Urheberrechtsschutz für Fernsehserien-Vorspann
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Der Beklagte zu 1) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Nutzungshandlungen in Bezug auf den Vorspann/Abspann der Fernsehserie „Ta.“ in der Fassung vom 29.11.1970 bis 1.6.2009 unter Angabe des Abschlusses von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Vertragspartnern (Namen/Anschriften) sowie Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang des Vorspanns bezeichnet (zum Beispiel Kino-, Fernseh-, AV- [z. B. Video, Bildplatte, DVD, Blu-ray], Klammerteil-, Buch-, Tonträger-, Themenpark-Auswertung), über die Zeiten der jeweiligen eigenen Ausstrahlungen im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), über die erzielten Umsätze und sonstigen Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellung-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Film-/Serientausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Garantiesummen, Provisionen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringentgelte und sonstige Finanzierungshilfen, sowie über Art, Umfang und Zeitraum einer mit dem Vorspann betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sende-Zeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Zeitraum und Umfang (Internet-Adressen, visits, pageviews) einer solchen Werbung/Nutzung.
Der Beklagte zu 2) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Nutzungshandlungen in Bezug auf den Vorspann/Abspann der Fernsehserie „Ta.“ in der Fassung vom 29.11.1970 bis 1.6.2009, unter Angabe des Abschlusses von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Vertragspartnern (Namen/Anschriften) sowie Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang des Vorspanns bezeichnet (zum Beispiel Kino-, Fernseh-, AV- [z. B. Video, Bildplatte, DVD, Blu-ray], Klammerteil-, Buch-, Tonträger-, Themenpark-Auswertung), über die Zeiten der jeweiligen eigenen Ausstrahlungen im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), über die erzielten Umsätze und sonstigen Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellung-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstige Aufwendungen), der Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Film-/Serientausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Garantiesummen, Provisionen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe- oder Sponsoringentgelte und sonstige Finanzierungshilfen, sowie über Art, Umfang und Zeitraum einer mit dem Vorspann/Storyboard betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete, Auflagenhöhen einschließlich einer Nutzung im Internet unter Angabe von Art, Zeitraum und Umfang (Internet-Adressen, visits, pageviews) einer solchen Werbung/Nutzung.
Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Intendanten der Beklagten, verboten
den Vorspann der Fernsehserie „Ta.“ in der Fassung vom 29,11.1970 bis 1.6.2009 (Anlage K 2) zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wiederzugeben, insbesondere zu senden und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne die Klägerin als Urheberin zu benennen;
und/oder
folgende Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen
„Kreiert wurde der Ta.-Vorspann von P. H., ... Rundfunk/Fernsehen“, wie im Internet unter der Domain „www.d...de“ gemäß Anlage K 4.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.8.2009 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin € 1.005,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5.8.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage in den Anträgen 1. a) und 2. a) abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist in den Ziffern I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 5.000,00, in Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 82.500,00 sowie in den Ziffern IV. und V. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage über urheberrechtliche Nachvergütungsansprüche und Ansprüche auf Urheberbenennung im Zusammenhang mit dem Vorspann der Krimiserie Ta.
Die Klägerin ist Grafikerin, Buchillustratorin, Trickfilmerin und Autorin. Die Beklagten sind öffentlich-rechtliche Sendeanstalten im Rahmen des ...-Verbundes.
Die streitgegenständliche Fernsehserie Ta. läuft seit dem Jahr 1970 im deutschen Fernsehen. Jeder einzelnen Folge der Serie geht ein Vorspann voraus. Dieser Vorspann leitet die Krimis wie folgt ein:
Zu Beginn öffnet sich in der oberen Hälfte des Bildes ein Spalt (sog. Cache), der sukzessive die Augenpartie einer Person, des vermeintlichen Opfers, freigibt. Die Person blickt geradeaus. Sodann öffnet sich in der unteren Hälfte des Bildes erneut ein Spalt, der wiederum die Augenpartie des Opfers zeigt. Die Person wendet ihren Blick in die eine Richtung. Es folgt schließlich die Öffnung eines weiteren Spalts in der Mitte des Bildes, erneut mit der Augenpartie. Die Person richtet nun ihren Blick in die andere Richtung, wodurch der Eindruck entsteht, sie beobachte ängstlich ihre Umgebung oder werde verfolgt.
Anschließend wird das rechte Auge der Person mit einem Kreuz durchzogen, welches zunächst von oben nach unten und sodann von links nach rechts das Auge der Person durchkreuzt, was beim Betrachter das Gefühl erweckt, die Person werde ins Visier genommen. Das Kreuz entwickelt sich hierauf mit Hilfe von Kreisen, die von außen nach innen das Opfer einkreisen, zu einer Zielscheibe. Diese Zielscheibe bzw. das so entstandene Fadenkreuz nimmt schließlich das gesamte Bild ein. Es folgt dann die Einblendung des Titels „Ta.“, der über der Zielscheibe in einer speziellen Kleinschrift wiedergegeben wird. Der Buchstabe „o“ im Wort „Ta.“ wird dabei zum Mittelpunkt der Zielscheibe.
Sodann platzt das Bild auseinander, woraus der Betrachter ableiten kann, es sei ein Schuss gefallen. Hierauf erkennt man verschwommen eine Person, vermutlich den Täter, der sich die Hände vor das Gesicht hält, um nicht erkannt zu werden. Dies geschieht aus drei unterschiedlichen Blickwinkeln, worauf in dieses Bild erneut der Titel „Ta.“ in der bereits bekannten Schreibweise eingeblendet wird, wobei die Buchstaben zu tanzen anfangen und etwas zerlaufen.
Hierauf folgt eine Einstellung auf die laufenden Beine des vermeintlichen Täters, der versucht, im Gegenlicht auf nassem Asphalt seiner Tat und seinen Verfolgern zu entkommen. Der Täter wird schließlich spiralförmig eingekreist, wobei ihn die über das Bild gelegten Fingerabdrucklinien im übertragenen Sinne gefangen nehmen. Zum Ende des Vorspanns folgt noch einmal der Titel der Serie auf dem Fadenkreuz, wobei unterschiedliche Hintergründe ein- und abgeblendet werden.
