Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 24 Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 24 Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis

In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlußbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.

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(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernün
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 22/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 9/13 vom 22. November 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG §§ 6, 8, 20, 22 RVG § 41a a) Die Feststellungen eines Musterentscheids entfalten nur in den nach § 8 A
published on 05/11/2015 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2011  2 K 124/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 05/11/2015 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26. Juli 2011  2 K 123/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 18/12/2007 00:00

Tenor Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Ve
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