Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen.
(2) Diese Verordnung gilt für 1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen, 2. Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und 3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.
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