Der Vorspann zur Serie Ta. entstand im Jahr 1969 unter Mitwirkung eines verantwortlichen Redakteurs des Beklagten zu 1), des Zeugen H., dessen Aufgabe es war, den Trailer zu einer damals erst geplanten neuen Krimiserie entwickeln und ausarbeiten zu lassen. Der Zeuge H. wandte sich zu diesem Zweck an die inzwischen liquidierte Produktionsfirma ... Film, für die die inzwischen verstorbenen Herren S. und S2. tätig waren. Bei der Entwicklung des Vorspanns kam es zu einer Einbindung der Klägerin durch die Verantwortlichen der ... Film.
Der letztlich erstellte Vorspann läuft - samt eines hieraus abgeleiteten vereinfachten Nachspanns - seit dem 29.11.1970 bei sämtlichen Ausstrahlungen von Folgen der Krimiserie durch die Beklagten und wurde seit diesem Zeitpunkt nicht verändert. Die Klägerin ist in den Ta.-Folgen nicht als Urheberin des Vor- oder Abspanns genannt. Für ihre Mitwirkung beim Entstehen des Vorspanns erhielt die Klägerin im Jahr 1970 eine Einmalvergütung von der Produktionsgesellschaft ... Film in Höhe von DM 2.500,00 brutto (€ 1.278,23). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der ... Film existierte nicht. Die Beklagten sind auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zur ... Film berechtigt, den streitgegenständlichen Vor- und Abspann filmisch auszuwerten.
Die Klägerin behauptet, für den Vorspann zur damals neuen Krimiserie, deren Produktion und Fortgang noch weitgehend in den Sternen gestanden habe, sei im Jahr 1969 ein Wettbewerb zwischen den Sendeanstalten der ... ausgerufen worden. Da die vom verantwortlichen Redakteur des Beklagten zu 1), dem Zeugen H., beauftragte Produktionsfirma ... Film über keine eigenen Produktionsmittel verfügt habe, habe sie sich an die Klägerin mit dem Auftrag gewandt, den Vorspann zur neuen Krimiserie zu entwickeln und auszuarbeiten. Der für die ... Film tätige, inzwischen verstorbene F. S. habe die Klägerin aus der Zusammenarbeit bei früheren Projekten persönlich gekannt und sie daher gebeten, zunächst eine Geschichte in Form eines Storyboards für den Vorspann zu entwickeln und anzufertigen. Die Klägerin habe im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabe hierauf ein entsprechendes Storyboard in Form eines Leporellos nach der Art von Anlage K1 entwickelt. Dieses Leporello sei die Arbeitsgrundlage für sämtliche Beteiligten bei der nachfolgenden Herstellung des Vorspanns gewesen. So habe sich der für die technische Umsetzung der Trickaufnahmen verantwortliche
Zeuge N. des Leporellos bei der Produktion ebenso bedient wie die Beteiligten der benötigten Realaufnahmen. So sei bei den Innenaufnahmen der Augen in der Maximilianstraße sowie bei den Außenaufnahmen der laufenden Beine eines Schauspielers, des Zeugen L., am alten M.-er Flughafen in R. das Storyboard für den Vorspann eins zu eins umgesetzt worden. Ergänzend habe die Klägerin bei der Produktion des Vorspanns sowohl bei den Innenaufnahmen, den Außenaufnahmen als auch bei den Trickaufnahmen der Vorspann- und Abspannsequenz, der Erstellung der Caches, des animierten Fadenkreuzes, des Titels, der tanzenden Buchstaben, der Bildvorlagen für die Trickaufnahmen, der Zeichnung der Spirale und des Fingerabdrucks sowie des Fadenkreuzes im Nachspann selbst mitgewirkt und diese gestaltet bzw. gezeichnet.
Aufgrund der Urheberschaft der Klägerin sei es unzutreffend, wenn die Beklagten - wie beispielsweise im Internet unter der Domain www.d...de (Anlage K4) -behaupteten, dass der Ta.-Vorspann vom Zeugen H. als Redakteur des Beklagten zu 1) kreiert worden sei.
Die Klägerin behauptet, allein im Jahr 2008 seien insgesamt 480 mal Folgen des Ta.s im Programm von ... und ... ausgestrahlt worden, so dass durchschnittlich an jedem einzelnen Tag des Jahres mindestens ein bis zwei Folgen im Fernsehen zu sehen gewesen seien. Rechne man dies auf die letzten 40 Jahre hoch, ergebe sich, dass es in diesem Zeitraum rund 19.200 Ausstrahlungen von Ta.-Folgen gegeben habe. Hinzu kämen noch Ausstrahlungen von anderen Sendern zum Beispiel im Pay-TV und Ausstrahlungen im Ausland, zum Beispiel in der Schweiz, Holland, Italien und in Belgien. Zudem werde die Serie auf Video und DVD (Anlage K11) ausgewertet und Folgen würden teilweise in Kinos aufgeführt. Weiter existierten Ta.-Bücher und Ta.-CDs (Anlage K17), für die jeweils Teile des von der Klägerin geschaffenen Vorspanns, z. B. das Fadenkreuz mit dem Schriftzug, genutzt würden. Schließlich werde der Vorspann auch bei Filmtouren eingesetzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden aufgrund der exorbitanten Auswertung des Ta.-Vorspanns durch die Beklagten nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz und dessen einfachgesetzlicher Ausprägung in § 36 UrhG a. F. und § 32a UrhG n. F. gegen die Beklagten Ansprüche auf Nachvergütung zu. Daneben könne die Klägerin von den Beklagten die Unterlassung der Nutzung des Vorspannes verlangen, sofern sie darin - wie bisher - nicht als Urheberin benannt sei.
