Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28.05.2014 - D 2 O 300/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen, dass der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter Az. HL 76/12 hinterlegte Betrag von 104.258,50 EUR nebst den gesetzlichen Zinsen seit dem 01.08.2013 an die Klägerin ausgezahlt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin ist die Witwe des am 28.08.2012 verstorbenen Erblassers H. S.. Der Beklagte ist ein Adoptivsohn des Erblassers. Die Parteien streiten um die Frage, wem nach dem Tod des Erblassers die Todesfallleistung aus einer Unfallversicherung bei der G. Versicherung AG (im Folgenden abgekürzt: G.) zusteht.
Der Erblasser war bis zum Jahr 2010 Geschäftsführer der S. GmbH (im Folgenden abgekürzt: GmbH). Die GmbH unterhielt für den Erblasser und für weitere Mitarbeiter eine Gruppen-Unfallversicherung bei der G.. Die Versicherung sah Leistungen bei Invalidität zu Gunsten der Versicherten vor; außerdem war eine Todesfallleistung vereinbart, wobei die gesetzlichen Erben des jeweiligen Versicherten bezugsberechtigt sein sollten. Die Einzelheiten der für den Erblasser mit der G. vereinbarten Unfallversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsschein vom 20.05.2010 (Anlage GKD 1). Die Todesfallleistung sollte 204.517,00 EUR betragen. Für die vereinbarte Invaliditätsleistung war - anders als für die Todesfallleistung - kein Bezugsberechtigter angegeben. Der Vertrag enthielt - für sämtliche Versicherten in der Gruppen-Unfallversicherung - zudem folgende Regelung:
Es gilt der Direktanspruch der versicherten Personen vereinbart:
1. Die versicherte Person kann Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers unmittelbar beim Versicherer geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.
2. Der Versicherungsnehmer informiert jede versicherte Person über den im Rahmen dieses Vertrages bestehenden Versicherungsschutz und über diese Vereinbarung.
Mit Schreiben vom 13.07.2011 (Anlage K 2) an die G. erklärte der Erblasser, dass im Falle seines Todes seine Ehefrau (die Klägerin) Begünstigte des Versicherungsvertrages sein sollte. Die G. solle insoweit eine „Änderung … in dem Vertrag“ vornehmen.
Nach dem Tod ihres Ehemannes am 28.08.2012 machte die Klägerin Leistungen aus der Unfallversicherung gegenüber der G. geltend. Bei der Versicherung bestanden Zweifel, ob der Tod des Erblassers durch einen Unfall im Sinne des Versicherungsvertrages eingetreten war. Zur Vermeidung einer Klärung der Todesursache durch eine Obduktion einigten sich die Klägerin und die G. am 31.08.2012 darauf, dass die Verpflichtungen der Versicherung gegenüber der Klägerin aus der Unfallversicherung durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 104.258,50 EUR abgegolten sein sollten.
Der Beklagte ist alleiniger gesetzlicher Erbe nach dem Tod seines Adoptivvaters, da die Klägerin als Ehefrau bereits im Jahr 2003 einen notariell beurkundeten Erbverzicht erklärt hat. Als der Beklagte erfuhr, dass die Klägerin nach dem Tod des Erblassers Ansprüche gegen die G. geltend machte, wandte er sich an die Versicherung. Die Versicherungsleistung stehe nicht der Klägerin, sondern ihm als Erben zu. Im Versicherungsvertrag sei - ausweislich des Versicherungsscheins - eine Bezugsberechtigung des gesetzlichen Erben vereinbart. Der Erblasser sei im Jahr 2011 zu einer Änderung des Bezugsrechts nicht berechtigt gewesen. Ein solches Recht habe nur der GmbH als Versicherungsnehmerin zugestanden. Die GmbH habe jedoch gegenüber der G. weder eine Erklärung zur Änderung der Bezugsberechtigung abgegeben, noch der Erklärung des Erblassers zugestimmt. Von einem Änderungswillen des Erblassers im Jahr 2011 habe die GmbH nichts gewusst.
Auf Grund des Streits zwischen den Parteien wegen der Auszahlung der Todesfallleistung hinterlegte die G. zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Unfallversicherung einen Betrag in Höhe von 104.258,50 EUR bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen. Als Empfangsberechtigte gab sie die Klägerin und den Beklagten an. Auf das Recht zur Rücknahme verzichtete die G..
10 
Die Klägerin hat mit ihrer Klage verlangt, den Beklagten dazu zu verurteilen, in die Auszahlung der hinterlegten Geldsumme an sie einzuwilligen. Der Erblasser habe mit seinem Schreiben vom 13.07.2011 an die Versicherung die Bezugsberechtigung der Gruppen-Unfallversicherung wirksam geändert. Zur Änderung der Bezugsberechtigung sei nicht die GmbH als Versicherungsnehmerin, sondern der Erblasser als Versicherter berechtigt gewesen. Dies ergebe sich aus der Direktanspruchsklausel, die bei der Unfallversicherung vereinbart wurde.
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung stehe nicht der Klägerin, sondern ihm als gesetzlichem Erben zu. Denn zu einer Änderung der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Versicherung vereinbarten Bezugsberechtigung (gesetzliche Erben) sei der Erblasser als Versicherter nicht berechtigt gewesen.
12 
Mit Urteil vom 28.05.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Todesfallleistung aus der Unfallversicherung des Erblassers stehe dem Beklagten und nicht der Klägerin zu; denn zu einer Änderung der Bezugsberechtigung sei alleine die GmbH als Versicherungsnehmerin befugt gewesen. Durch die Direktanspruchsklausel im Versicherungsvertrag sei diese Befugnis nicht auf den Versicherten übergegangen. Da die Klägerin bereits im Jahr 2003 einen Erbverzicht erklärt habe, gehöre sie nicht zum Kreis der bezugsberechtigten gesetzlichen Erben.
13 
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält das Urteil in rechtlicher Hinsicht für unzutreffend. Eine Auslegung der Direktanspruchsklausel im Versicherungsvertrag führe zu dem Ergebnis, dass der Erblasser als versicherte Person die ursprüngliche - widerrufliche - Bezugsberechtigung habe ändern können. Mit dem Tod ihres Ehemannes sei sie daher Gläubigerin hinsichtlich der Todesfallleistung geworden. Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass sie auch als „gesetzliche Erbin“ im Sinne des Versicherungsscheins - gemeinsam mit dem Beklagten - anzusehen wäre; denn der Begriff „gesetzliche Erben“ sei für die Bezugsberechtigung abstrakt auszulegen, sodass es auf den Erbverzicht im Jahr 2003 nicht ankomme.
