Filesharing: Streitwert für ein Musikalbum auf 20.000 Euro festgesetzt
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Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.03.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.03.2009 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Tatbestand
Der Antragsteller ist seit mehr als acht Jahren unter dem Künstlernamen ... als Rap-Künstler tätig. Er ist Interpret, Urheber und Miturheber der Musikstücke auf dem Album „... - ...“. Er ist außerdem Inhaber der eingetragenen Wortmarke ...
Der Antragsgegner unterhält einen Internet-Zugang. Dieser ist zur Teilnahme an Musiktauschbörsen in sogenannten Peer-To-Peer-Netzwerken (Filesharing-Systemen) genutzt worden. Ein Dritter, wohl eine volljährige Tochter des Antragsgegners, hat über den Internet-Zugang des Antragsgegners das urheberrechtlich geschützte Werk des Antragstellers im Internet durch Freigabe der Festplatte beziehungsweise auf dem Computer zum Download für weitere Nutzer in der Internet-Tauschbörse „e.“ angeboten. Dies ist bei einer Überwachung der Internet-Tauschbörse „e.“ am 25.10.2008 festgestellt worden.
Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 26.02.2009 (Bl.24-28 GA) abgemahnt, eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2009 (Bl. 30-31 GA) ließ der Antragsgegner erklären, er habe niemals wissentlich die genannten Musiktitel aus dem Netz herunter geladen, um diese anderen zum Herunterladen zugänglich zu machen und werde dies auch in Zukunft nicht vornehmen.
Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.03.2009 (Bl. 32, 33-34 GA) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.03.2009 (Bl. 38 GA) erwirkt, mit welcher dem Antragsgegner untersagt worden ist, Dritten die Gelegenheit zu bieten, urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn ..., und zwar das Musikalbum „...“ - auch unter Nutzung der Wortmarke „... - im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen, jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten. Hiergegen hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Kammer sei für den Erlass der einstweiligen Verfügung nicht zuständig gewesen. Auch fehle es an seiner Passivlegitimation, da er die bezeichnete Datei nicht zum Upload ins Internet gestellt und daher keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Für Handlungen seiner volljährigen Familienangehörigen habe er, auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung, nicht einzustehen. Es fehle an der Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten, verdachtsunabhängige Prüfungspflichten des Anschlussinhabers gebe es nach der Rechtsprechung vieler Gerichte nicht. Die Überwachung erwachsener Familienangehöriger zu verlangen, sei lebensfremd. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ein Familienmitglied die Tauschbörse nutzt. Ohne konkreten Anlass sei er auch nicht dazu verpflichtet gewesen, irgendwelche Überwachungsmaßnahmen einzuleiten.
Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 06.05.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch des Antragsgegners war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung, da sie auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners zu Recht ergangen ist.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben, § 32 ZPO, §§ 104, 105 UrhG in Verbindung mit der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen vom 02.06.2004 und §§ 23, 71, 72 GVG. Am besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO können auch Klagen aus Verletzung sonstiger absoluter Rechte, vor allem gewerblicher Schutzrechte wie das Urheberrecht, erhoben werden. Tatort im Sinne des § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Bei Begehungsdelikten ist das entweder der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, oder der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden ist. Der Anspruchsteller kann also auch bei Urheberrechtsverletzungen wählen zwischen dem Gerichtsstand des Handlungsortes und demjenigen des Erfolgsortes. Für Rechtsverletzungen im Internet geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass, da die Seiten bundesweit abrufbar sind, der Erfolgsort in jedem Gerichtsbezirk der Bundesrepublik Deutschland liegt, da die Musikwerke des Antragstellers über das Peer-To-Peer Netzwerk bestimmungsgemäß auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf abrufbar sind.
Der Antragsgegner wird zu Recht gemäß § 97 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er ist aufgrund seiner Eigenschaft als Inhaber des Internet-Zuganges, über den die unstreitige Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen passivlegitimiert.
Passivlegitimiert gemäß § 97 UrhG ist als Störer jeder, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt hat, dadurch in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.