Zur Bezifferung ihres Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung als Urheberin stehe der Klägerin ein zeitlich unbeschränkter, umfassender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagten wegen der umfangreichen und langjährigen Nutzung des Ta.-Vorspanns zu. Für entsprechende Beteiligungsansprüche der Klägerin bestünden nämlich greifbare Anhaltspunkte, zumal es sich bei dem in exorbitanter Weise ausgewerteten Werk um den einzigen Vorspann im deutschen Fernsehen handle, der seit 40 Jahren unverändert laufe. Der Vorspann habe zudem in weiten Teilen der Bevölkerung erheblichen Wiederkennungswert, was auch durch entsprechende Markenanmeldungen der Beklagten für den Schriftzug und das Fadenkreuz zum Ausdruck komme. Die Beklagten seien verpflichtet, für sämtliche Ausstrahlungen der ... Auskünfte zu erteilen, da zwischen den Sendeanstalten der ... ein unbeschränkter Programmaustausch stattfinde. Nur der Beklagte zu 1) als Auftraggeber habe originärer Rechtserwerber werden können und habe die Rechte an die anderen Landesrundfunkanstalten übertragen.
Die Beteilungsansprüche könnten von der Klägerin als Urheberin der für den Vorspann des Ta.s verwendeten vorbestehenden Werke in Form des Storyboards bzw. Leporelios, der Caches, des animierten Fadenkreuzes, des Titels mit und ohne tanzende Buchstaben zeitlich unbeschränkt auch unter dem Geltungszeitraum des § 36 UrhG a. F. geltend gemacht werden. Die Klägerin sei allerdings wegen ihrer leitenden Tätigkeit während der Filmaufnahmen selbst auch Filmurheberin. Im Hinblick auf die „Erträgnisse“ bzw. „Erträge und Vorteile“ im Sinne von § 36 UrhG a. F. und § 32a UrhG n. F. seien sämtliche Einnahmen der Beklagten maßgeblich. Zu berücksichtigen seien daher neben Werbeeinnahmen auch die von den Beklagten vereinnahmten Rundfunkgebühren. Zwischen den Voraussetzungen des § 36 UrhG a. F. und § 32a UrhG n. F. brauche in zeitlicher Hinsicht nicht unterschieden zu werden, weil es sich dabei um Daueransprüche handle und ein grobes Missverhältnis unter dem alten § 36 UrhG automatisch perpetuiert werde und in ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a UrhG n. F. übergehe.
Da der Urheber grundsätzlich an jeder Werknutzung angemessen zu beteiligen sei, seien sogenannte Buy-Out-Vergütungen, d. h. einmalige Pauschalzahlungen, niemals als angemessene Vergütung anzusehen, sofern das Werk - wie hier - fortlaufend genutzt werde. Auf den Film- und Fernsehbereich übertragen bedeute dies für Urheber wie die Klägerin, dass regelmäßig eine Vergütung oder Beteiligung aufgegliedert nach Nutzungsformen wie Free-TV, Pay-TV, Internet, Videogramm, Verkäufe ins In- und Ausland sowie angemessene Wiederholungsvergütungen für Sendungen im Free-TV zu bezahlen seien.
Maßgeblich seien für die Berechnung die von den Beklagten erzielten Bruttoeinnahmen. Darüber hinaus seien aufgrund der hohen Ausstrahlungsfrequenz, die für Verwerter häufig kostenlos seien, auch die Wiederholungssendungen als solche berücksichtigungsfähig.
Da der an die Klägerin gezahlten Einmalvergütung von € 1.278,23 sowohl für ihre Arbeitsleistung an dem Leporello und der Mitwirkung bei den Filmarbeiten als auch für die Rechtseinräumung mutmaßlich Einkünfte der Beklagten in vielfacher Millionenhöhe gegenüberstünden, sei im Rahmen des § 36 UrhG a. F. auch davon auszugehen, dass das eingetretene Missverhältnis unerwartet gewesen sei. Zu dem Zeitpunkt, als der Vorspann erstellt wurde, sei noch nicht einmal klar gewesen, ob die Serie überhaupt in Produktion gehen würde, geschweige denn, dass sie auch nach 40 Jahren noch immer mit demselben Vorspann in vielfacher Art und Weise genutzt würde.
Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, sie als Urheberin des Vorspanns bei der Ausstrahlung der Ta.-Folgen zu benennen. Sofern sie in irgendeiner Weise einer Einschränkung ihres Urheberbenennungsrechts zugestimmt habe, sei eine solche Beschränkung spätestens mit den anwaltlichen Schreiben der Klägervertreter vom 22.5.2009 (Anlage K6) und 4.6.2009 (Anlage K9) gegenüber beiden Beklagten wirksam widerrufen worden. Sonach ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Ausstrahlungen ohne entsprechende Benennung. Es sei in der Praxis z. B. bei der James-Bond-Filmserie durchaus üblich, dass der Schöpfer des Vorspanns bei jedem Film genannt werde. Gleiches gelte beispielsweise für den Architekten der Fernsehserie Lindenstraße. Die von den Beklagten behauptete anderweitige Branchenübung sei nicht geeignet, ein nach dem Gesetz bestehendes Benennungsrecht einzuschränken. Dies könne allenfalls durch eine vertragliche Vereinbarung geschehen, die jedoch nicht existiere.
Schließlich könne die Klägerin von den Beklagten auch Ersatz der für ihre vorgerichtlichen Abmahnungen (Anlagen K6 und K10) entstandenen Anwaltskosten in Höhe von jeweils € 1.005,40 verlangen.
Entscheidungsgründe:
Die Stufenklage ist in der Auskunftsstufe (Anträge 1. a) und 2. a)) gegen beide Beklagte zulässig und begründet. Im Hinblick auf die Unterlassungsanträge (Anträge 3. a) und b)) und die Zahlungsanträge (Anträge 4. und 5.) ist die Klage ebenfalls zulässig und begründet.
Die Klägerin hat greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihr sowohl für die Zeit vor dem 28.3.2002 Ansprüche auf Nachvergütung nach der Bestsellerregelung des § 36 UrhG a. F. als auch für die Zeit ab dem 29.3.2002 (§ 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG) Ansprüche auf Fairnessausgleich gemäß § 32a Abs. 1 UrhG n. F. gegen beide Beklagte zustehen.
