Landgericht München II Endurteil, 16. Apr. 2015 - 3 O 4327/12

published on 16/04/2015 00:00
Landgericht München II Endurteil, 16. Apr. 2015 - 3 O 4327/12
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Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 10 U 1750/15, 05/05/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 01.10.2009 in G.

Die Beklagte zu 1 war Fahrerin und Halterin des PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen O, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war.

Die Klägerin benutzte am Unfalltag, dem 01.10.2009, gegen 6.40 Uhr den Linienbus von U. nach G. Der ortseinwärts fahrende Bus hielt an der Haltestelle A. Straße/U. Straße in G. Zuvor hatte es im Bus einen Disput zwischen der Klägerin und der Busfahrerin, der Zeugin N., gegeben, da die Klägerin der Ansicht war, die Busfahrerin hätte sie an einer früheren Bushaltestelle aussteigen lassen müssen. An der der Haltestelle A. Straße/U. Straße verließ die Klägerin den Bus, wandte sich nach rechts und begann hinter dem Bus, die A. Straße im Bereich der auf der gegenüber liegenden Seite befindlichen Einmündung der U. Straße zu überqueren.

In zum Bus entgegengesetzter Richtung (ortsauswärts fahrend) fuhr die Beklagte zu 1 mit ihrem PKW auf der A. Straße Richtung U. Auf der ortsauswärts führenden Fahrspur, die die Klägerin überqueren wollte, kam es zur Kollision des PKWs der Beklagten zu 1 mit der Klägerin. Die Klägerin wurde hierdurch zu Boden geschleudert.

Die Klägerin trägt vor,

die Klägerin habe an den Unfall keine konkrete Erinnerung mehr.

Die Klägerin sei für die Beklagte zu 1 längere Zeit sichtbar gewesen, als sie hinter dem zunächst abdeckenden Linienbus hervorgetreten sei und noch bis zur Mitte der ortsauswärts führenden Fahrspur der A. Straße gelangt sei, wo die Kollision erfolgt sei.

Sie sei durch den Unfall verletzt worden, leide nach wie vor an unfallbedingten Erkrankungen und habe einen Erwerbsschaden erlitten (wird schriftsätzlich näher ausgeführt, wird hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht näher dargestellt).

Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe gegen § 20 StVO verstoßen. Die Beklagte zu 1 hätte ihre Geschwindigkeit aufgrund des Passierens der Omnibushaltestelle ggf. bis zur Schrittgeschwindigkeit reduzieren müssen, da sie wegen des Busses nur eingeschränkte Sicht nach links gehabt habe und die Fahrbahnverhältnisse eng gewesen seien.

Hiernach sei von einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 auszugehen.

Der Klägervertreter stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2013 klar, dass es sich bei seinem Klageantrag Ziffer 1 der klageschrift (Bl. 2 d.A.) um einen Feststellungsantrag handeln soll. Im übrigen sollten hiervon nur solche Ansprüche umfasst sein, die nicht bereits von den Anträgen Ziffern 2 und 3 umfasst sind (Protokoll vom 07.03.2013, Bl. 61/64 d.A., dort Seite 2). Der Antrag ist daher auszulegen wie sogleich aufgeführt.

Im Hinblick auf den zuletzt gestellten Klageantrag Ziffer 3, der ursprünglich auf einen höheren Betrag lautete (Bl. 2 d.A.), erfolgte in demselben Termin hinsichtlich des den zuletzt gestellten Antrag übersteigenden Teils eine Klagerücknahme (ebd.).

