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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Verrechnung

Zeitreise: 14.12.2023‹ § 1§ 3 ›

(1) Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender Formel: ZB = SBE x ZS + EBet – VA.In dieser Formel bedeutet: ZB:Zahlungsbetrag in Euro,SBE:Summe der im Vorquartal gezahlten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,ZS:zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender Zuweisungssatz in Prozent,EBet:im Vorquartal erzielte Einnahmen aus der Beteiligung anderer Dienstherren an den Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Euro,VA:Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.

(2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so ist er durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen.

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