Im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitige Mitwirkung der Klägerin beim Entstehen des Ta.-Vorspanns hat die Klägerin durch die Aussage der im Termin vom 16.12.2009 vernommenen Zeugen zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass zum einen das Storyboard bzw. Leporello als Grundlage des Vorspanns von ihr stammt und sie zudem bei der filmischen Umsetzung sowohl des Trickteils als auch des Realfilmteils des Vorspanns die Dreharbeiten mit geleitet hat. Somit ist die Klägerin hinsichtlich des Leporellos als Urheberin eines vorbestehenden Werkes nach § 89 Abs. 3 UrhG, hinsichtlich des Vorspanns selbst als Filmherstellerin im Sinne von § 88 UrhG anzusehen.
Eine Gesamtschau der Zeugenaussagen vom 16.12.2009 hat bei der Kammer keinen Raum für ernsthafte Zweifel gelassen, dass das entsprechend dem Beispiel in Anlage K1 erstellte Leporello von der Klägerin selbst stammt. Im Einzelnen:
Der Zeuge H. als verantwortlicher Redakteur beim Beklagten zu 1) konnte sich trotz der vergangenen Zeit noch daran erinnern, dass er im Jahr 1969 den Auftrag, einen Entwurf für den Vorspann zu erstellen, an die ... Film herangetragen habe. Im Verlauf der Gespräche mit den dort zuständigen Herren S2. und S. sei ihm die Klägerin als Grafikerin vorgestellt worden und in diesem Zusammenhang sei auch im Laufe der Gespräche das Wort Storyboard gefallen. Das dem Zeugen als Anlage K1 vorgehaltene Leporello habe dem von ihm bei der Redaktionskonferenz in Köln präsentierten Storyboard entsprochen. Wer es genau gemacht habe, wisse er allerdings nicht mehr und habe auch nicht genau beobachten können, was die Rolle der Klägerin bei der Geofilm gewesen sei.
Diesen Aspekt der Herkunft des Storyboards konnte der Zeuge N. als der damals verantwortliche Trickfilmer ergänzen. Er wisse zwar ebenfalls nicht, ob damals ausdrücklich darüber gesprochen worden sei, dass das Storyboard von der Klägerin stamme. Er habe sie jedoch als gute Grafikerin gekannt und bereits aus den Gesamtumständen habe sich ergeben, dass das Storyboard von ihr erstellt worden sei. Mit fremden Federn hätte sie sich nach Auffassung des Zeugen N. nicht geschmückt. Der Zeuge N. konnte auch angeben, dass das Storyboard Grundlage für die nachfolgenden Dreharbeiten war. Die einzelnen Elemente der Trickbestandteile wie das Fadenkreuz, die Titel, die tanzenden Buchstaben, die Spirale bzw. der Fingerabdruck sowie die Caches für die Augen seien sowohl hinsichtlich Lage wie auch Bewegung vorgegeben worden. Seines Wissens hätten diese Elemente von der Klägerin gestammt, wenngleich er natürlich nicht bei deren Anfertigung zugegen gewesen sei.
An die Anfertigung wiederum konnte sich zumindest schemenhaft der ebenfalls vernommene Ehemann der Klägerin, der Zeuge B., erinnern, der glaubhaft darlegen konnte, dass sie immer wieder Entwürfe für den Ta.-Vorspann gemacht habe und die Caches mit Sicherheit von seiner Frau stammten.
In besonderer Weise hat die Aussage der Zeuge K. die Kammer von der Urheberschaft der Klägerin am Leporello überzeugt, die eine relativ genaue und aufgrund ihres spürbaren ästhetischen Interesses als Architektin auch nachvollziehbare Erinnerung an das Leporello hatte. Als langjährige Freundin der Klägerin habe sie 1969 oder 1970 davon erfahren, dass diese Entwürfe für einen Vorspann für eine geplante Krimiserie fertigen sollte. In diesem Zusammenhang habe sie von der Klägerin auch ein in etwa inhaltlich und formal der Anlage K1 entsprechendes Storyboard zu sehen bekommen. Die Zeugin konnte sogar angeben, dass das damalige Leporello im Vergleich zur jetzigen Anlage K1 im Format etwas größer, d. h. 20 bis 25 cm groß, war und die Augen in Farbe abgebildet waren. Äußerst lebhaft konnte die Zeugin wiedergeben, dass ihr die Klägerin damals die einzelnen Sequenzen erklärt habe, z. B. wie durch die Szenenfolge ein Verdacht entsteht, weil die Augen zuerst nach vorne gerichtet sind und dann zur Seite wandern. Den Anfang mit dem Fadenkreuz habe sie anhand des Leporellos von der Klägerin als ein Symbol für die Fahndung erläutert bekommen. Insofern war die eigene Begeisterung der Zeugin auch bei der jetzigen Einvernahme noch deutlich zu spüren, als sie bekundete, dass ihr beim Titel „Ta.“ das nach links verschobene Wort imponiert habe, wodurch der Titel mit dem „o“ ins Zentrum des Fadenkreuzes rückte. Ferner habe sie beim damaligen Storyboard, das sie als fertiges Ergebnis gesehen habe, auch den stilisierten Fingerabdruck sehr gut gefunden. Hände, Beine und die Spirale um die Beine seien ebenfalls bereits abgebildet gewesen.
Auch an der tatsächlichen Mitwirkung der Klägerin bei der Umsetzung der Trick- wie auch der Realaufnahmen für den Vorspann hat die Kammer nach der Beweisaufnahme keine vernünftigen Zweifel mehr. Wenngleich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme bereits 40 Jahre zurück lag und bei den Zeugen teilweise eine gewisse Solidarität der kreativ Tätigen zueinander zu spüren war, ergaben sich aus den Aussagen selbst keine Ungereimtheiten, die das Gericht zweifeln lassen würden, dass die Klägerin auch die filmische Umsetzung ihres Storyboards leitend betreut und überwacht hat.
Insbesondere der Zeuge N. konnte sehr klar wiedergeben, dass die Klägerin bei den Tricktischaufnahmen ebenso wie sein Assistent dabei gewesen sei. Er sei sich zudem ziemlich sicher, dass sie auch selbst dafür gezeichnet habe, wenngleich aufgrund der Mitwirkung seines Mitarbeiters nach so langer Zeit die Beiträge nicht mehr sicher zuordenbar seien. Nach der Gesamtsituation habe die Bestimmung der künstlerischen Tätigkeit aber auf jeden Fall der Klägerin oblegen. Bei den Aufnahmen selbst sei sein Mitarbeiter von der Klägerin angewiesen worden. Die Elemente der Trickbestandteile wie Fadenkreuz, Titel, tanzende Buchstaben, Spirale und Fingerabdruck seien insoweit von der Klägerin vorgegeben gewesen.