Die Klägerin beantragt hiernach,

  • 1.festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 01.10.2009 um 6:40 Uhr, A. Straße Einmündung U. Straße in 8. G. entstanden sind und noch entstehen werden - soweit sie nicht bereits von den Anträgen Ziffern 2 und 3 umfasst sind - mit einem Haftungsanteil der Beklagten von 66% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;

  • 2.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aus Anlass des unter Ziffer 1 genannten Verkehrsunfalls für immaterielle Schäden einen Betrag zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

  • 3.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 14.133,13 € zu zahlen nebst 5%-Punkte über dem Basiszinssatz seit 04.10.2012 sowie jeweils aus 1.545,37 € seit 01.02.2012, aus 1.545,37 € seit 01.03.2012, aus 1.545,37 € seit 01.04.2012, aus 1.545,37 € seit 01.05.2012, aus 1.545,37 € seit 01.06.2012, aus 1.545,37 € seit 01.07.2012 sowie aus 1.545,37 € seit 01.08.2012.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,

Die Beklagte zu 1 habe ihre Geschwindigkeit vor dem auf der aus ihrer Sicht linken Fahrbahnhälfte haltenden Bus von ca. 40 km/h auf ca. 30 km/h reduziert.

Nachdem der Bus schon längst abgefahren gewesen sei, sei die Klägerin, offensichtlich da sie über den Disput mit der Busfahrerin so erregt gewesen sei, über die Fahrbahn gerannt, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Sie sei direkt in das Fahrzeug der Beklagten zu 1 gerannt. Trotz einer sofort eingeleiteten Notbremsung habe ein Zusammenstoß nicht mehr verhindert werden können.

Die Klägerin habe das Fahrzeug der Beklagten zu 1 gesehen und sei trotz Herannahens des PKW´s der Beklagten zu 1 auf die Straße gerannt in der Hoffnung, diese ohne Kollision mit dem PKW der Beklagten zu 1 überqueren zu können.

Der Unfall sei für die Beklagte zu 1 unvermeidbar gewesen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe an dieser Stelle die Fahrbahn gar nicht überqueren dürfen, da sie in den Kreuzungsbereich eingelaufen sei. Die Beklagte zu 1 habe nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin im Kreuzungsbereich die Straße überquert.

Die Klägerin habe gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen.

Es liege ein alleiniges Verschulden der Klägerin vor, ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten zu 1 falle nicht ins Gewicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter jeweils nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung vom 07.03.2013 (Bl. 61/64 d.A.) und vom 12.09.2013 (Bl. 98/109 d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 08.05.2013 (Bl. 71/75 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeuginnen B. und N. Wegen des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf das Protokoll vom 12.09.2013 (Bl. 98/109 d.A.) verwiesen. In demselben Termin wurden die Klägerin und die Beklagte zu 1 angehört; hierzu wird ebenfalls auf das Protokoll verwiesen.

Die Akte 53 Js 2483/10 der Staatsanwaltschaft München II war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2013.

Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 08.05.2013 ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dr. Ing. S., das dieser unter dem 28.10.2013 erstellte (Bl. 122/148 d.A.). Das Gericht hat ferner Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 19.12.2014 (Bl. 170/173 d.A.) durch Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Ing S., die dieser unter dem 12.01.2015 erstellte.

Die Parteivertreter haben sich mit Schriftsätzen vom 18.02.2015 (Bl. 197) und vom 26.02.2015 (Bl. 199) mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Aufgrund Beschlusses vom 27.02.2015 wurde im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entschieden. Hierbei wurden Schriftsätze berücksichtigt, die bis spätestens 27.03.2015 beim Landgericht München II eingingen. Verkündungstermin war bestimmt auf den 16.04.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Insbesondere ist der Feststellungsantrag zulässig.

Das Feststellungsinteresse der Klägerin als Zulässigkeitsvoraussetzung ist zu bejahen.

Für ein Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung ist erforderlich, dass dargelegt ist, dass ein Schaden als Folge eines haftungsbegründenden Verhaltens vorliegt. Dies hat die Klägerin hier getan:

Die Klägerin hat dargelegt, dass ihr als Folge eines haftungsbegründenden Verhaltens der Beklagten zu 1 (Führer- und Fahrerhaftung) ein Schaden entstanden ist, insbesondere in Form einer Körperverletzung und hieraus folgenden weiteren Schäden (Erwerbsausfallschaden). Wenn ein Schaden als Folge eines haftungsbegründenden Verhaltens dargelegt ist, ist das Rechtsschutzinteresse für eine Schadensersatzklage ohne weiteres gegeben (BGH, NJW 1999, 430). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses ist immer dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Unsicherheit zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507). Eine solche Gefährdung kann auch im ernstlichen Bestreiten des Rechts des Klägers – wie im vorliegenden Fall – und in der drohenden Verjährung liegen.

2. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind zu bejahen.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus § 7/§ 18 StVG, § 823 BGB i.V.m. §§ 113, 115 VVG, § 3 PflVG.

A.

Ein Anspruch aus § 7 StVG scheidet wegen des ganz überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 9 StVG, § 254 BGB aus:

1. Die Beklagte zu 1 war Halterin des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG.

2. Die Klägerin wurde beim Betrieb des Fahrzeuges infolge der Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 verletzt, § 7 Abs. 1 Satz 1 StVG.

Hiervon geht die Einzelrichterin insbesondere aufgrund des als Anlage K21 vorgelegten Bogens der interdisziplinären Notaufnahme des Klinikums Starnberg vom 09.10.2009 aus, in dem der Klägerin aufgrund eines Zustands nach Verkehrsunfall vom 01.10.2009 ein SHT 1. Grades, eine Beckenprellung, eine HWS-Distorsion und eine Prellung der linken Wade attestiert wurde, aus.

3. Die Haftung ist auch nicht aufgrund höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.

Nur solche Einwirkungen auf das Kraftfahrzeug führen zum Haftungsausschluss, die mit dem Fahrzeugbetrieb nicht im Zusammenhang stehen und bei rechtlicher Bewertung nicht dem Fahrzeugbetrieb, sondern allein einem Drittereignis zuzurechnen sind (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 25. Kapitel, Rn. 94).

Vorliegend ereignete sich der Unfall unmittelbar im Zusammenhang mit dem Betrieb des von der Beklagten zu 1 geführten Fahrzeugs

4. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 9 StVG, § 254 BGB führt im vorliegenden Fall das ganz erhebliche Mitverschulden der Klägerin am Unfall aber dazu, dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ausgeschlossen ist.

Nach § 9 StVO, § 254 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Vom Grundsatz gilt in der vorliegenden Fallkonstellation: Kommt es in der Nähe einer Haltestelle zu einem Unfall zwischen einem KfZ und einem die Haltestelle verlassenden Fußgänger, so trifft den Fußgänger prinzipiell die alleinige oder überwiegende Haftung, es sei denn, der Fahrer beachtet den noch nicht abgeschlossenen Fahrgastwechsel nicht hinreichend (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl. Kapitel F Unterpunkt 10.a; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, StVO, § 25 Rn. 26).

a. Im konkreten Fall sind im Rahmen der § 9 StVO, § 254 BGB zunächst dieVerursachungsbeiträge beider Seiten in Betracht zu ziehen.

Auf Seiten der Beklagten sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

aa. Auf Seiten der Beklagten ist die Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeuges zu berücksichtigen. Es handelte sich hierbei um einen VW Golf, so dass von einer normalen und nicht bauartbedingt erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs auszugehen ist.

Soweit daneben ein weiterer gefahrerhöhender Umstand oder ein gefahrerhöhendes Verschulden der Beklagten zu 1 überhaupt bewiesen wurde, hat sich dieses nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf den Unfall ausgewirkt:

bb. Die Beklagte zu 1 hat nicht gegen § 20 Abs. 4 StVO verstoßen.

Nach § 20 Abs. 4 StVO darf an haltenden Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen nicht behindert werden.