14 
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts wie folgt abzuändern:
15 
Der Beklagte wird verurteilt, darin einzuwilligen, dass der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter dem Az. HL 76/12 hinterlegte Betrag von 104.258,50 EUR nebst den gesetzlichen Zinsen seit dem 01.08.2013 an die Klägerin ausgezahlt wird.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
18 
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Die rechtliche Argumentation der Klägerin sei unzutreffend. Über eine Änderung der Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung hätte allein die Versicherungsnehmerin und nicht der Erblasser als Versicherter eine Entscheidung treffen können. Die Direktanspruchsklausel im Versicherungsvertrag beziehe sich nur auf die vereinbarte Invaliditätsleistung und nicht auf die gleichzeitig vereinbarte Leistung für den Fall eines Unfalltodes. Daher könne die Vertragsklausel keine Auswirkungen haben auf die Frage, wer die Bezugsberechtigung ändern konnte. Gemäß § 159 Abs. 1 VVG hätte nur die GmbH als Versicherungsnehmerin eine wirksame Erklärung gegenüber dem Versicherer zur Bezugsberechtigung abgeben können. Die Bedeutung der Direktanspruchsklausel erschließe sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Regelung, für die bestimmte steuerliche Überlegungen maßgeblich gewesen seien. Für die Frage, wer „gesetzlicher Erbe“ im Sinne der ursprünglichen Vereinbarung im Versicherungsvertrag sei, könne es nur auf die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ankommen. Daher komme nach dem Erbverzicht der Klägerin allein der Beklagte als Bezugsberechtigter für die Todesfallleistung in Betracht.
19 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
20 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, sein Einverständnis zu erklären, damit die hinterlegte Versicherungsleistung in Höhe von 104.258,50 EUR nebst Zinsen an die Klägerin ausgezahlt wird.
21 
1. Der Anspruch der Klägerin beruht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB. Die Klägerin ist materiell berechtigt, Auszahlung der Versicherungsleistung zu verlangen. Da dem Beklagten kein Recht an der Versicherungsleistung zusteht, ist er ungerechtfertigt bereichert. Seine Bereicherung resultiert daraus, dass er - ebenso wie die Klägerin - als Empfangsberechtigter bei der Hinterlegung bezeichnet wurde. Mit der Einwilligung des Beklagten - als formell Beteiligtem an der Hinterlegung - kann die Klägerin gemäß § 22 Abs. 3 Ziff. 2 HintG BW von der Hinterlegungsstelle die Auszahlung des Geldes verlangen. (Vgl. zur Anspruchsgrundlage im Streit zweier Forderungsprätendenten bei einer Hinterlegung BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12 -, Rn. 7, zitiert nach juris.)
22 
2. Das Recht der Klägerin, von der G. Auszahlung der Todesfallleistung zu verlangen, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag. Die Klägerin ist für die Todesfallleistung Bezugsberechtigte im Sinne von § 159 VVG. Es handelt sich um ein widerrufliches Bezugsrecht. Der verstorbene Ehemann war als Versicherter zur nachträglichen Änderung des Bezugsrechts befugt. Eine widerrufliche Bezugsberechtigung enthält der Sache nach ab Eintritt des Todes des Versicherten (nicht vorher) ein Vertragsverhältnis zu Gunsten Dritter (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 243/12 -, RdNr. 21, zitiert nach juris). Das bedeutet, dass die Klägerin mit dem Tod des Erblassers die Forderung aus dem Versicherungsvertrag gegen die G. erworben hat.
23 
a) Ausweislich des Versicherungsscheins hatte die GmbH als Versicherungsnehmerin der Gruppenversicherung ursprünglich die „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte festgelegt. Dabei handelte es sich um eine widerrufliche Bezugsberechtigung. Eine solche Bestimmung im Versicherungsvertrag kann nachträglich jederzeit durch einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer geändert werden (vgl. Schneider in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 159 VVG, RdNr. 11). Eine Änderung des Bezugsrechts zu Gunsten der Klägerin ist im Schreiben des verstorbenen Ehemanns vom 13.07.2011 (Anlage K 2) erfolgt.
24 
b) Die Befugnis, ein widerrufliches Bezugsrecht nachträglich aufzuheben oder zu ändern, steht in der Regel bei einer Unfallversicherung gemäß § 159 Abs. 1 VVG i.V.m. § 185 VVG dem Versicherungsnehmer - und nicht dem Versicherten - zu. Diese gesetzliche Regel ist allerdings nicht zwingend; den Parteien des Versicherungsvertrages - also dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer - steht es frei, das Recht, einen Bezugsberechtigten zu bestimmen, auf eine andere Person zu übertragen (vgl. Schneider in Prölss/Martin a.a.O., § 159 VVG, RdNr. 4).
25 
Von dieser Möglichkeit wird insbesondere bei Gruppenversicherungen nicht selten Gebrauch gemacht, indem der Versicherte die Möglichkeit erhält, zu bestimmen, wer im Falle seines Todes Bezugsberechtigter sein soll (vgl. dazu BGH a.a.O. sowie Gerrit Winter in Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2013, § 159 VVG, RdNr. 78). Zwar ergibt sich aus den verschiedenen Versicherungsbedingungen, deren Geltung bei Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages ergänzend vereinbart wurde, keine Befugnis des Versicherten, die Bezugsberechtigung zu ändern. Das Recht des Versicherten, die Bezugsberechtigung bei der Todesfallleistung zu ändern, ergibt sich jedoch aus der Direktanspruchsklausel im Versicherungsvertrag.
26 
c) Mit der Direktanspruchsklausel wurde ein „Direktanspruch“ des Versicherten für sämtliche Leistungen aus der Unfallversicherung festgelegt, also nicht nur für die Invaliditätssumme, sondern ebenso für die Todesfallleistung.