Auch der Zeuge L. konnte sich sehr deutlich an die Mitwirkung der Klägerin bei den Filmarbeiten erinnern. Er habe die Klägerin bei der Firma ... Film kennengelernt, als in den Geschäftsräumen in einer Art provisorischem Studio Fotoaufnahmen von den Augen und den abwehrenden Händen gemacht worden seien. Am Nachmittag seien dann unter Leitung der Klägerin auf dem Flughafen Filmaufnahmen gemacht worden, bei denen er wegen der von ihr geforderten Wiederholungen viel laufen musste. Er habe sie damals für eine Mitarbeiterin des Bayerischen Rundfunks gehalten, da sie jedenfalls eine offizielle, leitende Funktion ausgeübt habe. Wie ein Regisseur oder Aufnahmeleiter habe sie bei den Filmaufnahmen die Direktiven gegeben.
Diese Aussage erscheint insofern überzeugend, als sie in einem Detail, nämlich der häufigen Wiederholung der Laufaufnahmen auf dem Flughafen, mit der Aussage des Zeugen B2., dem damaligen Kameramann für die Realaufnahmen, übereinstimmt. Zwar habe er konkrete Anweisungen vom verstorbenen Zeugen S. bekommen, könne allerdings nicht ausschließen, dass noch dritte Personen, dabei etwa auch die Klägerin, im Hintergrund Anweisungen gegeben haben. Der Zeuge S. habe aber jedenfalls bei den Laufaufnahmen mit ihm im Auto gesessen. Diese Laufaufnahmen, bei denen der Zeuge L. von hinten ins Bild laufe und die Ausnutzung der Reflexe durch die Nässe verursacht werde, hätten aufgrund der Vielzahl der Aufnahmen oft wiederholt werden müssen.
Auch die Zeugin R2., die vormalige Mitarbeiterin des Trickfilmers N., konnte sich trotz ihrer ansonsten offenbar geringen Erfassung mit dem streitgegenständlichen Vorspann zumindest daran erinnern, dass die Klägerin bei dessen Dreh mit dabei war.
Sowohl bei den Aussagen zum Leporello als auch denen zu den eigentlichen Filmaufnahmen wirkte auf die Kammer besonders überzeugend, dass die Zeugen nach einem Zeitraum von 40 Jahren keineswegs vorgaben, sich an alle Details erinnern zu können, ihre Kenntnisse jedoch auch aufgrund ihrer deutlich spürbaren Professionalität bei den Kernfragen zur Herstellung des Vorspanns nachvollziehbar dargestellt waren und sich direkte Widersprüche bei diesen Kernfragen nicht ergeben haben. Lediglich bei nebensächlichen Details, wie der Frage, ob die Außenaufnahmen in R. und die Innenaufnahmen von den Augen und Händen am Vormittag oder Nachmittag gedreht wurden, widersprachen sich beispielsweise die Zeugen L. und B2.. Dies macht nach Auffassung der Kammer aber deutlich, dass die Aussagen eine tatsächlich vorhandene - naturgemäß aufgrund des Zeitablaufs - aber lückenhafte Erinnerung wiedergeben und von den Beteiligten in keiner Weise koordiniert waren oder zielgerichtet ein bestimmtes Beweisergebnis herbeiführen sollten. Gerade auch die deutlich spürbare emotionale Befassung mit dem Thema, wie sie bei der Zeugin K. vorhanden war, oder die charmant und humorvoll vorgetragene Schilderung des Zeugen B2., wie er mit einer Handkamera auf dem von der Feuerwehr nass gespritzten Rollfeld des alten Flughafens R. dem Zeugen L. in einer 2CV-Ente hinterher chauffiert wurde, belegen die Authentizität der geschilderten Vorgänge. Hierfür spricht auch, dass sich der Zeuge N. (Bl. 193 d. A.) und die Zeugin K. (Bl. 199 d. A.) auf Vorhalt des Beispiel-Leporellos in Anlage K1 konkret an das Vorhandensein weiterer Elemente im Original wie die tanzenden Buchstaben, den Fingerabdruck sowie Hände und Beine erinnern konnten, die in Anlage K1 selbst gar nicht vorhanden sind.
Sowohl die Bestsellerregelung des § 36 UrhG a. F. als auch die Fairnessregelung des § 32a UrhG n. F. sind auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Da die Klägerin wegen des Leporellos sowohl Urheberin eines vorbestehenden Werkes als auch - wegen ihrer leitenden Mitwirkung bei den Dreharbeiten - Filmherstellerin im urheberrechtlichen Sinne ist, kann sie sich auch für Sachverhalte bis zum 28.3.2002 auf § 36 UrhG a. F. berufen. Nach § 90 Satz 2 UrhG a. F. war für den Geltungszeitraum des § 36 UrhG a. F. lediglich der Filmurheber, nicht aber der Urheber vorbestehender Werke von den Nachvergütungsansprüchen ausgeschlossen. Für den Zeitraum ab dem 29.3.2002 kann sich die Klägerin unter beiden Aspekten auf den Fairnessausgleich nach § 32a UrhG n. F. stützen.
Der Auffassung der Beklagten, die entsprechenden Regelungen seien vorliegend nicht anzuwenden, weil es sich um ein sogenanntes rahmenbegleitendes Werk handle, kann nicht gefolgt werden. Sie findet weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte oder im Gesetzeszweck eine Grundlage. Sowohl Bestsellerparagraph als auch Fairnessparagraph sind - mit der oben genannten Einschränkung - grundsätzlich bei sämtlichen Werkarten anwendbar, sofern diese - wie hier - urheberrechtlich schutzfähig sind. Das Gesetz unterscheidet insofern nicht zwischen Werken, die als solche auswertbar sind, und solchen, die aufgrund ihres Zusammenhangs nur gemeinsam mit anderen Werken ausgewertet werden sollen. Die Unterscheidung in rahmenbegleitende Werke und sonstige Werke, die nicht lediglich Hinweisfunktion haben, wird - soweit ersichtlich - außer in der vom Beklagtenvertreter zitierten obergerichtlichen Entscheidung ansonsten weder von Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Sofern die Beklagten diesbezüglich geltend machen möchten, dass rahmenbegleitende Werke wenig zum Erfolg der begleiteten Hauptwerke beitragen, kommt es hierauf für die Nachvergütungsansprüche gerade nicht an.
