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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Ordnungswidrigkeiten

Zeitreise: 24.02.2012

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder 2. entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.

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