27 
aa) Bei der streitgegenständlichen Gruppen-Unfallversicherung handelt es sich um eine Fremdversicherung auf fremde Rechnung. Die Rechtsstellung des Versicherten einerseits und des Versicherungsnehmers andererseits ergibt sich - wenn im Versicherungsvertrag nichts abweichendes geregelt ist - aus §§ 44, 45 VVG. Der Versicherte, der durch die Gruppenversicherung begünstigt werden soll, wird zwar Inhaber der Ansprüche gegen die Versicherung. Er ist jedoch nicht berechtigt, die Ansprüche im Versicherungsfall selbst geltend zu machen. Vielmehr ist im Versicherungsfall der Versicherungsnehmer berechtigt und verpflichtet, den Anspruch gegen den Versicherer geltend zu machen und einzuziehen. Der Versicherungsnehmer ist sodann verpflichtet - wenn sich aus dem Innenverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten nichts abweichendes ergibt -, die Versicherungsleistung an den Versicherten bzw. (im Todesfall) an die Erben weiterzuleiten. Rechtsprechung und Literatur sehen die Fremdversicherung für fremde Rechnung als eine Sonderform des Vertrages zu Gunsten Dritter an (vgl. Klimke in Prölss/Martin a.a.O., vor § 43 VVG, RdNr. 14). Aus den gesetzlichen Regelungen in §§ 44, 45 VVG ergibt sich hinsichtlich der Versicherungsleistung ein gesetzliches Treuhandverhältnis. Das heißt: Bei der Geltendmachung der Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherer wird der Versicherungsnehmer als Treuhänder für den Versicherten tätig (vgl. Klimke a.a.O., § 46 VVG, RdNr. 2 ff.). Die Regelungen in §§ 44, 45 VVG gelten für sämtliche Leistungen aus der Gruppen-Unfallversicherung. Mithin besteht das gesetzliche Treuhandverhältnis - wenn abweichende vertragliche Regelungen fehlen - nicht nur für die Invaliditätsleistung, sondern in gleicher Weise für eine Todesfallleistung. Bei einer Todesfallleistung wird der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall treuhänderisch tätig für die Erben, wenn kein Bezugsrecht geregelt ist oder wenn ein vertraglich festgelegtes Bezugsrecht später widerrufen wird.
28 
Die gesetzlichen Regelungen über das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem bei einer Fremdversicherung auf fremde Rechnung sind abdingbar (vgl. Klimke a.a.O., § 44 VVG, RdNr. 27). Eine solche abweichende vertragliche Regelung findet sich in der Direktanspruchsklausel, die Teil des vorliegenden Versicherungsvertrages ist. Die Vereinbarung, dass die versicherte Person Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers unmittelbar beim Versicherer geltend machen kann, bedeutet, dass das gesetzliche Treuhandverhältnis gemäß §§ 44, 45 VVG abbedungen worden ist. Der Versicherte sollte im Versicherungsfall in vollem Umfang berechtigt sein, Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen. Lediglich die mit der Stellung als Vertragspartner verbundenen Befugnisse, nämlich die Möglichkeit, den Gruppenversicherungsvertrag zu kündigen oder in einer Vereinbarung mit dem Versicherer zu ändern, liegen bei der GmbH.
29 
bb) Dass sich die Direktanspruchsklausel - also die Abänderung des gesetzlichen Treuhandverhältnisses - auf sämtliche Leistungsansprüche aus der Gruppenversicherung bezieht, ergibt sich aus dem Wortlaut der Klausel. Die vertragliche Regelung bezieht sich auf „Leistungen aus der Unfallversicherung“. Damit sind sämtliche vereinbarten Leistungen gemeint, ohne zwischen der Invaliditätssumme und der Todesfallleistung zu unterscheiden. Mithin haben die Parteien auch für die Todesfallleistung das Treuhandverhältnis aufgehoben. Die Formulierung „der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person“ steht dem nicht entgegen. Diese Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass nach dem Tod des Versicherten dessen Erben als Rechtsnachfolger an seine Stelle treten. Für die Todesfallleistung bedeutet die Formulierung, dass der Versicherer - wenn kein Bezugsberechtigter bestimmt ist - die Zahlung „direkt“ an die Erben erbringt und nicht an den Versicherungsnehmer als gesetzlichen Treuhänder.
30 
cc) Es gibt im Regelungskonzept der Gruppenversicherung keinen rechtstechnischen Gesichtspunkt, der dafür sprechen würde, bei der Regelung des Direktanspruchs zwischen Todesfall- und Invaliditätsleistung zu unterscheiden. Die Direktanspruchsklausel hat für beide Leistungsarten eine gleichartige Wirkung. Bei der Invaliditätsleistung führt die Aufhebung des Treuhandverhältnisses dazu, dass der Versicherte im Versicherungsfall Ansprechpartner und Leistungsempfänger für den Versicherer wird; bei der Todesfallleistung hat der Wegfall des Treuhänders zur Folge, dass der Versicherer - wenn kein Bezugsberechtigter bestimmt ist - mit den Erben korrespondieren muss und an diese leistet.
31 
Das Bezugsrecht bei der Todesfallleistung ändert an diesen rechtstechnischen Konsequenzen grundsätzlich nichts. Das (widerrufliche) Bezugsrecht führt zwar dazu, dass im Versicherungsfall nicht der Erbe, sondern der Bezugsberechtigte zum Ansprechpartner und Leistungsempfänger für den Versicherer wird. Das macht die Regelung des Direktanspruchs jedoch nicht überflüssig. Denn das Bezugsrecht ist widerruflich, so dass bei einer nachträglichen Aufhebung des Bezugsrechts die Erben der versicherten Person durch den Direktanspruch anspruchsberechtigt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der vereinbarten Gruppen-Unfallversicherung auch für die Invaliditätsleistung jederzeit nachträglich ein Bezugsberechtigter bestimmt werden könnte. Dann würde der Direktanspruch des Versicherten im Versicherungsfall in entsprechender Weise modifiziert werden, wie dies vorliegend durch die Bezugsberechtigung beim Tod des Versicherten für die Todesfallleistung erfolgt ist.
32 
dd) Entscheidend für die Auslegung der Direktanspruchsklausel sind nach Auffassung des Senats die Interessen der Beteiligten. Es ist kein Interesse eines Beteiligten ersichtlich, das dafür sprechen würde, die Direktanspruchsklausel nur auf die Invaliditätsleistung und nicht auf die Todesfallleistung anzuwenden. Die Interessenlage aller Beteiligten spricht dagegen, die Aufhebung des Treuhandverhältnisses - entgegen dem Wortlaut der Direktanspruchsklausel - nur auf die Invaliditätsleistung und nicht auf die Todesfallleistung anzuwenden.
33 
aaa) Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen kommt den erkennbaren Interessen der Beteiligten erhebliche Bedeutung zu. Wenn ein Gruppenversicherungsvertrag vorliegt, welcher die Risiken eines Dritten zu dessen Gunsten abdecken soll, kommt es neben den Interessen der Vertragspartner auch auf die Interessen des Versicherten an (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013 - IV ZR 233/11 -, RdNr. 40, zitiert nach juris).
34 
bbb) Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Direktanspruchsklausel sei nur für die Invaliditätsleistung gedacht und nicht für die Todesfallleistung. Eine Auslegung des Versicherungsvertrages in diesem Sinne würde dazu führen, dass sich im Ergebnis ein gespaltenes Treuhandverhältnis ergäbe. Das gesetzliche Treuhandverhältnis würde - wie oben dargestellt - weiterhin für die versprochene Todesfallleistung gelten und wäre nur hinsichtlich der Invaliditätsleistung durch den Direktanspruch aufgehoben. Für eine solche gespaltene Treuhandregelung spricht nichts. Die Interessenlage aller Beteiligten spricht vielmehr dafür, dass mit dem Direktanspruch das gesetzliche Treuhandverhältnis für alle Ansprüche aus der Gruppen-Unfallversicherung aufgehoben werden sollte.