Die Klägerin ist auch allein berechtigt, ihre Ansprüche auf Nachvergütung aus § 36 UrhG a. F. und § 32a UrhG n. F. geltend zu machen. Im Hinblick auf das Leporello ist sie - wie erläutert - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohnehin Alleinurheberin. Im Hinblick auf ihre Rolle als Filmherstellerin gemäß § 88 UrhG mag sie zwar nur Miturhebern neben den beteiligten Personen, insbesondere den Kameraleuten und dem ebenfalls in leitender Funktion tätigen Zeugen S., sein. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass diese als Miturheber nur gemeinschaftlich Klage erheben könnten. § 8 UrhG findet auf die Nachvergütungsregelungen weder unmittelbar noch analog Anwendung. Anders als bei den in § 8 UrhG geregelten Fällen geht es bei den Ansprüchen auf Nachvergütung nicht um das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung eines in Miturheberschaft geschaffenen Werkes, das den Miturhebern nur zur gesamten Hand zusteht. Vielmehr wird die Verwertung des Werkes selbst durch die weitere Beteiligung einzelner Urheber nicht tangiert, so dass nicht einzusehen ist, dass die Urheber grundsätzlich nur eine gemeinsame Klagebefugnis besitzen. Vielmehr finden die Ansprüche auf Nachvergütung ihre Grundlage in dem zwischen dem Urheber und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten und können daher als vertragliche Ansprüche grundsätzlich von jedem Vertragspartner ohne Mitwirkung von Dritten geltend gemacht werden.
Aufgrund des Sachvortrags der Klagepartei ergeben sich auch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der an die Klägerin gezahlten Vergütung und den „Erträgen und Vorteilen“ aus der Nutzung des Ta.-Vorspanns im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG n. F. bzw. den „Erträgnissen“ im Sinne von § 36 UrhG a. F. ein auffälliges bzw. grobes Missverhältnis besteht.
Zum einen ergeben sich diese Anhaltspunkte bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin eine pauschale Einmalzahlung, d. h. eine sogenannte Buy-Out-Vergütung, erhalten hat. Wenngleich eine Pauschalvergütung nicht automatisch dazu führt, dass die an den Urheber geflossene Gegenleistung als unangemessen anzusehen ist, wird bei einer fortlaufenden Nutzung eines Werkes dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an den wirtschaftlichen Nutzen einer jeden Werknutzung zu beteiligen ist, hierdurch in der Regel nur unzureichend und daher stattdessen am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen. Wenngleich dieser auf § 32 UrhG bezogene Maßstab hier nicht streitentscheidend ist, sprechen aufgrund der im vorliegenden Fall exorbitanten Verwertungen des Ta.-Vorspanns durch die Beklagten erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalvergütung der Klägerin, in einem auffälligen und sogar groben Missverhältnis zu den Erträgnissen und Vorteilen bzw. Erträgen der Beklagten stehen. Es ist im vorliegenden Verfahren unstreitig, dass der Vorspann von den Beklagten seit dem Jahr 1970 bis dato unverändert genutzt wird, wobei es mindestens wöchentlich, teilweise wohl sogar kalendertäglich zu Ausstrahlungen jedenfalls in Form von Wiederholungen kommt. Insoweit sind auch gerade in den dritten Programmen der beiden Beklagten ständige Wiederholungen gerade älterer Ta.-folgen zu beobachten. Überdies werden die Ta.-folgen gerichtsbekanntermaßen gerade in jüngerer Zeit wieder verstärkt auf Bild- bzw. Bild-Tonträgern in Form von DVD oder Blu-ray ausgewertet, wobei sich Sammlungen, die nach den Standorten der ermittelnden Kommissare geordnete Folgen enthalten, beim Publikum erheblicher Beliebtheit erfreuen. Bei dieser einem weiten Publikumskreis bekannten Auswertung über einen Zeitraum von nunmehr 40 Jahren, der nicht nur der Krimiserie selbst, sondern auch dem Vorspann bei den Zuschauern Kultcharakter verschafft hat, liegt ein Auseinanderfallen von Vergütung und Erträgen im Sinne eines groben oder auffälligen Missverhältnisses deutlich auf der Hand. Gerade die besondere Bekanntheit des aus dem Vorspann stammenden und von der Klägerin entwickelten Ta.-logos zeigt, dass ihr Werkbeitrag auch im Verhältnis zu den gesamten Krimifolgen keineswegs von einer solch untergeordneten Bedeutung war, dass dieser mit einem Pauschalbetrag von DM 2.500,00 im Jahr 1970 aus der für § 36 UrhG a. F. und § 32a UrhG n. F. maßgeblichen Ex-Post-Betrachtung auch nur ansatzweise als ihrer schöpferischen Leistung entsprechend vergütet gewertet werden kann.
Soweit die Klägerin im Hinblick auf den Umfang der Auskunftsverpflichtung der Auffassung ist, die Beklagten hafteten für sämtliche Ausstrahlungen in der ..., also auch diejenigen der mit den Beklagten verbundenen Schwesteranstalten, kann dem aber nicht gefolgt werden. Vielmehr haben die Beklagten nur für die eigenen Ausstrahlungen in ihren eigenen, insbesondere dritten, Programmen und den von ihnen ausgehenden Ausstrahlungen im Gesamtprogramm der ... sowie den übrigen ...-Kanälen einzustehen. Insoweit waren die Klageanträge in den Ziffern I. und II. des Tenors einschränkend abzuändern und die Klage war im Übrigen abzuweisen. Die Beklagten haben nämlich mit den Anlagen B6 und B7 Einzelproduktionsverträge betreffend den Beklagten zu 2) und den S. Rundfunk sowie die ... Film vorgelegt, aus denen sich schließen lässt, dass keineswegs - entsprechend dem Vortrag der Klagepartei - der Beklagte zu 1) den Vorspann zunächst lizenziert bekommen und dann Unterlizenzen an seine Schwesteranstalten vergeben hat. Insoweit bestehen gegenüber den Beklagten direkte einzelvertragliche Beziehungen im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG, so dass auch nur eine Haftung für die eigenen Erträgnisse und Vorteile sowie ein darauf bezogener beschränkter Auskunftsanspruch bestehen.