Nach Aussage der Zeugin N., die die Fahrerin des Linienbusses war, war diese sich „zu 95% sicher“, dass sie bei ihrem Halt an der streitgegenständlichen Haltestelle das Warnblinklicht nicht eingeschaltet hatte. Sie gab ehrlich, offen und glaubhaft an, normalerweise hätte sie ihn setzen müssen. Sie sei allerdings so aufgeregt gewesen wegen dem Streit mit der Klägerin, dass sie eigentlich nur froh gewesen sei, als diese aus dem Bus draußen gewesen sei. Sie habe aber nach links geblinkt, als sie losgefahren sei. Beim Anfahren habe sie in den Rückspiegel geschaut und habe im Rückspiegel die Bremslichter des Fahrzeugs im Gegenverkehr wahrgenommen. In dem Moment sei auch das andere Fahrzeug noch an ihrem Bus vorbeigefahren, vielleicht sei dies auch kurz vorher gewesen. Ob sie die Bremslichter von einem oder zwei Fahrzeugen gesehen hat, könne sie nicht mehr sagen. Sie habe die Bremslichter aber nicht mit der Klägerin in Verbindung gebracht, deshalb sei sie ganz normal weitergefahren.

Die Zeugin B., die mit ihrem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 fuhr, gab an, sie habe den Bus vorher stehen sehen, er habe kein Warnblinklicht angehabt. Der Bus sei dann losgefahren und schon an ihnen vorbeigefahren und dann sei erst die Klägerin in das Auto der Beklagten zu 1 gerannt. Sie seien damals ungefähr 30 km/h gefahren, zumindest sie.

Die Beklagte zu 1 gab im Rahmen ihrer Anhörung an, sie habe den Bus gesehen und auch gesehen, dass dieser losgefahren sei. Sie sei nicht allzu schnell gefahren, sie denke, dass es so 20 bis 30 km/h gewesen seien, wenn überhaupt, eigentlich mehr so Schritttempo. Der Bus sei also dann losgefahren. Sie habe auch noch Passanten auf der linken Seite, wo der Bus war, gesehen. Sie sei einfach weitergefahren und dann sei die Klägerin, die einer dieser Passanten gewesen sei, plötzlich losgelaufen und ihr in das Auto reingerannt. Sie habe eine Vollbremsung gemacht. Der Bus müsse schon losgefahren sein, da sie ja schon jemanden am linken Fahrbahnrand habe stehen sehen. Sie habe damals auch angegeben, wie weit der Bus ungefähr entfernt gewesen sei, heute wisse sie dies nicht mehr, aber damals habe sie es noch besser in Erinnerung gehabt.

Aus der beigezogenen Ermittlungsakte 53 Js 2483/10 der Staatsanwaltschaft München II lässt sich entnehmen, dass die Beklagte damals in ihrer Stellungnahme angab, nachdem sie das Heckteil des anfahrenden Busses erreicht habe sei sehr schnell von links kommend hinter dem Bus eine Frau auf die Straße gelaufen. Sie habe sie erstmals in der Mitte der Straße gesehen und sofort eine Vollbremsung eingeleitet (Bl. 9 der Ermittlungsakte).

Die Klägerin gab im Rahmen ihrer Anhörung an, sie könne nicht mehr sagen, ob der Bus noch gestanden sei oder schon losgefahren sei, als sie losgelaufen sei. Sie könne auch nicht mehr sagen, wie weit sie über die Straße gekommen sei, sprich wo die Kollision stattgefunden habe. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie nach links und rechts geschaut habe, bevor sie über die Straße gegangen sei; sie denke, sie habe dies bestimmt getan, so dumm schätze sie sich nicht ein. Sie sei zügig gelaufen, glaube aber nicht, dass sie gerannt sei.

Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte gab die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung am Unfallort gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten an, sich an das Überqueren der Straße und den Unfall nicht erinnern zu können (Bl. 4 der Ermittlungsakte). Über ihren Anwalt, Herrn Rechtsanwalt B., ließ sie damals mitteilen, sie habe sich, da sie die Straße habe überqueren müssen, vor dem Überqueren der Straße überzeugt, ob Fahrzeuge entgegenkommen. Da sie kein Fahrzeug habe erkennen können, habe sie die Straße überquert, als der Bus begonnen habe, die Haltstelle zu verlassen (Bl. 28 der beigezogenen Ermittlungsakte). Hierzu erklärte sie im Rahmen ihrer Anhörung in diesem Rechtsstreit, sie habe Rechtsanwalt B. eine Vollmacht unterzeichnet und auch mit ihm telefoniert. Im Wesentlichen habe das Ganze aber eine Freundin von ihr betrieben. Sie habe bestimmt eine Abschrift des Schreibens vom 31.12.2009 bekommen, habe diese aber nicht gelesen und könne deshalb zu dessen Inhalt nichts weiter sagen. Sie glaube aber nicht, dass Herr B. etwas schreiben würde, was sie nicht gesagt habe.

