Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2001 - 1 StR 582/00

bei uns veröffentlicht am04.04.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 582/00
vom
4. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Schaal,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juni 2000 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision. Sie greift den Freispruch an und erstrebt eine höhere Freiheitsstrafe, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Das mit der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Dem Angeklagten lag folgender Sachverhalt (Abschnitt E I. der Urteilsgründe ) zur Last: Als Geschäftsführer des Landeskuratoriums der Katholischen Dorfhelferinnen und Betriebshelfer Bayerns e.V. (im folgenden: Landeskuratorium ) schloß er für das Landeskuratorium betriebliche Versicherungen und Lebensversicherungen zur betrieblichen Alterssicherung seiner Mitarbeiter bei der damaligen Württembergischen Feuerversicherung AG ab. Dabei trat er zugleich als Versicherungsvermittler dieses Versicherungsunternehmens auf, mit dem er bereits im Jahr 1967 einen Agenturvertrag geschlossen hatte. Aufgrund der Versicherungsvertragsabschlüsse des Landeskuratoriums bei der Württembergischen Feuerversicherung AG flossen dem Angeklagten im Zeitraum von Juni 1993 bis Dezember 1997 Provisionen in Höhe von insgesamt 201.435 DM zu, die er in 55 monatlichen Einzelzahlungen erhielt. Er führte diese Gelder nicht an das Landeskuratorium ab. 2. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Handeln des Angeklagten im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Provisionen keine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB verletzte.
a) Der Angeklagte verstieß nicht gegen die aus seiner Organstellung als Geschäftsführer folgende Pflicht, Forderungen seines Geschäftsherrn nicht für sich einzuziehen (vgl. BGH wistra 1998, 61), indem er die Provisionen vereinnahmte. Eigene Ansprüche des Landeskuratoriums gegen die Württembergische Feuerversicherung AG auf Zahlung der Provisionen bestanden nicht. Die Provisionsansprüche ergaben sich aus dem Agenturvertrag zwischen dem Angeklagten und dem Versicherungsunternehmen; Anspruchsinhaber war der Angeklagte.

b) Rechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung der Kammer, es liege keine Untreue darin, daß der Angeklagte die ihm zugeflossenen Provisionen nicht an das Landeskuratorium abführte. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93 - (wistra 1995, 61, 62) hervorgehoben, daß die Nichtherausgabe erlangter personengebundener Vorteile an den Arbeitgeber oder Dienstherrn, deren Gewährung diesen nicht schlechterstellt, grundsätzlich keine Strafbarkeit nach § 266 StGB begründet. Das gilt auch hier: Das Landgericht hat zurecht angenommen, daß kein entsprechender Abführungsanspruch des Landeskuratoriums bestand. Nach den getroffenen Feststellungen fehlte eine ausdrückliche vertragliche Regelung, die den Angeklagten zur Herausgabe verpflichtet hätte. Ob dem Geschäftsführervertrag, wie die Beschwerdeführerin meint, durch Auslegung eine Verpflichtung zu entnehmen ist, Verdienste aus Nebentätigkeiten an das Landeskuratorium abzuführen , kann dahingestellt bleiben. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Provisionen stand einem Abführungsanspruch ein gesetzliches Verbot entgegen (§ 134 BGB). Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern war die Gewährung sogenannter Sondervergütungen an Versicherungsnehmer durch Verordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG untersagt (sog. Provisionsabgabeverbot; Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 8. März 1934, VerAfP 1934, 99, 100; zu deren Fortgeltung als Bundesrechtsverordnung und zur Auslegung siehe Kollhosser in Prölls VAG 11. Aufl. § 81 Rdn. 93, 98; Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadensversicherung vom 17. August 1982, BGBl. I 1234; vgl. auch BGHZ 93, 177). Zwar gab es
Bestrebungen, das umstrittene und - worauf die Revision hinweist - "in der Praxis wenig ernst genommene" Verbot aufzuheben; der Gesetzgeber ist diesen jedoch bislang nicht gefolgt (vgl. Kollhosser aaO Rdn. 71 ff.). Sondervergütungen , zu denen Provisionen oder im Tarif nicht vorgesehene Vorteile irgendwelcher Art zählen, durften danach dem Versicherungsnehmer (hier: dem Landeskuratorium ) nicht zukommen. Eine Herausgabe der Provisionen an das Landeskuratorium als Versicherungsnehmer wäre mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar gewesen und hätte eine Ordnungswidrigkeit nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG dargestellt (vgl. Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 137. ErgLfg. § 144a VAG Rdn. 12 f.). Das Landgericht war schließlich nicht gehalten, auf die allgemeine Herausgabepflicht des Geschäftsführers aus § 667 BGB ausdrücklich einzugehen. Danach hat dieser im Anschluß an die Beendigung des Auftragsverhältnisses Vorteile an seinen Geschäftsherren herauszugeben, die ihm im inneren Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung zugeflossen sind (BGHZ 39, 1, 2 f.). Selbst wenn eine solche allgemeine Herausgabepflicht sich auf die Provisionen erstrecken sollte, wäre sie nicht als vom Schutz des § 266 StGB erfaßte Treuepflicht zu bewerten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB darstellt, durchaus Verpflichtungen enthalten kann, deren Einhaltung vom Untreuetatbestand nicht geschützt ist. Die Herausgabepflicht nach § 667 BGB ist unter den hier gegebenen Umständen keine spezifische Treuepflicht; sie unterscheidet sich nicht von den sonstigen Herausgabe - und Rückerstattungsansprüchen anderer Schuldverhältnisse, die regelmäßig keine Treueabrede enthalten und sich als sog. schlichte Schuldnerpflichten erweisen (BGH wistra 1991, 137, 138). Offen bleiben kann danach im vorliegenden Verfahren, ob aus dem Geschäftsführervertrag des Angeklag-
ten im Wege der Auslegung eine vertragliche Nebenpflicht hergeleitet werden kann, die ihn bei Versicherungsvermittlungen des in Rede stehenden Umfangs im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit für das Landeskuratorium anhielt, dessen Aufsichtsgremien über diese Tätigkeit wenigstens zu unterrichten. 3. Das Landgericht hat ferner rechtlich zutreffend eine Pflicht des Angeklagten verneint, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auf den Abschluß eines Agenturvertrages unmittelbar zwischen dem Landeskuratorium und der Württembergischen Feuerversicherung AG hinzuwirken, so daß Provisionsansprüche des Landeskuratoriums hätten entstehen können. Von einem pflichtwidrigen Unterlassen kann dann nicht die Rede sein, wenn die Realisierung eines für das Kuratorium wirtschaftlich günstigen Geschäfts wie hier im Widerspruch zur Rechtsordnung gestanden hätte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 456; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 35a). Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt stand das Sondervergütungsverbot einem solchen Vertragsschluß entgegen. Danach sind Provisionszahlungen aus Vermittlerverträgen untersagt, mit denen die Vertragsparteien nur den Zweck verfolgen, Provisionsansprüche beim Abschluß eigener Versicherungsverträge des Vermittlers zu begründen. 4. Der Angeklagte hat seine Vermögensbetreuungspflicht als Geschäftsführer des Landeskuratoriums auch nicht dadurch verletzt und dem Kuratorium so einen Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes zugefügt, daß er für dieses gerade Versicherungsverträge bei der Württembergischen Feuerversicherung AG schloß. Als Geschäftsführer hatte er zwar die Pflicht, für das Landeskuratorium möglichst günstige Geschäfte abzuschließen. Das galt auch für die Versicherungsverträge. Er hat sich aber darauf berufen, daß nieman-
dem ein Schaden entstanden sei, weder dem Kuratorium noch den durch die Lebensversicherungsverträge begünstigten Mitarbeitern (UA S. 51). Das Landgericht vermochte ersichtlich die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen. Dementsprechend war es überzeugt, daß dieser auch in subjektiver Hinsicht durch seine Vermittlertätigkeit dem Landeskuratorium keinen Nachteil zufügen wollte (UA S. 60). Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, daß für das Landeskuratorium schon bei Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten ein sog. Sammelvertrag bestand, der Prämienvergünstigungen beinhaltete. Es hat zudem die Geschäftsbeziehung zur Württembergischen Feuerversicherung AG auch nach dem Ausscheiden des Angeklagten als Geschäftsführer fortgesetzt (UA S. 55). Daraus erhellt ohne weiteres, daß der Abschluß der Versicherungsverträge gerade bei der Württembergischen Feuerversicherung AG für das Landeskuratorium nicht nachteilig war. 5. Die Strafkammer hat schließlich nicht gegen den Grundsatz der erschöpfenden Erledigung der zugelassenen Anklage verstoßen. Zwar hat sie eine Strafbarkeit des Angeklagten aus § 12 Abs. 2 UWG a.F. und aus dem aufgrund des Korruptionsbekämpfungsgesetzes mit Wirkung vom 20. August 1997 an seine Stelle getretenen Tatbestand der Bestechlichkeit im öffentlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) nicht erörtert. Dessen bedurfte es jedoch nicht, weil es an dem dazu erforderlichen Strafantrag fehlte und auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung insoweit für den Zeitpunkt ab dem Inkrafttreten des § 299 StGB nicht bejaht worden ist (§ 22 Abs. 1 UWG a.F., § 301 Abs. 1 StGB). Die Tatbestände wären im übrigen auch nicht erfüllt gewesen.