35 
aaaa) Für den Versicherer kommt es im Leistungsfall darauf an, dass Klarheit besteht, an welche Person Leistungen zu erbringen sind und durch welche Leistung er eine Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche bewirken kann. Das gesetzliche Treuhandverhältnis bei einer Fremdversicherung auf fremde Rechnung gemäß §§ 44, 45 VVG dient diesem Interesse des Versicherers, für den im Versicherungsfall der Versicherungsnehmer - wenn keine abweichende Regelung getroffen ist - alleiniger Ansprechpartner bleibt. Wenn allerdings das gesetzliche Treuhandverhältnis durch einen Direktanspruch abbedungen wird, ist ein Interesse des Versicherers daran, dass eine Forderungszuständigkeit des Versicherungsnehmers jedenfalls für die Todesfallleistung erhalten bleibt, nicht ersichtlich. Ein gespaltenes Treuhandverhältnis würde die Abwicklung im Versicherungsfall für den Versicherer nur komplizierter machen.
36 
bbbb) Der Versicherte hat bei einer Gruppen-Unfallversicherung kein Interesse daran, dass der Direktanspruch auf die Invaliditätsleistung beschränkt bleibt. Mit der Regelung des Direktanspruchs ist die Befugnis zur Bestimmung eines Bezugsberechtigten verbunden (dazu siehe unten d). Es entspricht mithin seinem Interesse, wenn er selbst - ohne Umweg über den Versicherungsnehmer - nachträglich den Bezugsberechtigten für die Todesfallleistung ändern kann, wenn sich dies aus seinen im Laufe der Zeit gewandelten Vorstellungen ergibt.
37 
cccc) Es ist auch kein berücksichtigungsfähiges Interesse der GmbH als Versicherungsnehmerin erkennbar, dass für die Todesfallleistung ihre gesetzliche Treuhänderstellung erhalten blieb. Denn die Beklagte wäre auch bei Aufrechterhaltung ihrer Treuhänderstellung nicht berechtigt gewesen, hinsichtlich der Todesfallleistung eigene Interessen zu verfolgen. Ohne Vereinbarung der Direktanspruchsklausel wäre zwar die Befugnis, für die Todesfallleistung die Bezugsberechtigung zu ändern, gemäß § 159 Abs. 1 VVG bei der GmbH als Versicherungsnehmerin verblieben. Im Rahmen der bestehenden Fremdversicherung auf fremde Rechnung hatte die GmbH jedoch in jedem Fall im Verhältnis zum Versicherten gemäß §§ 44, 45 VVG nur die Stellung einer Treuhänderin. Das bedeutet, dass die GmbH - ohne Direktanspruch - auch bei der Frage der Bezugsberechtigung an die allein maßgeblichen Interessen des Versicherten gebunden war. Die GmbH wäre auf Weisung des Versicherten in jedem Fall als Treuhänderin verpflichtet gewesen, für eine entsprechende Änderung der Bezugsberechtigung zu sorgen. Eine gespaltene Treuhand - mit Aufrechterhaltung der Treuhänderbefugnisse für die Todesfallleistung - hätte für die Versicherungsnehmerin kein erkennbares wirtschaftliches Interesse gehabt. Mithin sprechen auch die Interessen der Versicherungsnehmerin bei der Auslegung der Vertragsklausel gegen eine gespaltene Treuhand und für eine Anwendung der Klausel auf sämtliche Leistungen aus der Unfallversicherung.
38 
ee) Für die Auslegung der Versicherungsbedingungen in der Gruppen-Unfallversicherung spielen nicht nur die Interessen der Beteiligten, sondern insbesondere auch die Verständnismöglichkeiten des Versicherten eine Rolle (vgl. BGH a.a.O.). Die Direktanspruchsklausel legte für den Erblasser das Verständnis nahe, dass er Regelungen zur Bezugsberechtigung sowohl für die Invaliditäts- als auch für die Todesfallleistung alleine - ohne Beteiligung der GmbH als Versicherungsnehmerin - treffen konnte.
39 
ff) Es gibt entgegen der Auffassung des Landgerichts keine steuerrechtlichen Gründe, die zu einer anderen Auslegung der Vertragsklausel führen müssten.
40 
aaa) Es trifft zwar zu, dass die Direktanspruchsklausel ursprünglich von vielen Versicherern bei Gruppen-Unfallversicherungen aus steuerlichen Gründen vorgesehen wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.04.1999 (VI R 60/96) befürchtete man, dass die von Arbeitgebern vereinbarten Gruppen-Unfallversicherungen zu Gunsten von Arbeitnehmern zu erheblichen Steuerlasten der Arbeitnehmer im Leistungsfall führen könnten. Diese Motivation für die Einführung der Direktanspruchsklausel wurde jedoch später nach einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2008 (VI R 9/05) weitgehend obsolet; denn in dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Leistungsfall höchstens die vom Arbeitgeber aufgewendeten Versicherungsprämien nachträglich zu versteuern hat, nicht aber die wesentlich höhere Versicherungsleistung (vgl. zur veränderten steuerlichen Einschätzung der Direktanspruchsklausel nach der zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs insbesondere die vom Beklagten vorgelegten Erläuterungen von Weiße zu den AUB 2008, Anlage GKD11).
41 
bbb) Die Klägerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass die von dem Beklagten vertretene Aufspaltung der Direktanspruchsklausel (Beseitigung des gesetzlichen Treuhandverhältnisses nur für die Invaliditätsleistung, nicht jedoch für die Todesfallleistung) steuerrechtlich möglicherweise problematisch ist. Die zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung von Gruppen-Unfallversicherungen stellen in den Gründen maßgeblich darauf ab, ob dem Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Prämienzahlungen durch den Arbeitgeber ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen entsteht. Wenn man mit der Argumentation des Beklagten mit der Direktanspruchsklausel von einem gespaltenen Treuhandverhältnis ausgehen würde (kein Abbedingen der Regelungen gemäß §§ 44, 45 VVG für die Todesfallleistung), könnten sich steuerrechtliche Probleme ergeben; denn dann würde - der Argumentation des Bundesfinanzhofs in den zitierten Entscheidungen folgend - für die vereinbarte Todesfallleistung möglicherweise kein unentziehbarer Rechtsanspruch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vorliegen. Diese steuerrechtlichen Fragen können jedoch letztlich dahinstehen.