Nach Würdigung all dieser Aussagen geht die Einzelrichterin davon aus, dass das Warnblinklicht des Busses an der Haltestelle nicht eingeschaltet war.

Überdies beschrieben die Zeuginnen und die Beklagte zu 1 übereinstimmend, der Bus sei zumindest schon losgefahren, als sich der Unfall ereignete, was auch dafür spricht, dass nicht das Warnblinklicht, sondern der Blinker links gesetzt war.

Wenn aber der Warnblinker nicht gesetzt ist, greift § 20 Abs. 4 StVO nicht mehr.

cc. Sorgfaltsmaßstab ist hiernach § 20 Abs. 1 StVO. Hiernach darf an Omnibussen des Linienverkehrs, die an Haltestellenhalten halten, auch im Gegenverkehr nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

Hiergegen hat die Beklagte zu 1 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in gewissem Maße verstoßen:

Nachdem sich der Unfall in der Nähe der Haltstelle zugetragen hat, ist der räumliche Schutzbereich des § 20 StVO gegeben.

Auch der zeitliche Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 StVO ist gegeben:

Die Einzelrichterin geht nach den oben bereits ausgeführten Angaben der Zeuginnen und der Beklagten zu 1 davon aus, dass der Bus bereits abgefahren ist, als die Klägerin über die Straße lief. Dies ist auch aus technischer Sicht möglich, wie der Sachverständige S. in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.04.2014 (Bl. 122/148 d.A.) ausführt: Gehe man davon aus, dass die Klägerin ihren Angaben nach „zügig“ lief, was mit einer Geschwindigkeit von 2,5 bis 3,5 m/s anzunehmen sei, hätte sie für die Strecke vom Aussteigen bis zum Erreichen des Fahrbahnrandes vor dem Überqueren der Fahrbahn 4,3 bis 6 Sekunden benötigt. Währenddessen könnten aus technischer Sicht die Türen des Busses geschlossen werden und könne mit dem Anfahren begonnen werden, wobei sich der Bus noch nicht zwangsläufig in Bewegung befunden haben müsse. Je langsamer die Klägerin diese Strecke zurückgelegt habe, desto wahrscheinlicher sei, dass der Linienbus bereits abgefahren sei, als die Klägerin die Stelle erreichte, von wo aus sie die Fahrbahn zu überqueren begann.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 im Ermittlungsverfahren angegeben hatte, dass die Klägerin von links kommend hinter dem Bus auf die Straße gelaufen sei, als sie, die Beklagte zu 1, das Heckteil des anfahrenden Busses erreicht hatte und sie die Klägerin erst in der Mitte der Fahrbhan „gesehen“ haben will. Auch hier sprach die Beklagte zu 1 von einem bereits „anfahrenden“ Bus. Der Umstand, dass sie nach dortigen Angaben die Klägerin erstmals in der Mitte der Straße „gesehen“ haben will, erscheint nach den Ausführungen des Sachverständigen, wonach bei einem losgefahrenen Bus für die Beklagte zu 1 ein Blickwinkel von mindestens 12 Grad vorgelegen haben muss und die Wahrnehmbarkeitswahrscheinlichkeit bei einem Winkel von über 11 Grad unter 50% liegt, nachvollziehbar.

