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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Zeitreise: 19.06.2020

Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.

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