Rechtsgebiet
Atom- und Nuklearrecht
75 von 154 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Atom- und Nuklearrecht regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie sowie den Schutz vor ionisierender Strahlung. Die zentrale Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Atomgesetz (AtG), ergänzt durch europäische Vorgaben (Euratom-Vertrag) und internationale Übereinkommen.
Die politische Entscheidung zum Atomausstieg gipfelte in der Novelle des § 7 AtG. Der Gesetzgeber legte fest, dass die Berechtigung zum Leistungsbetrieb von Kernkraftwerken endgültig erloschen ist. Die Vorschriften fokussieren sich heute primär auf den massiven Aufwand des Rückbaus. Der Abbau einer Anlage bedarf gemäß § 7 Abs. 3 AtG ebenfalls einer strikten Genehmigung, bei der die sichere Entsorgung der radioaktiven Abfälle lückenlos nachzuweisen ist.
Eine gewaltige juristische Herausforderung ist die atomrechtliche Haftung. Aufgrund des Schadenspotenzials haftet der Inhaber einer Kernanlage gemäß § 25 AtG verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung) für jeden nuklearen Schaden. Um dies abzusichern, zwingt das Gesetz die Betreiber zur Bereitstellung einer Deckungsvorsorge (oft Finanzgarantien), deren Höhe nach der AtDeckV auf bis zu 2,5 Milliarden Euro festgesetzt wird.
Von der Umweltzone betroffene Betriebe und Einzelpersonen können gegen abgelehnte Ausnahmegenehmigungen Rechtsmittel einlegen. Ggf. ist auch ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anzustrengen. Weiterlesen ›
Der Klimawandel (besser: Klimakrise) ist real, er bedroht unsere Lebensgrundlagen und er ist menschengemacht. Darüber scheint es weitgehend Einigkeit in der deutschen Bevölkerung zu geben. Weiterlesen ›
Immissionsschutz im öffentlichen Baurecht bezieht sich auf die rechtlichen Maßnahmen und Regelungen, die dazu dienen, die Umwelt und die Gesundheit der Menschen vor schädlichen Einwirkungen zu … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Umweltrecht“.
Schlüsselnormen
- § 6 AtG Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
- § 7 AtG Genehmigung von Anlagen
- § 3 AtG Einfuhr und Ausfuhr
- § 9a AtG Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
- § 4 AtG Beförderung von Kernbrennstoffen
- § 17 AtG Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
- § 19 AtG Staatliche Aufsicht
- § 1 AtG Zweckbestimmung des Gesetzes
- § 2 AtG Begriffsbestimmungen
- § 9b AtG Zulassungsverfahren
- § 12 AtG Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)
- § 8 AtG Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- § 9 AtG Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
- § 24 AtG Zuständigkeit der Landesbehörden
- § 46 AtG Ordnungswidrigkeiten
- § 20 AtG Sachverständige
- § 5 AtG Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
- § 23 AtG Ausstattung der zuständigen Behörden
- § 2a AtG Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 23a AtG Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
- § 18 AtG Entschädigung
- § 21a AtG Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3
- § 9g AtG Veränderungssperre
- § 31 AtG Haftungshöchstgrenzen
- § 12b AtG Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe
- § 19a AtG Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen
- § 21 AtG Kosten
- § 21b AtG Beiträge
- § 7b AtG Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
- § 7d AtG Weitere Vorsorge gegen Risiken
- § 7e AtG Finanzieller Ausgleich
- § 7f AtG Zahlung an den Bund
- § 7g AtG Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
- § 23d AtG Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
- § 24a AtG Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung
- § 2c AtG Nationales Entsorgungsprogramm
- § 57b AtG Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
- § 27 AtG Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
- § 10 AtG § 10
- § 13 AtG Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
- § 7c AtG Pflichten des Genehmigungsinhabers
- § 9c AtG Landessammelstellen
- § 22 AtG Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
- § 23b AtG (weggefallen)
- § 23c AtG (weggefallen)
- § 24b AtG Selbstbewertung und internationale Prüfung
- § 2b AtG Elektronische Kommunikation
- § 2d AtG Grundsätze der nuklearen Entsorgung
- § 41 AtG Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept
- § 42 AtG Schutzziele
- § 43 AtG Umfang des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
- § 44 AtG Funktionsvorbehalt
- § 44b AtG Meldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik
- § 45 AtG (weggefallen)
- § 49 AtG Einziehung
- § 53 AtG Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
- § 54 AtG Erlaß von Rechtsverordnungen
- § 55 AtG (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
- § 56 AtG (weggefallen)
- § 57 AtG Abgrenzungen
- § 57a AtG Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- § 58 AtG Übergangsvorschriften
- § 58a AtG (weggefallen)
- § 59 AtG (Inkrafttreten)
- § 25 AtG Haftung für Kernanlagen
- § 25a AtG Haftung für Reaktorschiffe
- § 26 AtG Haftung in anderen Fällen
- § 28 AtG Umfang des Schadensersatzes bei Tötung
- § 29 AtG Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung
- § 30 AtG Geldrente
- § 32 AtG Verjährung
- § 33 AtG Mehrere Verursacher
- § 34 AtG Freistellungsverpflichtung
- § 35 AtG Verteilungsverfahren
- § 36 AtG (weggefallen)
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