Der Auskunftsanspruch umfasst nach Auffassung der Kammer sämtliche Erträgnisse seit dem Entstehen des Werks im Jahr 1969. Grundsätzlich geht der vorbereitende Auskunftsanspruch auf alle Informationen, die der Berechtigte benötigt, um seinen Hauptanspruch zu berechnen. Da aufgrund der einmaligen Pauschalvergütung die von der Klägerin erhaltenen DM 2.500,00 brutto auf den gesamten Nutzungszeitraum von 1970 bis dato zu beziehen sind, sind diese in den Geltungszeiträumen des § 36 UrhG a. F. und § 32a UrhG n. F. gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG zu den dortigen Erträgnissen in Beziehung zu setzen. Zwar mögen hinsichtlich § 36 UrhG a. F. nur die Erträgnisse in unverjährter Zeit eine Rolle spielen. Im Rahmen der alten Bestsellerregelung ist jedoch als Anspruchsvoraussetzung zu prüfen, ob die erzielten Erlöse unerwartet waren, d. h. ob zum Zeitpunkt der Werkentstehung und Zahlung der Vergütung mit den erzielten Erträgnissen der Beklagten gerechnet werden konnte. Eine derartige Betrachtung ist naturgemäß nur dann möglich, wenn sich der Berechtigte einen Überblick über den Verlauf der Erträge erzielen kann, ohne dass ab Werkentstehung bis zum Verjährungseintritt eine Informationslücke entsteht.
Die Kammer geht vorliegend von einer kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB aus. Die für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB darlegungsbelasteten Beklagten haben insoweit lediglich darüber spekuliert, dass die Klägerin wie jeder interessierte Fernsehzuschauer am Umfang der Ta.-auswertung interessiert sei und hierzu Kenntnisse besitze. Dieser pauschale Vortrag ist - ohne dass es auf den Besitz eines Fernsehgerätes ankommt - nicht geeignet, konkrete Kenntnisse der Klägerin vom gesamten Auswertungsumfang, zu deren Zweck sie den hiesigen Auskunftsanspruch gerade geltend macht, zu belegen. Somit ist davon auszugehen, dass Nachvergütungsansprüche der Klägerin jedenfalls für den Zeitraum von 10 Jahren vor dem Eingang der hiesigen Klage am 23.6.2009, also seit 23.6.1999 geltend gemacht werden können.
Soweit die Beklagten der Auffassung sind, der klägerische Auskunftsanspruch sei zu weit gefasst, da er auch Werbeeinnahmen, Rundfunkgebühren und Fördergelder aufführe oder Verwertungsarten wie beispielsweise die Verwertung in Themenparks nenne/für die es keine Anhaltspunkte gebe, vermag dies den Auskunftsanspruch ebenfalls nicht zu Fall zu bringen. In den Anträgen führt die Klagepartei die Verwertungsformen, z. B. die Themenparks, nur als Beispiele an, begehrt aber umfassende Auskunft über sämtliche Nutzungshandlungen. Insoweit stellt sich erst durch die Auskunft selbst der Umfang der Nutzung heraus, den Beklagten bleibt es unbenommen, gegebenenfalls eine Nullauskunft zu erteilen.
Vom Auskunftsanspruch und den entsprechenden Hauptansprüchen nach § 36 UrhG a. F. und § 32a UrhG n. F. umfasst werden auch Förder-, Werbe- und Gebühreneinnahmen. Fördergelder mögen zwar bei einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt eher fernliegend sein, für die Frage der Vorwegnahme des Betragsverfahrens gilt jedoch das gleiche wie bei den Nutzungsbeispielen. Die entsprechenden Formulierungen widersprechen auch nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, da sie aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bekannt und hinreichend deutlich gefasst sind.
Im Rahmen der Auswertung bei den Beklagten als gebührenfinanzierten Sendern sind im Zusammenhang mit der Ausstrahlung des. Ta.s sowohl Werbeeinnahmen als auch das Gebührenaufkommen zu berücksichtigen, die die Produktion bzw. den Erwerb von Sendeinhalten und deren Ausstrahlung erst ermöglichen. Die gesendeten Programminhalte, so auch die hier streitgegenständlichen Krimifolgen, sind die Legitimation für den Erwerb der Gebühren der Fernsehnutzer und haben daher für den Sender per se einen Geldwert. Somit sind - ohne dass es auf den zeitlichen Bezug der Werbung zum hier ausgestrahlten Programm ankommt - sowohl Werbeeinnahmen als auch das Gebührenaufkommen der Beklagten grundsätzlich Bezugsmaßstab der Ausgleichsansprüche und vom Auskunftsanspruch mitumfasst. Die Kammer geht zudem davon aus, dass die Beklagten auch Werbeeinnahmen mit ganz konkretem Bezug zum Ta. erzielen, zumal die Folgen gerichtsbekanntermaßen vom Hersteller einer bekannten Biersorte aus dem Sendegebiet des Beklagten zu 2) „präsentiert“ werden, über deren - gerade im Sendegebiet des Beklagten zu 1) fragliche - geschmackliche Eignung hierzu allerdings nicht entschieden zu werden braucht.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten weiter ein Anspruch auf Unterlassung der Ausstrahlung von Ta.-folgen ohne die Benennung der Klägerin als Urheberin des Vor- und Nachspanns gemäß §§ 97 Abs. 1,13 UrhG zu.