42 
ccc) Entscheidend ist nach Auffassung des Senats, dass es jedenfalls keinen steuerrechtlichen Gesichtspunkt gibt, der für die Vereinbarung eines gespaltenen Treuhandverhältnisses sprechen würde. Es kommt für die Auslegung der versicherungsrechtlichen Klausel nicht entscheidend auf den steuerrechtlichen Anlass an, der in den Versicherungsbedingungen vieler Versicherer zur Einführung entsprechender Klauseln führte. Entscheidend ist für die Auslegung der versicherungsvertraglichen Klausel, dass eine Beschränkung des Direktanspruchs auf Invaliditätsleistungen jedenfalls keine erkennbaren steuerrechtlichen Vorteile hätte, und zwar weder für den Arbeitgeber noch für den begünstigten Versicherten. Auch aus den umfangreichen Ausführungen der Beklagten ergeben sich keine Gesichtspunkte, weshalb eine auf die Todesfallleistung beschränkte Aufrechterhaltung des gesetzlichen Treuhandverhältnisses steuerrechtliche Vorteile haben könnte.
43 
d) Aus der Direktanspruchsklausel - die, wie oben ausgeführt, auch für die Todesfallleistung gilt - folgt die Befugnis des Versicherten, das widerrufliche Bezugsrecht nachträglich zu ändern.
44 
aa) Der Begriff „Direktanspruch“ ist dahingehend zu verstehen, dass dem Erblasser als Versichertem sämtliche Rechte eingeräumt werden sollten, die mit der Geltendmachung eines Anspruchs im Versicherungsfall gegenüber dem Versicherer zusammenhingen. Dazu gehörte die Befugnis, für die Invaliditätsleistung ggfs. einen Bezugsberechtigten zu bestimmen und für die Todesfallleistung die im Versicherungsvertrag vorgesehene widerrufliche Bezugsberechtigung zu ändern. Der Begriff „Direktanspruch“ bedeutet daher, dass der Versicherungsnehmerin für den Versicherungsfall keine eigenen Rechte mehr verbleiben sollten. Ein Verbleiben der Befugnisse gemäß § 159 Abs. 1 VVG bei der Versicherungsnehmerin hätte dazu geführt, dass diese durch die Bestimmung von Bezugsberechtigten die Geltendmachung des Direktanspruchs des Versicherten gegenüber dem Versicherer hätte vereiteln oder erschweren können.
45 
bb) Es kommt hinzu, dass das Bestimmungsrecht der Versicherungsnehmerin gemäß § 159 Abs. 1 VVG - ohne Vereinbarung eines Direktanspruchs - von vorneherein im Verhältnis zum Versicherten treuhänderisch gebunden war (siehe oben). Mit der Beseitigung des sich aus §§ 44, 45 VVG ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses durch den Direktanspruch ist die Grundlage für eine Befugnis der Versicherungsnehmerin gemäß § 159 Abs. 1 VVG entfallen. Mit dem Direktanspruch geht daher das Bestimmungsrecht gemäß § 159 Abs. 1 VVG auf den Versicherten über.
46 
cc) Es ist im Übrigen anerkannt, dass ein Bestimmungsrecht gemäß § 159 Abs. 1 VVG auf einen Dritten übergeht, wenn der Hauptanspruch an diesen abgetreten wird (vgl. Schneider a.a.O., § 159 VVG, RdNr. 1). Für die Regelung eines Direktanspruchs des Versicherten kann nichts anderes gelten.
47 
e) Die Verfügungsbeschränkungen für den Versicherten bei einer Fremdversicherung für fremde Rechnung gemäß § 44 Abs. 2 VVG stehen der Änderung der Bezugsberechtigung durch den Erblasser nicht entgegen. Denn die Regelung in § 44 Abs. 2 VVG ist Ausfluss des gesetzlichen Treuhandverhältnisses bei der Fremdversicherung für fremde Rechnung (siehe oben). Da die Vertragspartner das gesetzliche Treuhandverhältnis durch die Direktanspruchsklausel abbedungen haben (siehe oben), kommt § 44 Abs. 2 VVG nicht zur Anwendung.
48 
3. Die Klage könnte allerdings - unabhängig von den oben ausgeführten versicherungsrechtlichen Fragen - keinen Erfolg haben, wenn der Anspruch auf die Todesfallleistung aus der Unfallversicherung in den Nachlass fallen würde. Denn dann wäre der Beklagte als Erbe materiell berechtigt. Der Anspruch gegen die G. fällt jedoch nicht in den Nachlass, weil die Versicherungsleistung der Klägerin vom Erblasser nicht rechtsgrundlos zugewendet wurde. Rechtsgrund für die Bezugsberechtigung zu Gunsten der Klägerin war eine Schenkung. Der Erblasser hat die Klägerin unstreitig zu Lebzeiten von der Änderung des Bezugsrechts in Kenntnis gesetzt. Darin liegt eine konkludente Erklärung der Schenkung. Diese Erklärung hat die Klägerin gemäß § 151 BGB angenommen (vgl. ausführlich zum Valutaverhältnis bei der Zuwendung eines Bezugsrechts Schneider in Prölss/Martin a.a.O., § 159 VVG, RdNr. 27 ff.). Die zunächst formunwirksame Schenkung wurde mit dem Tod des Erblassers gemäß § 518 Abs. 2 BGB wirksam.
49 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
51 
5. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Auslegung der Direktanspruchsklausel in Gruppen-Unfallversicherungen ist nach Auffassung des Senats von grundsätzlicher Bedeutung.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Apr. 2016 - 9 U 109/14 zitiert 12 §§.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Apr. 2016 - 9 U 109/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Apr. 2016 - 9 U 109/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2013 - IV ZR 233/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 233/11 Verkündet am: 8. Mai 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307

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(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen seiner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach deren Einziehung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 233/11 Verkündet am:
8. Mai 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Rechtsschutzversicherung (Leistungsausschluss betreffend Beteiligungen)
1. Zur Zulässigkeit eines zwischen Versicherungsnehmerin und Versicherer rückwirkend
vereinbarten Leistungsausschlusses in einer Gruppen-Rechtsschutzversicherung.
2. Der Leistungsausschluss in Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversi-
cherung "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen … in ursächlichem Zusam-
menhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Beteiligungen"
ist wirksam.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom8. Mai 2013

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen aus einer Gruppenrechtsschutzversicherung. Er ist Mitglied der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED), jetzt TRANSNET (im Folgenden: Versicherungsnehmerin ), die seit 1980 bei der Beklagten eine Gruppenversicherung mit Familien-Rechtsschutz für ihre Mitglieder unterhält.
2
Seit 1995 lagen dem Vertrag die ARB/G 94 der Beklagten zugrunde. Deren § 4 (3) lautet auszugsweise: "Es besteht kein Rechtsschutz, wenn …
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand bei der Versicherung geltend gemacht wird."
3
Mit Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 14. November 1996 erhielt der Kläger unter anderem einen Versicherungsausweis zugesandt.