Auch unter dieser Annahme, dass der Bus bereits losgefahren war, ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 StVO aber noch gegeben. Vom Sinn und Zweck der Norm, Fußgänger, die die Fahrbahn im Bereich von Haltestellen überqueren, vor Kollisionen mit dem fließenden Verkehr zu bewahren, soll auch die An- und Abfahrphase, die sich räumlich und zeitlich unmittelbar an das „Halten“ anschließt, vom Schutzbereich des § 20 Abs. 1 StVO umfasst sein (OLG Saarbrücken, MDR 2008, 261).

§ 20 Abs. 1 StVO gebietet dem vorbeifahrenden Fahrzeug,„vorsichtig“ zu fahren. Zu verlangen ist eine gemäßigte Geschwindigkeit und eine erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber Fußgängern. Der Fahrzeugführer hat bei hinreichenden Anzeichen für Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren wollen, seine Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass die Gefahr einer Kollision weitgehend vermieden wird. Geboten ist eine Reduktion der Geschwindigkeit auf jedenfalls deutlich unter 50 km/h (BGH VersR 1973, 1045f).

Zu verlangen war hier eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h. Diese Geschwindigkeit ist angesichts der abstrakten Gefährdungssituation für alle Fußgänger, die sich im Bereich des haltenden Busses aufhalten konnten, geboten (OLG Hamm, NZV 1010, 566-568 m.w.N.).

Eine weitere Reduzierung der Geschwindigkeit war indessen nicht geboten. Eine solche wäre nur dann zu verlangen gewesen, wenn zusätzlich besondere Umstände vorgelegen hätten, die eine weitere Reduzierung der Geschwindigkeit verlangt hätten. Soweit die Klagepartei meint, dies sei hier wegen der beengten örtlichen Verhältnisse der Fall gewesen, teilt die Einzelrichterin die Auffassung im vorliegenden Fall nicht. Die klägerseits verlangte Reduzierung der Geschwindigkeit u.U. bis auf Schrittgeschwindigkeit kann geboten sein, wenn die Sicht des im Gegenverkehr Fahrenden wegen des durch den Bus gebildeten toten Raums stark eingeschränkt ist und der im Gegenverkehr Fahrende wegen der beengten örtlichen Verhältnisse damit rechnen muss, dass hinter dem gefährlichen Ende des Busses Passanten ein bis zwei Schritte in seine Fahrbahnhälfte treten, um sich überhaupt einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen (OLG Köln, VersR 2002, 998). Diese Situation lag hier aber nicht vor. Im vorliegenden Fall war der Bus, wie bereits ausgeführt, bereits angefahren. Die Beklagte zu 1 konnte in dieser Situation nach den Feststellungen des Sachverständigen bis zum linken Fahrbahnrand blicken, von welcher die Klägerin dann erst auf die Fahrbahn trat und bis in die Gegenfahrbahn, auf der die Beklagte zu 1 fuhr, lief (vgl. Skizzen 8a und 8b des Gutachtens vom 08.04.2014). So beschrieb auch die Beklagte zu 1 im Rahmen ihrer Anhörung, sie habe hinter dem Bus noch jemanden auf der linken Seite stehen sehen.

Ein konkreter Anlass, weswegen die Beklagte zu 1 die Geschwindigkeit in dieser Situation weiter als auf 30 km/h hätte reduzieren müssen, bestand für die Beklagte zu 1 nicht. Insbesondere musste sie nicht damit rechnen, dass die – erwachsene – Klägerin grob verkehrswidrig trotz des Herannahens der Beklagten zu 1 vom Fahrbahnrand losläuft und versucht, vor ihr die Fahrbahn zu überqueren.

Die hiernach gebotene Geschwindigkeit von 30 km/h hat die Beklagte in gewissem Maße überschritten: Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. errechnete dieser anhand der Spurenzeichnungslänge und unter Berückschtigung des Bodenbelags eine Geschwindigkeit am Bremsspurbeginn von knapp 32 km/h, aufgrund der Beschädigungen an der Motorhaube und über das Wurfweitendiagramm mit die Kollisionsgeschwindigkeit gut 33 km/h und unter Berücksichtigung der Bremsenschwellzeit die Ausgangsgeschwindigkeit mit knapp 34 km/h. Damit fuhr die Beklagten zu 1 etwas schneller als die gebotenen 30 km/h.