Zwischen den Parteien existiert unstreitig keine ausdrückliche - etwa von ... Film weitergereichte - vertragliche Vereinbarung über den Verzicht der Klägerin auf ihren Nennungsanspruch aus § 13 UrhG. Auch stillschweigend hat die Klägerin auf ihre Urhebernennung nicht verzichtet. Grundsätzlich kann das Urhebernennungsrecht zwischen den Parteien vertraglich beschränkt werden, so lange dies nicht einem Verzicht für alle Zeiten gleichkommt. An eine einschränkende Vereinbarung und ihren Nachweis sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Im Zweifel ist nach dem Grundsatz der Zweckübertragungslehre zugunsten des Urhebers und seines Benennungsrechts zu entscheiden. Zwar kann sich eine stillschweigende Vereinbarung über den Verzicht auch aus der Branchenübung und der Verkehrssitte ergeben, nicht jede entsprechende Regel ist jedoch verbindlich. Vielmehr dürfte eine bestimmte Handhabung zwischen dem wirtschaftlich stärkeren Verwerter und dem wirtschaftlich schwächeren Urheber vielfach nur eine branchenübliche, aber den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufende Unsitte sein.
Vorliegend fehlt es bereits an einer zureichenden Darlegung der Beklagten, warum und aus welchen Tatsachen sich vorliegend eine beachtliche Branchenübung ergeben soll. Die für eine von der Nennungspflicht abweichende Branchengepflogenheit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben zwar zunächst argumentativ dargelegt, welche Gesichtspunkte - wie eine angebliche Verwässerung und Überfrachtung von Vor- und Abspannen - grundsätzlich für einen branchenüblichen Verzicht auf die Urheberbenennung sprechen, ausreichende Tatsachen, beispielsweise in Form von Aufstellungen, welche Serien den Urheber in Vor- oder Abspann nennen und welche dies nicht tun, haben die Beklagten dagegen nicht angebracht. Als öffentlich-rechtliche Fernsehanstalten, die Tag für Tag viele Stunden an Serienmaterial ausstrahlen, sitzen sie jedoch im Prinzip an der Quelle und hätten die entsprechenden Informationen ohne weiteres ins Verfahren einführen können.
Nicht ausreichend ist nach Auffassung der Kammer insoweit auch der Vortrag der Beklagten, wonach in den Tarifverträgen über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen, die beide Beklagten abgeschlossen haben (Anlagen B11 und B15), die entsprechenden Mitarbeiter grundsätzlich dann nicht in angemessener Weise genannt werden müssen, wenn die Urheberbenennung nicht rundfunküblich ist. Dieser Bezug auf die Rundfunküblichkeit ist von der Beklagtenseite ebenso wenig mit Tatsachen unterlegt wie dies bei der hier fraglichen Branchenübung der Fall ist. Unbehelflich ist auch der Vortrag der Beklagten, selbst berühmte Regisseure würden bei Werbefilmen auf ihre Nennung verzichten (vgl. Bl. 170 d. A.). Insoweit ist nicht einsichtlich, warum Werbematerial, bei dem naturgemäß das beworbene Produkt im Mittelpunkt steht, mit der hier streitgegenständlichen Krimiserie vergleichbar sein soll, deren Vorspann allein bereits einen überragenden Wiedererkennungswert und sogar Kultcharakter in weiten Bevölkerungskreisen hat.
Das Urheberbenennungsrecht der Beklagten ist auch nicht verwirkt. Grundsätzlich setzt die Verwirkung eines Anspruches ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraus, d. h. der Berechtigte darf es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht haben und der Verpflichtete muss sich darauf eingerichtet haben und nach dem Verhalten des Berechtigten auch darauf haben einrichten dürfen, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Vorliegend sind zwar seit Ausstrahlung der Ta.-folgen ohne Urheberbenennung der Klägerin für den Vorspann knapp 40 Jahre vergangen, die Klägerin hat jedoch in der Vergangenheit bis zur Abmahnung durch den hiesigen Klägervertreter gegenüber den Beklagten schlicht nichts unternommen, woraus diese in irgendeiner Weise hätten ableiten können, dass die Klägerin ihr Urheberbenennungsrecht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des im Internet befindlichen Satzes „Kreiert wurde der Ta.-vorspann von P. H., ... Rundfunk/Fernsehen.“ aus §§ 97 Abs. 1,13 UrhG zu.
Die Falschbenennung des Urhebers ist insoweit ein Unterfall der fehlerhaften Urheberbenennung und begründet ebenfalls einen Unterlassungsanspruch. Zwar mögen die Beklagten die entsprechende Äußerung inzwischen wieder von ihrer Internetseite unter der Domain www.d...de (Anlage K4) genommen haben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die allein die Wiederholungsgefahr entfallen lassen würde, haben sie jedoch unstreitig nicht abgegeben.
Aufgrund der Verletzung des Urheberbennennungsrecht der Klägerin haben die Beklagten gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG auch jeweils die Kosten der Abmahnung vom 3.6.2009 (Anlage K6) und 12.6.2009 (Anlage K10) zu erstatten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung wurde hinsichtlich der Ziffern I. und II. der geschätzte Aufwand der Auskunftserteilung berücksichtigt. Hinsichtlich Ziffer III. war für die Sicherheitsleistung der mögliche Vollstreckungsschaden zu bemessen. Die Kammer geht dabei von der Überlegung aus, dass der Aufwand für das Einfügen der Urheberbenennung pro Ta.-folge ca. € 1.250,00 beträgt, da sich die Produktionskosten pro Ta.-minute auf geschätzte € 15.000,00 belaufen und die Urheberbenennung kaum länger als 5 Sekunden eingeblendet sein dürfte. Nach den auf ihrer eigenen Website www.d...de verfügbaren Informationen strahlen beide Beklagte in den kommenden zwei Monaten elf Ta.-folgen aus, was auf das Jahr hochgerechnet 66 Ta.e ergibt. Hieraus errechnet sich bei einer möglichen Dauer eines Berufungsverfahrens von einem Jahr der Betrag der Sicherheitsleistung von € 82.500,00.
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(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(3) (weggefallen)
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
- 1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34), - 2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und - 3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten. Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(3) (weggefallen)
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.
(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
- 1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, - 2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder - 3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.