4
In § 20 der Satzung der Versicherungsnehmerin vom 26. November 1996 heißt es: "1. Für die Mitglieder der GdED ist als Gruppenversicherung eine Familien-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Mitglieder er- streckt, die an der Versicherung teilnehmen, … 4. Die Versicherungsbedingungen und Leistungen richten sich im einzelnen und im übrigen nach dem mit dem Versicherungsträger abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen. Sie sind in dem Versicherungsausweis enthalten, der dem Mitglied ausgehändigt wird."
5
Die Beklagte änderte in der Folgezeit mehrfach ihre Rechtsschutzbedingungen. Zunächst schloss sie Verträge nach Maßgabe ihrer ARB 2000, später ihrer ARB/G 2007 ab. Deren § 3 (2) Buchst. f) enthält unter bb) folgenden neuen Risikoausschluss: "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen …
f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften ; aa) … bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von - Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile) - Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen - Beteiligungen; …"
6
Nach Feststellung der Vorinstanzen schlossen die Versicherungsnehmerin und die Beklagte am 27. August 2007 einen neuen Gruppenversicherungsvertrag , in dem es unter anderem heißt: "Grundlage dieses Gruppenversicherungsvertrages sind im übrigen die - Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB/G 2007) - …"
7
In einer Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag vom gleichen Tage ist unter § 1 die folgende Regelung getroffen: "[die Versicherungsnehmerin und die Beklagte] sind sich darin einig, dass die … neu vereinbarten Risikoausschlüsse (Ge- winnzusagen, Kapitalanlagegeschäfte) erst für Rechtsschutzfälle gelten, die ab dem 01.01.2008 gemeldet werden. Die … neu vereinbarten Risikoausschlüsse gelten unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, d.h. sie kommen für alle ab dem 01.01.2008 gemeldeten Rechtsschutzfälle zum Tragen, auch wenn der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist."
8
Über die Änderungen in der Familien-Rechtsschutzversicherung informierte die Versicherungsnehmerin ihre Mitglieder in der Juli-Ausgabe ihrer Gewerkschaftszeitschrift "inform" unter der Überschrift "Verbesserungen in der Familien-Rechtsschutzversicherung".

9
1997 beteiligte sich der Kläger mit zwei Zeichnungsscheinen über 41.580 DM und 8.400 DM als atypischer stiller Gesellschafter an der G. -Beteiligungs-Aktiengesellschaft (zu deren so genanntem Steigermodell vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763 - juris Rn. 1). Nachdem im Rahmen dieses Kapitalanlagemodells keine Gewinne erzielt und die betroffenen Gesellschaften insolvent wurden , versuchte der Kläger von den für das gescheiterte Anlagemodell Verantwortlichen Schadensersatz zu erlangen. Die damit 2007 beauftragten Rechtsanwälte wandten sich erstmals mit Schreiben vom 9. April 2008 an die Beklagte. Ihr Ersuchen um Deckungsschutz lehnte die Beklagte unter Berufung auf den Risikoausschluss des § 3 (2) Buchst. f) bb) ARB/G 2007 ab.
10
Der Kläger ist der Auffassung, der Rechtsschutzfall sei in versicherter Zeit unter Geltung der ARB/G 94 eingetreten. Der einmal entstandene Leistungsanspruch könne ihm nicht durch die nachträgliche Vereinbarung eines Risikoausschlusses genommen werden.
11
Das Landgericht hat der Klage auf Freistellung von Verbindlichkeiten aus drei Anwaltsrechnungen und Feststellung der Deckungspflicht für die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


12
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
13
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Versicherungsschutz nach § 3 (2) Buchst. f) bb) ARB/G 2007 entfallen. Der Kläger begehre Versicherungsleistungen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Beteiligungen. Das seien mittels Kapital erworbene Vermögensanlagen in Handelsgesellschaften. Davon werde auch der Beitritt des Klägers als atypischer stiller Gesellschafter erfasst. Die Risikoausschlussklausel sei weder unklar noch benachteilige sie die Versicherten unangemessen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne, dass die Beteiligung an einer Gesellschaft nicht in die Deckung falle.
14
Der Leistungsausschluss für Beteiligungen sei infolge der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten vereinbarten Neufassung des Gruppenversicherungsvertrages und ihrer Zusatzvereinbarung vom 27. August 2007 für alle nach dem 1. Januar 2008 gemeldeten Versicherungsfälle wirksam geworden. Das gelte auch für das Verhältnis des Klägers als Versichertem zur Beklagten, denn eine Gesamtbetrachtung der Fallumstände, der Interessenlage und des Vertragszwecks nach § 328 Abs. 2 BGB ergebe, dass der Versicherungsvertrag einem stillschweigend vereinbarten Änderungsvorbehalt unterliege, der eine Zustimmung der Versicherten nicht voraussetze. Die in der Zusatzvereinbarung enthaltene Befristung sei als eigens ausgehandelte Individualvereinbarung weder sittenwidrig noch eine unzulässige Rechtsausübung oder unangemessen; auf die Art und Weise ihrer Bekanntmachung komme es nicht an.
15
Der Kläger könne nach den §§ 314, 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht damit gehört werden, dass die Änderung des Gruppenversicherungsvertrages vom 27. August 2007 nicht erfolgt sei, nachdem er diese Behauptung in erster Instanz ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils erstmals in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz aufgestellt habe und ein diesbezüglicher Tatbestandsberichtigungsantrag vom Landgericht zurückgewiesen worden sei.
16
Auch das Berufungsgericht hat einen den Klägervortrag zur Zusatzvereinbarung vom 27. August 2007 betreffenden Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen.
17
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
18
1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch.
19
a) Seine Beanstandung, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag zum Abschluss des Änderungsvertrages vom 27. August 2007 zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten rechtsfehlerhaft übergangen, geht bereits deshalb fehl, weil sie sich gegen eine tatbestandliche Feststellung wendet, die auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, nachdem die Tatbestandsberichtigungsanträge des Klägers (§ 320 ZPO) gegen das landgerichtliche Urteil und das Berufungsurteil erfolglos geblieben sind. Diese Zurückweisung ist nach § 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO endgültig. Sie kann nicht mit der Revi- sion angegriffen und die begehrte Richtigstellung des Tatbestandes nicht mit einer Verfahrensrüge erreicht werden (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12; vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 24; Beschluss vom 5. Februar 2009 - V ZR 159/08, juris Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
20
b) Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 4. April 2011 gemäß § 531 Abs. 2 ZPO schon deshalb zulassen müssen, weil das Landgericht sein einschränkendes Verständnis des Kläger-Schriftsatzes vom 31. Januar 2011 unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht offen gelegt habe, hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch. Auch insoweit sieht der Senat von einer näheren Begründung nach § 564 Satz 1 ZPO ab.
