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Amtlich · § 5 UrhG

§ 52 UErgG

Zeitreise: 17.12.2008

Stellt eine Altbank, die Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung hat, eine Forderung, die vom Reiche verbürgt ist oder deren Einbringlichkeit infolge von Kriegsschäden oder von Kriegsfolgeschäden sonst zweifelhaft geworden ist, in die Altbankenrechnung mit einem niedrigeren Wert als zehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des Reichsmarknennwertes ein, so kann der Bund verlangen, daß ihm die Forderung abgetreten wird. Dies gilt namentlich auch für Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf zerstörten oder beschädigten Grundstücken gesichert sind und für welche die Zinsen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe einzubringen sind. Die Altbankenrechnung ist insoweit zu berichtigen.

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