Hierfür genügt es, dass der Antragsgegner den objektiv für Dritte nutzbaren Internet-Zugang vorgehalten und dem Verletzer zur Verfügung gestellt hat. Sein hiergegen gerichtetes Vorbringen bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Denn es kann zwar als Störer nur in Anspruch genommen werden, wer, ohne selbst Verletzer zu sein, an der Verletzungshandlung mitwirkt, obwohl es ihm zumutbar und möglich ist, diese zu verhindern. Denn damit die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt wird, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Dies gilt auch für die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Auch diese besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen. Maßgeblich sind insoweit die Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden.
Die Kammer vermag der von einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung, der Anschlussinhaber sei zu einer verdachtsunabhängigen Prüfung und Überwachung volljähriger Haushaltsangehöriger grundsätzlich nicht verpflichtet, nicht beizupflichten. Dem Antragsgegner als Inhaber des Internet-Zuganges wird nicht Unzumutbares abverlangt, wenn man eine Pflicht dahingehend bejaht, dass er vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Internet-Zuganges die betroffenen Familienmitglieder zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und Internet-Zuganges zu unterlassen. Dass er keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das Internet die Möglichkeit bietet, derartige Rechtsverletzungen zu begehen, behauptet der Antragsgegner nicht. Da er derjenige ist, der eine neue Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann, und er es somit Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können, erscheint es gerechtfertigt ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen . Der Antragsgegner hat nicht einmal vorgetragen, dass er überhaupt Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat und/oder seine - volljährigen - Kinder angewiesen hat, nichts Illegales zu tun. Die Kammer hält es angesichts seiner Ausführungen für naheliegend, dass er sich sogar generell außerstande sieht, die Kinder insoweit zu überwachen, oder aber es grundsätzlich ablehnt, seine - volljährigen - Kinder entsprechend anzuweisen und/oder zu überwachen. Für dieses Verständnis spricht auch, dass er offenkundig noch nicht einmal die nun bekannte Rechtsverletzung zum Anlass genommen hat, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und/oder Anweisungen hinsichtlich der Nutzung seines Internet-Zuganges zu erteilen.
Auf dieser Grundlage ist anzunehmen, dass der Antragsgegner keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, um mögliche Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Die Frage der Zumutbarkeit konkreter Maßnahmen stellt sich daher schon nicht.
Auch ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt und welche sie auf den vorliegenden Fall für übertragbar hält, in Betracht. Dass der Antragsgegner selbst Täter oder Teilnehmer der unstreitigen Urheberrechtsverletzung war, wird zwar nicht behauptet. Letzteres würde auch voraussetzen, dass er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die konkrete Haupttat hatte. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, weil der Antragsgegner unwidersprochen behauptet hat, keine Kenntnis von der Nutzung der Tauschbörse durch ein Familienmitglied gehabt zu haben. Der Bundesgerichtshof bejaht allerdings nunmehr eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung, weil dieser nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass ein Dritter - im dortigen Fall die Ehefrau des Beklagten - ein fremdes Mitgliedskonto bei X genutzt hat unter dem Gesichtspunkt bestehender Verkehrspflichten, die einen im Verhältnis zu den neueren Grundsätzen der Störerhaftung selbstständigen Zurechnungsgrund darstellen.
Wie erwähnt hält die Kammer die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze hier für anwendbar. Auch in diesem Zusammenhang muss sich der Antragsgegner vorhalten lassen, dass er seinem eigenen Vortrag nach keinerlei Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, was eine haftungsbegründende Pflichtverletzung darstellt.
Ein eigenes Verschulden des Antragsgegners ist für den hier verfolgten Unterlassungsanspruch nicht erforderlich.
Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird durch die unstreitige Rechtsverletzung indiziert und ist nicht weggefallen, da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden ist. Zudem hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, mittlerweile Sicherungs- und/oder Erziehungsmaßnahmen ergriffen zu haben, um weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.
Streitwert: 20.000,00 €.
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Annotations
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.