21
2. Sachlich-rechtlich ist das Berufungsurteil ebenfalls nicht zu beanstanden.
22
Die Parteien des Versicherungsvertrages haben mit dessen Änderung am 27. August 2007 und der dazu getroffenen Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage wirksam die Geltung des in § 3 (2) Buchst. f) bb) ARB/G 2007 geregelten Leistungsausschlusses auch für nach dem 1. Januar 2008 gemeldete Altfälle vereinbart. Der ursprünglich noch unter Geltung der ARB/G 94 und in versicherter Zeit vom Kläger erworbene Anspruch auf Deckungsschutz für die Verfolgung seiner Schadensersatzforderung ist durch diese Änderung erloschen.

23
a) Der Risikoausschluss ist auch im Versicherungsverhältnis zum Kläger wirksam geworden. Entgegen seiner Auffassung hat er aufgrund des Versicherungsvertrages aus dem Jahre 1995 keine unabänderliche Rechtsstellung in Bezug auf seinen Leistungsanspruch erlangt.
24
aa) Bei der hier in Rede stehenden Gruppenversicherung für Gewerkschaftsmitglieder ist zwischen dem Zuwendungs- und dem Versicherungsverhältnis zu unterscheiden. Im Rahmen des zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Kläger vereinbarten Mitgliedschaftsverhältnisses verschafft die Versicherungsnehmerin ihren Mitgliedern auf der Grundlage des § 20 ihrer Satzung Deckungsansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung unterhält sie bei der Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag, deren Versicherungsnehmerin allein sie ist, während ihre Mitglieder lediglich die Stellung von Versicherten einnehmen. Es handelt sich insoweit um einen Versicherungsvertrag für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 VVG a.F./43 VVG n.F. Die Auffassung des Oberlandesgerichts München (VersR 1995, 902), in einem solchen Falle sei der Versicherte als "Herr des Vertrages" anzusehen, trifft nicht zu.
25
bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht stattdessen erkannt, dass für die Frage, inwieweit die Versicherten Rechte aus dem Versicherungsvertrag erwerben und inwieweit die Vertragsparteien des Versicherungsvertrages solche Rechte gegebenenfalls wieder ändern oder aufheben können, in Ermangelung einer besonderen Bestimmung ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen und den Regelungen der §§ 43 ff. VVG die Vorschrift des § 328 Abs. 2 BGB maßgeblich ist (vgl.
für die private Krankenversicherung: Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rn. 33 ff.).
26
cc) Anders als die Revision meint, handelt es sich bei dem im Versicherungsvertrag vom 21. Februar 1995 unter § 5 Nr. 3 geregelten Änderungsvorbehalt um keine abschließende besondere Bestimmung der Änderungsmöglichkeiten im Sinne des § 328 Abs. 2 BGB. In der genannten Vertragsklausel verpflichtet sich die Versicherungsnehmerin lediglich dazu, einvernehmlich an einer Vertragsänderung mitzuwirken, falls sich maßgebliche Gesetzesbestimmungen, die Rechtsprechung, die Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden ändern, Bedingungen für unwirksam erklärt werden oder eine kartell- oder aufsichtsrechtliche Beanstandung droht.
27
Das schließt es allerdings nicht aus, dass sich die Versicherungsnehmerin weiter gehend bereitfindet, im Einvernehmen mit dem Versicherer Änderungen des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Mit den von § 5 Nr. 3 des Versicherungsvertrages von 1995 geregelten Anlässen für eine Vertragsänderung werden die Interessen der Vertragsparteien, die für eine Änderungsmöglichkeit sprechen können, nicht vollen Umfangs erfasst. Zu Recht verweist die Revisionserwiderung auf das sich schon aus der langen Vertragslaufzeit ergebende Bedürfnis der Vertragsparteien nach weiter gehenden Änderungsmöglichkeiten.
28
dd) Dass die Versicherungsnehmerin sich gegenüber den Versicherten eine Änderungsbefugnis vorbehalten will, findet seinen Niederschlag insbesondere in § 20 Nr. 4 ihrer Satzung. Dort ist im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses bestimmt, dass sich die Versicherungsbedingungen und Leistungen nach dem mit dem Versicherungsträger abge- schlossenen Gruppenversicherungsvertrag richten. Damit ist im Zuwendungsverhältnis keine bestimmte Leistungszusage festgeschrieben, sondern es wird auf den Inhalt des Versicherungsvertrages verwiesen. Allein schon die Verwendung des abstrakten Begriffs des Versicherungsträgers und die nicht nähere Spezifizierung des Versicherungsvertrages nach Datum oder Laufzeit führen dem Gewerkschaftsmitglied vor Augen, dass selbst der Versicherer wechseln, erst recht der Versicherungsvertrag im Laufe der Jahre Änderungen unterworfen sein kann, mithin dynamisch auf den Versicherungsvertrag in seiner jeweils bestehenden Form verwiesen wird. Dass die Versicherungsnehmerin im Verhältnis zu den Versicherten alleinige Herrin des Versicherungsvertrages bleiben will, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, im Übrigen auch aus der Koppelung des Versicherungsschutzes an die Gewerkschaftsmitgliedschaft. Für jedes Mitglied besteht danach die Möglichkeit, die Rechtsstellung als Versicherter durch Austritt aus der Gewerkschaft zu beenden, ohne dass dies auf die Fortdauer des Versicherungsvertrages Einfluss haben soll.
29
Schließlich geht auch das wirtschaftliche und sozialpolitische Interesse der Versicherungsnehmerin dahin, den Versicherungsvertrag im Einvernehmen mit dem Versicherer bei Bedarf geänderten Umständen anzupassen. Das zeigt gerade der hier zu entscheidende Fall, in dem sie sich nachvollziehbar darauf berufen hat, sie habe es nicht mehr als ihre Aufgabe angesehen, einigen wenigen ihrer Mitglieder Versicherungsschutz für Kapitalanlagestreitigkeiten zu verschaffen, die sich signifikant auf die Beitragshöhe auswirkten. Die Abwägung habe vielmehr ergeben, dass solche Streitigkeiten angesichts des nicht in den gewerkschaftlichen Aufgabenbereich fallenden Rechtsschutzziels nicht mehr von den Gewerkschaftsbeiträgen aller Mitglieder hätten finanziert werden sollen.

30
ee) Das Interesse der Beklagten an einer Änderungsmöglichkeit beruht angesichts der langen Vertragsbindung vor allem auf dem Bestreben , den Versicherungsvertrag ihrem jeweils aktuellen Bedingungswerk zu unterstellen und auch die Risikokalkulation aktuellen Veränderungen anzupassen.
