§ 31 UErgG
(1) Dem Anmelder dürfen von der Verwaltungsstelle des Alten Instituts und vom Neuen Institut wegen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen Gebühren und Auslagen nicht in Rechnung gestellt werden.
(2) Für jede gemäß § 16 anerkannte oder gemäß § 21 nicht anerkannte Anmeldung erhält die Verwaltungsstelle des Alten Instituts aus Bundesmitteln eine Vergütung von vier Deutschen Mark. Für jede Gutschrift gemäß § 29 erhält das Neue Institut aus Bundesmitteln eine Vergütung von zwei Deutschen Mark, es sei denn, daß das Neue Institut gleichzeitig Altes Institut ist.
(3) Anträge auf Zahlung von Vergütungen gemäß Absatz 2 sind an die Berliner Bankaufsichtsbehörde zu richten. Sie können erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, im übrigen jeweils nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dem Antrag ist eine Nachweisung beizufügen. Das Neue Institut hat in der Nachweisung zu erklären, daß für die in ihr erfaßten Guthaben Gutschrift in Deutscher Mark gemäß § 29 erfolgt ist.
(4) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überprüft die Anträge und die Nachweisungen an Hand ihrer Unterlagen und stellt den Anspruch auf Vergütung fest. Die Feststellungen sind mit den Anträgen und Nachweisungen an den Bundesminister der Finanzen weiterzuleiten.
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