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§ 23Amtlich · § 5 UrhG

Berichtszeitraum

Zeitreise: 16.08.2023

(1) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach § 1 Nr. 7 bis 12 ist für die 1. monatlichen Erhebungen der dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalendermonat, *2. vierteljährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderquartal, 3. jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das vorangegangene Geschäftsjahr.

(2) Die fünfjährlichen Erhebungen werden erstmals für das Jahr 2005 durchgeführt, mit Ausnahme der Erhebung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3, die erstmals für das Jahr 2004 durchgeführt wird.

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