Zu berücksichtigende technische Informationen
(1) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Artikel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Kommission erlassen werden, müssen die Versicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen.
(2) Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versicherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen, diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden.
(3) (weggefallen)
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- VerbraucherrechtVersicherer-Rücktritt: ein Monat ab Kenntnis, fünf Jahre bis zum Erlöschen (§ 21 VVG)Wenn die Versicherung im Leistungsfall eine falsche Angabe im Antrag entdeckt, ist auch sie an Fristen gebunden: einen Monat ab ihrer Kenntnis — und nach fünf Jahren erlöschen ihre Rechte ganz.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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