Landgericht Essen Urteil, 13. Mai 2015 - 18 O 37/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Regulierungspflicht der Beklagten aus einem Schadensereignis vom 20.06.2013. Sie sind durch eine Gebäudeversicherung verbunden.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des bei der Beklagten versicherten Gebäudes in der E-Straße … in … I. Ursprünglich waren ihre Eltern Nießbraucher des Objektes und Versicherungsnehmer. Sie unterhielten bei der Beklagten die Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 2008 Klassik. Versichert war das Gebäude einschließlich Zubehör.
4Nach § 4 der VGB 2008 Klassik besteht Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschäden gemäß § 6. In § 6 III lit. b) der VGB 2008 Klassik heißt es:
5„Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau.“
6Mit dem Tod der Eltern wurden alle Versicherungen betreffend das Gebäude E-Straße … auf die Klägerin als Eigentümerin überschrieben. Am 12.10.2010 übersandte die Beklagte der Klägerin den auf ihren Namen umgeschriebenen Versicherungsschein zu. Eine gesonderte Beratung der Klägerin fand in diesem Zuge nicht statt.
7Im Erdgeschoss und Teilen des Untergeschosses betreibt die Klägerin eine Rechtsanwaltskanzlei. Im Keller befinden sich u.a. die Büroräume und Aktenlagerungsräume der Kanzlei.
8Unter dem 15.05.2013 sandte die Beklagte der Klägerin einen Versicherungsschein mit Versicherungsbeginn zum 01.07.2013 zu, der die VGB 2012 zur Vertragsgrundlage hat. Am 20.06.2013 kam es zu starken Regenfällen in I, in dessen Folge Wasser in das Untergeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes floss. Die Einzelheiten hierzu sind streitig. Durch die Feuerwehr und dem Aufzugsunternehmen T wurde das Kellergeschoss bis zum Abend leer gepumpt.
9Am selben Nachmittag meldete die Klägerin das Schadensereignis telefonisch bei der Beklagten. Die Beklagte berief sich hierbei bereits auf einen Ausschluss von Elementarschäden.
10Unter dem 05.07.2013 forderte die Klägerin die Beklagte u.a. zur Anerkennung der Eintrittspflicht auf. Unter dem 05.09.2013 lehnte die Beklagte den Ersatz unter Hinweis auf die VGB 2008 ab. Unter dem 17.7.2013 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Regulierung auf und erklärte, dass ein Rohrbruch vorgelegen habe. Unter dem 8.11.2013 wies die Beklagte die Ansprüche abermals zurück.
11Die Klägerin behauptet, dass ein Rohrbruch darin liege, dass die Verschlusskappe am Rohr abgesprungen sei unter dem Druck des Leitungswassers und die Kellerräume bis zu einem Wasserstand von 50 cm vollgelaufen seien. Dies sei geschehen, weil das Hausabwasser zur Kanalisation wegen zurückstauenden Niederschlagwasser nicht abfließen konnte.
12Sie behauptet ferner durch das einlaufende Wasser habe sie Schäden am Fahrstuhl, den Tapeten, dem Putz, den Türen sowie dem Boden in Höhe von 16.420,26€ erlitten. Für die Schadensauflistung wird auf Bl. 5 Bezug genommen.
13Sie ist der Ansicht, es handele sich um ein versichertes Ereignis i.S.d. VGB 2008 Klassik. Jedenfalls schulde die Beklagte ihr aber Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht des § 6 Abs. 5 VVG. So sei sie von der Beklagten nicht korrekt beraten worden, da sie bei der Übernahme bzw. Umstellung der Versicherung auf ihren Namen nicht auf die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit des Versicherungsschutzes hinsichtlich Elementarschäden hingewiesen worden sei. Sie meint in der Übersendung des Versicherungsscheins im Jahre 2010 sei ein Neuvertrag geschlossen worden.
14Sie behauptet, wenn die Beklagte sie auf die Möglichkeit einer Elementarschadenversicherung hingewiesen hätte, hätte sie eine solche auch abgeschlossen.
15Die Klägerin beantragt:
161.
17die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 16.420,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen,
182.
19die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 94,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen,
203.
21Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von jedweden weiteren Verbindlichkeiten, die aus der Instandsetzung des Objektes E-Str. … in … I, seiner technischen Ausstattung und seiner Einrichtung resultieren und aus dem Wasserschadensereignis vom 20.06.2013 resultieren, freizustellen,
224.
23die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Abwasserrohr im Waschkeller des Hauses geplatzt sei, die Verschlusskappe eines Rohres nicht Stand gehalten habe und abgeplatzt sei; ferner, dass das Abspringen der Kappe nicht auf rückstaubedingtem Hochwasser beruhe und Wasser aus einer in den Keller führenden, defekten Abwasserleitung ausgetreten sei, durch ein Loch im Abwasserrohr massiv Wasser in den Keller geströmt sei und zu einem Wasserstand von 50 cm geführt habe.
27Sie behauptet eine Beratung habe telefonisch im Mai 2013 stattgefunden.
28Sie ist der Ansicht, ein versichertes Ereignis nach den VGB 2008 Klassik liege nicht vor. Überdies sei kein Beratungsfehler gegeben. Eine Gesamtrechtsnachfolge erfordere keine Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes durch die Beklagte.
29Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Klage ist unbegründet.
32Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsschein und den VGB 2008 Klassik.
33Maßgeblich ist der Versicherungsvertrag unter Geltung der VGB 2008 Klassik, denn die Klägerin ist nach dem Tod ihrer Eltern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §§ 1922, 1967 BGB in die Rechte und Pflichten des Versicherungsvertrages mit Geltung der VGB 2008 Klassik eingetreten. Es lag kein Neuvertragsabschluss vor. Die Geltung der VGB 2012 begann erst zum 1.7.2013 und damit nach dem Schadensereignis.
34Beim Tod des Versicherungsnehmers treten die Erben als Gesamtrechtsnachfolger in das Versicherungsverhältnis ein. Dies kann zwar wegen Interessenwegfalls infolge des Todes der ursprünglichen Versicherungsnehmer erlöschen, etwa, wenn nur persönliche Risiken der Erblasser versichert waren, § 80 VVG. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Interessewegfall gerade nicht gegeben, da die Klägerin das streitgegenständliche Objekt als Eigentümerin innehatte und ein entsprechendes Interesse an einer Gebäudeversicherung hatte. Ein Neuvertragsabschluss ergibt sich auch nicht aus der Erstellung und Übersendung des Versicherungsscheins im Jahr 2010 auf den Namen der Klägerin, da die Beklagte insoweit ihre Pflicht aus § 3 I VVG erfüllte.
35Ein versichertes Schadensereignis nach den VGB 2008 liegt nicht vor.
36Es greift der Ausschlussgrund des bereits zitierten § 6 III lit. b) der VGB 2008 Klassik, da das Schadensereignis durch Rückstau von Witterungsniederschlägen verursacht worden ist. Die Klägerin trägt selbst vor, dass „infolge der Unmengen an Niederschlagswasser kein ordnungsgemäßer Abfluss mehr möglich war“ und „folglich der Druck innerhalb des Hauses dazu führte, dass sich die dargestellte Verschlusskappe als schwächstes Glied entpuppte und abplatzte“.
37Soweit die Klägerin einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall darin sieht und Sachverständigen-Beweis dafür anbietet, dass allein das in den Rohren stehende Hausabwasser den Druck auf die abgeplatzte Verschlusskappe ausübte, ist dies nicht plausibel. Zunächst ist nicht erklärlich wieso ohne den Rückstau des Niederschlagswassers das Hausabwasser nicht abfließen können sollte, was dann wiederum zum Ausschluss gemäß § 6 III lit. b) führen würde. Des Weiteren ist nicht plausibel, weshalb solche Massen an Hausabwasser zum Schadenszeitpunkt in den Rohren gestanden haben sollen, ohne, dass das rückstauende Niederschlagswasser Ursache hierfür gewesen sein soll.
38Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 6 I, IV VVG zu.
39Die Beklagte hat gegen keine Beratungspflichten verstoßen.
