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§ 136Amtlich · § 5 UrhG

Sanierungs- und Finanzierungsplan

Zeitreise: 25.09.2026

(1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben: 1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen, 2. die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und übertragene Rückversicherungsgeschäft, 3. eine Prognose der Solvabilitätsübersicht, 4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen, und 5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.

(2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Bescheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst ausstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.

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