II.

Der Strafausspruch wegen Subventionsbetruges in drei Fällen läßt keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten erkennen. 1. Das Landgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt: Das Landeskuratorium stellte landwirtschaftlichen Familienbetrieben in Notfällen beim Ausfall einer Arbeitskraft Dorfhelferinnen und Betriebshelfer als Aushilfen zur Verfügung. Personal- und Geschäftskosten erstattete das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach den Artikeln 12, 13 des Gesetzes zur Förderung der Landwirtschaft (LwFöG) dem Landeskuratorium zu einem bestimmten Prozentsatz, soweit der notwendige Aufwand nicht durch Zahlungen Dritter gedeckt war. Diese zunächst abschlagsweise gezahlten Fördergelder wurden nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgrund der vom Landeskuratorium vorgelegten Verwendungsnachweise endgültig festgesetzt. Für die Jahre 1993 bis 1995 bezifferte der Angeklagte als Geschäftsführer des Landeskuratoriums in den erforderlichen Anträgen an das Ministerium Einnahmen und Ausgaben des Kuratoriums bewußt so, daß sich aus seinen Angaben höhere als die tatsächlich gerechtfertigten Erstattungsbeträge ergaben. Einerseits setzte er Ausgaben des Landeskuratoriums zu hoch an; andererseits teilte er die Leistungen der Sozialversicherungsträger, die nach Artikel 13 Abs. 1 LwFöG vorweg vom förderungsfähigen Aufwand abzuziehen waren, nicht in voller Höhe mit. Aufgrund seiner Angaben wurden für die Haushaltsjahre 1993 bis 1995 Fördergelder in Höhe von 246.633 DM, 1.752.447 DM und 2.039.841 DM ungerechtfertigt ausbezahlt, die der Angeklagte verwendete, um Deckungslücken im Haushalt des Landeskuratoriums zu schließen. Das Landgericht hat die zu verhängenden Strafen dem Normalstrafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB entnommen. Einen besonders schweren Fall (im
Sinne des § 264 Abs. 2 StGB) hat es verneint, weil der Angeklagte nicht eigennützig gehandelt und die Mittel vollständig für die Arbeit des Landeskuratoriums verwendet habe. Es hat Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr (Förderung 1993), einem Jahr und sechs Monaten (Förderung 1994) sowie einem Jahr und zehn Monaten (Förderung 1995) angesetzt und daraus die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet. 2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet ganz allgemein, die Strafkammer habe generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen und in nicht mehr vertretbarer Weise zu Gunsten des Angeklagten gewertet, daß er uneigennützig gehandelt habe. Die Beanstandung ist nicht begründet. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen Formulierungen zu orientieren (so u.a. BGHSt 34, 345, 349). Dabei ist schließlich zu bedenken, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen lediglich die für die Zu-
messung der Strafe bestimmenden Umstände anführen muß (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Danach begegnen die Straffindungserwägungen des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer mußte den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausdrücklich aufführen. Die Höhe sowohl der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe läßt nicht besorgen, daß er ihr bei der Strafzumessung aus dem Blick geraten sein könnte. Auch gegen die Erwägung, zu Gunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß er uneigennützig gehandelt habe, ist von Rechts wegen nichts zu erinnern; uneigennütziges Vorgehen des Täters mindert den Handlungsunwert (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 264 Rdn. 71). Schäfer Boetticher Schluckebier Hebenstreit Schaal

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Strafgesetzbuch - StGB | § 264 Subventionsbetrug


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) ü

Strafgesetzbuch - StGB | § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens 1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprech

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 81 Berechnung der Matching-Anpassung


Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:1.die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischena)dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt a

Strafgesetzbuch - StGB | § 301 Strafantrag


(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen

Referenzen

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Die Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Währung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:

1.
die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen
a)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß § 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;
b)
dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;
2.
die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;
3.
unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie von Vermögenswerten angehören;
4.
die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie2009/138/EGerlassenen delegierten Rechtsakten zu stehen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.