Allerdings hat sich dieser gewisse Verstoß gegen die Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit von nur 30 km/h nicht ursächlich auf den Verkehrsunfall ausgewirkt, weswegen er bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nicht zulasten der Beklagten einzustellen war:

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. S. wäre der Unfall auch bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h bei einem an der Haltestelle noch stehenden Bus wegmäßig für die Beklagte zu 1 nicht vermeidbar gewesen. Die Beklagte zu 1 hätte den Kollisionsort um gut 0,2 sec. Später erreicht. Die Klägerin hätte in der Zeit weitere 0,6 mzurückgelegt und wäre dann von der rechten Hälfte der Fahrzeugfront des Beklagtenfahrzeugs erfasst worden, so dass auch eine zeitmäßige Vermeidbarkeit nicht gegeben wäre.

Wie bereits ausgeführt, geht die Einzelrichterin aufgrund der Angaben der Zeuginnen und der Beklagten zu 1 hier davon aus, dass der Bus bereits angefahren war. Auch in diesem Fall verschiebt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. S. die Weg-Zeit-Betrachtung sehr wahrscheinlich nicht zugunsten der Klägerin. Der Sachverständige führt dazu aus, dass im günstigsten Fall für die Klägerin die Beklagte 0,1 sec. früher hätte reagieren können, dies allerdings ohne Berücksichtigung der reduzierten Sichtbarkeit der Klägerin aufgrund derer dunklen Kleidung. In Fall der früheren Reaktion hätte sich bei einer Ausgangsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1 von 30 km/h keine wegmäßige Vermeidbarkeit für die Beklagte ergeben. Allerdings hätte die Beklagte zu 1 in diesem Fall den Kollisionsort um knapp 0,6 sec. später erreicht. Während dieses Zeitgewinns hätte die Klägerin weitere 1,5 mzurückgelegt und hätte gerade noch den Fahrkanal des Beklagtenfahrzeugs räumen können. Dies gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen aber nur unter den Voraussetzungen, dass die Klägerin nicht aufgrund des herannahenden PKWs innegehalten hätte und die Klägerin beim Betreten der Fahrbahn für die Beklagte sofort sichtbar wurde, wobei beim hier vorliegenden anzunehmenden Sichtwinkel von über 11 Grad die Sichtwahrscheinlichkeit unter 50% beträgt. Die hierbei vorausgesetzte optimale Erkennbarkeit der Klägerin sei aus technischer Sicht unwahrscheinlich. Die Beklagte habe hier bereits sehr früh reagiert.

Eine optimale Erkennbarkeit der Klägerin lag hier nach Auffassung der Einzelrichterin jedenfalls nicht vor: Die Klägerin gab an, sie könne nicht mehr sagen, ob es noch dunkel oder dämmrig war. Die Beklagte zu 1 beschrieb die Lichtverhältnisse mit dem Vorherrschen „so eines Zwielichts“. Die Zeugin B. meinte, es sei „sehr dunkel“ und nicht nur dämmrig gewesen. Auch die Zeugin N. meinte, es sei noch „dunkel“ gewesen. Bestenfalls waren die Lichtverhältnisse daher dämmrig. Hierzu sei auch auf das Lichtbild Eim Gutachten Dr. S. vom 08.04.2014 verwiesen, in dem die Lichtverhältnisse bei Eintreffen der Polizei (siehe Ermittlungsakte Bl. 19 Bild 3), also gewisse Zeit nach dem Unfall, ersichtlich sind. Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung angab, trug sie als Oberbekleidung an diesem Tag eine graue Hose und eine graue oder schwarze Jacke. Hiernach war die Klägerin aufgrund ihrer dunklen Kleidung schlecht erkennbar, wie auch der Sachverständige aus technischer Sicht meint. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Unfall auch bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h für die Beklagte zu 1 unvermeidbar gewesen wäre.

dd. Weitere gefahrerhöhende Umstände auf Beklagtenseite sind nicht dargetan.

b. Hinsichtlich der Verursachungsbeiträge ist auf Seiten der Klägerin ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO gegeben.

