Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 20 Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile

(1)1Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze.2Satz 1 ist auch auf die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft anzuwenden, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden.

(2)1Die Kapitalgesellschaft darf das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen.2Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muss.3Der Buchwert ist der Wert, mit dem der Einbringende das eingebrachte Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen hat.4Übersteigen die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen, dass sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen.5Erhält der Einbringende neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter, deren gemeiner Wert den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigt, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens mit dem gemeinen Wert der anderen Wirtschaftsgüter anzusetzen.6Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden.

(3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist.

(4)1Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.2Soweit neben den Gesellschaftsanteilen auch andere Wirtschaftsgüter gewährt werden, ist deren gemeiner Wert bei der Bemessung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile von dem sich nach Satz 1 ergebenden Wert abzuziehen.

(5)1Auf einen bei der Sacheinlage entstehenden Veräußerungsgewinn sind § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, wenn der Einbringende eine natürliche Person ist und die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen oder die eingebrachte Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes mit dem Teilwert ansetzt.2In diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung von Betriebsvermögen und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Einbringung einer Beteiligung im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes nur anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b und c in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist.3Die Sätze 1 und 2 sind bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 jedoch nicht, wenn eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingebracht wird, die nicht das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 gilt für die Stundung der anfallenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer § 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 entsprechend.

(7)1Das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft sind auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Absatz 8) auf die Übernehmerin übergegangen wäre.2Dies gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen.3Die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile (Absatz 4) sind um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.

(8)1Als steuerlicher Übertragungsstichtag darf in den Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes der Stichtag angesehen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen.2Entsprechendes gilt, wenn Vermögen im Wege der Sacheinlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach § 123 des Umwandlungsgesetzes auf eine Kapitalgesellschaft übergeht.3In anderen Fällen der Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft übergeht.

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Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten


(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über1.Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten;2.formungültige Verträg

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung


Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz so

Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV | § 1 Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft


(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen. Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:1.die genaue Beze
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Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 21 Besteuerung des Anteilseigners


(1) 1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4) unter dem Teilwert erworben hat (einbringungsgeb

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 24 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft


(1) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so gelten für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 22 Auswirkungen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft


(1) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert (§ 20 Abs. 2 Satz 2) an, so gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (2) Setzt die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 23 Einbringung in der Europäischen Union


(1) 1Bringt eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Teilbetrieb in eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft ein, die die Voraussetzungen
zitiert 9 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6 Bewertung


(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder

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(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens

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(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapit

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34 Außerordentliche Einkünfte


(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außeror

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3c Anteilige Abzüge


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Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht


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Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 17 Anlagen der Anmeldung


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Finanzgericht München Urteil, 13. Nov. 2018 - 5 K 236/15

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Bundesfinanzhof Urteil, 07. März 2018 - I R 12/16

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Bundesfinanzhof Urteil, 31. Jan. 2018 - I R 25/16

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Bundesfinanzhof Urteil, 17. Jan. 2018 - I R 27/16

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Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2017 - I R 7/16

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 27. Juni 2017 - 6 K 127/16

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 42 der Abgabenordnung in der bis zum 28.12.2007 geltenden Fassung (AO) anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen sowie über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zinsen zur..

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - I R 19/15

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Bundesfinanzhof Urteil, 08. Nov. 2016 - I R 49/15

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Bundesfinanzhof Urteil, 29. Sept. 2016 - III R 42/13

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Sept. 2016 - 6 K 241/15

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 8b Abs. 8 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG). 2 Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der ... G-Aktiengesellschaft (G-AG) ... Diese wurde zum Stichtag ... 2002 als übertragender R

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Juni 2016 - I R 69/15

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Finanzgericht Köln Urteil, 09. Juni 2016 - 10 K 1128/15

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Tenor Der Körperschaftsteueränderungsbescheid 2013 und der Gewerbesteuermessbetragsänderungsbescheid 2013, beide vom 16. Dezember 2014, werden mit der Maßgabe geändert, dass die Betriebseinnahmen der Klägerin im Sinne des § 8b Abs. 1, 5 KStG nicht a

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Mai 2016 - IV R 29/13

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

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Bundesfinanzhof Urteil, 28. Apr. 2016 - I R 33/14

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Apr. 2016 - 6 K 93/15

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Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Gewinn, der im Zusammenhang mit einer Umwandlung in Gestalt der Vermögensübertragung (Vollübertragung) entstanden ist, im Streitjahr 1999 oder im Folgejahr zu versteuern ist. 2 Die Kl

Finanzgericht Köln Urteil, 16. Feb. 2016 - 10 K 2574/15

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Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6.10.2014 verpflichtet, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006 zu erlassen, in dem der verbleibende Ve

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Jan. 2016 - X R 21/09

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Februar 2009  7 K 5021/07 E, G wird als unbegründet zurückgewiesen.

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Mai 2011  3 K 1416/08 E,G,EZ wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Jan. 2016 - 25 U 82/13

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2015 - 1 K 3485/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob der Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Betriebsvermögen eines Besitzeinzelunternehmens geh

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 24. Nov. 2015 - 6 K 752/13 F

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d : 2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 06. Nov. 2015 - 1 K 4518/12 F

bei uns veröffentlicht am 06.11.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 2009 zu Recht vororganschaftliche Mehrabführungen gemäß § 14 Abs. 3 KStG 2008 als Gewinnausschüttungen zugerech

Finanzgericht Münster Urteil, 21. Okt. 2015 - 11 K 3555/13 E

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 31.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2013 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … EUR gemindert werden und bei de

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Sept. 2015 - I B 66/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15. April 2015  2 K 66/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 30. Sept. 2015 - I R 77/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 22. Oktober 2013 6 K 3548/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Sept. 2015 - IV R 49/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Münster vom 17. November 2014  5 K 2396/13 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Aug. 2015 - IV R 34/12

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. Juli 2012  6 K 91/11 aufgehoben.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 21. Mai 2015 - 2 K 12/13

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung eines Einbringungsgewinns II in Höhe von 1.310 € im Streitjahr 2011. 2 Mit notariellem Vertrag vom ... 2011 erwarben der Kläger und A jeweils 50 % der Geschäftsanteile einer Vorra

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 K 114/11

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 15. Apr. 2015 - 2 K 66/14

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Bundesfinanzhof Urteil, 15. Apr. 2015 - I R 54/13

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Finanzgericht Münster Urteil, 25. März 2015 - 9 K 3615/10 K,G,F

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 03. März 2015 - 6 K 4332/12 K,F

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Finanzgericht Münster Urteil, 02. Okt. 2014 - 1 K 1611/11 E

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Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Feb. 2014 - I B 168/13

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Finanzgericht Münster Urteil, 31. Jan. 2014 - 9 K 135/07 K,F

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Bundesfinanzhof Urteil, 19. Dez. 2012 - IV R 29/09

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