40Sinn und Zweck der Beratungspflichten des Versicherers sind die Bedarfsermittlung und Erteilung eines Rates im Hinblick auf die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin, 28. Aufl., § 6 Rn. 55). Nach Vertragsschluss muss sich der Versicherer dahingegen grundsätzlich nicht mehr darum kümmern, ob der vereinbarte Versicherungsschutz weiterhin den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers genügt. Etwas anderes gilt nur, wenn auch ohne Initiative des Versicherungsnehmers erkennbar ist, dass ein Bedarf des Versicherungsnehmers nicht mehr gedeckt ist. Jeder Anlass ist hierbei in der Person oder Situation des Versicherungsnehmers begründet.
41Nach diesen Grundsätzen bestand schon keine Beratungspflicht für die Beklagte.
42Eine vorvertragliche Beratungspflicht gemäß § 6 I VVG scheidet aus, da im Jahre 2010 –wie oben dargelegt- kein Neuvertragsabschluss stattfand, sondern die Klägerin in die Rechte und Pflichten des bestehenden Versicherungsvertrages eintrat. Damit muss sich die Klägern den Vertragsschluss ihrer Rechtsvorgänger entgegen halten lassen.
43Ein Anlass für eine Nachberatung gemäß § 6 IV VVG lag nicht vor.
44Beratungspflichten bestehen im Rahmen des § 6 VVG für den Versicherer nur, soweit dafür ein „Anlass“ besteht, und zwar nach der „Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen“, nach der „Person des Versicherungsnehmer“ oder nach dessen „Situation“. Ohne einen solchen Anlass schuldet der Versicherer nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 239, Juris-Rn. 41). Der Versicherer muss sich nicht von sich aus darum kümmern, ob der bisherige Versicherungsschutz weiterhin die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers deckt, wenn nicht der Versicherungsnehmer eine Vertragsänderung wünscht (Prölls/Martin § 6 Rn. 46). Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer aber dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart. Ein solche Bedürfnis besteht, wenn der Versicherungsnehmer irrtümlich und für den Versicherer erkennbar annimmt, neu aufgetretene Risiken seien schon nach dem bisherigen Vertrag gedeckt (Prölls/Martin, § 6 Rn. 51).
45Ein solches Beratungsbedürfnis bzw. ein solcher Beratungsanlass i.S.d. § 6 VVG bestand nach dem Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin behauptet schon nicht die Beklagte nach erweitertem Versicherungsschutz gefragt zu haben. Für die Beklagte war überdies nicht erkennbar, dass wie die Klägerin vorträgt, sie irrtümlich davon ausging, dass Schäden der vorliegenden Art mitversichert seien. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für die Beklagte ergab, dass sie sich über den Umfang ihres Versicherungsschutzes im Unklaren war und entsprechende Aufklärung benötigte. Vielmehr sind die VGB 2008 eindeutig formuliert und auch dem 2010 übersandten Versicherungsschein ist zu entnehmen, dass kein lückenloser Schutz gegen Elementarschäden und Leitungswasserschäden besteht. So ist der Seite 2 des 2010 übersandten Versicherungsscheines zu entnehmen, dass nicht alle Leitungswasserschäden versichert sind, hierfür aber mögliche Erweiterungen angeboten werden. Weiter verweist der Versicherungsschein auf der ersten Seite auf die VGB 2008, denen der Leistungsumfang detailliert zu entnehmen ist.
46Schließlich ergibt sich auch aus für die Beklagte erkennbare Risiken kein Anlass i.S.d. § 6 VVG, die Klägerin über die bestehende Deckungslücke für Elementarschäden bezüglich Witterungsniederschlägen aufzuklären. Denn allein die fehlende Absicherung gegen mögliche Risiken genügt wie dargelegt nicht für die Annahme einer Beratungspflicht. Dass es im Bereich I in den Vergangenheit zu extremen Regenfällen gekommen sein mag, genügt daher für sich genommen noch nicht, um ein für die Beklagte erkennbares naheliegendes Risiko anzunehmen, über das sie der Klägerin gegenüber vor dem Schadensereignis aufzuklären hatte.
47Insgesamt ist eine Beratungspflichtverletzung damit nicht gegeben.
48Mangels Hauptanspruch scheiden auch Ansprüche auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus.
49Die Kostenentscheidung folg aus § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1,2 ZPO.
50Der Streitwert wird auf 18.889,45 EUR festgesetzt.
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(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.
(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.