Die Klägerin hat hier gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, indem sie den Vorrang des Fahrzeugverkehr, d.h. der Beklagten zu 1, nicht beachtet hat. Sie ist hier grob fahrlässig in die Fahrlinie der Beklagten zu 1 getreten.

Die Einzelrichterin hat keinen Zweifel daran, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1 für die Klägerin erkennbar war. Hinsichtlich des Blickwinkels wird auf die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 08.04.2014 zum Blickwinkel der Beklagten auf die Klägerin verwiesen (siehe dort auch Skizzen 8a und 8b). Wenn die Beklagte zu 1 hinter dem losgefahrenen Bus die Klägerin am linken Fahrbahnrand sehen konnte, ist davon auszugehen, dass andersherum auch die Klägerin das sich nähernde Beklagtenfahrzeug sehen konnte. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1 war überdies beleuchtet. Die Beklagte zu 1 gab, sie hätten damals die Lichter an gehabt. Auch die Zeugin B. beschrieb, dass sie die Klägerin erst in den „Lichtkegeln“ des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 gesehen hat, woraus zu entnehmen ist, dass die Beklagte die Fahrzeugbeleuchtung anhatte.

Wenn die Klägerin in dieser Situation unachtsam vom Fahrbahnrand losläuft um die Fahrbahn vor der sich nähernden Beklagten zu 1 zu überqueren, lässt sie damit in gravierenden Maße die Sorgfalt außer acht, die von einem verständigen Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Schäden abzuverlangen ist.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen wäre die Kollision für die Klägerin vermeidbar gewesen, wenn sie den Beklagten-PKW beachtet und passieren hätte lassen. Der Verkehrsverstoß der Klägerin war damit auch kausal für den Unfall.

Die Schutzvorschrift des § 20 Abs. 1 StVO entlastet die Klägerin nicht. Diese Vorschrift gewährt kein Recht auf Unaufmerksamkeit für den Fußgänger, sondern erhöht nur die Sorgfaltsanforderungen für den KfZ-Verkehr (OLG Hamm, a.a.O.).

c. Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 BGB tritt die hiernach - allein - zulasten der Beklagten zu berücksichtigende einfache Betriebsgefahr hinter den grob fahrlässigen Verkehrsverstoß der Klägerin, die hier dunkel gekleidet und offensichtlich ohne auf den Verkehr zu achten zügig die Straße überquerte, vollständig zurück.

Die Beklagte zu1 hat hier nach den Ausführungen des Sachverständigen in Anbetracht der gegeben Umstände bereits „sehr früh reagiert“ (Ergänzunggutachten vom 12.01.2015 (Bl. 178/191 d.A.). Die Beklagte zu 1 hat damit nahezu wie ein „Idealfahrer“ reagiert.

Dem gegenüber erscheint das Verhalten der Klägerin, zu versuchen, ohne auf den Verkehr und damit das sich erkennbar nähernde Fahrzeug der Beklagten zu 1 zu achten, die Straße zu überqueren, grob fahrlässig. Mit diesem Verhalten hat die Klägerin die Sorgfalt, die nach Lage der Sache erforderlich war, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, in hohem Maße außer acht gelassen.

Der Unfall beruht damit letztlich in so hohem Maße auf dem Fehlverhalten der Klägerin, dass ein voller Haftungsausschluss der Beklagten gerechtfertigt erscheint.

B.

Entsprechendes gilt bei einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB. Hiernach war die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 269 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 17/08/2015 00:00

Gründe 1. Der Klägerin wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab 14.07.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sich ihre beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 16.04.2015 (Az.: 3 O 4327/12) auf ein
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Annotations

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen.

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch insoweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hinausgehende Deckung gewährt.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.