Erlaubnis gespeicherten Waffendaten. Der Antrag darf in jedem Kalenderhalbjahr einmal gestellt werden. Die Beauskunftung erfolgt, in dem die entsprechenden Ordnungsnummern nach § 7 dem Erlaubnisinhaber schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
(4) Auskunftsrechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) bleiben unberührt.
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