31
ff) Die von den Parteien des Versicherungsvertrages in § 1 ihrer Zusatzvereinbarung vom 27. August 2007 getroffene Übergangsregelung , wonach die neuen Risikoausschlüsse lediglich für Altfälle nicht anzuwenden sind, die bis spätestens 31. Dezember 2007 gemeldet wurden, ist wirksam und führt zu keiner treuwidrigen Benachteiligung des Klägers.
32
(1) Als individuell ausgehandelte Zusatzvereinbarung unterliegt die Übergangsregelung nicht der Kontrolle nach den §§ 305c ff. BGB. Die Maßstäbe, die der Senat im Urteil vom 15. April 1992 (IV ZR 198/91, VersR 1992, 819) für die in § 4 Abs. 4 Allgemeiner Rechtsschutzversicherungsbedingungen geregelte Ausschlussfrist aufgestellt hat, lassen sich daher auf die Zusatzvereinbarung vom 27. August 2007 nicht übertragen.
33
(2) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vereinbarung sei nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB, erinnert die Revision zu Recht nichts.
34
(3) Die Zusatzvereinbarung führt aber auch nicht zu einer gegen die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden, unangemessenen Benachteiligung des Klägers im konkreten Fall.

35
Allerdings trifft es zu, dass der Kläger durch die Übergangsregelung in Verbindung mit der Neufassung des Versicherungsvertrages Deckungsansprüche verliert, die unter Geltung des früheren Gruppenversicherungsvertrages bereits entstanden waren und nach alter Vertragslage noch innerhalb der seinerzeit geltenden Ausschlussfrist von drei Jahren (§ 4 Abs. 3 Buchst. b) ARB/G 94) hätten angemeldet werden können. Das hat weiter zur Folge, dass er - wegen der Vorvertraglichkeit des behaupteten Rechtsverstoßes - auch nicht mehr in der Lage ist, durch den Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung für die Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung an der G. -Beteiligungs -Aktiengesellschaft anderweitig Deckungsschutz zu erlangen.
36
Dennoch verstößt die Übergangsregelung in der Gesamtschau der Fallumstände nicht gegen Treu und Glauben. Den Parteien des Versicherungsvertrages ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Äquivalenz von Prämie und versichertem Risiko ein Interesse daran zuzubilligen , nach Änderung des Versicherungsvertrages eine Parallelführung des alten und des neuen Vertragswerkes über einen längeren Zeitraum zu vermeiden. Dass die Umstellung gezielt darauf gerichtet gewesen wäre , einzelnen Versicherten bereits entstandene Deckungsansprüche wieder zu nehmen, lässt sich gerade wegen der Möglichkeit, solche Ansprüche bis zum Jahresende 2007 anzumelden, nicht feststellen. Auch der Kläger hätte im konkreten Fall nach der vereinbarten Übergangsregelung noch mehrere Monate Gelegenheit gehabt, den Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 anzumelden.
37
(4) Ob die Versicherungsnehmerin mit der vereinbarten Änderung des Versicherungsvertrages gegen ihr Versprechen oder Nebenpflichten aus ihrer Satzung verstoßen und ob sie den Kläger und andere Mitglieder mit der Meldung in der Juli-Ausgabe der Gewerkschaftszeitschrift "inform" zutreffend und ausreichend über die Änderungen im Gruppenversicherungsvertrag unterrichtet hat, betrifft demgegenüber allein das zwischen ihr und dem Kläger bestehende Zuwendungsverhältnis und begründet mithin keine Ansprüche des Klägers gegen den beklagten Versicherer.
38
b) Gegen die Auslegung, unter einer Beteiligung im Sinne von § 3 (2) Buchst. f) bb) ARB/G 2007 sei die mit Einsatz von Kapital erworbene Vermögensanlage in einer Handelsgesellschaft zu verstehen, ist rechtlich im Ergebnis ebenso wenig zu erinnern wie gegen die Annahme, die atypische stille Gesellschafterstellung des Klägers in der G. - Beteiligungs-Aktiengesellschaft sei eine solche Beteiligung.
39
Anders als die Revision meint, ist die Klausel, soweit sie Deckungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung oder der Verwaltung von Beteiligungen ausschließt, nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
40
aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (st. Rspr, vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, WM 2003, 1363 unter 2 a; vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 11). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag und damit eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. etwa für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 11 m.w.N.).
41
Das Versicherteninteresse geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherte braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20).
42
bb) Die nach diesen Maßstäben gebotene enge Auslegung der Klausel ergibt, dass der durchschnittliche Versicherte erkennt, dass der Versicherer mit § 3 (2) Buchst. f) ARB/G 2007 sein Leistungsversprechen zum einen für Geschäfte des Versicherten zurücknehmen will, die auf hochspekulativen Gewinnerwartungen beruhen (Spiel- oder Wettverträge , Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäfte), dass zum anderen aber auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit den unter Buchstaben bb) aufgeführten Kapitalanlagen (Wertpapieren, z.B. Aktien, Rentenwerte oder Fondsanteile, ferner Wert- rechten, die Wertpapieren gleichstehen) vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll. Das ermöglicht es, den ebenfalls unter bb) aufgeführten Begriff der Beteiligungen systematisch den Kapitalanlagen zuzuordnen. Damit erfährt der im Ansatz sehr weite Begriff (vgl. dazu Maier in Harbauer, ARB 8. Aufl. ARB 2000 § 3 Rn. 233), der seinem Wortsinne nach zunächst auch auf die Teilnahme des Versicherten an Gruppierungen oder Veranstaltungen jeder Art oder diverse Formen von Gewinnbeteiligungen bezogen werden könnte, seine notwendige Einschränkung. Im Kontext mit den übrigen unter bb) aufgezählten Kapitalanlagen wird der Versicherte den Begriff der Beteiligungen dahin verstehen, dass nur die unter Kapitaleinsatz und zum Zwecke der Kapitalanlage erworbene Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft gemeint sein kann, deren Zweck die rechtsgeschäftliche Teilnahme am Wirtschaftsleben ist.
43
cc) Soweit sich die Revision auf die Unwirksamkeit ähnlicher Risikoausschlussklauseln berufen hat ("Effektenklausel" und "Prospekthaftungsklausel" ; vgl. dazu die Senatsurteile vom heutigen Tage in den Verfahren IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12; vgl. dazu auch OLG München r+s 2012, 24; OLG Frankfurt am Main VersR 2012, 757; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2012 - I-6 U 198/11, juris), kann sie keinen Erfolg haben. Über solche Klauseln ist hier nicht zu befinden. Der allein verwendete Begriff der Beteiligungen kann bei der gebotenen engen Auslegung von einem durchschnittlichen Versicherten infolge des Sachzusammenhangs des § 3 (2) Buchst. f) ARB/G 2007 zutreffend erfasst werden.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.04.2011- 24 O 339/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2011 - 9 U 95/11 -

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.