Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem
Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
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published on 04/07/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 297/16 Verkündet am: 4. Juli 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §
published on 09/03/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 424/16 vom 9. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts ECLI:DE:BGH:2017:090317U3STR424.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 2017, an der teilgen
published on 07/04/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28.05.2014 - D 2 O 300/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen, dass der b
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